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Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers: Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. - Urt.; BFH 24.9.2013, VI R 51/12; SIS 13 33 36

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Fahrten zur Arbeit
Fundstellen
  1. BFH 24.09.2013, VI R 51/12
    BStBl 2014 II S. 342
    DStR 2013 S. 2755
    BFH/NV 2014 S. 220
    BFHE 243 S. 215

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 19.3.2014
    -/- in NWB 52/2013 S. 4101
    ge in DStR 51-52/2013 S. 2757
    jh in StuB 2/2014 S. 78
    St.Sch. in BFH/PR 3/2014 S. 75
    E.H. in HFR 2/2014 S. 122
    AK in DStZ 3/2014 S. 60
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Saarlandes, 25.01.2012, SIS 13 09 80, Regelmäßige Arbeitsstätte, Zuordnung, Betriebsstätte, Arbeitgeber
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 25.3.2019, SIS 19 07 12, Dauerhafte Zuordnung zur Baustelle eines Auftraggebers des Arbeitgebers, ex-ante-Betrachtung: 1. Die Baus...
  • BFH 29.8.2018, SIS 18 17 70, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines LKW-Fahrers: 1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der...
  • BFH 3.7.2018, SIS 18 14 39, Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer Auswärtstätigkeit, Begleit...
  • Niedersächsisches FG 30.11.2016, SIS 17 03 04, Leiharbeit, Betrieb des Entleihers als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers: 1. Zum Begriff der e...
  • BFH 16.12.2015, SIS 16 02 55, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, ...
  • BFH 10.12.2015, SIS 16 02 54, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, ...
  • BFH 7.5.2015, SIS 15 22 61, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 38, Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer ke...
  • BFH 6.11.2014, SIS 15 00 29, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, o...
  • BFH 8.10.2014, SIS 14 32 44, Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten: Die Höhe der M...
  • FG Hamburg 9.7.2014, SIS 14 26 36, Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen: 1. In einem sog. Outsourcing-Fa...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 18 70, Auswärtstätigkeit im Ausland: 1. Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederhol...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 16 52, Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle: Eine auswärtige (Groß-)Baust...
  • Thüringer FG 12.3.2014, SIS 14 31 64, Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probe...
  • Thüringer FG 27.2.2014, SIS 14 31 59, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA: 1. Im Rahmen der Ausbildung für den ...
  • FG Köln 19.2.2014, SIS 14 14 97, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis: Besteht bei einem Probearbeitsverhältnis von vornhe...

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als leitender Ingenieur bei der X AG. Die Einstellung im Jahre 1984 erfolgte für die Zweigstelle in A. Im Streitjahr 2007 war der Kläger bereits seit mehreren Jahren jeweils für ein Jahr befristet bei einem Betriebsteil seines Arbeitgebers in B tätig.

 

 

2

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnort des Klägers in C und seiner Zweitwohnung am Arbeitsort und für Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte in B nach Dienstreisegrundsätzen geltend.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) vertrat im Einkommensteuerbescheid vom 29.7.2008 die Auffassung, eine Auswärtstätigkeit liege nicht vor. Der Kläger habe vielmehr in B eine regelmäßige Arbeitsstätte und unterhalte dort eine doppelte Haushaltsführung. Wegekosten seien deshalb lediglich - in Höhe der Entfernungspauschale - für die Fahrten zwischen der Zweitwohnung und der Arbeitsstätte anzuerkennen. Familienheimfahrten seien nicht zu berücksichtigen. Denn der Kläger habe hierfür eine steuerfreie Erstattung von 0,30 EUR je Entfernungskilometer erhalten.

 

 

4

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Es vertrat die Auffassung, bei den geltend gemachten Fahrtkosten handele es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. um Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, nicht hingegen um Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit.

 

 

5

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie wenden sich gegen die Annahme des FG, der Tätigkeitsort in B stelle eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.

 

 

6

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG des Saarlandes vom 25.1.2012 2 K 1026/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 7.9.2010 in der Weise abzuändern, dass aufgrund der Tätigkeit des Klägers in B insgesamt 11.728 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt werden.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. 1. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Fahrtkosten des Klägers für die Fahrten von seinem Wohnort in C nach seiner Tätigkeitsstätte in B sowie die Fahrten von seiner Zweitwohnung nach dort zu Unrecht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschalen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 EStG berücksichtigt. Denn der Kläger war in B auswärts tätig.

 

 

9

2. Fahrtkosten eines Arbeitnehmers im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kommt insoweit nicht zur Anwendung (Senatsurteile vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 = SIS 05 36 03; vom 10.4.2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825 = SIS 08 24 17). Denn ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 17.6.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852 = SIS 10 22 79; vom 9.2.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827 = SIS 12 13 68).

 

 

10

a) Eine Auswärtstätigkeit liegt u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (Senatsurteile vom 15.5.2013 VI R 41/12, BFHE 241, 378, BStBl II 2013, 704 = SIS 13 20 31; vom 13.6.2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169 = SIS 12 25 68; in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825 = SIS 08 24 17; in BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 = SIS 05 36 03; R 9.4 Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuerrichtlinien - LStR - ); dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Berufstätigkeit vorübergehend längerfristig an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nachgeht. Denn eine vorübergehende Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers (vgl. Senatsurteile vom 19.12.2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378 = SIS 06 13 17; vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818 = SIS 08 35 53; Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort: Reisekosten <Auswärtstätigkeit>; R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR). Vielmehr wird eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (Senatsurteile vom 19.1.2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503 = SIS 12 09 50; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936 = SIS 12 13 04; vom 9.7.2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 = SIS 11 27 13; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34 = SIS 11 27 15).

 

 

11

b) Ob der Arbeitnehmer lediglich - unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte - „vorübergehend“ in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. z.B. Oberfinanzdirektion - OFD - Münster, Kurzinfo ESt Nr. 1/2011 vom 4.1.2011, DB 2011, 206; OFD Rheinland und OFD Münster vom 13.2.2009 S 2338-1001-St 215 bzw. S 2353-20-St 22-31, DStR 2009, 432). Hierfür ist insbesondere anhand der der Auswärtstätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarung - ex ante - zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Denn das Gesetz gibt derzeit noch (anders als künftig § 9 Abs. 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BGBl I 2013, 285) keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vor.

 

 

12

3. Gemessen daran hält die Vorentscheidung einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Arbeitsort in B stellt nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers dar; vielmehr liegt eine Auswärtstätigkeit vor.

 

 

13

Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG beruhte die Tätigkeit des Klägers am Betriebssitz in B auf betriebsinternen Vereinbarungen, nach denen der Einsatz wiederholt auf ein Jahr befristet wurde. Nach der für die Beurteilung des Vorliegens einer regelmäßigen Arbeitsstätte maßgebenden ex ante Beurteilung war die Tätigkeit des Klägers in B danach vorübergehend, der Kläger damit auswärts tätig. Die Aufwendungen des Klägers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind daher nicht lediglich mit der Entfernungspauschale, sondern gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

 

14

Der Abziehbarkeit der tatsächlichen Fahrtkosten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger einen Zweitwohnsitz in B begründet hat. Der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der - wie im Streitfall - nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt, begründet keine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (vgl. Senatsurteile vom 11.5.2005 in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793 = SIS 05 36 02; in BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 = SIS 05 36 03, und VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01).

 

 

15

4. Die Vorentscheidung ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sie war deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat, ausgehend von seiner abweichenden Rechtsauffassung, die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz und der Wohnung am Arbeitsort nicht festgestellt. Dies hat es im zweiten Rechtsgang nachzuholen und die tatsächlichen Aufwendungen je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, dass bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ein zu hoher Betrag als Absetzung für Abnutzung berücksichtigt wurde, wäre dies ggf. nach § 177 der Abgabenordnung zu korrigieren.