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Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden

Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden: Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. - Urt.; BFH 13.6.2012, VI R 47/11; SIS 12 25 68

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Ständig wechselnde Einsatzstellen
Fundstellen
  1. BFH 13.06.2012, VI R 47/11
    BStBl 2013 II S. 169
    DStR 2012 S. 1956
    LEXinform 0928868

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.2.2013
    St.G. in NWB 40/2012 S. 3217
    jh in StuB 21/2012 S. 845
    St.Sch. in BFH/PR 12/2012 S. 385
    KAM in Stbg 2/2013 S. M 11
Normen
[EStG] § 3 Nr. 16, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2011, SIS 11 40 43, Regelmäßige Arbeitsstätte, Einsatzwechseltätigkeit, Auswärtstätigkeit, Arbeitgeber, Kunde, Dauer
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 3.7.2018, SIS 18 14 39, Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer Auswärtstätigkeit, Begleit...
  • FG des Saarlandes 24.5.2017, SIS 17 17 69, Befreiung von Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer vom Lohnsteuerabzug, Nachweis- und Belegnahmepflich...
  • FG Münster 10.2.2017, SIS 17 07 46, Wohnung am Beschäftigungsort: Ein Arbeitnehmer unterhält am "Beschäftigungsort" keine Wohnung, wenn diese...
  • Niedersächsisches FG 30.11.2016, SIS 17 03 04, Leiharbeit, Betrieb des Entleihers als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers: 1. Zum Begriff der e...
  • Niedersächsisches FG 30.10.2015, SIS 16 06 19, Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten, Mitnahme von Familienang...
  • BFH 10.3.2015, SIS 15 15 16, Verpflegungsmehraufwand i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, Schienennetz...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 38, Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer ke...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 39, Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie ei...
  • BMF 24.10.2014, SIS 14 28 22, Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014: Mit dem Gesetz zur Änd...
  • BFH 22.10.2014, SIS 15 00 61, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften: 1. Aufwendungen eines Erzielers von...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 18 70, Auswärtstätigkeit im Ausland: 1. Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederhol...
  • Thüringer FG 27.2.2014, SIS 14 31 59, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA: 1. Im Rahmen der Ausbildung für den ...
  • FG Köln 19.2.2014, SIS 14 14 97, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis: Besteht bei einem Probearbeitsverhältnis von vornhe...
  • BMF 30.9.2013, SIS 13 27 50, Reform des steuerlichen Reisekostenrechts: Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmens...
  • BFH 24.9.2013, SIS 13 33 36, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen...
  • BFH 8.8.2013, SIS 14 03 79, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche ...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 07, Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung: Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahre...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 08, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung: Ein Arbeitnehmer (Beamter)...
  • BFH 11.7.2013, SIS 14 00 15, Einkünftemindernde Berücksichtigung von Fahrtkosten beim Kindergeld: Bauausführungen oder Montagen (§ 12 ...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 18 30, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer eine...
  • FG Düsseldorf 19.2.2013, SIS 13 12 51, Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden: 1. Fahrten eines Unte...
  • FG Düsseldorf 14.1.2013, SIS 13 08 96, Regelmäßige Arbeitsstätte bei zeitlich befristeter Entsendung zu ausländischer Tochtergesellschaft, Fahrt...
  • FG Köln 20.12.2012, SIS 13 12 22, Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten: 1. Regelmäßige Arbeitsstätte einer ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 48 93 St. Geserich, NWB 40/2012 S. 3216: Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden - Kommentar zum BFH-Urteil vo...

 

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) auswärts tätig ist oder einen doppelten Haushalt führt.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren (2006 und 2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Elektromonteur seit Mai 1974 bei der Firma X beschäftigt. Seit Juli 1987 ist er für seinen Arbeitgeber im Kraftwerk Y tätig.

 

 

3

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Y stehende Kosten nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung geltend. Die „steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers“ gab er mit 4.195 EUR (2006) bzw. 4.225 EUR (2007) an. Aufgrund Kontrollmaterials stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) fest, dass der Arbeitgeber in den Streitjahren Aufwendungen, ermittelt nach den Grundsätzen einer sog. Einsatzwechseltätigkeit, in Höhe von 10.146 EUR (2006) bzw. 10.245 EUR (2007) steuerfrei ersetzt hatte. Das FA erhöhte daher die erklärten Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 4.903 EUR (2006) bzw. 4.990 EUR (2007). Werbungskosten wurden pauschal mit 920 EUR jeweils berücksichtigt.

 

 

4

Das FA wies den Einspruch der Kläger zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsstätte des Klägers in Y seine regelmäßige Arbeitsstätte sei. Das Finanzgericht (FG) schloss sich dieser Ansicht an (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ; EFG 2012, 105 = SIS 11 40 43).

 

 

5

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Nach ihrer Auffassung übt der Kläger eine Einsatzwechseltätigkeit aus.

 

 

6

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 4.903 EUR bzw. 4.990 EUR gemindert werden.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

 

 

9

1. Die Reisekostenerstattungen sind steuerbarer Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Die Steuerfreiheit bestimmt sich nach § 3 Nr. 16 EStG.

 

 

10

a) Nach § 3 Nr. 16 EStG sind u.a. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht übersteigen; Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind im Übrigen nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.

 

 

11

Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für die Verpflegung, Übernachtungs- und Reisenebenkosten. Sie setzen eine Auswärtstätigkeit voraus. Eine solche ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird. Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.5.2005 VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793 = SIS 05 36 02; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., § 9 Rz 141).

 

 

12

b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist regelmäßige Arbeitsstätte die dauerhaft betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers (s. etwa Senatsurteile vom 9.2.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426 = SIS 12 13 68; vom 9.6.2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34 = SIS 11 27 15; vom 17.6.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852 = SIS 10 22 79).

 

 

13

2. Das FG hat die genannte Senatsrechtsprechung noch nicht beachtet und ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war danach aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG hat zur Frage, ob es sich bei der Tätigkeitsstätte des Klägers in Y um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt, keine Feststellungen getroffen. Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Der Senat weist darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die Einrichtung eines Dritten (Kunde), in der der Arbeitnehmer tätig wird, auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden über eine eigene betriebliche Einrichtung (Betriebsstätte, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4.6.2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922 = SIS 08 33 36) verfügt.

 

 

14

Kommt das FG im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der genannten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass der Kläger auswärts tätig ist, sind die Arbeitgeberleistungen als Reisekostenvergütungen unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 Halbsatz 1 EStG steuerfrei. Im anderen Fall richtet sich die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 16 Halbsatz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.