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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger)
auswärts tätig ist oder einen doppelten Haushalt
führt.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren (2006
und 2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger
ist als Elektromonteur seit Mai 1974 bei der Firma X
beschäftigt. Seit Juli 1987 ist er für seinen Arbeitgeber
im Kraftwerk Y tätig.
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In den Einkommensteuererklärungen
für die Streitjahre machte der Kläger im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit in Y stehende Kosten nach den
Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung geltend. Die
„steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers“ gab er mit
4.195 EUR (2006) bzw. 4.225 EUR (2007) an. Aufgrund
Kontrollmaterials stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) fest, dass der Arbeitgeber in den Streitjahren
Aufwendungen, ermittelt nach den Grundsätzen einer sog.
Einsatzwechseltätigkeit, in Höhe von 10.146 EUR (2006)
bzw. 10.245 EUR (2007) steuerfrei ersetzt hatte. Das FA
erhöhte daher die erklärten Einnahmen des Klägers
aus nichtselbständiger Arbeit um 4.903 EUR (2006) bzw. 4.990
EUR (2007). Werbungskosten wurden pauschal mit 920 EUR jeweils
berücksichtigt.
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Das FA wies den Einspruch der Kläger
zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die
Tätigkeitsstätte des Klägers in Y seine
regelmäßige Arbeitsstätte sei. Das Finanzgericht
(FG) schloss sich dieser Ansicht an (§ 105 Abs. 5 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ; EFG 2012, 105 = SIS 11 40 43).
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts. Nach ihrer Auffassung übt
der Kläger eine Einsatzwechseltätigkeit aus.
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Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und
die Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 dergestalt zu
ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit um 4.903 EUR bzw. 4.990 EUR
gemindert werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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1. Die Reisekostenerstattungen sind
steuerbarer Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Die Steuerfreiheit bestimmt
sich nach § 3 Nr. 16 EStG.
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a) Nach § 3 Nr. 16 EStG sind u.a. die
Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des
öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von
Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter
Haushaltsführung erhalten, steuerfrei, soweit sie die
beruflich veranlassten Mehraufwendungen und bei Familienheimfahrten
mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht übersteigen; Vergütungen
zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter
Haushaltsführung sind im Übrigen nur insoweit steuerfrei,
als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbaren
Aufwendungen nicht übersteigen.
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Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen
für die Verpflegung, Übernachtungs- und Reisenebenkosten.
Sie setzen eine Auswärtstätigkeit voraus. Eine solche ist
gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und
seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird. Der Bezug einer
Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet
keine doppelte Haushaltsführung (Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 11.5.2005 VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793 =
SIS 05 36 02; Schmidt/Loschelder, EStG, 31. Aufl., § 9 Rz
141).
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b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist
regelmäßige Arbeitsstätte die dauerhaft
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer
zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder
aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers
oder im Zweigbetrieb der Fall, nicht aber bei der
Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des
Kunden des Arbeitgebers (s. etwa Senatsurteile vom 9.2.2012 VI R
22/10, BFHE 236, 426 = SIS 12 13 68; vom 9.6.2011 VI R 55/10, BFHE
234, 164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14; VI R 58/09, BFHE 234,
155, BStBl II 2012, 34 = SIS 11 27 15; vom 17.6.2010 VI R 35/08,
BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852 = SIS 10 22 79).
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2. Das FG hat die genannte
Senatsrechtsprechung noch nicht beachtet und ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war danach
aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG hat zur Frage,
ob es sich bei der Tätigkeitsstätte des Klägers in Y
um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt, keine
Feststellungen getroffen. Dies ist im zweiten Rechtsgang
nachzuholen. Der Senat weist darauf hin, dass nach seiner
Rechtsprechung die Einrichtung eines Dritten (Kunde), in der der
Arbeitnehmer tätig wird, auch dann nicht zur
regelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn er dort
längerfristig eingesetzt wird. Etwas anderes kann nur dann
gelten, wenn der Arbeitgeber in der Betriebsstätte des Kunden
über eine eigene betriebliche Einrichtung
(Betriebsstätte, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4.6.2008 I R 30/07,
BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922 = SIS 08 33 36) verfügt.
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Kommt das FG im zweiten Rechtsgang unter
Beachtung der genannten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass der
Kläger auswärts tätig ist, sind die
Arbeitgeberleistungen als Reisekostenvergütungen unter den
Voraussetzungen des § 3 Nr. 16 Halbsatz 1 EStG steuerfrei. Im
anderen Fall richtet sich die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 16
Halbsatz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
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