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Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme: 1. Eine Bildungseinrichtung ist nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird (Änderung der Rechtsprechung in BFH-Urteilen vom 10.4.2008 VI R 66/05, BFHE 221 S. 35, BStBl 2008 II S. 825 = SIS 08 24 17, und vom 22.7.2003 VI R 190/97, BFHE 203 S. 111, BStBl 2004 II S. 886 = SIS 03 45 47). - 2. Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme anfallen, sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. - Urt.; BFH 9.2.2012, VI R 42/11; SIS 12 07 85

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Fortbildung
Fundstellen
  1. BFH 09.02.2012, VI R 42/11
    BStBl 2013 II S. 236
    LEXinform 0928644

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.3.2013
    -/- in NWB 14/2012 S. 1132
    St.G. in NWB 15/2012 S. 1226
    TK in DStZ 9/2012 S. 307
    St.Sch. in StC 6/2012 S. 9
    W.Be. in FR 9/2012 S. 418
    J.M. in AktStR 2/2012 S. 163
    ge in DStRE 10/2012 S. 607
    M.S. in StuB 10/2012 S. 400
    St.Sch. in BFH/PR 6/2012 S. 179
    St.G. in HFR 5/2012 S. 494
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1
[EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG] § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5, § 52 Abs. 12, § 52 Abs. 23 d, Abs. 30 a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 03.08.2011, SIS 11 35 71, Fortbildung, Ausbildungsdienstverhältnis, Zeitsoldat, Regelmäßige Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 16.2.2022, SIS 22 09 90, Keine Entfernungspauschale für Fahrten eines erwerbslosen Steuerpflichtigen im Rahmen seines Teilzeitstud...
  • BFH 14.5.2020, SIS 20 15 11, Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme: Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßn...
  • BFH 14.5.2020, SIS 20 19 10, Erste Tätigkeitsstätte bei Auslands(praxis)semestern: 1. Sieht die Studienordnung einer Universität vor, ...
  • FG Münster 24.1.2018, SIS 18 03 20, Erste Tätigkeitsstätte durch Auslandssemester an der ausländischen Hochschule: 1. Studiert der Stpfl. für...
  • FG Hamburg 26.4.2016, SIS 16 15 84, Entfernungspauschale für Fahrten eines Offiziersanwärters von der Wohnung zur Universität der Bundeswehr:...
  • FG Düsseldorf 19.11.2014, SIS 15 04 96, Kindergeld, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern: Ist im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhäl...
  • BMF 24.10.2014, SIS 14 28 22, Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014: Mit dem Gesetz zur Änd...
  • BFH 28.8.2014, SIS 14 32 55, Ermittlung des Grenzbetrages i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Die Beantwortung der Frage, ob im elterliche...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 18 38, Kindergeld, Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, Berufsfachschule als regelm...
  • Thüringer FG 18.3.2014, SIS 14 31 60, Regelmäßige Arbeitsstätte bei einer Vollzeitlehre im dualen System liegt im Ausbildungsbetrieb, Zimmer im...
  • BFH 27.2.2014, SIS 14 13 87, Kindergeld, Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, Ausbildungsbetrieb als rege...
  • Sächsisches FG 5.12.2013, SIS 14 02 42, Fachhochschule bei auf sechs Semester angelegtem Studium keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Studenten:...
  • Thüringer FG 24.10.2013, SIS 14 06 32, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden im dualen System liegt im Ausbildungsbetrieb: 1. Die regel...
  • BMF 30.9.2013, SIS 13 27 50, Reform des steuerlichen Reisekostenrechts: Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmens...
  • Sächsisches FG 11.9.2013, SIS 13 28 75, Duales Studium als Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, Tätigkeitsmittelpunkt: 1. Ist die ...
  • BFH 8.8.2013, SIS 14 03 79, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche ...
  • BFH 11.7.2013, SIS 13 23 13, Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten: Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit ...
  • FG Nürnberg 15.5.2013, SIS 13 24 15, Kindergeldanspruch bei Überschreiten der Einkunftsgrenze von 8.004 Euro: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a ...
  • FG Baden-Württemberg 21.3.2013, SIS 14 12 06, Praktikum im Ausland im Rahmen des Freiwilligendienstes als Berufsausbildung, Berechnung des Grenzbetrage...
  • BFH 16.1.2013, SIS 13 08 45, Kindergeld, Fahrtaufwendungen als Werbungskosten: Leistet ein Student den praktischen Teil seiner Hochsch...
  • BFH 22.11.2012, SIS 13 02 21, Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes: 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs...
  • FG Düsseldorf 25.10.2012, SIS 13 00 48, Fahrtkostenabzug für Schulbesuche und Arbeitseinsätze im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, Arb...
  • BFH 19.9.2012, SIS 12 30 62, Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums: 1. Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können...
  • FG Köln 20.6.2012, SIS 12 22 76, Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit: Ein Steuerpflichtiger mit Einsatzwechseltätigke...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 19.6.2012, SIS 12 25 97, Keine Berechnung der Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt und betrieblicher Ausbildungsstätte nach Entfernu...
  • FG Baden-Württemberg 24.5.2012, SIS 12 23 04, Keine regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers beim Auftraggeber des Arbeitgebers: 1. Die betriebl...
Fachaufsätze
  • LIT 02 36 20 St. Geserich, NWB 15/2012 S. 1226: Fahrtkosten bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme und Vollzeitstudium - volle Abziehbarkeit als Werbungskoste...
  • LIT 02 39 59 J. Moritz, AktStR 2/2012 S. 163: Fahrtkosten bei Vollzeitstudium bzw. vollzeitiger Bildungsmaßnahme - Abzugsfähigkeit in tatsächlicher Höh...
  • LIT 02 40 45 M. Seifert, StuB 10/2012 S. 400: Aktuelles zum Werbungskostenabzug bei Bildungsmaßnahmen und Reisekosten - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen...

 

1

I. Streitig ist, ob Reisekosten, die einem Soldaten auf Zeit im Rahmen einer Berufsförderungsmaßnahme entstanden sind, als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 30.6.2009 Soldat auf Zeit (zuletzt im Range eines Oberfeldwebels) und bezog als solcher im Streitjahr (2009) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Durch Bescheid vom 29.11.2007 bewilligte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger die Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes. Hierbei handelte es sich um die in der Zeit von Februar 2008 bis Januar 2010 in Vollzeitform durchgeführte „A-Ausbildung Fachrichtung ...“ an der A-Schule in B. Für die Zeit von Februar 2008 bis Juni 2009 wurde der Kläger vom militärischen Dienst freigestellt. Bereits im Juni 2007 hatte der Kläger - erfolglos - einen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gestellt. Ein im Jahr 2008 gestellter Wiederholungsantrag wurde im März 2009 abgelehnt.

 

 

3

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Fortbildungskosten in Höhe von 7.570 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diese entfielen in Höhe von 6.452 EUR auf die unter Zugrundelegung eines Kostensatzes von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer ermittelten Kosten der Fahrten zwischen der Wohnung und der A-Schule in B und in Höhe von 918 EUR auf Verpflegungsmehraufwendungen wegen mindestens achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung an 153 Tagen.

 

 

4

Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die geltend gemachten Fahrtkosten jedoch nur in Höhe des sich unter Ansatz der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebenden Betrages von 3.226 EUR (192 Fahrten x 56 km x 0,30 EUR = 3.225,60 EUR). Die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für Verpflegung lehnte er in vollem Umfang ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nicht um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit gehandelt habe, weil der Kläger wegen der Beendigung seiner Dienstzeit nicht mehr an seinen früheren Arbeitsplatz zurückgekehrt sei. Damit sei die A-Schule in B zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte geworden.

 

 

5

Die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2011, 2051 = SIS 11 35 71 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

6

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Niedersächsischen FG vom 3.8.2011 4 K 40/11 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 9.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.1.2011 insoweit abzuändern, als weitere Werbungskosten in Höhe von 4.144 EUR bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Klage teilweise stattgegeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zur A-Schule nach B sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen. Der geltend gemachte Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 918 EUR war hingegen im Streitjahr wegen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG normierten Dreimonatsfrist nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen.

 

 

10

1. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn - wie zwischen den Beteiligten vorliegend zu Recht nicht in Streit steht - sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Diese Voraussetzungen können auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein (zuletzt Senatsurteil vom 27.10.2011 VI R 52/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2012, 323 = SIS 11 39 73). § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom 7.12.2011 (BGBl I 2011, 2592), die nach § 52 Abs. 12, 23d und 30a EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 gelten sollen, stehen dem im Streitfall schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger vor Beginn seiner A-Ausbildung als Soldat auf Zeit eine militärische Ausbildung durchlaufen und damit eine erste Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschriften absolviert hat. Denn eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Allein maßgebend kann nur sein, ob die Ausbildung berufsbezogen ist und eine Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellt (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 323 = SIS 11 39 73). Diese Grundsätze gelten auch nach den Neuregelungen in § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz unverändert fort. Deshalb ist die vom Kläger im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit absolvierte dreijährige militärische Ausbildung eine berufliche Erstausbildung.

 

 

11

2. Als Werbungskosten abziehbar sind sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Sie sind grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen (Vorlagebeschluss des Senats vom 10.1.2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234 ff. = SIS 08 08 35).

 

 

12

a) Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Lastengleichheit hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Einkommensteuerrecht die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Auch Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach Auffassung des Senats beruflich veranlasst und damit Erwerbsaufwendungen (Beschluss in BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, 244 f. = SIS 08 08 35).

 

 

13

b) Das objektive Nettoprinzip erfährt allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG insoweit eine Einschränkung, als die Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte nicht im tatsächlichen Umfang, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale steuerlich abziehbar sind. Diese Begrenzung ist nach Ansicht des Senats im Grundsatz sachlich gerechtfertigt (Urteil vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04). Denn liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.5.2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01).

 

 

14

c) Die Begrenzung der Steuererheblichkeit von Wegekosten ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senats auch bei Fahrten im Rahmen beruflicher Bildungsmaßnahmen zu beachten. Denn danach ist eine Bildungseinrichtung regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird (BFH-Urteile vom 29.4.2003 VI R 86/99, BFHE 202, 299, BStBl II 2003, 749 = SIS 03 27 09; vom 22.7.2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BStBl II 2004, 886 = SIS 03 45 47, und vom 10.4.2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825 = SIS 08 24 17; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 27.8.2002 1 K 5930/01 E, EFG 2002, 1588 = SIS 03 00 34, m.w.N.).

 

 

15

3. Hieran hält der erkennende Senat nicht länger fest (Urteil vom 9.2.2012 VI R 44/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, www.bundesfinanzhof.de).

 

 

16

a) Denn auch wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt, ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich - wie vorliegend die vom Kläger zu Erwerbszwecken durchgeführte Ausbildung zum ... - über einen längeren Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Wie bei einer Auswärtstätigkeit (vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; vom 11.5.2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 = SIS 05 36 03) hat in einem solchen Fall der Steuerpflichtige typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten (vgl. Bergkemper, FR 2008, 1072<1074>). Damit ist eine Ausnahme von dem sonst geltenden Grundsatz der unbeschränkten Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in den Fällen der vollzeitigen Aus- und Fortbildung nicht gerechtfertigt.

 

 

17

b) Im Übrigen versteht der BFH nach neuerer Rechtsprechung unter „regelmäßiger Arbeitsstätte“ i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und damit regelmäßig den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb (Urteile vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818 = SIS 08 35 53; vom 9.7.2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822 = SIS 09 29 00; VI R 42/08, BFH/NV 2009, 1806 = SIS 09 32 53, und vom 17.6.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852 = SIS 10 22 79). Schon aus diesem Grund ist eine - wie vorliegend - arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung - unabhängig davon, ob die Bildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt oder neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird - nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.

 

 

18

4. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann durcherkennen. Die Anzahl der Fahrten und die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und der in B belegenen A-Schule ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit sind bei der Einkommensteuerfestsetzung 2009 weitere Werbungskosten des Klägers in Höhe von 3.226 EUR bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2009 entsprechend herabzusetzen.

 

 

19

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wegen Auswärtstätigkeit auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Diese Dreimonatsfrist war im Streitjahr bereits verstrichen. Denn der Kläger hat die Ausbildung zum ... im Februar 2008 begonnen. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 FGO dem FA übertragen.