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Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist. - Urt.; BFH 6.11.2014, VI R 21/14; SIS 15 00 29

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Abwesenheit von der Wohnung
Fundstellen
  1. BFH 06.11.2014, VI R 21/14
    BStBl 2015 II S. 338
    DStR 2015 S. 164
    BFHE 247 S. 427

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 25.3.2015
    ge in DStR 4/2015 S. 166
    St.Sch. in BFH/PR 4/2015 S. 118
    St.G. in HFR 3/2015 S. 220
Normen
[EStG] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 19.02.2014, SIS 14 14 97, Regelmäßige Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit, Probezeit, Verpflegungsmehraufwand
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 14.5.2020, SIS 20 15 11, Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme: Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßn...
  • BFH 4.4.2019, SIS 19 09 76, Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst nach neuem Reisekostenrecht: 1...
  • BFH 4.10.2017, SIS 17 22 50, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Klärwärters der Stadtbetriebe: 1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der ...
  • BFH 29.11.2016, SIS 17 07 90, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der Wasserschutzpolizei: 1. Ein überwiegend im Außendienst zur Ge...
  • BFH 29.11.2016, SIS 17 03 43, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Str...
  • BFH 15.11.2016, SIS 16 26 29, Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das...
  • BFH 15.11.2016, SIS 17 01 78, Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das...
  • BFH 19.10.2016, SIS 17 01 76, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei: 1. Ein Polizeibeamter der Autobahnpol...
  • BFH 13.7.2016, SIS 16 25 63, Ausbildungsdienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte: Ist ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungs...
  • FG Münster 20.4.2016, SIS 16 12 87, Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin: Die Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin stellt den...
  • BFH 16.12.2015, SIS 16 02 55, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, ...
  • BFH 10.12.2015, SIS 16 02 54, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, ...
  • BFH 9.11.2015, SIS 16 00 37, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten: Ein Polizeibeamter im Streifendienst i...
  • BFH 16.9.2015, SIS 16 02 47, Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbe...
  • BFH 7.5.2015, SIS 15 22 61, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, ...
  • BFH 5.2.2015, SIS 15 15 14, Fahrtkosten eines Kindes wegen Fachschule und Praktikum: 1. Die Abzugsbegrenzung für Wegekosten zwischen ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 38, Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer ke...

 

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis, von denen die ersten sechs Monate auf die Probezeit entfallen, eine Auswärtstätigkeit vorliegt.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2011 als Werkzeugmechaniker am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbständig tätig. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. Nach Ablauf der Befristung wurde das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt.

 

 

3

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger als Werbungskosten für die Probezeit Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er sei zwar am Betriebssitz seines Arbeitgebers tätig gewesen. Gleichwohl habe er über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt, sondern sei auswärts tätig gewesen. Bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, läge stets eine Auswärtstätigkeit vor. Denn in einem solchen Fall sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Auch könne ihm nicht zugemutet werden, während der Probezeit seinen Wohnsitz an den Tätigkeitsort zu verlegen.

 

 

4

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 20.4.2012 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) als Werbungskosten lediglich den Pauschbetrag gemäß § 9a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 1.000 EUR. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 25.4.2012 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23.8.2012 als unbegründet zurück. Eine Auswärtstätigkeit liege nicht vor.

 

 

5

Hiergegen hat der Kläger am 27.9.2012 Klage erhoben, mit der er sein ursprüngliches Anliegen weiterverfolgt. Darüber hinaus begehrt er auch die Wegekosten, die ihm in den sich an die Probezeit anschließenden restlichen sechs Monaten des befristeten Arbeitsverhältnisses entstanden sind, nach Dienstreisegrundsätzen zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Denn aus den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 8.8.2013 VI R 27/12 (BFH/NV 2014, 308 = SIS 14 03 79) und VI R 72/12 (BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68 = SIS 13 31 08) ergebe sich, dass ein Arbeitnehmer, der für zwei Jahre befristet an einer anderen betrieblichen Einrichtung als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt werde, und ein Beamter, der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt werde, an den neuen Tätigkeitsorten keine regelmäßigen Arbeitsstätten begründeten. Diese Rechtsprechung sei auch auf den Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses anwendbar.

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in EFG 2014, 902 = SIS 14 14 97 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

 

 

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG.

 

 

8

Er beantragt, das angefochtene Urteil des FG Köln vom 19.2.2014 9 K 2957/12 und die Einspruchsentscheidung vom 23.8.2012 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 20.4.2012 dahingehend abzuändern, dass die im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit dem eigenen PKW getätigten Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers während der Probezeit von sechs Monaten und bis zum Abschluss des auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses, insgesamt also zwölf Monate, nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer in Höhe von (253 Fahrten x 9 km x 2 x 0,30 EUR =) 1.366,20 EUR berücksichtigt und Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate in Höhe von (60 Tagen x 6 EUR =) 360 EUR angesetzt werden.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass Aufwendungen des Klägers für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Tätigkeitsstätte am Betriebssitz seines Arbeitgebers nur im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können und Mehraufwendungen für Verpflegung ebenfalls nicht einkünftemindernd anzusetzen sind.

 

 

11

1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. Erwerbsaufwendungen in diesem Sinne sind auch die Kosten des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Allerdings dürfen diese Kosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

 

 

12

a) Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb, nicht aber um die Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 20.3.2014 VI R 74/13, BFHE 245, 56, BStBl II 2014, 854 = SIS 14 16 52, m.w.N.).

 

 

13

b) Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird (z.B. Senatsurteile vom 26.2.2014 VI R 54/13, BFH/NV 2014, 1199 = SIS 14 18 96, und VI R 68/12, BFH/NV 2014, 1029 = SIS 14 15 74; jeweils m.w.N.). Folge einer solchen Auswärtstätigkeit ist, dass die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG uneingeschränkt zum Abzug zuzulassen sind. Denn ein Arbeitnehmer, der auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 10.4.2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804 = SIS 14 18 70, m.w.N.).

 

 

14

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht darauf erkannt, dass der Kläger im Streitjahr nicht auswärts, sondern am Betriebssitz - einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung - seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG tätig war. Denn der Kläger hat diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Denn ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätiger Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts, also vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist (vgl. Senatsurteil vom 15.5.2013 VI R 18/12, BFHE 241, 374, BStBl II 2013, 838 = SIS 13 23 12; Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.11.2012 2 K 135/12, DStRE 2014, 525 = SIS 13 27 06; Geserich, FR 2012, 783, 785 f.; a.A. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 9 Rz 116 betreffend Probearbeitsverhältnisse). Er sucht vielmehr auch in diesen Fällen die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern - wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit - fortdauernd und immer wieder auf. Der Einwand des Klägers, in solchen Fällen fehle es an der für eine regelmäßige Arbeitsstätte erforderlichen „Planungssicherheit“, trifft zwar in der Sache zu, vermag sein Tun aber nicht aus dem Regeltypus einer „Innendiensttätigkeit“ (Leistungsort im Betrieb oder einer Betriebsstätte des Arbeitgebers) herauszulösen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Vorhersehbarkeit wechselnder Tätigkeitsstätten und die „Möglichkeit“, Wegekosten zu mindern, nicht Tatbestandsmerkmale der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale sind. Der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar durch die entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann, beschreibt lediglich generalisierend und typisierend den Regelfall, nach der sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip erweist (vgl. Senatsurteil vom 17.6.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852 = SIS 10 22 79, m.w.N.). Individuelle Zufälligkeiten und Besonderheiten in der tatsächlichen Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses - insbesondere dessen zeitliche Befristung - bleiben hierbei unberücksichtigt (vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 374, BStBl II 2013, 838 = SIS 13 23 12, m.w.N.). Demnach sind die streitigen Wegekosten lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale und Mehraufwendungen für Verpflegung gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

 

 

15

3. Aus den Senatsentscheidungen in BFHE 242, 358, BStBl II 2014, 68 = SIS 13 31 08 und in BFH/NV 2014, 308 = SIS 14 03 79 sowie vom 24.9.2013 VI R 51/12 (BFHE 243, 215, BStBl II 2014, 342 = SIS 13 33 36) ergibt sich nichts anderes. Zwar hat der Senat dort entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der für ein oder zwei Jahre (wiederholt) befristet seiner Berufstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers nachgeht, und ein Beamter, der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, an den neuen Tätigkeitsorten keine regelmäßigen Arbeitsstätten begründen. Für das Auffinden einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei einem befristeten oder Probearbeitsverhältnis lassen sich hieraus jedoch keine Erkenntnisse gewinnen. Insbesondere rechtfertigen diese Entscheidungen den Schluss des Klägers nicht, dass bei (bis zu drei Jahren) befristeten Arbeitsverhältnissen oder in der Probezeit stets keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vorliege. Denn in den genannten Verfahren stand in Streit, ob der Arbeitnehmer lediglich - unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte - „vorübergehend“ in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wurde oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt worden ist und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch im Streitfall ersichtlich nicht vor.