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I. Streitig ist die lohnsteuerliche
Behandlung der unentgeltlichen Verpflegung der Besatzungsmitglieder
eines Flusskreuzfahrtschiffes.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) führt mit gemieteten
Schiffen grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten durch. Dabei
stellt sie auf den Schiffen das gesamte technische und
überwiegend auch nichttechnische Personal. Dieses erhält
während der Kreuzfahrten freie Unterkunft sowie freie
Verpflegung.
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Im Rahmen einer
Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die
Auffassung, dass die dem Personal jeweils unentgeltlich
gewährte Verpflegung an Bord der Schiffe zu Unrecht nicht als
geldwerter Vorteil lohnversteuert worden sei (Zeitraum von Februar
2002 bis Dezember 2004). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) schloss sich dem an und erließ einen
Nachforderungsbescheid in Höhe von 20.629 EUR zuzüglich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern. Der Einspruch der
Klägerin blieb ohne Erfolg.
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Im Klageverfahren machte die Klägerin
u.a. geltend: Um die dem Reiseveranstalter gegenüber
geschuldeten Reiseleistungen, die einem 5-Sterne-Hotel
entsprächen, erfüllen zu können, sei eine
entsprechend straffe und bis ins Kleinste ausgearbeitete
Organisation für das technische Personal erforderlich.
Während der gesamten Reise, die teilweise volle 15 Tage
umfasse, arbeite das Personal im Schichtbetrieb auf dem Schiff. Es
dürfe während der Reise nicht an Land gehen. Während
der Abwesenheit der Passagiere seien die wesentlichen Arbeiten zu
erledigen, damit die Passagiere nicht gestört würden. Im
Verlauf der Reise bestehe für das Personal keine
Möglichkeit, sich eigenverantwortlich zu verpflegen.
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Die für die Essensaufbewahrung und
Essenszubereitung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten
seien begrenzt. Die geringe Anzahl der vorhandenen Herdplatten
zwinge zu einer Einheitsverpflegung der Mannschaft. Die
Essenseinnahme erfolge in einem kleinen separaten Raum neben der
Küche.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als
unbegründet zurück.
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Mit der Revision macht die Klägerin
neben der Verletzung materiellen Rechts auch Verfahrensmängel
geltend.
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Die Klägerin beantragt, den
Nachforderungsbescheid, die Einspruchsentscheidung und das
angefochtene Urteil aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG
die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler
unterlaufen sind. Die Klägerin hat ihre Revision auch auf die
Verletzung materiellen Rechts gestützt. In einem solchen Fall
muss der Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil in vollem
Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei
an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein
(Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz
73). Da die Revision aus anderen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung führt, muss der Senat nicht noch darüber
entscheiden, ob die Klägerin auch infolge eines
Verfahrensfehlers in ihren Rechten verletzt ist.
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2. Die Nachforderung von Lohnsteuer beim
Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die
Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es
sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine
eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die
Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach
§ 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegeben sind
(BFH-Urteil vom 30.4.2009 VI R 55/07, BFHE 225, 58, BStBl II 2009,
726 = SIS 09 20 85).
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a) Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch
gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder
geldwerte Vorteile) zufließen, die
„für“ seine Arbeitsleistung gewährt
werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem
Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu
entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter
Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen
der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu
werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei
objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung,
sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung
betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann
aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse
gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für
die Zuwendung maßgebenden Umstände zu schließen
ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im
Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz
überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses kann ein
damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den
betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die
danach erforderliche, in erster Linie vom FG als Tatsacheninstanz
vorzunehmende Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und
Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder
nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur
Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den
jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen.
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Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der
Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers
und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je
höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung
anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus der Sicht des
Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Tritt das
Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in
den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist
aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers -
ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so
liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur
Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.
Urteile vom 22.6.2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915
= SIS 06 37 87; vom 22.7.2008 VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II
2009, 151 = SIS 08 41 76). Diese Grundsätze kommen auch zur
Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und
Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung
stellt (Senatsentscheidungen vom 5.5.1994 VI R 55-56/92, BFHE 174,
425, BStBl II 1994, 771 = SIS 94 18 28; vom 7.12.1984 VI R 164/79,
BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164 = SIS 85 05 36; vom 4.8.1994 VI R
61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59 = SIS 94 23 49; vom
19.11.2008 VI R 80/06, BFHE 223, 410, BStBl II 2009, 547 = SIS 08 44 56), und zwar ungeachtet der Tatsache, dass
Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die
Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der
Lebensführung betreffen (BFH-Urteil vom 18.8.2005 VI R 32/03,
BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 = SIS 05 44 58).
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b) Nach diesen Grundsätzen hält die
Gesamtwürdigung des FG, dass die Gewährung kostenloser
Verpflegung an Bord der Schiffe nicht in erster Linie durch das
eigenbetriebliche Interesse der Klägerin veranlasst gewesen
sei, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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Zwar hat das FG zu Recht im Rahmen der
Gesamtwürdigung berücksichtigt, dass in der Regel in der
unentgeltlichen Zuwendung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber
Arbeitslohn anzunehmen ist. Im Streitfall geht es aber darum, ob
durch den mit der Unentgeltlichkeit verbundenen Vorteil die
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zusätzlich entgolten werden
soll oder ob es sich um eine von der Arbeitsleistung
losgelöste betriebliche Maßnahme des Arbeitgebers
handelt.
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Soweit das FG im Übrigen bei seiner
Gesamtwürdigung eine der Hochseeschifffahrt vergleichbare
betriebsfunktionale Zwangslage verneint hat, weil die
Besatzungsmitglieder zumindest in ihrer Freizeit das Schiff jeweils
für Besorgungsgänge verlassen könnten, beruht diese
Einschätzung nicht auf Tatsachenfeststellungen. Das FG hat
insoweit die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, das
Personal dürfe während der Reisen nicht an Land gehen,
nicht überprüft, sondern das Gegenteil angenommen. Es hat
damit seine Würdigung insoweit ohne hinreichend
tragfähige Tatsachengrundlage vorgenommen. Fehlt die
nachvollziehbare Ableitung der Folgerungen aus den
tatsächlichen Feststellungen, so liegt entweder ein
Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der
Rechtsanwendung zu beachten ist, oder ein gleichermaßen
beachtlicher Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO
(Senatsurteil vom 28.8.2008 VI R 35/05, BFHE 223, 1, BStBl II 2009,
108 = SIS 08 39 13).
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Darüber hinaus hat das FG zu Unrecht auch
keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Räumlichkeiten auf
den Schiffen eine Selbstversorgung der Arbeitnehmer zuließen.
Es hat dazu lediglich ausgeführt, dass die von der
Klägerin behaupteten räumlich engen Verhältnisse
eher gegen als für eine aus betrieblichen Gründen
gewährte gemeinschaftliche Verpflegung des Schiffspersonals
sprächen. Nähere Einzelheiten zu der Frage, ob die
Arbeitnehmer Lebensmittel aufbewahren und selbst zubereiten
konnten, hat das FG nicht festgestellt.
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3. Mangels Spruchreife geht die Sache an das
FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
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a) Im zweiten Rechtsgang wird das FG die
Umstände neu würdigen und insbesondere dazu
Feststellungen treffen müssen, ob aufgrund der besonderen
Situation auf einem Flusskreuzfahrtschiff ein
arbeitsablaufbedingtes Interesse der Klägerin an der
unentgeltlichen Gewährung der Verpflegung bestand (s. dazu
Senatsentscheidung in BFHE 174, 425, BStBl II 1994, 771 = SIS 94 18 28). In diesem Zusammenhang wird das FG dem genannten Aspekt der
Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen
Interesses der Klägerin und dem Ausmaß der Bereicherung
des einzelnen Arbeitnehmers Beachtung schenken müssen. Im
Rahmen der Gesamtwürdigung kann auch von Bedeutung sein, ob
die Arbeitnehmer auf die Gestellung von Verpflegung einen
arbeitsrechtlichen Anspruch hatten und ob die Klägerin eine
Brutto- oder Nettolohnvergütung schuldete.
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b) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang erneut
zu der Auffassung kommen, dass die kostenlose Verpflegung
Arbeitslohn darstellte, wird es aufzuklären haben, ob bzw. in
welchem Umfang dieser Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 16
EStG steuerfrei zugewendet werden konnte (vgl. dazu BFH-Urteile in
BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59 = SIS 94 23 49; in BFHE 210, 420,
BStBl II 2006, 30 = SIS 05 44 58).
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aa) Nach § 3 Nr. 16 EStG sind die
Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des
öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber u.a. zur
Erstattung von Reisekosten erhalten, steuerfrei, soweit sie bei
Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht überschreiten. Nach der
Rechtsprechung des Senats greift die Steuerfreiheit auch dann, wenn
der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht einen Geldbetrag,
sondern die damit zu erbringende Leistung unmittelbar zuwendet
(BFH-Beschluss in BFHE 223, 410, BStBl II 2009, 547 = SIS 08 44 56).
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bb) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG
wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand an Verpflegung typisierend in
Form gestaffelter Pauschbeträge und lediglich unter der
Voraussetzung steuerlich berücksichtigt, dass die Arbeitnehmer
sich aus beruflichen Gründen auf einer
Auswärtstätigkeit befunden haben. Der erkennende Senat
verweist insoweit auf seine geänderte Rechtsprechung u.a. im
Urteil vom 11.5.2005 VI R 16/04 (BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789
= SIS 05 36 00, unter II. 2. a und b der Gründe). Danach ist
eine Auswärtstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass der
Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem
ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen
Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt beruflich
tätig wird (Satz 2 der genannten Vorschrift) oder dass der
Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden
Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird
und damit über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen
Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht verfügt
(Satz 3 der genannten Vorschrift; BFH-Urteil vom 18.6.2009 VI R
61/06, BFHE 226, 59 = SIS 09 29 89). Davon ist hier auszugehen.
Denn ein Arbeitnehmer übt auf einem Schiff eine
Fahrtätigkeit aus (Senatsentscheidung vom 19.12.2005 VI R
30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378 = SIS 06 13 17; Schmidt/
Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort
Fahrtätigkeit; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -,
§ 9 EStG Rz 287).
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c) Das FG wird, sofern Arbeitslohn zu bejahen
ist, weiter zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der
besonderen Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG erfüllt
sind.
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Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines
Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom
Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner
Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren
Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG als deren Werte abweichend von
§ 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der
Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige
Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern
im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
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Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter
Waren und Dienstleistungen solche aus dem Liefer- und
Leistungsangebot des Arbeitgebers zu verstehen (BFH-Urteil vom
27.8.2002 VI R 63/97, BFHE 200, 243, BStBl II 2002, 881 = SIS 03 01 42). Der Formulierung, dass die Waren oder Dienstleistungen vom
Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner
Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht sein
dürfen, ist zu entnehmen, dass sie überwiegend oder
zumindest in gleichem Umfang für bzw. an andere Abnehmer als
die Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht sein
müssen (BFH-Urteil vom 16.2.2005 VI R 46/03, BFHE 209, 214,
BStBl II 2005, 529 = SIS 05 24 39). Danach sind allein für den
Arbeitnehmerbedarf hergestellte, vertriebene Waren und erbrachte
Dienstleistungen außerhalb des üblichen
Geschäftsverkehrs des Arbeitgebers von der Vergünstigung
ausgenommen (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 8 Rz 69). Dies trifft
grundsätzlich etwa auf die Gewährung von verbilligten
Mahlzeiten in fremden Gaststätten oder in der eigenen Kantine
zu (HHR/Birk/Kister, § 8 EStG Rz 160).
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Im Streitfall wurden die Speisen vorrangig nur
für die Passagiere zubereitet und dargeboten. Die
Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG könnte deshalb zum
Zuge kommen, wenn von der Klägerin hergestellte Speisen auch
den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden. Dabei ist es
nach Auffassung des Senats nicht entscheidend, ob die den
Passagieren gereichten Speisen in gleicher Weise auch den
Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden. Da nämlich
mit der einschränkenden Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz
1 EStG lediglich die Begünstigung eines überbetrieblichen
Belegschaftshandels ausgeschlossen werden soll (BFH-Urteil in BFHE
200, 243, BStBl II 2002, 881 = SIS 03 01 42), kommt es nur darauf
an, dass die Leistung der streitigen Art - hier die Zubereitung von
Speisen - überhaupt zur Produktpalette des Arbeitgebers
gehört.
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§ 8 Abs. 3 EStG kommt jedoch nur zur
Anwendung, wenn die Klägerin ihren Antrag auf Pauschalierung
gemäß § 40 EStG vor Eintritt der Rechtskraft des
angefochtenen Bescheids zurücknimmt. Denn § 8 Abs. 3 Satz
1 EStG hat auch zur Voraussetzung, dass die für den geldwerten
Vorteil zu erhebende Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG
pauschaliert wird.
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