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Erstattung oder Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger, der von dem Kindergeldberechtigten nach § 94 Abs. 2 SGB XII einen Unterhaltsbeitrag fordert

Erstattung oder Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger, der von dem Kindergeldberechtigten nach § 94 Abs. 2 SGB XII einen Unterhaltsbeitrag fordert: 1. Begehrt ein Sozialleistungsträger die Auszahlung von zugunsten des Berechtigten festgesetztem Kindergeld und legt er dabei die Anspruchsgrundlage für dieses Begehren nicht eindeutig oder unzutreffend dar, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG oder Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG begehrt wird. - 2. Die nach § 102 FGO vorzunehmende gerichtliche Prüfung, ob die Familienkasse bei der Entscheidung über die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, erstreckt sich auch darauf, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck des § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG maßgeblich sind. Insoweit ist bei einer von dem Sozialleistungsträger behaupteten Unterhaltspflichtverletzung des Kindergeldberechtigten gegenüber seinem behinderten Kind u.a. erforderlich, dass für den konkreten Streitzeitraum die von dem Kindergeldberechtigten getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes festgestellt und erforderlichenfalls geschätzt werden. - Urt.; BFH 19.4.2012, III R 85/09; SIS 12 16 83

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 19.04.2012, III R 85/09
    BStBl 2013 II S. 19
    NJW 2012 S. 2384

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.12.2012
    R.G. in BFH/PR 9/2012 S. 315
Normen
[EStG] § 74 Abs. 1 Satz 4, § 74 Abs. 2
[SGB XII] § 94 Abs. 2
[FGO] § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 102 Satz 1
[SGB X] § 104 Abs. 1, § 104 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 02.06.2008, SIS 10 10 14, Kindergeld, Abzweigung, Erstattung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 20.6.2023, SIS 23 17 71, Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ba...
  • BFH 18.4.2023, SIS 23 18 00, Zahlung von Arbeitslohn als anfechtbare Rechtshandlung: Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtba...
  • FG Nürnberg 14.7.2022, SIS 22 22 08, Antrag auf Erlass bzw. Stundung von Steuern bei strittiger Wirksamkeit der Steuerfestsetzung: 1. Wesentli...
  • BFH 12.11.2020, SIS 21 06 03, Kindergeld, Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes des Kindergeldberechtigten: 1. Die Grundsätze, nach ...
  • BFH 15.7.2020, SIS 21 05 00, Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw bei der Inanspruchnahme von Investitio...
  • BFH 27.5.2020, SIS 20 15 14, Ermessensausübung bei Abzweigungsentscheidung: Das FG muss die Ermessensentscheidung der Familienkasse, d...
  • Niedersächsisches FG 15.3.2019, SIS 20 13 79, Rückforderung von Kindergeld bei unterlassener Entscheidung über eine Abzweigung zugunsten des Kindes: Di...
  • FG Düsseldorf 11.1.2019, SIS 20 12 04, Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen, Weiterleitung bei Wechsel der Hau...
  • Sächsisches FG 13.4.2016, SIS 16 11 03, Kindergeld als mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Hilfe zum Lebensunterhalt gleichar...
  • BFH 5.6.2014, SIS 14 24 94, Kindergeld, Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung nach § 74...
  • FG Nürnberg 26.11.2013, SIS 14 03 35, Zu den Voraussetzungen von Erstattungsansprüchen der Sozialleistungsträger gegenüber der Familienkasse bz...
  • FG Nürnberg 17.7.2013, SIS 14 01 91, Schätzung der Kosten der Haushaltsaufnahme bei der Ermessensentscheidung über den Antrag eines Sozialleis...
  • BFH 18.4.2013, SIS 13 19 60, Abzweigungsberechtigung beim Kindergeld: Der Sozialhilfeträger ist grundsätzlich nicht abzweigungsberecht...
  • BFH 14.2.2013, SIS 13 13 95, Anforderungen an einen Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung des Kindergelds durch die Familienk...
  • BFH 22.11.2012, SIS 13 02 74, Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Kinder...
  • BFH 26.7.2012, SIS 12 27 00, Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher Kindergeldfestsetzung: Hat ein Sozialle...

 

1

I. Die im Dezember 1972 geborene Frau T ist die Tochter des Beigeladenen, der kindergeldberechtigt ist. T ist seit ihrer Kindheit schwerbehindert. Der Schwerbehindertenausweis weist den Grad der Behinderung mit 100 sowie die Merkzeichen B, G, H und RF aus. T ist auf Kosten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), des Bezirks B, in einem Wohnheim und einer Werkstatt für behinderte Menschen untergebracht.

 

 

2

Der Kläger begehrte die Auszahlung von Kindergeld nach § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von monatlich 46 EUR ab Oktober 2005 wegen unterhaltsrechtlicher Leistungsunfähigkeit des Beigeladenen. Mit Bescheid vom 16.2.2006 lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) diesen Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 3.11.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Abzweigung ausscheide, weil der kindergeldberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht erfülle.

 

 

3

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) nach Beiladung des Vaters der T als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die Entscheidung der Familienkasse, das Kindergeld in voller Höhe an den Beigeladenen auszuzahlen und keinen Teilbetrag an den Kläger abzuzweigen, ermessensfehlerfrei zustande gekommen sei.

 

 

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

 

5

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, im Rahmen der Abzweigung an den Kläger Kindergeld in Höhe des anteiligen Unterhaltsbeitrages in Höhe von 46 EUR ab 1.10.2005, 48,99 EUR ab 1.1.2009 und 54,96 EUR ab 1.1.2010 zu leisten.

 

 

6

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

Der Beigeladene beantragt, entsprechend dem Urteil des FG zu entscheiden.

 

 

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

 

 

9

1. a) Das FG hat die Grundsätze über die Auslegung des Klagebegehrens nicht hinreichend beachtet. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 27.1.2011 III R 65/09, BFH/NV 2011, 991 = SIS 11 15 79, m.w.N.). Dies ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich und geboten. Das Wesen der Klage wird nicht durch den Wortlaut des Klageantrags bestimmt, sondern durch den begehrten richterlichen Ausspruch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.4.2009 X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777 = SIS 09 32 33, m.w.N.). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung (Senatsurteil in BFH/NV 2011, 991 = SIS 11 15 79, m.w.N.).

 

 

10

Für den Fall, dass ein Sozialleistungsträger das Begehren auf Auszahlung des zugunsten des Berechtigten festgesetzten Kindergelds erhebt, die Anspruchsgrundlage für dieses Begehren jedoch nicht eindeutig oder unzutreffend darlegt, hat der Senat bereits entschieden, dass im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, ob eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG oder eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG begehrt wird (vgl. Urteil vom 25.9.2008 III R 16/06, BFH/NV 2009, 164 = SIS 09 02 58). Zu berücksichtigen ist dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der Erstattungsanspruch ohne Durchführung eines Vorverfahrens im Wege der nicht fristgebundenen allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Senatsurteil vom 26.1.2006 III R 89/03, BFHE 212, 1, BStBl II 2006, 544 = SIS 06 16 77, m.w.N.).

 

 

11

b) Im Streitfall hat der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2005 gegenüber der Familienkasse den Erstattungsanspruch nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) angezeigt und nach § 74 Abs. 2 EStG Erstattung verlangt. Im Bescheid vom 16.2.2006 hat die Familienkasse auch nur die Erstattung nach § 74 EStG i.V.m. §§ 103, 104 SGB X abgelehnt. Zu beachten ist auch, dass der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X kraft Gesetzes entsteht und daher im Gegensatz zur Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG keine Ermessensentscheidung der Familienkasse erforderlich ist. Zudem hat der Kläger seinen Auszahlungsanspruch nicht auf den gesamten monatlichen Kindergeldbetrag gerichtet, sondern ihn auf den von dem Beigeladenen nach § 94 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geforderten Unterhaltsbeitrag in Höhe von zunächst 46 EUR pro Monat beschränkt. Liegt ein solcher von § 104 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB X erfasster Fall der Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs bzw. der Erhebung eines Kostenbeitrags vor, kommt hinzu, dass nach § 104 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz SGB X - anders als bei dem Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X - auch die Erfordernisse der Gleichartigkeit und Nachrangigkeit der von dem Sozialleistungsträger erbrachten Leistungen gegenüber dem Kindergeld nicht erfüllt sein müssen. Dies spricht unter Berücksichtigung der Interessenslage des Klägers dafür, den Antrag dahin auszulegen, dass das Auszahlungsbegehren nicht nur auf den Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 EStG, sondern jedenfalls auch - wenn nicht sogar primär - auf den Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB X oder gegebenenfalls auch i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt wird. Entsprechend hat der Kläger in seinen Schreiben selbst teils von Abzweigung und teils von Erstattung gesprochen.

 

 

12

2. Voraussetzung für diesen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB X ist nur, dass der Kläger gegenüber dem Beigeladenen einen Kostenbeitrag festgesetzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171 = SIS 05 07 48, m.w.N.) und der Beigeladene diesen nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht hat. Hierauf deuten die Schreiben des Klägers vom 11.10.2005 (Bl. 525 der Kindergeldakte) und 20.1.2006 (Bl. 537 der Kindergeldakte) hin. Im Einzelnen ist dies aber von dem FG noch festzustellen.

 

 

13

Liegt ein solcher bestandskräftiger Bescheid vor, sehen im Übrigen bereits die einschlägigen Verwaltungsanweisungen eine Erstattungspflicht der Familienkasse in dem Umfang vor, in dem der Kostenbeitrag nicht geleistet wurde bzw. wird (vgl. DA 74.2.1 Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2011, BStBl I 2009, 1033, BStBl I 2011, 21, 716 = SIS 10 42 38).

 

 

14

3. Alternativ käme auch ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Hierbei wäre jedoch zu berücksichtigen, dass für den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Gleichartigkeit der gewährten Sozialleistungen und die Nachrangigkeit der von dem Kläger gewährten Sozialleistungen gegenüber dem von der Familienkasse gewährten Kindergeld erforderlich sind. Insoweit wäre die genaue Zusammensetzung der für T von dem Kläger gewährten Leistungen noch durch das FG festzustellen. Auf die insoweit ergangenen Entscheidungen des BFH zur Sozialhilfe (vgl. Urteil vom 14.5.2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156 = SIS 02 87 05) und zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (vgl. Urteil vom 7.12.2004 VIII R 57/04, BFH/NV 2005, 862 = SIS 05 22 00) wird verwiesen.

 

 

15

4. a) Schließlich käme auch ein Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG in Betracht. Insoweit ist das FG bei der Prüfung, ob die Familienkasse ihr Ermessen im Rahmen der durch die Einspruchsentscheidung vom 3.11.2006 erfolgten Ablehnung der Abzweigung ordnungsgemäß ausgeübt hat, von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, als sie der Senat in dem - nach der FG-Entscheidung ergangenen - Urteil vom 9.2.2009 III R 37/07 (BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928 = SIS 09 15 26) zugrunde gelegt hat. In dieser Entscheidung hat der Senat die aus dem Senatsurteil vom 23.2.2006 III R 65/04 (BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753 = SIS 06 30 01) zu ziehenden Folgerungen nochmals erläutert. Danach hängt die Entscheidung über die Abzweigung davon ab, ob und in welcher Höhe den Eltern - den Grund- und den behinderungsbedingten Mehrbedarf betreffende - Aufwendungen für das Kind entstanden sind. Dabei sind auch im Verhältnis zu den Kosten des Sozialleistungsträgers geringe Aufwendungen für das Kind miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind jedoch nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen. Dagegen dürfen keine fiktiven Betreuungskosten berücksichtigt werden und es kann auch nicht grundsätzlich auf eine Bezifferung oder gegebenenfalls eine Schätzung des den Eltern entstandenen Aufwands verzichtet werden.

 

 

16

b) Im Streitfall hat das FG dagegen nur ausgeführt, die Entscheidung der Familienkasse sei nicht ermessensfehlerhaft, da der Beigeladene mitgeteilt habe, dass er T praktisch zu 50 % der Zeit betreue, und dies durch Kalendermarkierungen glaubhaft gemacht habe. Insofern hätte das FG jedoch im Rahmen der nach § 102 Satz 1 FGO durchzuführenden Überprüfung feststellen müssen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage des einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen und dabei die Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art berücksichtigt hat, die nach Sinn und Zweck der Norm, die das Ermessen einräumt, maßgeblich sind (vgl. BFH-Urteile vom 22.2.1972 VII R 80/69, BFHE 105, 220, BStBl II 1972, 544 = SIS 72 03 21, und vom 22.6.1990 III R 150/85, BFHE 161, 4, BStBl II 1991, 864 = SIS 90 19 52; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 102 FGO Rz 5). Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass für den konkreten Streitzeitraum die Anzahl der Fahrten des Beigeladenen und die Aufenthaltstage der T bei dem Beigeladenen ermittelt worden wären und festgestellt bzw. erforderlichenfalls geschätzt worden wäre, welche Kosten dem Beigeladenen insoweit entstanden sind. Sofern der Beigeladene andere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grund- und/oder dem behinderungsbedingten Mehrbedarf der T geltend macht, wäre ebenfalls festzustellen gewesen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beigeladene tatsächlich solche Kosten getragen hat.

 

 

17

Sofern der Kläger nicht bereits über den geltend gemachten Erstattungsanspruch sein Klageziel erreicht, hat das FG eine Prüfung der Sachverhaltsermittlung durch die Familienkasse im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

 

 

18

5. Im Übrigen muss der Senat nicht entscheiden, ob dem FG die von dem Kläger gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind. Führt die Revision - wie im Streitfall - aus materiellen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, muss nicht mehr darüber entschieden werden, ob außerdem ein Verfahrensfehler vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 21.1.2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700 = SIS 10 05 61; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 256).