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I. Streitig ist, ob Aufwendungen des
Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung zu Arbeitslohn
führen.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit
Niederlassungen in A, B und C. Sie veranstaltet jährlich
für ihre Mitarbeiter am Standort A ein Sommerfest und in der
Adventszeit eine Weihnachtsfeier. Für das Sommerfest im
Streitjahr (2007) mietete sie ... entsprechende
Räumlichkeiten, organisierte Speisen, Getränke und
Live-Musik sowie die An- und Abreise der Teilnehmer. Laut
Teilnehmerliste nahmen 302 Personen an der Veranstaltung teil. Es
handelte sich dabei um 252 Arbeitnehmer der Klägerin, 44
Partner bzw. Gäste oder sog. Externe sowie 6 Mitarbeiter einer
mit der Klägerin assoziierten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Kosten beliefen sich auf
insgesamt 52.877 EUR, je Teilnehmer auf durchschnittlich 175
EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) vertrat die Auffassung, dass die Zuwendungen
anlässlich des Sommerfestes lohnsteuerpflichtig seien. Das FA
erhob daher mit Bescheid vom 9.1.2008 entsprechend § 40 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal Lohnsteuer
in Höhe von 11.005 EUR nach.
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen
gerichtete Klage mit den in EFG 2011, 443 = SIS 11 03 22
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt, das angefochtene Urteil und
den angefochtenen Nachforderungsbescheid aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen hat den
Beitritt zum Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO).
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Die tatsächlichen Feststellungen des FG
rechtfertigen nicht den Schluss, dass die Leistungen der
Klägerin anlässlich der Betriebsveranstaltung in vollem
Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind.
Allerdings hat das FG zutreffend entschieden, dass die Freigrenze
auch im Streitjahr 110 EUR beträgt.
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1. Die Nachforderung von Lohnsteuer beim
Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die
Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es
sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine
eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die
Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach
§ 40 EStG gegeben sind (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 30.4.2009 VI R 55/07, BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726 = SIS 09 20 85).
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Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG kann
der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 %
erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
zahlt. Maßgeblich ist insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG.
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2. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
gehören u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine
Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
gewährt werden, zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal
„für“ ist nach ständiger
Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das
Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als
Arbeitslohn angesehen zu werden. Es ist allerdings nicht
erforderlich, dass der Einnahme eine konkrete Dienstleistung des
Arbeitnehmers zugeordnet werden kann (BFH-Urteile vom 21.1.2010 VI
R 2/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639 = SIS 10 05 60; vom
22.3.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29; vom 21.2.1986 VI R 21/84, BFHE 146, 87, BStBl II 1986, 406 =
SIS 86 09 35).
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a) Arbeitslohn liegt nach ständiger
Rechtsprechung des BFH u.a. dann nicht vor, wenn die Arbeitnehmer
durch Sachzuwendungen des Arbeitgebers bereichert werden, der
Arbeitgeber jedoch mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein
eigenbetriebliches Interesse verfolgt (BFH-Urteile vom 22.10.1976
VI R 26/74, BFHE 120, 379, BStBl II 1977, 99 = SIS 77 00 64; vom
17.9.1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39 = SIS 83 01 26; in BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639 = SIS 10 05 60; vom
21.1.2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700 = SIS 10 05 61; jeweils m.w.N.; s. auch Drenseck in Festschrift für Lang,
Köln 2010, 477, 482; Schmidt/Krüger, EStG, 31. Aufl.,
§ 19 Rz 30 ff.; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., §
19 Rz 64 ff.; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19
EStG Rz 225 ff.).
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b) Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung
bejaht der Senat bei Zuwendungen aus Anlass von
Betriebsveranstaltungen ein eigenbetriebliches Interesse des
Arbeitgebers, sofern er die Aufwendungen tätigt, um den
Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima
zu fördern (BFH-Urteile in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 =
SIS 85 18 29; in BFHE 146, 87, BStBl II 1986, 406 = SIS 86 09 35;
vom 25.5.1992 VI R 85/90, BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655 = SIS 92 15 29; vom 6.12.1996 VI R 48/94, BFHE 182, 142, BStBl II 1997,
331 = SIS 97 08 44; vom 16.11.2005 VI R 68/00, BFHE 212, 51, BStBl
II 2006, 440 = SIS 06 13 20; VI R 151/99, BFHE 211, 321, BStBl II
2006, 439 = SIS 06 03 84; VI R 157/98, BFHE 212, 48, BStBl II 2006,
437 = SIS 06 13 15; VI R 118/01, BFHE 212, 55, BStBl II 2006, 444 =
SIS 06 13 14; VI R 151/00, BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442 = SIS 06 03 83; vom 15.1.2009 VI R 22/06, BFHE 224, 136, BStBl II 2009,
476 = SIS 09 09 90; in BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726 = SIS 09 20 85). Maßgebend für diese Beurteilung ist, dass die
fraglichen Zuwendungen der Belegschaft als ganzer angeboten und
dass die Vorteile unabhängig von der Dauer der
Betriebszugehörigkeit sowie der Stellung und Leistung im
Betrieb gewährt werden. In diesem Fall fehlt es
regelmäßig an einer Beziehung der Arbeitgeberleistung
zur individuellen Arbeitsleistung der betroffenen Arbeitnehmer und
damit an der Entlohnung (BFH-Urteil in BFHE 146, 87, BStBl II 1986,
406 = SIS 86 09 35).
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c) Geldwerte Vorteile, die den Arbeitnehmern
bei Betriebsveranstaltungen zufließen, können allerdings
dann als Ertrag ihrer individuellen Dienstleistung angesehen
werden, wenn eine Betriebsveranstaltung lediglich zum Anlass
genommen wird, die Arbeitnehmer zusätzlich zu entgelten. Nach
der früheren Rechtsprechung des Senats war dies der Fall, wenn
bei solchen Veranstaltungen der „übliche Rahmen von
Aufwendungen“ der Höhe nach überschritten wird
(BFH-Urteile in BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29;
vom 22.3.1985 VI R 82/83, BFHE 143, 550, BStBl II 1985, 532 = SIS 85 18 28).
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d) Später hat der Senat die
lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen nicht mehr
davon abhängig gemacht, ob die Vorteilsgewährung der
Höhe nach üblich ist, sondern er hat eine Freigrenze
angenommen, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem
Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind
(BFH-Urteile in BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655 = SIS 92 15 29;
in BFHE 182, 142, BStBl II 1997, 331 = SIS 97 08 44; in BFHE 212,
51, BStBl II 2006, 440 = SIS 06 13 20; in BFHE 211, 321, BStBl II
2006, 439 = SIS 06 03 84; in BFHE 212, 48, BStBl II 2006, 437 = SIS 06 13 15; in BFHE 212, 55, BStBl II 2006, 444 = SIS 06 13 14; in
BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442 = SIS 06 03 83; in BFHE 224, 136,
BStBl II 2009, 476 = SIS 09 09 90; in BFHE 225, 58, BStBl II 2009,
726 = SIS 09 20 85; s. auch Küttner/Thomas, Personalbuch 2012,
Stichwort Betriebsveranstaltung, Rz 3). Der Senat ging bisher davon
aus, dass er mit der Festlegung der Freigrenze die Befugnisse
richterlicher Rechtsanwendung nicht überschritten hat
(BFH-Urteile in BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655 = SIS 92 15 29;
in BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442 = SIS 06 03 83).
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e) Für die Jahre 1983 bis 1992 hatte der
BFH die Freigrenze auf 150 DM beziffert. Die Finanzverwaltung hatte
bald nach dem Ergehen des Senatsurteils in BFHE 167, 542, BStBl II
1992, 655 = SIS 92 15 29 mit Wirkung ab 1993 die Freigrenze auf 200
DM heraufgesetzt. Ab Veranlagungszeitraum 2002 legt die
Finanzverwaltung eine Freigrenze von 110 EUR je Veranstaltung
zugrunde (BFH-Urteil in BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442 = SIS 06 03 83; s. für das Streitjahr R 72 Abs. 4 Satz 2 der
Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 2005). Der BFH hatte seinerseits
für die Jahre 1996 und 1997 die Freigrenze auf 200 DM
festgelegt (BFH-Urteil in BFHE 211, 325, BStBl II 2006, 442 = SIS 06 03 83; zum Jahr 2001 s. BFH-Urteil in BFHE 225, 58, BStBl II
2009, 726 = SIS 09 20 85).
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In die Ermittlung, ob die Freigrenze
überschritten ist, sind grundsätzlich die den Arbeitgeber
treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen und zu
gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen
(BFH-Urteile in BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655 = SIS 92 15 29
mit Hinweis auf Abschn. 72 Abs. 4 LStR 1990; in BFHE 212, 48, BStBl
II 2006, 437 = SIS 06 13 15; in BFHE 212, 55, BStBl II 2006, 444 =
SIS 06 13 14). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die
nicht in Geld bestehen, mit den üblichen Endpreisen am
Abgabeort anzusetzen. Bei diesem Wert, der im Schätzungsweg zu
ermitteln ist, handelt es sich um den Betrag, den ein Fremder unter
gewöhnlichen Verhältnissen für Güter gleicher
Art im freien Verkehr aufwenden muss. Nach Auffassung des Senats
ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert der dem
Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber anlässlich einer
Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu
schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits
aufgewendet hat. Denn es kann im Regelfall davon ausgegangen
werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag für die
Veranstaltung hätte aufwenden müssen. Sofern sich ein
Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende
Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine
Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der
vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der
Veranstaltung nicht entspricht (BFH-Urteil vom 18.8.2005 VI R
32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 = SIS 05 44 58, zur
Zuwendung einer Reise).
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3. Die Festlegung einer höheren
Freigrenze für das Streitjahr durch den Senat kommt nicht in
Betracht.
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Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind Finanzgerichte im
Steuerrecht zur Typisierung befugt, sofern es sich dabei um
Gesetzesauslegung handelt (Entscheidungen des BVerfG vom 31.5.1988
1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214 = SIS 88 22 02; vom 4.2.2005 2 BvR
1572/01, HFR 2005, 352; s. auch BFH-Urteile vom 21.9.2011 I R 7/11,
BFHE 235, 273, BFH/NV 2012, 310 = SIS 11 39 98; vom 27.1.2010 IX R
31/09, BFHE 229, 90, BStBl II 2011, 28 = SIS 10 15 82; vom
15.3.2005 X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817 = SIS 05 29 91; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 1 FGO
Rz 144; Kanzler, FR 2009, 527; Pahlke, Beiheft zum Deutschen
Steuerrecht, Heft 31/2011, 66).
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Es kann hier dahinstehen, ob an der, wie
erwähnt, bisher vom Senat vertretenen Auffassung, dass sich
die Rechtsprechung mit der Bildung der genannten Freigrenze noch im
Rahmen ihrer Ermächtigung zur typisierenden Gesetzesauslegung
bewegt, zukünftig uneingeschränkt festgehalten werden
kann. Denn der Senat ist der Meinung, dass zumindest eine
ständige Anpassung des Höchstbetrags an die
Geldentwicklung nicht Aufgabe des Gerichts ist, zumal auch der
Gesetz- und Verordnungsgeber Pauschbeträge nicht laufend,
sondern allenfalls von Zeit zu Zeit korrigiert (BFH-Urteile in BFHE
182, 142, BStBl II 1997, 331 = SIS 97 08 44; in BFHE 211, 325,
BStBl II 2006, 442 = SIS 06 03 83). Der Senat hält auch zur
Gewährleistung von Rechtsanwendungsgleichheit und
Rechtssicherheit für den streitigen Zeitraum an dem
Höchstbetrag von 110 EUR fest, zumal nach seiner
Einschätzung der Betrag noch ausreicht, um im Rahmen einer
Betriebsveranstaltung den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander
und damit das Betriebsklima zu fördern (gl.A. Zimmermann, EFG
2011, 446). Er ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die
Finanzverwaltung erwägen sollte, alsbald den
Höchstbetrag, ab dem Zuwendungen des Arbeitgebers bei
Betriebsveranstaltungen beim teilnehmenden Arbeitnehmer in vollem
Umfang als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind,
neu und auf der Grundlage von Erfahrungswissen zu bemessen. Im
Übrigen behält sich der Senat vor, ggf. seine bisherige
Rechtsprechung zur Zulässigkeit typisierender
Gesetzesauslegung im hier fraglichen Bereich zu
überprüfen.
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4. Hält der Senat danach zunächst an
der Bedeutung und Wirksamkeit einer Freigrenze prinzipiell fest,
besteht jedoch Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
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Es muss sich bei den Kosten des Arbeitgebers,
die in die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist,
einbezogen werden, um Arbeitslohn aus Anlass einer
Betriebsveranstaltung handeln. Nach der Rechtsprechung des BFH sind
nur solche Leistungen des Arbeitgebers, die den Rahmen und das
Programm der Betriebsveranstaltung betreffen, zu
berücksichtigen. Leistungen, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der
Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist (s. dazu BFH-Urteil vom
14.11.2012 VI R 56/11, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt), sind kein Lohn und daher weder in die Ermittlung, ob die
Freigrenze überschritten ist, einzubeziehen noch
gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu besteuern
(BFH-Urteil vom 7.11.2006 VI R 58/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007,
128 = SIS 06 47 42). Entsprechendes gilt für Aufwendungen des
Arbeitgebers, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen
sind (z.B. Kosten der Buchhaltung oder für die
Beschäftigung eines „Event-Managers“).
Zudem ist zu beachten, dass eine Betriebsveranstaltung Elemente
einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten kann, die
nicht zur Lohnzuwendung führt (BFH-Urteil in BFHE 225, 58,
BStBl II 2009, 726 = SIS 09 20 85, m.w.N.).
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In die angesprochene Gesamtkostenermittlung
dürfen im Übrigen nur solche Kosten des Arbeitgebers
einfließen, die untrennbar Kosten der Betriebsveranstaltung
sind. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu
berücksichtigende Leistungen sind gesondert zu erfassen, ggf.
unter Beachtung von § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif.
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Das FG hat zwar festgestellt, dass sich die
Gesamtkosten der Veranstaltung auf 52.877 EUR beliefen. Dem Urteil
lassen sich jedoch keine Angaben zur Struktur der Kosten entnehmen.
Insbesondere steht nicht fest, ob, nach Maßgabe der genannten
Grundsätze, die entsprechenden Leistungen insgesamt in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung standen
und deshalb Lohncharakter anzunehmen ist. Auch ist nicht
geklärt, welche Leistungen untrennbare Teile der
Betriebsveranstaltung sind und welche einzelnen Arbeitnehmern
zugeordnet werden können. Soweit sich etwa den Unterlagen
entnehmen lässt, dass auch Kosten für Fahrten mit Taxen
angesetzt wurden, weist der Senat daraufhin, dass es sich dabei
allenfalls um Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer handeln
kann.
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Das FG wird demnach im zweiten Rechtsgang nach
den genannten Grundsätzen die Ermittlung der als Arbeitslohn
zu beurteilenden Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung und die
Aufteilung des Gesamtbetrags auf die Arbeitnehmer der
Klägerin, soweit sie teilgenommen haben, erneut vornehmen. Nur
wenn das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Höchstbetrag von
110 EUR überschritten wurde, sind die Gesamtkosten in vollem
Umfang als Arbeitslohn zu werten und können gemäß
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal versteuert werden.
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