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Auswärtstätigkeit, Sachbezugsverordnung

Auswärtstätigkeit, Sachbezugsverordnung: 1. Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 6.2.1987 VI R 24/84, BFHE 149 S. 172, BStBl 1987 II S. 355 = SIS 87 10 39; gegen R 31 Abs. 6a Nr. 2 bzw. Abs. 8 Nr. 2 LStR). - 2. Steuerfreie Bezüge sind in die Prüfung der Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einzubeziehen. - 3. § 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19.2.1993 VI R 42/92, BFHE 170 S. 560, BStBl 1993 II S. 519 = SIS 93 13 36). (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 13.7.2009, IV C 5 - S 2334/08/10013, BStBl 2009 I S. 771 = SIS 09 21 92) - Urt.; BFH 19.11.2008, VI R 80/06; SIS 08 44 56

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Sachbezüge
Fundstellen
  1. BFH 19.11.2008, VI R 80/06
    BStBl 2009 II S. 547
    LEXinform 0587997

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.7.2009
    Bo. in DStR 1-2/2009 S. 31
    R.E. in BFH/PR 3/2009 S. 89
    erl in StuB 2/2009 S. 79
    M.L. in NWB 34/2009 S. 2624
Normen
[EStG] § 3 Nr. 16, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 8 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 15.11.2006, SIS 07 08 34, Verpflegung, Sachbezüge, Reisekosten, Dienstreise
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 25.10.2023, SIS 24 04 80, Unzulässige Klageänderung während des Revisionsverfahrens, Zahlungsverjährung vor Klageerhebung, Darlegun...
  • FG Köln 27.11.2019, SIS 20 13 38, Überlassung von Unterkünften und Gestellung von Mahlzeiten an ausländische Saisonarbeitskräfte: 1. Die un...
  • BFH 8.10.2019, SIS 19 17 22, Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist: 1. Für § 233 a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz ...
  • BFH 3.7.2019, SIS 19 13 49, Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks: 1. Stellt der Arbeitgebe...
  • BFH 15.2.2017, SIS 17 08 10, Steuerbarkeit der Umsätze eines selbständigen Sportwettvermittlers an einen im EU-Ausland ansässigen Wett...
  • FG Hamburg 17.9.2015, SIS 15 27 61, Einkommensteuer, Lohnsteuer, unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattf...
  • FG München 3.5.2013, SIS 13 21 45, Unentgeltliche Verpflegung eines Profifußballers: 1. Werden die Profifußballspieler eines Sportvereins an...
  • BMF 4.4.2011, SIS 11 11 49, Anwendung von bis zum 1. April 2011 ergangenen BMF-Schreiben: In Fortführung der mit BMF-Schreiben vom 23...
  • BFH 24.3.2011, SIS 11 23 27, Kein Zufluss durch Einbehaltung von Tagegeldern, Bewertung der unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung f...
  • BFH 24.3.2011, SIS 11 18 32, Kein Zufluss durch Einbehaltung von Tagegeldern, Bewertung der unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung f...
  • FG Düsseldorf 16.4.2010, SIS 10 20 24, Überlassung von Gratisaktien, Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG: 1. Arbeitslohn in Gestalt einer Gra...
  • BFH 21.1.2010, SIS 10 05 61, Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes ausnahmsweise kein Arbeitsl...
  • LfSt Bayern 24.11.2009, SIS 09 36 71, Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit, Zweifelsfragen: Die Finanzverwaltung hat sich zu ergänzenden ...
  • BMF 13.7.2009, SIS 09 21 92, Mahlzeitengestellungen bei Auswärtstätigkeit, lohnsteuerliche Behandlung: Die Rechtsgrundsätze des BFH-Be...

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt sog. Back-Shops. Sie ließ in den Streitjahren 1998 bis 2002 ihre Bezirksleiter und das Verkaufspersonal regelmäßig in mehrtägigen Seminaren schulen. Die Schulungen, die von externen Dozenten durchgeführt wurden, fanden regelmäßig in einem im jeweiligen Vertriebsgebiet gelegenen Hotel statt. Die Veranstaltungen dauerten entweder vom Montagvormittag bis Mittwochmittag oder von Mittwochmittag bis Freitagnachmittag. Im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen wurden den Arbeitnehmern Mahlzeiten gereicht, deren Kosten ausschließlich die Klägerin übernahm. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, dass die Kostenübernahme für die Mahlzeiten als geldwerter Vorteil anzusehen und gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bewerten sei. Gegen den Nachforderungsbescheid legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in EFG 2007, 657 = SIS 07 08 34 veröffentlicht.

 

Gegen den die Revision zurückweisenden Gerichtsbescheid vom 8.5.2008 beantragte das FA zunächst mündliche Verhandlung, stellte anschließend die Klägerin durch Änderung des angefochtenen Bescheids klaglos und erklärte die Hauptsache für erledigt. Die Klägerin schloss sich der Erledigungserklärung an.

 

II. 1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.11.2007 III R 7/07, BFH/NV 2008, 403 = SIS 08 11 55, m.w.N.).

 

Da die Erklärungen der Beteiligten erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil gegenstandslos geworden, so dass der Senat nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß §§ 143 Abs. 1 i.V.m. 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden hat (vgl. nur BFH-Beschluss vom 25.1.2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418 = SIS 06 12 92, m.w.N. unter 1.b). Dabei kann dahinstehen, ob § 138 Abs. 2 Satz 1, 2. Fall FGO vor § 138 Abs. 1 FGO anzuwenden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.5.1992 VII R 42/91, BFH/NV 1992, 854, und vom 22.2.2001 VIII R 78/98, BFH/NV 2001, 936 = SIS 01 66 54, unter II. 2. der Gründe, m.w.N.). Denn selbst bei Annahme eines Vorranges des § 138 Abs. 1 FGO sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß dieser Vorschrift die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA aufzuerlegen. Dabei ist im Rahmen des § 138 Abs. 1 FGO zu prüfen, wie der Rechtsstreit mutmaßlich ausgegangen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.1986 IV R 251/83, BFH/NV 1988, 182; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 27).

 

2. Die Revision des FA wäre unbegründet und deshalb zurückzuweisen gewesen (§ 126 Abs. 2 FGO).

 

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die den Arbeitnehmern anlässlich der Fortbildungsveranstaltungen gewährten Mahlzeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, und fehlerfrei festgestellt, dass es sich dabei um geringfügige Vorteile i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG handelt.

 

a) Die Übernahme der Kosten für die im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen zur Verfügung gestellten Mahlzeiten durch die Klägerin stellt einen geldwerten Vorteil i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Die Aufwendungen wurden nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin getätigt.

 

b) Die Bewertung der Einnahmen richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

 

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind nach dieser Vorschrift mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind dagegen diese Werte maßgebend (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG; vgl. dazu BFH-Urteil vom 23.8.2007 VI R 74/04, BFHE 218, 548, BStBl II 2007, 948 = SIS 07 34 58). Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung auch für die Streitjahre mit der Sachbezugsverordnung Gebrauch gemacht (vgl. dazu Birk/Kister in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 8 EStG Rz 123, m.w.N.) und u.a. für die unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Verpflegung pauschale Werte festgesetzt.

 

Die Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die Sachbezugsverordnung ist auf Fälle der vorliegenden Art nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Senats werden von ihr nämlich nur Fälle erfasst, in denen auf eine gewisse Dauer gerichtet im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Verpflegung als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird. Die Sachbezugsverordnung findet keine Anwendung auf die Gewährung von Verpflegung aus einmaligem Anlass (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 6.2.1987 VI R 24/84, BFHE 149, 172, BStBl II 1987, 355 = SIS 87 10 39; vom 19.8.2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II 2004, 1076 = SIS 04 38 35). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch HHR/Birk/Kister, § 8 EStG Rz 127; Schmidt/ Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 8 Rz 55; Küttner/Thomas, Personalbuch 2007, Stichwort Sachbezug, Rz 23; Pust in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rz 477 f.; Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 135 und 138; Gröpl, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8 Rz C 36). Daraus folgt, dass die Sachbezugsverordnung hier nicht einschlägig ist. Denn von einer „auf eine gewisse Dauer“ zur Verfügung gestellten Kost kann bei vom Arbeitgeber veranlassten unentgeltlichen Mahlzeiten anlässlich einer zweitägigen Auswärtstätigkeit keine Rede sein (v. Bornhaupt, BB 1996, 1909).

 

c) Bei der erforderlichen Bewertung der Verpflegung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Freigrenze des Satzes 9 der Vorschrift zu beachten (Pust, a.a.O., Rz 477). Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 DM bzw. im Streitjahr 2002 50 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.

 

aa) Daraus folgt ohne Weiteres, dass im Streitjahr 2002 die Sachbezüge außer Ansatz bleiben. Denn diese beliefen sich je Arbeitnehmer auf monatlich 34,24 EUR bzw. 30,66 EUR und unterschritten damit die genannte Freigrenze von 50 EUR.

 

bb) Auch in den Streitjahren 1998 bis 2001 sind die Sachbezüge nicht anzusetzen. Zwar belief sich hier der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelte Wert auf monatlich 67 DM bzw. 60 DM, während die Freigrenze nur 50 DM betrug. In die Prüfung der Freigrenze sind jedoch steuerfreie Sachbezüge nicht einzubeziehen (Steiner in Lademann, EStG, § 8 EStG Rz 167, m.w.N; Schmidt/Drenseck, a.a.O., Rz 23). Im Streitfall ergibt sich die teilweise Steuerfreiheit der Sachbezüge aus § 3 Nr. 16 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG.

 

Nach § 3 Nr. 16 EStG sind die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber u.a. zur Erstattung von Reisekosten erhalten, steuerfrei, soweit sie bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht überschreiten. Nach der Rechtsprechung des Senats greift die Steuerfreiheit auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (BFH-Urteil vom 19.2.1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519 = SIS 93 13 36; vgl. auch von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Rz B 16/30; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 3 Rz 628). Im Streitfall hat die Klägerin ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Auswärtstätigkeiten eine solche steuerfreie Sachleistung, nämlich Kost bzw. Verpflegung verschafft.

 

Die Steuerfreiheit der Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand ist auf die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG beschränkt. Die Pauschbeträge beliefen sich gemäß Buchst. c der Vorschrift auf 10 DM je Veranstaltungstag, also auf insgesamt 20 DM je Arbeitnehmer und Monat. In dieser Höhe konnte die Klägerin Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei vergüten bzw. Verpflegung gewähren. Da die Sachbezüge - soweit steuerfrei - nicht in die Freigrenze einzubeziehen sind, reduzieren sich die steuerpflichtigen Bezüge auf 47 DM bzw. 40 DM und bleiben steuerlich insgesamt unberücksichtigt, weil sie die Freigrenze von 50 DM nicht überschreiten.