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Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften

Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften: Auch nach Ergehen des BFH-Urteils vom 25.11.2009, I R 72/08 (DStR 2010 S. 269 = SIS 10 02 48) ist ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven führt. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 29.10.2010, IV C 6 - S 2241/10/10002 :001, BStBl 2010 I S. 1206 = SIS 10 33 76) - Urt.; BFH 15.4.2010, IV B 105/09; SIS 10 15 04

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Vorläufiger Rechtsschutz
Fundstellen
  1. BFH 15.04.2010, IV B 105/09
    BStBl 2010 II S. 971
    DStR 2010 S. 1070
    LEXinform 5010140

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 2.11.2010
    Wit in DStR 21/2010 S. 1072
    -/- in NWB 22/2010 S. 1730
    jh in StuB 11/2010 S. 442
    D.K. in BB 24/2010 S. 1466
    W.B. in DB 21/2010 S. 1156
    D.G. in DStR 23/2010 S. 1173
    O.S./M.U. in NWB 28/2010 S. 2206
    H.O./C.E.G. in Stbg 7/2010 S. 312
    M.W. in BFH/PR 8/2010 S. 284
    PB in DStZ 13/2010 S. 469
    R.W. in NWB 30/2010 S. 2382
    K.D.H. in StuB 16/2010 S. 611
    H.P.Sch. in AktStR 3/2010 S. 445
    H.J.K. in FR 16/2010 S. 761
    A.L.E. in DStZ 24/2010 S. 900
    J.P.W. in NWB 52/2010 S. 4275
    U.L. in DStR 26/2011 S. 1208
    J.B. in FR 18/2012 S. 862
Normen
[EStG] § 6 Abs. 5
[FGO] § 69 Abs. 3
Zitiert in... / geändert durch...
  • BVerfG 28.11.2023, SIS 24 01 44, Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ...
  • BFH 22.9.2023, SIS 23 16 33, Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge: Bei der im Aussetzungsverfah...
  • FG Düsseldorf 24.1.2023, SIS 23 05 46, Anwendbarkeit der Rspr. des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen: 1. An der Rechtmäßigk...
  • BFH 28.12.2022, SIS 23 09 02, Aussetzung der Vollziehung, Säumniszuschläge: 1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des...
  • BFH 11.11.2022, SIS 22 20 30, Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge: Bei der im Aussetzungsverfah...
  • BFH 4.7.2019, SIS 19 12 30, AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2012: Bei der ...
  • OFD Frankfurt 10.4.2019, SIS 19 08 23, Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern, Zweifelsfragen: Im Hinblick auf die beim Bun...
  • OFD Frankfurt 21.3.2019, SIS 19 04 19, Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern, Zweifelsfragen: Die Bearbeitung bislang im H...
  • FG Münster 23.1.2017, SIS 17 05 08, Frage der missbräuchlichen Gestaltung gem. § 42 AO durch Zwischenschaltung einer Landwirtin in den Züchte...
  • FG Düsseldorf 4.12.2014, SIS 15 06 58, Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des ausscheidenden Kommanditisten: ...
  • BFH 26.6.2014, SIS 14 28 40, Buchwertübertragung, keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG: Wird ein Wirtschaftsgut ...
  • OFD Frankfurt 11.10.2013, SIS 13 31 17, Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern, Zweifelsfragen: Ergänzend zu den BMF-Schreib...
  • FG Baden-Württemberg 21.8.2013, SIS 14 03 56, Keine Buchwertfortführung bei Übertragung eine Wirtschaftsguts einer Personengesellschaft in das Vermögen...
  • BFH 31.7.2013, SIS 13 27 35, Buchwerteinbringung, keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG: Wird ein Wirtschaftsgut ...
  • BFH 10.4.2013, SIS 13 27 36, BVerfG-Vorlage, fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Perso...
  • BFH 16.10.2012, SIS 13 01 82, Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F....
  • BFH 16.10.2012, SIS 12 30 56, Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F:...
  • BFH 2.8.2012, SIS 12 27 74, Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetrieb...
  • FG Baden-Württemberg 19.7.2012, SIS 13 05 59, Verschmelzung einer KG durch Aufnahme in eine beteiligungsidentische GmbH, Übertragung eines Grundstücks ...
  • BFH 17.7.2012, SIS 12 24 72, Durch Insolvenzeröffnung unterbrochenes Klageverfahren, Fortdauer der Unterbrechung, Anfechtbarkeit einer...
  • Niedersächsisches FG 31.5.2012, SIS 12 31 29, Buchwertfortführung bei Übertragung von WG zwischen Schwester-Personengesellschaft: Die Übertragung von W...
  • FG des Saarlandes 19.4.2012, SIS 12 18 12, Kein rückwirkender Teilwertansatz trotz Fehlen einer Ergänzungsbilanz, wenn beim Einbringenden die Verste...
  • FG Berlin-Brandenburg 20.3.2012, SIS 12 15 15, Teilentgeltliche Veräußerung eines Wirtschaftsguts an personenidentische Schwesterpersonengesellschaft, K...
  • FG Düsseldorf 9.2.2012, SIS 12 14 73, Realteilung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Gesamthand auf Mitunternehmerschaften der Realt...
  • BMF 8.12.2011, SIS 11 39 28, Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern: Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführ...
  • BMF 29.10.2010, SIS 10 33 76, Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften, Gewin...
  • FG Münster 17.8.2010, SIS 10 37 09, Antragsbefugnis, Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 160 AO und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG: 1. Ein Ant...
  • BFH 20.5.2010, SIS 10 21 94, Entnahmegewinn, kein Anspruch auf Gleichbehandlung in der Zeit: Wird ein Wirtschaftsgut zwischen den jewe...
Fachaufsätze
  • LIT 02 20 49 U. Ley, DStR 26/2011 S. 1208: Der Wirtschaftsgutstransfer zwischen Schwesterpersonengesellschaften - eine abgekürzte Aus- und Einbringu...
  • LIT 02 01 27 R. Wacker, NWB 30/2010 S. 2382: Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 25.11.2009, I R 72/0...
  • LIT 02 01 72 H. Olgemöller/C.E. Gomes, Stbg 7/2010 S. 312: Buchwertübertragung zwischen Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften: BFH uneins (Urteil ...
  • LIT 02 02 77 K.D. Hahne, StuB 16/2010 S. 611: Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften - der "Zoff" im BFH - An...
  • LIT 02 11 72 A. Leisner/Egensperger, DStZ 24/2010 S. 900: Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften? - Eine neue unte...
  • LIT 01 99 25 O. Siegmund/M. Ungemach, NWB 28/2010 S. 2206: Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften - BFH-Beschluss vom 15...

 

1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen die Kommanditisten K zu 67 % und B zu 33 % beteiligt sind. Im Streitjahr 2006 wurde eine weitere GmbH & Co. KG gegründet (S-KG), deren Kommanditisten ebenfalls K und B mit denselben Vermögensanteilen sind.

 

 

2

Die Antragstellerin war Eigentümerin von drei seit Jahren zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücken, die sie mit notariellem Vertrag vom 13.12.2006 auf die S-KG übertrug. Die Übertragung diente zur Erbringung der Kommanditeinlagen von insgesamt 10.000 EUR bei der S-KG. Zum Zeitpunkt der Übertragung betrugen die Buchwerte des Grund und Bodens sowie der Gebäude und baulichen Anlagen insgesamt 195.074,68 EUR. Die S-KG führte die Buchwerte fort und erfasste den die Kommanditeinlagen übersteigenden Betrag auf einem Rücklagekonto.

 

 

3

Nach einer Außenprüfung vertrat der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, die Grundstücke seien zum Teilwert aus dem Betriebsvermögen der Antragstellerin entnommen worden. Er ermittelte den Teilwert mit 675.000 EUR und erhöhte den Gewinn der Antragstellerin um 479.925,32 EUR.

 

 

4

Gegen den entsprechend nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2006 vom 2.2.2009 hat die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

 

 

5

Nachdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheids in Höhe des Entnahmegewinns beim FA keinen Erfolg hatte, stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf AdV. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17.7.2009 ab, ließ aber die Beschwerde zu.

 

 

6

Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin weiter geltend, § 6 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei auf die Übertragung der Grundstücke anzuwenden, so dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beständen. Nach dem Transparenzprinzip erschienen steuerrechtlich Einkünfte und Vermögen der Gesellschaft als solche der Gesellschafter. Die Gesellschafter hätten im Betrieb der Gesellschaft auch eine Betriebsstätte und verfügten über Betriebsvermögen. Sie könnten Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen, die das Unterhalten eines eigenen Betriebsvermögens voraussetzten. Danach handele es sich bei der Übertragung der Grundstücke aus steuerlicher Sicht um die Überführung zwischen zwei Betriebsvermögen der Gesellschafter. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Beteiligungsidentität. Die Übertragung stehe damit einer Übertragung in das oder aus dem Betriebsvermögen des Gesellschafters nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG gleich.

 

 

7

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

 

8

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Niedersächsischen FG vom 17.7.2009 1 V 54/09 aufzuheben und die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2006 vom 2.2.2009 in Höhe eines Gewinns von 479.925,32 EUR auszusetzen.

 

 

9

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

 

10

Es stützt sich auf die Entscheidung des FG und trägt vor, § 6 Abs. 5 EStG sei eine abschließende Regelung, die den Streitfall nicht erfasse. Eine erweiternde Auslegung würde den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehren.

 

 

11

II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Aussetzung des angefochtenen Bescheids in dem beantragten Umfang.

 

 

12

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.2.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182 = SIS 67 01 06, seitdem ständige Rechtsprechung). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.5.1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174 = SIS 97 17 32, m.w.N.).

 

 

13

2. Bei summarischer Prüfung hat der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Er neigt dazu, die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften gegen Minderung und Gewährung von Gesellschaftsrechten zwingend zum Buchwert stattfinden zu lassen.

 

 

14

a) Das FG hat zwar zutreffend ausgeführt, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Übertragung zwischen den Gesamthandsvermögen von Schwestergesellschaften nicht regelt. Es trifft auch zu, dass im Gesetzgebungsverfahren gemachte Vorschläge zur ausdrücklichen Aufnahme dieser Vorgänge in § 6 Abs. 5 EStG nicht übernommen worden sind. Gleichwohl sieht sich der beschließende Senat bei summarischer Prüfung abweichend vom FG und der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des I. Senats des BFH mit Urteil vom 25.11.2009 I R 72/08 (DStR 2010, 269 = SIS 10 02 48) nicht daran gehindert, die zwingende Buchwertverknüpfung auf Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zu erstrecken.

 

 

15

b) Dabei lässt er sich von folgenden Überlegungen leiten:

 

 

16

aa) Mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hat sich der Gesetzgeber für eine transparente Besteuerung von Personengesellschaften entschieden. Die Personengesellschaft ist danach Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte. Subjekt der Einkünfteerzielung ist hingegen der Gesellschafter (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 = SIS 95 19 11). Aus dem Subjektsteuerprinzip folgt, dass jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Anteil an den erzielten Einkünften zu versteuern hat. Jedem Gesellschafter ist auch sein Anteil an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zuzuordnen.

 

 

17

Eine Verschiebung stiller Reserven zwischen den Gesellschaftern entspricht nicht dem Subjektsteuerprinzip. Gleichwohl lässt das Gesetz in verschiedenen Fällen zu, dass stille Reserven auf andere Gesellschafter derselben Personengesellschaft übergehen. Dies gilt insbesondere bei Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern in den von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG geregelten Fällen. Zu der Eröffnung dieses an sich systemwidrigen Transfers sah sich der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG - ) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) genötigt, um erforderliche Umstrukturierungen von Personenunternehmen nicht durch aus der Substanz zu zahlende Ertragsteuern zu erschweren. Der Senat betrachtet dies als ausreichenden Rechtfertigungsgrund für die Verletzung des Folgerichtigkeitsgrundsatzes.

 

 

18

Folgerichtig ist es demgegenüber, wenn ein Steuersubjekt die ihm zuzuordnenden stillen Reserven ungeachtet dessen beibehält, in welchem Betriebsvermögen sich das betreffende Wirtschaftsgut befindet. Diesen Grundsatz regelt systemkonform § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG, der den Ansatz des Buchwerts bei der Überführung zwischen zwei Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen anordnet. Ebenfalls dem System entspricht es dann, wenn § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG die Beibehaltung des Buchwerts bei Überführungen von Wirtschaftsgütern zwischen Einzel- und Sonderbetriebsvermögen bzw. zwischen zwei verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen verlangt.

 

 

19

Angesichts dessen bedürfte es einer besonderen Rechtfertigung dafür, stille Reserven der Besteuerung zu unterwerfen, wenn diese dadurch demselben Steuersubjekt zugeordnet bleiben, dass sie von dem Gesamthandsvermögen einer mitunternehmerischen Personengesellschaft unentgeltlich oder gegen Minderung und Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen mitunternehmerischen Personengesellschaft übertragen werden. Eine derartige Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu erkennen, dass sich der Gesetzgeber des UntStFG auf einen Rechtfertigungsgrund bezogen hätte. Die Aufdeckung stiller Reserven aufgrund einer derartigen Übertragung würde danach zu einer im Sinne des Folgerichtigkeitsgebots gleichheitswidrigen Besteuerung führen, denn sie kann sich weder auf die gesteigerte Leistungsfähigkeit des Gesellschafters noch auf eine Entstrickung und noch nicht einmal auf die erhöhte Gefahr einer späteren unbemerkten Entstrickung stützen.

 

 

20

bb) Der Senat sieht sich zur Vermeidung eines solchen Gleichheitssatzverstoßes berechtigt und verpflichtet, § 6 Abs. 5 EStG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu erstrecken. Dies geschieht dadurch, dass auf diesen Vorgang § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend angewendet wird. Denn bei transparenter Betrachtung wird das Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Gesellschafters überführt.

 

 

21

3. Der Senat entscheidet wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aufgrund mündlicher Verhandlung und nach § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 FGO in der Besetzung mit fünf Richtern. Er ist sich dessen bewusst, dass er von dem BFH-Urteil in DStR 2010, 269 = SIS 10 02 48 abweicht. Eine Anfrage i.S. des § 11 Abs. 3 FGO wegen einer materiellen Rechtsfrage kommt in einem Verfahren wegen AdV, in dem die Rechtsfrage nicht endgültig zu beantworten ist, nicht in Betracht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 11 Rz 5).