Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 16.4.2014 2 K 85/13 (1) = SIS 14 14 88 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in Bremen ein
Hotel, das keine Klassifizierung nach der Deutschen
Hotelklassifizierung von mindestens vier Sternen hat. Sie meldete
beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Magistrat der Stadt
Bremerhaven - Magistrat - ) mit Erklärung vom 3.4.2013
gemäß § 6 Abs. 2 des Bremischen Gesetzes über
die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG) vom 31.1.2012
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen - BremGBl - 2012, 9), das
durch das Gesetz vom 18.12.2012 (BremGBl 2012, 554) geändert
wurde und nach seinem § 11 ab dem Jahr 2013 anwendbar ist, die
in diesem Gesetz als örtliche Aufwandsteuer (§ 1 Abs. 1
BremTourAbgG) vorgesehene Tourismusabgabe in Höhe von 1.088
EUR für das erste Kalendervierteljahr 2013 an. Wie auf dem
dafür nach § 6 Abs. 2 BremTourAbgG zu verwendenden
amtlichen Vordruck vorgeschrieben, erklärte sie dabei die
Gesamtzahl der Übernachtungen, die Anzahl der berufsbedingten
Übernachtungen, der Übernachtungen minderjähriger
Gäste und der zu versteuernden Übernachtungen und eine
Tourismusabgabe von 2 EUR je Übernachtung. Der Einspruch gegen
die Steueranmeldung blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
der Begründung ab, das BremTourAbgG sei weder aus verfassungs-
noch aus unionsrechtlicher Sicht zu beanstanden. Das Urteil des FG
ist in EFG 2014, 1432 = SIS 14 14 88 veröffentlicht.
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Mit der Revision macht die Klägerin
geltend, das BremTourAbgG sei in mehrfacher Hinsicht
verfassungswidrig. Die Steuer sei der Umsatzsteuer gleichartig und
verstoße daher gegen Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG).
Die Steuer konterkariere die vom Bundesgesetzgeber gewollte
Entlastung der Betreiber von Beherbergungsbetrieben. Das
BremTourAbgG sei nicht hinreichend bestimmt formuliert. Die
Betreiber der Beherbergungsbetriebe dürften nicht als
Steuerschuldner bestimmt werden und würden insbesondere
aufgrund des für sie entstehenden Verwaltungsaufwands in ihrem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Darüber hinaus
liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Zudem verstoße
das BremTourAbgG gegen das Recht der Übernachtungsgäste
auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und die als Steuerfestsetzung geltende
Steueranmeldung vom 3.4.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 29.9.2013 aufzuheben.
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Der Magistrat beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die gemäß § 3 Abs.
1 Nr. 1 des Bremischen Abgabengesetzes i.V.m. § 168 Satz 1 der
Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung geltende Steueranmeldung vom 3.4.2013 ist
rechtmäßig.
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1. Die Steueranmeldung entspricht nach der
zutreffenden übereinstimmenden Meinung der Beteiligten und des
FG den Regelungen im BremTourAbgG.
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a) Nach § 1 Abs. 1 BremTourAbgG erheben
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine Tourismusabgabe als
örtliche Aufwandsteuer. Die Tourismusabgabe wird
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen
Abgabengesetzes für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven
von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.
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Gegenstand der Tourismusabgabe ist
gemäß § 1 Abs. 2 BremTourAbgG der Aufwand für
die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb. Der Übernachtung steht es gleich, wenn
eine Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung genutzt
wird und hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
Beherbergungsbetriebe sind nach § 1 Abs. 3 BremTourAbgG
Betriebe, die gegen Entgelt kurzzeitige
Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellen.
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Von der Besteuerung sind gemäß
§ 1 Abs. 4 BremTourAbgG Aufwendungen für
Übernachtungen ausgenommen, wenn die Übernachtung mit der
Berufs- oder Gewerbeausübung oder einer freiberuflichen
Tätigkeit zwangsläufig verbunden ist (berufliche
Veranlassung). Der Übernachtungsgast muss die berufliche
Veranlassung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft
machen. Die berufliche Veranlassung ist glaubhaft gemacht, wenn der
Übernachtungsgast diese dem Beherbergungsbetrieb bis zur
Beendigung der Beherbergungsleistung eindeutig durch eine an den
Arbeitgeber oder Unternehmer ausgestellte Rechnung für die
Übernachtungsleistung oder durch eine Bestätigung des
Arbeitgebers oder Unternehmers nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck belegt. Bei einem selbständigen Beherbergungsgast ist
die berufliche Veranlassung durch eine Eigenbestätigung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck glaubhaft zu machen. Soweit
mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch
genommen haben, ist die berufliche Veranlassung für jede
Person gesondert glaubhaft zu machen.
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Von der Steuer ausgenommen ist nach § 3
Abs. 3 BremTourAbgG die Beherbergung Minderjähriger. Sollte
ein Übernachtungsgast mehr als sieben zusammenhängende
Übernachtungen in demselben Beherbergungsbetrieb verbringen,
unterfällt der weitere Übernachtungsaufwand nach § 3
Abs. 2 BremTourAbgG nicht der Besteuerung. Die Tourismusabgabe wird
gemäß § 1 Abs. 5 BremTourAbgG ferner nicht erhoben,
soweit nachweislich die Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb nach § 1 Abs. 3 BremTourAbgG zur
Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgt.
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Bemessungsgrundlage ist nach § 2
BremTourAbgG die Anzahl der Übernachtungen je Gast. Der
Steuersatz beträgt gemäß § 3 Abs. 1
BremTourAbgG pro Übernachtung in einem Hotel mit einer
Klassifizierung von mindestens vier Sternen 3 EUR, in anderen
Hotels 2 EUR und in Gästehäusern, Gasthöfen,
Pensionen, Ferienhäusern und -wohnungen, Campingplätzen,
Reisemobilhäfen und ähnlichen Betrieben 1 EUR.
Maßgebend für die Klassifizierung sind gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 2 BremTourAbgG die in der Beherbergungsbranche
für Hotels im Inland marktüblichen Kriterien.
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Steuerschuldner ist gemäß § 4
BremTourAbgG der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Der
Steueranspruch entsteht nach § 5 BremTourAbgG mit Beginn der
Beherbergungsleistung.
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Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat
nach § 6 Abs. 2 BremTourAbgG dem Magistrat bis zum 15. Tag
nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die Steuer
selbst zu berechnen. Anmeldungszeitraum ist nach § 6 Abs. 3
Satz 1 BremTourAbgG das Kalendervierteljahr. Die Tourismusabgabe
ist am 15. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig
und an den Magistrat abzuführen (§ 6 Abs. 3 Satz 2
BremTourAbgG). Gibt der Steuerpflichtige keine Anmeldung ab,
obgleich er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer falsch
berechnet, so setzt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1
BremTourAbgG der Magistrat die Steuer fest.
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b) Mit diesen Vorschriften ist die
angefochtene Steueranmeldung vereinbar.
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2. Das BremTourAbgG ist
verfassungsgemäß.
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a) Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus
Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Danach haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch-
und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich
geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Anforderungen
erfüllt die im BremTourAbgG geregelte Steuer. Es handelt sich
um eine Aufwandsteuer, die einer bundesgesetzlich geregelten Steuer
nicht gleichartig ist und auch im Übrigen den Anforderungen
des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG entspricht.
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aa) Aufwandsteuern zielen auf die in der
Vermögens- und Einkommensverwendung für den
persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen,
welche aufgrund des Gebrauchs von Gütern, des Haltens eines
Gegenstandes oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen vermutet
wird. Belastet werden soll lediglich der über die Befriedigung
der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand, der Teil
des persönlichen Lebensbedarfs und der persönlichen
Lebensführung ist, und nur die in diesem Konsum zum Ausdruck
kommende besondere Leistungsfähigkeit. Wird ein Aufwand in
diesem Sinne betrieben, kommt es nicht darauf an, von wem und mit
welchen Mitteln der Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er
des Näheren dient (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts -
BVerwG - vom 11.7.2012 9 CN 1.11, BVerwGE 143, 301, Rz 13, und 9 CN
2.11, Kommunaljurist - KommJur - 2012, 387, Rz 13, je m.w.N.).
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bb) Der privat veranlasste Aufwand für
die entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb
ist ein Aufwand, der nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG einer
Aufwandsteuer unterworfen werden kann, sofern sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist. Er geht
über die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum
hinaus (BVerwG-Urteile in BVerwGE 143, 301, Rz 15, und in KommJur
2012, 387, Rz 15). Das Grundbedürfnis Wohnen wird in der Regel
durch die Nutzung eigenen oder gemieteten Wohnraums gedeckt. Die
entgeltliche Übernachtung tritt zu dieser Nutzung hinzu, die
ihrerseits nicht aufgegeben wird bzw. nicht aufgegeben werden kann.
Entrichtet ein Steuerpflichtiger Entgelt für eine aus privatem
Interesse veranlasste Übernachtung, ist dies Ausdruck der
Gestaltung der persönlichen Lebensführung, die
Leistungsfähigkeit indiziert. Sie ist deshalb der
Einkommensverwendung zuzurechnen. Dass das Übernachten in
Hotels heutzutage eine Massenerscheinung ist, steht dem nicht
entgegen. Denn für die Leistungsfähigkeit ist lediglich
ein über den Grundbedarf hinausgehender Konsum erforderlich.
Dieser muss weder besonders kostspielig noch in irgendeiner Form
luxuriös sein. Eine entgeltliche Übernachtung gehört
- von den Sonderfällen des dauerhaften Wohnens im Hotel
abgesehen - nicht zum Grundbedarf des Wohnens und indiziert deshalb
Leistungsfähigkeit. Nichts anderes gilt, wenn die
Übernachtung zwar im Zusammenhang mit der Berufsausübung
erfolgt, sie jedoch nicht zwangsläufige Folge der beruflichen
Betätigung ist, sondern Ausdruck privaten Interesses. In
diesen Fällen könnte das Einkommen auch ohne diesen
speziellen Aufwand erzielt werden (BVerwG-Urteile in BVerwGE 143,
301, Rz 15, und in KommJur 2012, 387, Rz 15).
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cc) Davon zu unterscheiden ist ein Aufwand,
der nicht der persönlichen Lebensführung in diesem Sinne,
sondern der Einkommenserzielung dient. Aufwandsteuern sollen die
als mehr oder weniger aufwändig angesehene
Einkommensverwendung erfassen. In dieser Absicht des Gesetzgebers
liegt das wesentliche Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer. Eine
Aufwandsteuer kann nicht für Gegenstände oder
Dienstleistungen erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung
(privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen
(BVerwG-Urteile in BVerwGE 143, 301, Rz 14, und in KommJur 2012,
387, Rz 14, je m.w.N.).
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Ist die Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb mit der Berufs- oder Gewerbeausübung oder
einer freiberuflichen Tätigkeit des Gastes zwangsläufig
verbunden, ist der Aufwand dafür der Einkommenserzielung
zuzuordnen und unterfällt somit nicht der Aufwandsteuer. Das
ist etwa anzunehmen, wenn die Wohnung des Gastes in einer
Entfernung vom Arbeitsort liegt, die eine tägliche
Rückkehr nicht zumutbar erscheinen lässt, oder wenn die
Anwesenheit des Gastes an dem vom Wohnort verschiedenen Arbeitsort
aus anderen Gründen für seine Tätigkeit unabdingbar
ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ohne die
entgeltliche Übernachtung die Berufsausübung, gewerbliche
Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht
ausgeübt und deshalb Einkommen nicht erwirtschaftet werden
könnte (BVerwG-Urteile in BVerwGE 143, 301, Rz 16, und in
KommJur 2012, 387, Rz 16).
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Wird der Aufwand für die
Übernachtung nur deswegen betrieben, weil er beruflich
veranlasst worden ist, ist er nicht dem privaten Konsum, sondern
der Einkommenserzielung zuzurechnen, auch wenn mit ihm nicht
unmittelbar Einkommen erzielt wird (BVerwG-Urteile in BVerwGE 143,
301, Rz 18, und in KommJur 2012, 387, Rz 18). Die Möglichkeit,
während des Aufenthalts in einem Beherbergungsbetrieb neben
den beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten und
privaten Grundbedürfnissen auch sonstigen privaten Interessen
nachzugehen, also etwa kulturelle, sportliche, gastronomische oder
sonstige Freizeitangebote zu nutzen, führt nicht dazu, dass
eine aus zwingenden beruflichen Gründen veranlasste
entgeltliche Übernachtung nicht ausschließlich der
Einkommenserzielung zuzuordnen wäre. Die bloße objektive
Möglichkeit eines privaten Konsums im Zusammenhang mit einem
ausschließlich berufsbedingten Aufwand genügt nicht, um
die Zuordnung des berufsbedingten Aufwandes zur Einkommenserzielung
auszuschließen (BVerwG-Urteile in BVerwGE 143, 301, Rz 19,
und in KommJur 2012, 387, Rz 19).
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Die im Begriff der Aufwandsteuer angelegte
Abgrenzung der Einkommensverwendung zur Einkommenserzielung
erfordert von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung der
Umstände des Einzelfalls (BVerwG-Urteile in BVerwGE 143, 301,
Rz 14, und in KommJur 2012, 387, Rz 14, je m.w.N.). Ob der Aufwand
für die Übernachtung der Einkommenserzielung dient, ist
demgemäß anhand der konkreten Fallumstände zu
beurteilen (BVerwG-Urteile in BVerwGE 143, 301, Rz 18, und in
KommJur 2012, 387, Rz 18).
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dd) Wird der Aufwand für privat
veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben einer
Aufwandsteuer unterworfen, ist es mit Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG
vereinbar, dass nicht die Übernachtungsgäste, sondern die
Betreiber der Beherbergungsbetriebe als Steuerschuldner bestimmt
werden. Die Heranziehung desjenigen, der den Aufwand betreibt, als
Steuerschuldner ist nicht Wesensmerkmal einer Aufwandsteuer. So
kann beispielsweise der Betreiber von Spielgeräten oder
Veranstalter eines anderen Vergnügens als Steuerschuldner der
Vergnügungsteuer bestimmt werden. Materielle Verfassungsfragen
spielen bei der Prüfung der Kompetenzgrundlage des
Landesgesetzgebers keine Rolle, da die Finanzverfassung auf
Formenklarheit und Formenbindung angelegt und angewiesen ist
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4.2.2009 1
BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035 = SIS 09 16 45, unter
C.I.2.a und b).
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ee) Der Gleichartigkeitsbegriff des Art. 105
Abs. 2a GG hat einen eigenständigen Inhalt, der mit Blick auf
die besondere Funktion der Norm zu bestimmen ist, die den Gemeinden
das Steuerfindungsrecht erhalten soll, aber gleichzeitig eine
Steuer, die auf örtlicher Ebene Bundessteuern gleichkommt,
ausschließt. Insbesondere soll nicht eine
Gemeindeumsatzsteuer oder Ähnliches geschaffen werden
dürfen (BVerwG-Urteile in BVerwGE 143, 301, Rz 22 bis 25, und
in KommJur 2012, 387, Rz 22 bis 25, je m.w.N.). Das bedeutet, dass
die Merkmale der jeweiligen Aufwandsteuer mit der in Betracht
kommenden Bundessteuer zu vergleichen sind. Erfüllt sie von
vornherein schon nicht die Kriterien des herkömmlichen
Gleichartigkeitsbegriffs, wie er für die Abgrenzung der
Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 72 Abs. 1 GG verwendet wird,
kann sie auch nicht gleichartig i.S. von Art. 105 Abs. 2a GG sein.
Erfüllt sie dagegen die Kriterien des herkömmlichen
Gleichartigkeitsbegriffs, bedarf es einer umfassenden Bewertung
aller Merkmale der jeweiligen Steuer. Dabei ist das kommunale
Steuerfindungsrecht in den Blick zu nehmen, das nicht derart
beschnitten werden darf, dass Gemeinden neue Steuern nicht erheben
könnten. Die Umsatzsteuer als eine bundesrechtlich geregelte
große Verbrauchsteuer würde jegliche auch noch so
unbedeutende Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen in
Gemeinden von vornherein ausschließen, wenn eine solche
konkrete auf die jeweilige Steuer bezogene Bewertung unterbliebe.
Das schließt es aus, dass eine Gleichartigkeit schon dann
anzunehmen ist, wenn nur einzelne Merkmale des herkömmlichen
Gleichartigkeitsbegriffs erfüllt sind, diese aber in der
Gewichtung hinter die anderen nicht erfüllten Merkmale
zurücktreten (BVerwG-Urteile in BVerwGE 143, 301, Rz 25, und
in KommJur 2012, 387, Rz 25, je m.w.N.).
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Ob eine auf den Aufwand für entgeltliche
Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erhobene Steuer
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist, wobei nur die
Umsatzsteuer in Betracht kommt, ist aufgrund einer Gesamtbewertung
zu entscheiden (ebenso BVerwG-Urteile in BVerwGE 143, 301, Rz 26,
zu der von der Stadt Trier erhobenen, als Steuer ausgestalteten
Kultur- und Tourismusförderabgabe für
Übernachtungen, und in KommJur 2012, 387, Rz 26, zu der von
der Stadt Bingen am Rhein erhobenen, ebenfalls als Steuer
ausgestalteten Kulturförderabgabe für
Übernachtungen).
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ff) Die im BremTourAbgG geregelte Steuer
erfüllt diese Anforderungen des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG an
eine Aufwandsteuer. Sie erfasst nur Übernachtungen, die der
persönlichen Lebensführung zuzurechnen sind, nicht aber
Übernachtungen, die mit der Berufs- oder Gewerbeausübung
oder einer freiberuflichen Tätigkeit des Gastes
zwangsläufig verbunden und daher der Einkommenserzielung
zuzuordnen sind (§ 1 Abs. 4 Satz 1 BremTourAbgG).
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Die erforderliche Gesamtbewertung ergibt, dass
die Steuer nicht i.S. des Art. 105 Abs. 2a GG der Umsatzsteuer
gleichartig ist. Beide Steuern weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten
auf, unterscheiden sich aber in den im Ergebnis maßgebenden
Merkmalen.
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Gemeinsam haben die Steuern, dass sie
letztlich auf die Leistungsfähigkeit des
Übernachtungsgastes zugreifen, die sich in der Verwendung des
Einkommens für die entgeltliche Übernachtung zeigt, und
im Kern an den entgeltlichen Leistungsaustausch anknüpfen.
Auch wirtschaftlich wirken sie sich im Anwendungsbereich des
BremTourAbgG in vergleichbarer Weise aus, da sie auf
Abwälzbarkeit angelegt sind und deshalb im Regelfall in die
Preiskalkulation des Beherbergungsunternehmens eingestellt
werden.
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Der entscheidende Unterschied zur Umsatzsteuer
besteht aber darin, dass diese einen sehr weiten Anwendungsbereich
hat (§ 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - ) und nur
bestimmte Umsätze steuerfrei sind (§§ 4 ff. UStG),
während die im BremTourAbgG geregelte Steuer einen sehr engen
Anwendungsbereich hat, nämlich in Beherbergungsbetrieben in
Bremen erfolgende Übernachtungen, die nicht gemäß
§ 1 Abs. 4 oder 5 oder § 3 Abs. 2 oder 3 BremTourAbgG von
der Steuer ausgenommen sind. Bereits dies schließt die
Annahme einer Gleichartigkeit der Steuern aus.
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Weitere Unterschiede zur Umsatzsteuer ergeben
sich daraus, dass die im BremTourAbgG geregelte Steuer anders als
die Umsatzsteuer (§ 12 UStG) nicht mit einem bestimmten
Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage, sondern mit gestaffelten
Beträgen erhoben wird, und dass sie deutlich niedriger als die
Umsatzsteuer ist, bei der der regelmäßige Steuersatz 19
% und der ermäßigte Steuersatz 7 % beträgt (§
12 Abs. 1 und 2 UStG). Im Gegensatz zur
Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug (§ 15 UStG)
handelt es sich bei der Steuer nach dem BremTourAbgG darüber
hinaus um eine lediglich einphasige Aufwandsteuer. Ferner sieht das
BremTourAbgG anders als § 19 UStG nicht vor, dass bei
Kleinunternehmern die Steuer nicht erhoben wird. Wesentliche
Unterschiede zwischen der Steuer nach dem BremTourAbgG und der
Umsatzsteuer gibt es auch bei der Erhebungstechnik.
Anmeldungszeitraum für die Steuer nach dem BremTourAbgG ist
nach § 6 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes das
Kalendervierteljahr. Bei der Umsatzsteuer wird demgegenüber
zwischen Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und den
eigentlichen Steuererklärungen, die sich regelmäßig
auf das Kalenderjahr beziehen (§ 18 Abs. 3 UStG),
unterschieden. Voranmeldungszeitraum kann dabei das
Kalendervierteljahr oder der Kalendermonat sein (§ 18 Abs. 2
UStG).
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b) Das BremTourAbgG ist mit den Anforderungen
des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
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aa) Es verstößt nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, dass nach § 4 BremTourAbgG Steuerschuldner der
Betreiber des Beherbergungsbetriebes und nicht der
Übernachtungsgast ist.
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aaa) Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete,
gerechte Zuteilung der Steuerlast bei indirekten Aufwandsteuern
erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen
aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand
betreibt. Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck kommende
Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der
Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der
Steuer bei einem Dritten wie etwa dem Betreiber eines
Beherbergungsbetriebes vor dem Grundsatz der gerechten
Lastenverteilung Bestand haben. Hierfür genügt die
Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in
dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag
in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens
geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung
oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Die rechtliche
Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von
demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers
letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht
geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine
Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den
Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung
nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123,
1, BStBl II 2009, 1035 = SIS 09 16 45, unter C.II.1.c;
BVerwG-Beschluss vom 30.8.2013 9 BN 2.13, NVwZ -
Rechtsprechungs-Report - NVwZ-RR - 2013, 1014, Rz 6; die dagegen
erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom
9.2.2015 1 BvR 2852/13 nicht zur Entscheidung angenommen).
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bbb) Diese verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine indirekte Aufwandsteuer sind bei der
Steuer nach dem BremTourAbgG erfüllt (ebenso Urteile des
Oberverwaltungsgerichts - OVG - für das Land
Schleswig-Holstein vom 7.2.2013 4 KN 1/12, NVwZ-RR 2013, 816, zur
Übernachtungsteuer der Stadt Lübeck, und vom 4.12.2014 4
KN 3/13, Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein, Rz 36
bis 44, zu der als indirekte Aufwandsteuer ausgestalteten
Beherbergungsabgabe der Stadt Flensburg; Urteile des OVG
Lüneburg vom 1.12.2014 9 KN 85/13,
www.justizportal.niedersachsen.de, Rz 39, zu der als indirekte
Aufwandsteuer ausgestalteten Kultur- und Tourismusförderabgabe
der Stadt Goslar; vom 26.1.2015 9 KN 309/13, NVwZ-RR 2015, 593, Rz
35, zur Übernachtungsteuer der Gemeinde Schulenberg, und vom
26.1.2015 9 KN 59/14, www.justizportal.niedersachsen.de, Rz 77, zur
Beherbergungsteuer der Stadt Lüneburg). Die Betreiber der
Beherbergungsbetriebe können die Steuer unmittelbar auf die
Übernachtungsgäste abwälzen, für deren
Übernachtungen die Steuer entsteht, indem sie unter
Berücksichtigung der Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
der Preisangabenverordnung (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts
Köln vom 14.3.2014 I-6 U 172/13, NJW - Rechtsprechungs-Report
Zivilrecht 2014, 932) einen um die Steuer erhöhten Preis
berechnen. Sie können darauf aber auch verzichten und die
Preise für alle Übernachtungsgäste so kalkulieren,
dass sie die entstehende Steuer aus den Einnahmen entrichten
können (vgl. BVerwG-Beschluss in NVwZ-RR 2013, 1014, Rz
6).
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36
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Der hiervon abweichenden Auffassung des OVG
für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.10.2013 14 A
316/13, Deutsches Verwaltungsblatt 2014, 249), nach der der
Betreiber des Beherbergungsbetriebes nicht zum Steuerschuldner
einer Beherbergungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer bestimmt
werden darf, kommt für die Beurteilung des BremTourAbgG keine
Bedeutung zu. Sie beruht auf den Regelungen des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und nicht
auf verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerwG-Beschluss vom 20.8.2014
9 B 8.14 = SIS 14 25 51, Zeitschrift für Kommunalfinanzen -
ZKF - 2014, 236).
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Ein Verfassungsverstoß ergibt sich in
diesem Zusammenhang nicht daraus, dass die Steuer auch entsteht,
wenn die Übernachtung zwar nicht i.S. des § 1 Abs. 4 Satz
1 BremTourAbgG beruflich veranlasst war, der Gast aber die
berufliche Veranlassung seiner Übernachtung den Vorschriften
des § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 5 BremTourAbgG gegenüber dem
Betreiber des Beherbergungsbetriebes glaubhaft gemacht hat. Es ist
bereits fraglich, ob in einem solchen Fall § 6 Abs. 4 Satz 1
BremTourAbgG die Möglichkeit eröffnet, die Steuer
abweichend von der Anmeldung festzusetzen. Man könnte
annehmen, dass der Betreiber des Beherbergungsbetriebes die Steuer
nicht im Sinne dieser Vorschrift „falsch
berechnet“ hat, sondern bei der Steueranmeldung von der
glaubhaft gemachten beruflichen Veranlassung ausgehen durfte und
somit die Steuer richtig „berechnet“ hat.
Jedenfalls wäre aber, eine korrekte Glaubhaftmachung der
beruflichen Veranlassung der Übernachtung unterstellt, in
einem solchen Fall zumindest im Regelfall eine
Billigkeitsmaßnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen
Abgabengesetzes i.V.m. § 163 AO aus sachlichen Gründen
geboten. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist nicht
verpflichtet, die vom Gast vorgelegten Belege auf ihre inhaltliche
Richtigkeit zu überprüfen.
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38
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Dass es für die Betreiber der
Beherbergungsbetriebe wesentlich vorteilhafter wäre, wenn sie
nicht Steuerschuldner wären, sondern die Steuer lediglich wie
ein Arbeitgeber bei der Lohnsteuer (§§ 41a, 42d des
Einkommensteuergesetzes) oder wie ein Versicherer bei der
Versicherungsteuer (§ 7 Abs. 2, Abs. 7 Nr. 1, § 8 des
Versicherungsteuergesetzes) anmelden und an den Magistrat
abführen müssten und für die Steuer haften
würden, ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin
auch nicht vorgetragen. An den Mitwirkungspflichten der Betreiber
würde sich bei einer solchen Ausgestaltung der Steuer nichts
ändern. Eine Regelung, nach der die Betreiber der
Beherbergungsbetriebe weder Steuerschuldner noch
Steuerentrichtungs- und Haftungsschuldner wären, sondern der
Magistrat die Steuer gegenüber den einzelnen
Übernachtungsgästen durch Bescheid festsetzen
müsste, wäre nicht praktikabel und scheidet daher
aus.
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39
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bb) Ein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist auch nicht unter dem
Gesichtspunkt eines strukturellen Vollzugsdefizits gegeben.
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40
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aaa) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im
Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die
Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig
belastet werden (BVerfG-Entscheidungen vom 17.12.2014 1 BvL 21/12,
BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45, Rz 123, und vom 24.3.2015 1 BvR
2880/11, BStBl II 2015, 622 = SIS 15 10 36, Rz 40, je m.w.N.). Wird
die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung
des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach
sich ziehen (BVerfG-Urteil vom 9.3.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110,
94, BStBl II 2005, 56 = SIS 04 13 59, unter C.II.1.).
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41
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Nach dem Gebot tatsächlich gleicher
Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet eine
in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell
gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu
vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit.
Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen
gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu
führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht
durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm
erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen, ggf.
auch Lenkung - faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch
nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder
vorkommen können und sich tatsächlich ereignen,
führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der
materiellen Steuernorm. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht
ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl
aber das normative Defizit des widersprüchlich auf
Ineffektivität angelegten Rechts. Verfassungsrechtlich
verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der
materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf
Durchsetzung dieses Befehls angelegten Erhebungsregel
(BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 = SIS 04 13 59, unter C.II.1., m.w.N.).
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42
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Der Gesetzgeber ist verpflichtet, zur
Vermeidung der Verfassungswidrigkeit des materiellen Steuergesetzes
dieses in ein normatives Umfeld einzubetten, das die
tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen
gewährleistet - mit dem Instrument des Quellenabzugs oder im
Veranlagungsverfahren mit der Ergänzung des
Deklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip (BVerfG-Urteil
in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 = SIS 04 13 59, unter
C.II.1., m.w.N.). Dabei ist auch der allgemeine Grundsatz zu
beachten, wonach Zweifel an der Vollständigkeit und
Richtigkeit des Mitwirkungsbeitrags der Steuerpflichtigen durch
hinreichende („greifbare“) Anhaltspunkte
begründet sein müssen. Dieser Grundsatz der
Beschränkung der Sachverhaltsermittlung im Steuerrecht
erfüllt nicht nur wichtige Schutz- und Sicherungsfunktionen zu
Gunsten der Steuerpflichtigen, sondern entspricht auch einer
realitätsgerechten Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens
als Massenverfahren, das durch sachgerechte Konzentration
behördlicher Ermittlungsmaßnahmen praktikabel bleiben
muss. Der Gesetzgeber darf daher im Hinblick auf die Verwirklichung
des Steueranspruchs die Grenzen der dem Staat verfügbaren
personellen und finanziellen Mittel berücksichtigen
(BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 = SIS 04 13 59, unter C.II.2.b, m.w.N.). Unzulängliche Erklärungen
der Steuerpflichtigen müssen allerdings mit einem angemessenen
Entdeckungsrisiko verbunden sein (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94,
BStBl II 2005, 56 = SIS 04 13 59, unter C.II.2.a, m.w.N.).
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43
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bbb) Diesen Anforderungen entspricht das
BremTourAbgG. Es enthält keine Erhebungsregelungen, die der
Durchsetzung des Steueranspruchs entgegenstehen, sieht hinreichende
Überprüfungsmöglichkeiten vor und gewährleistet
ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei unzutreffenden
Steueranmeldungen, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der
Freistellung beruflich veranlasster Übernachtungen von der
Steuer.
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44
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Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes darf
der Betreiber des Beherbergungsbetriebes bei der Steuerberechnung
den Aufwand für Übernachtungen nur dann wegen deren
beruflicher Veranlassung unberücksichtigt lassen, wenn der
Gast die berufliche Veranlassung ihm gegenüber nach
näherer Maßgabe von § 1 Abs. 4 Sätze 3 bis 5
BremTourAbgG glaubhaft gemacht hat. In Fällen, in denen die
berufliche Veranlassung nicht durch eine an den Arbeitgeber oder
Unternehmer ausgestellte Rechnung für die
Übernachtungsleistung glaubhaft gemacht wird, hat die
Glaubhaftmachung durch eine Bestätigung des Arbeitgebers oder
Unternehmers oder bei einem selbständigen Beherbergungsgast
durch eine Eigenbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu erfolgen.
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45
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Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes hat
zudem gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BremTourAbgG die
Namen der Übernachtungsgäste und die Aufenthaltsdauer
aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen und die Nachweise nach § 1
Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2 und 3 BremTourAbgG sind
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BremTourAbgG für einen
Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der
Steuerentstehung aufzubewahren. Zur Prüfung der
Steueranmeldung (§ 6 Abs. 2 BremTourAbgG) hat der Betreiber
des Beherbergungsbetriebes gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1
BremTourAbgG auf Aufforderung dem Magistrat für einen
Steuererhebungszeitraum sämtliche oder ausgewählte
Nachweise über die Beherbergungsleistungen im Original
vorzulegen. Die Nachweise können nach vorheriger Zustimmung
des Magistrats gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BremTourAbgG
auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern
übermittelt werden.
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46
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Der Steuerschuldner oder sein Beauftragter ist
darüber hinaus gemäß § 8 BremTourAbgG
verpflichtet, während der üblichen Geschäfts- und
Arbeitszeiten mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht
ausgestatteten Vertretern des Magistrats zur Nachprüfung der
Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen
sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen
Einlass zu gewähren.
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47
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Der Magistrat kann aufgrund dieser Befugnisse
insbesondere prüfen, ob der Betreiber des
Beherbergungsbetriebes nur solche Übernachtungen wegen
beruflicher Veranlassung bei der Berechnung der Steuer
unberücksichtigt gelassen hat, bei denen diese den
Anforderungen des § 1 Abs. 4 BremTourAbgG entsprechend
glaubhaft gemacht worden war.
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48
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Nach dem amtlichen Vordruck, nach dem die
Steueranmeldung gemäß § 6 Abs. 2 BremTourAbgG
einzureichen ist, hat der Betreiber des Beherbergungsbetriebes
nicht nur die selbst berechnete Steuer, sondern auch die Gesamtzahl
der Übernachtungen sowie die Anzahl der Übernachtungen,
für die die berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht wurde,
und die Anzahl der privaten Übernachtungen für mehr als
sieben zusammenhängende Tage, der Übernachtungen
minderjähriger Gäste und der
Obdachlosenübernachtungen anzugeben und daraus die Summe der
zu versteuernden Übernachtungen zu errechnen. Diese
differenzierten Angaben ermöglichen sowohl einen Vergleich mit
den für mehrere Anmeldungszeiträume für den
jeweiligen Beherbergungsbetrieb gemachten Angaben als auch einen
Vergleich mit den Angaben anderer Beherbergungsbetriebe und kann
bei deutlichen Abweichungen Anlass zu Nachfragen und ggf. weiteren
Sachverhaltsermittlungen geben.
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49
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Auch von Dritten, insbesondere den
Übernachtungsgästen und deren Arbeitgebern, kann der
Magistrat nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Abgabengesetzes
i.V.m. § 93 Abs. 1 bis 6 AO Auskünfte einholen.
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50
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Hat der Gast oder dessen Arbeitgeber zur
Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung
inhaltlich unrichtige Nachweise vorgelegt oder erstellt, kommt
sowohl eine Bestrafung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen
Abgabengesetzes i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO als auch eine
Haftung nach § 71 AO in Betracht. Wie sich insbesondere aus
dem Wortlaut des § 169 Abs. 2 Satz 3 AO ergibt, kann eine
Steuerhinterziehung nicht nur der Steuerschuldner oder eine Person
begehen, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen
Pflichten bedient, sondern auch ein Dritter, der die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt
(BFH-Urteil vom 28.4.1998 IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998,
458 = SIS 98 16 74). Die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
setzt keine wirksame Steuererklärung voraus; ausreichend sind
vielmehr sonstige Bekundungen zum Zwecke der Steuerverkürzung
oder zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Daher
können auch formlose Erklärungen ohne Verwendung eines
Steuerformulars Tathandlungen für eine Steuerhinterziehung
sein (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.6.2007 5 StR 127/07,
BGHST 51, 356, unter II.1.a aa). Dem Vorliegen einer
Steuerhinterziehung steht auch nicht entgegen, dass die Gäste
und Arbeitgeber die Unterlagen zur Glaubhaftmachung der beruflichen
Veranlassung der Übernachtung nicht unmittelbar dem Magistrat,
sondern dem Beherbergungsbetrieb übergeben. Die Gäste und
deren Arbeitgeber wissen nämlich, dass die Unterlagen für
die Besteuerung und somit für die zuständige Behörde
bestimmt sind. Dies geht auch aus den Ausführungen in den
amtlichen Vordrucken für die Arbeitgeberbestätigungen und
die Eigenbestätigungen deutlich hervor. Darin wird
nämlich in fett gedruckter Schrift u.a. darauf hingewiesen,
dass die erhobenen Daten an den Magistrat der Stadt Bremerhaven,
Stadtkämmerei, Steuerabteilung, weitergeleitet werden. Auf die
Rechtsfigur einer mittelbaren Täterschaft braucht
demgemäß entgegen der Ansicht des FG nicht
zurückgegriffen zu werden. Bei einer Haftung nach § 71 AO
wegen Steuerhinterziehung wird der im steuerlichen Haftungsrecht zu
beachtende Subsidiaritätsgrundsatz durch § 191 Abs. 5
Satz 2 und § 219 Satz 2 AO eingeschränkt (vgl. dazu im
Einzelnen BFH-Beschluss vom 12.9.2014 VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161
= SIS 14 34 37, Rz 25).
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51
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Davon abgesehen wurde inzwischen durch Art. 3
des Gesetzes zur Änderung bremischer Kommunalsteuergesetze vom
24.3.2015 (BremGBl 2015, 120) in das BremTourAbgG ein neuer §
4 Abs. 2 eingefügt, nach dem der Gast, der hinsichtlich der
zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner
Übernachtung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben
gemacht hat, für die entgangene Steuer haftet.
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52
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Der Durchsetzung des Steueranspruchs dienen
schließlich auch die in § 9 BremTourAbgG geregelten
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Hotel- und
Zimmervermittlungsagenturen und Dienstleistungsunternehmen
ähnlicher Art.
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53
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Diese vielfältigen Regelungen sind dazu
bestimmt und geeignet, den Steueranspruch auf verfassungsrechtlich
hinreichende Weise tatsächlich durchzusetzen. Weitere
Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die geringen
Steuerbeträge, die je Übernachtung und Gast anfallen,
nicht erforderlich. Eine vollständige Erfassung aller
steuerpflichtigen Übernachtungen kann zwar nicht
gewährleistet werden, ist aber auch nicht Voraussetzung
für die Verfassungsmäßigkeit der Steuer. Vielmehr
ist die Begrenztheit der dem Staat verfügbaren personellen und
finanziellen Mittel zu berücksichtigen. Für die Steuer
nach dem BremTourAbgG gilt insoweit nichts anderes wie für
andere Steuern, bei denen vielfach die tatsächliche
Durchsetzung des Steueranspruchs ebenfalls von Erklärungen der
Steuerpflichtigen abhängt, deren Richtigkeit vielfach nicht im
Einzelnen überprüft werden kann oder wegen der
großen Anzahl der Steuerfälle nicht überprüft
wird, ohne dass dies zur Verfassungswidrigkeit des jeweiligen
Steuergesetzes führt.
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54
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cc) Das Gebot der Besteuerungsgleichheit wird
auch nicht da-durch verletzt, dass die Steuer nach § 3 Abs. 1
BremTourAbgG nicht proportional zum Übernachtungspreis,
sondern je nach der Art und Kategorie des Beherbergungsbetriebes in
gestaffelten Beträgen erhoben wird.
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55
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aaa) Der Gesetzgeber ist bei örtlichen
Aufwandsteuern nicht von Verfassungs wegen auf einen
Wirklichkeitsmaßstab beschränkt, der an den konkreten
Aufwand anknüpft. Vielmehr hat er eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit, der durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine
Grenze gesetzt wird, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von
Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein
einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder
Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich
wäre. Das BVerfG hat nur die Einhaltung dieser
äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der
Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035 = SIS 09 16 45, unter C.II.1.b).
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56
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bbb) Diese äußersten Grenzen hat
der Gesetzgeber mit der Regelung in § 3 Abs. 1 BremTourAbgG
eingehalten. Der von ihm gewählte Ersatzmaßstab hat
einen hinreichenden Bezug zum Aufwand der
Übernachtungsgäste. Nach der Lebenserfahrung ist
anzunehmen, dass für die Übernachtungen in den
Beherbergungsbetrieben bei den vom Gesetzgeber vorgesehenen
Fallgruppen typischerweise ein der Staffelung der Steuersätze
entsprechender unterschiedlicher Aufwand anfällt. Bei § 3
Abs. 1 BremTourAbgG handelt es sich um eine typisierende Regelung,
die den Betreibern der Beherbergungsbetriebe die Steuerberechnung
und dem Magistrat die Überprüfung von deren Richtigkeit
erleichtert und insbesondere auch im Hinblick auf die geringen
Steuerbeträge je Übernachtung verfassungsrechtlich noch
hinnehmbar ist. Die Typisierung steht in einem angemessenen
Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen.
Der Senat folgt insoweit unter Berücksichtigung des weiten
Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht der abweichenden
Ansicht des OVG Lüneburg im Urteil vom 26.1.2015 9 KN 59.14
(ZKF 2015, 92, Rz 58 bis 63).
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57
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c) Das BremTourAbgG ist mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar.
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58
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aa) Es ist hinreichend bestimmt und
ermöglicht es den Betreibern der Beherbergungsbetriebe, wie
verfassungsrechtlich geboten (BVerfG-Beschluss vom 17.7.2003 2 BvL
1/99 u.a., BVerfGE 108, 186, unter C.II.3.b bb, m.w.N.), die
jeweils anfallende Steuer in gewissem Umfang vorauszuberechnen. Das
Gesetz bestimmt den Gegenstand der Steuer hinreichend konkret und
legt deren Bemessungsgrundlage und den Steuersatz fest. Die
Betreiber müssen nach den getroffenen Regelungen die Steuer
für alle Übernachtungen anmelden, für die der Gast
die berufliche Veranlassung nicht den gesetzlichen Anforderungen
entsprechend glaubhaft gemacht hat und die auch nicht aus anderen
Gründen von der Besteuerung ausgenommen sind. Macht der Gast
keine Angaben zum Zweck der Übernachtung, ist davon
auszugehen, dass die Übernachtung privat veranlasst ist und
deshalb die Steuer anfällt.
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59
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Zu den Voraussetzungen, unter denen die
Übernachtung beruflich veranlasst ist, kann auf die
Rechtsprechung des BVerwG in den Urteilen in BVerwGE 143, 301, Rz
16, 18 und in KommJur 2012, 387, Rz 16, 18 zurückgegriffen
werden. Die Heranziehung dieser Urteile für die Abgrenzung der
steuerpflichtigen von den steuerfreien Übernachtungen in
Bremen entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Bremische Senat
hat in seiner Mitteilung vom 9.10.2012 an die Bremische
Bürgerschaft (Landtag) die vorgeschlagene Änderung des
BremTourAbgG ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BVerwG
gestützt und wollte dieser Rechtsprechung folgen
(Bürgerschafts-Drucks. 18/595).
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60
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bb) Ein Verstoß gegen die Einheit und
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung liegt nicht vor.
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61
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aaa) Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit
der Rechtsordnung verlangt die Beachtung der bundesstaatlichen
Grenzen und bei der Ausübung der jeweiligen
Gesetzgebungskompetenz wechselseitig bundesstaatliche
Rücksichtnahme. Konzeptionelle Entscheidungen des
zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen durch
Entscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht
werden. Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht
gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung
widersprüchlich machen (BVerwG-Urteile in BVerwGE 143, 301, Rz
29, und in KommJur 2012, 387, Rz 29, je m.w.N.).
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62
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bbb) Das BremTourAbgG ist mit diesen
Grundsätzen vereinbar. Dass der Bundesgesetzgeber durch Art. 5
Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (BGBl I
2009, 3950) den Steuersatz für die Umsatzsteuer für die
in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG genannten Beherbergungsleistungen
von 19 % auf 7 % herabgesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Zwar
verfolgen sowohl die Umsatzsteuer als auch die Steuer nach dem
BremTourAbgG gleichermaßen einen Ertragszweck. Die Steuer
nach dem BremTourAbgG konterkariert aber schon angesichts ihres
geringen Umfangs nicht den Zweck, den der Bundesgesetzgeber mit der
Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes erreichen wollte, nämlich
die Förderung der Wirtschaft (vgl. BVerwG-Urteile in BVerwGE
143, 301, Rz 29, und in KommJur 2012, 387, Rz 29). Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass Übernachtungen, die beruflich
veranlasst oder aus sonstigen Gründen von der Steuer
ausgenommen sind, nicht der Steuer unterliegen. Dass der Vollzug
des BremTourAbgG für die Betreiber der Beherbergungsbetriebe
mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Dieser Aufwand beruht auf der
verfassungsrechtlichen Pflicht, die aus beruflichen oder
betrieblichen Gründen zwingend erforderlichen
Übernachtungen von der Besteuerung auszunehmen, und ist daher
von den Betreibern hinzunehmen. Unverhältnismäßige
Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen werden nicht
gefordert.
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63
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Das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 22.3.2012 4 BV 11.1909
(Sammlung von Entscheidungen des BayVGH mit Entscheidungen des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, Teil 1: Entscheidungen des
BayVGH 65, 62) betrifft die Frage, ob eine kommunale Satzung, die
eine an den Aufwand des Gastes für entgeltliche
Übernachtungen anknüpfende gemeindliche Steuer
einführt, deshalb nach Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen
Kommunalabgabengesetzes nicht genehmigungsfähig ist, weil sie
steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt. Der BayVGH
hat diese Frage mit der Begründung bejaht, eine solche Steuer
lasse die mit Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes
bezweckte steuerliche Entlastung der Beherbergungsunternehmen
zumindest teilweise wieder entfallen. Dieses Urteil beruht somit
auf landesrechtlichen Vorgaben. Mit der Vereinbarkeit einer solchen
Steuer, die durch Landesgesetz eingeführt wird, mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Besteuerung hatte sich
der BayVGH nicht zu befassen. Insoweit folgt der erkennende Senat
vielmehr der oben angeführten Rechtsprechung des BVerwG
(Urteile in BVerwGE 143, 301, Rz 29, und in KommJur 2012, 387, Rz
29).
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64
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d) Das BremTourAbgG ist auch nicht wegen eines
Verstoßes gegen das Recht der Übernachtungsgäste
und von deren Arbeitgebern sowie der Betreiber der
Beherbergungsbetriebe auf informationelle Selbstbestimmung
verfassungswidrig.
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65
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aa) Das auf dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
beruhende Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt
Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit
Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den
Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen
Maßnahmen ergeben (BVerfG-Entscheidungen vom 13.6.2007 1 BvR
1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, BStBl II 2007, 896 = SIS 07 23 61,
unter C.I.1.a, und vom 11.3.2008 1 BvR 2074/05 u.a., BVerfGE 120,
378, unter C.I.1., je m.w.N.). Dieses Recht flankiert und erweitert
den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit;
es lässt ihn schon auf der Stufe der
Persönlichkeitsgefährdung beginnen (BVerfG-Entscheidungen
in BVerfGE 118, 168, BStBl II 2007, 896 = SIS 07 23 61, unter
C.I.1.a, und in BVerfGE 120, 378, unter C.I.1., je m.w.N.).
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66
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Der Schutzumfang des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf
Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon
deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit
personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen
Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den
bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten,
grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und
Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es unter
den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein
schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses
personenbezogenes Datum mehr (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 118,
168, BStBl II 2007, 896 = SIS 07 23 61, unter C.I.1.a, und in
BVerfGE 120, 378, unter C.I.1., je m.w.N.).
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67
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Auch entfällt der grundrechtliche Schutz
nicht schon deshalb, weil die betroffene Information
öffentlich zugänglich ist. Auch wenn der Einzelne sich in
die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit
verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge
automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der
Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (BVerfG-Urteil
in BVerfGE 120, 378, unter C.I.1., m.w.N.).
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68
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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne
hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten,
uneingeschränkten Herrschaft über
„seine“ Daten; er ist vielmehr eine sich
innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation
angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie
personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar,
das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet
werden kann (BVerfG-Urteil vom 15.12.1983 1 BvR 209/83 u.a.,
BVerfGE 65, 1, unter C.II.1.b). Das GG hat die Spannung zwischen
dem Individuum und der Gemeinschaft im Sinne der
Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person
entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten
(BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 65, 1, unter C.II.1.b, m.w.N.;
vom 5.2.2004 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, unter C.I.2.a, und
vom 8.11.2006 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, unter C.I.1.).
Der Einzelne muss daher grundsätzlich Einschränkungen
seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im
überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG-Urteil in
BVerfGE 65, 1, unter C.II.1.b).
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69
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Solche Einschränkungen müssen auf
einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Ermächtigungsgrundlage betreffen zum einen die gebotene
Normenbestimmtheit und Normenklarheit und zum anderen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Sie richten sich nach der
Art und Intensität des Grundrechtseingriffs. Das Gewicht des
Eingriffs wird insbesondere von der Art der erfassten
Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung,
dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen
Verwertung der Daten beeinflusst (BVerfG-Urteil in BVerfGE 120,
378, unter C.II.1.). Von maßgebender Bedeutung für das
Gewicht des Grundrechtseingriffs ist dabei, welche
Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von
der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden. Mit in den
Blick zu nehmen ist auch die Persönlichkeitsrelevanz der
Informationen, die durch eine weitergehende Verarbeitung und
Verknüpfung der erfassten Informationen gewonnen werden sollen
(BVerfG-Urteil in BVerfGE 120, 378, unter C.II.1.a, m.w.N.).
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70
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Eine informationsbezogene Maßnahme kann
sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil die
erhobenen Informationen für die Persönlichkeit des
Betroffenen hohe Relevanz haben oder weil sie auf eine Weise
erlangt werden sollen, die die Persönlichkeit erheblich
berührt, oder weil Möglichkeiten für eine
weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung dieser
Informationen und zur Nutzung zu einer Vielzahl von Zwecken
bestehen. Demgegenüber wiegt ein Eingriff geringer, wenn eine
gesetzliche Ermächtigung lediglich die Nutzung bestimmter, im
Gesetz ausdrücklich aufgezählter Informationen, die
für sich genommen keine gesteigerte
Persönlichkeitsrelevanz aufweisen, zu einem näher
bestimmten Zweck zulässt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 118,
168, BStBl II 2007, 896 = SIS 07 23 61, unter C.I.3.d cc (1),
m.w.N.).
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71
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bb) Diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen entspricht das BremTourAbgG. Das BremTourAbgG
schränkt das Recht der Übernachtungsgäste auf
informationelle Selbstbestimmung nur in dem Umfang ein, in dem es
im überwiegenden Allgemeininteresse geboten ist.
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72
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Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder
geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen
dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als
zwei Monate aufgenommen wird, hat gemäß § 26 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bremer Meldegesetzes
(MG) unabhängig vom BremTourAbgG am Tage der Ankunft einen
besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu
unterschreiben, soweit es sich nicht um eine Einrichtung i.S. des
§ 26 Abs. 4 MG handelt. Die Meldescheine müssen
gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 MG Angaben enthalten
über den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen
Abreise, den Familiennamen, den gebräuchlichen Vornamen
(Rufnamen), den Tag der Geburt, die Anschrift und die
Staatsangehörigkeiten. Die Leitung der
Beherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte Person hat
nach § 27 Abs. 1 Satz 1 MG besondere Meldescheine
bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die aufgenommene Person
ihre Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 MG erfüllt. Die
Leitung der Beherbergungsstätte oder die von ihr beauftragte
Person hat ferner nach § 27 Abs. 2 Satz 2 MG bei
ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben
mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen, das der
ausländische Gast gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1
Halbsatz 2 MG vorzulegen hat.
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Auf der Grundlage des BremTourAbgG kommt als
zusätzliche Information lediglich die Glaubhaftmachung der
beruflichen Veranlassung der Übernachtung hinzu, wenn diese
geltend gemacht wird. Dabei handelt es sich um eine Information,
die für die Persönlichkeit des Betroffenen oder von
dessen Arbeitgeber keine besonders hohe Relevanz hat und bei der
keine weitergehende Verarbeitung und Verknüpfung mit anderen
Informationen und auch keine Nutzung zu einer Vielzahl von Zwecken
vorgeschrieben ist. Aufzeichnen muss der Betreiber des
Beherbergungsbetriebes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BremTourAbgG
lediglich die Namen der Übernachtungsgäste und die
Aufenthaltsdauer, nicht aber weitere Angaben wie etwa die
Anschrift, den Beruf oder den Arbeitgeber der Gäste. Eine
Aufzeichnung in elektronischer Form, die wegen der bei
elektronischer Datenverarbeitung gegebenen besonderen
Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten im Hinblick
auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von besonderer
Relevanz wäre (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 118, 168,
BStBl II 2007, 896 = SIS 07 23 61, unter C.I.1.a, m.w.N.), ist
nicht vorgeschrieben.
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Eine nähere Erläuterung der
beruflichen Veranlassung der Übernachtung gegenüber dem
Betreiber des Beherbergungsbetriebes schreibt das BremTourAbgG
nicht vor. Nach dem amtlichen Formular für die
Arbeitgeberbestätigung braucht der Arbeitgeber nur seinen
Briefkopf, den Namen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin und
die Dauer des Aufenthalts in Bremen oder Bremerhaven anzugeben und
zu bestätigen, dass der Aufenthalt dienstlich,
geschäftlich oder beruflich bedingt ist. In der
Eigenbestätigung der beruflichen Notwendigkeit der
Übernachtung muss der Gast lediglich seinen Namen, das
Geburtsdatum, die Anschrift, die berufliche Anschrift, die Art
seiner selbständigen Tätigkeit und der beruflichen
Tätigkeit in Bremen/ Bremerhaven, die Aufenthaltsdauer und das
für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt
angeben und bestätigen, dass die Übernachtung in
Bremen/Bremerhaven beruflich bedingt ist.
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Soweit der Magistrat von seinen
Prüfungsrechten gemäß § 7 Abs. 2 und § 8
BremTourAbgG Gebrauch macht, wird das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung durch das Steuergeheimnis gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Abgabengesetzes i.V.m. § 30 AO
geschützt, dessen Beachtung durch die Strafvorschrift des
§ 355 des Strafgesetzbuchs sowie die Vorschriften des
Disziplinarrechts gesichert wird.
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Davon abgesehen zwingt das BremTourAbgG den
Gast nicht dazu, die berufliche Veranlassung der Übernachtung
gegenüber dem Betreiber des Beherbergungsbetriebes
offenzulegen. Er braucht vielmehr keine Angaben zum Zweck der
Übernachtung zu machen. Ein Nachteil entsteht dem Gast dadurch
auch in den Fällen nicht, in denen ihm der
Beherbergungsbetrieb die Steuer gesondert in Rechnung gestellt hat.
Er kann dann nämlich nach Maßgabe des § 10
BremTourAbgG die Erstattung des auf ihn abgewälzten Betrags
beantragen. Diese Vorschrift ist über den Wortlaut hinaus so
auszulegen, dass sie auch Fälle betrifft, in denen der Gast
die berufliche Veranlassung zwar gegenüber dem
Beherbergungsbetrieb hätte glaubhaft machen können, dies
aber aus bestimmten Gründen nicht wollte. Dieser Ansicht ist
auch der Magistrat (Klageerwiderung vom 21.1.2014, S. 3).
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Die in § 7 Abs. 1 BremTourAbgG
getroffenen Regelungen über die Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten sind Rechtsvorschriften i.S. des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten erlauben oder anordnen. Das
BDSG gilt nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch für
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz
von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür
erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt
ausschließlich für persönliche oder familiäre
Tätigkeiten. Zu den nicht-öffentlichen Stellen (§ 2
Abs. 4 BDSG) gehören regelmäßig die Betreiber von
Beherbergungsbetrieben.
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Das BDSG schützt die von den Betreibern
der Beherbergungsbetriebe für Zwecke des BremTourAbgG
erhobenen Daten der Übernachtungsgäste und ggf. von deren
Arbeitgebern in mehrfacher Hinsicht gegen eine unbefugte
Verarbeitung (§ 3 Abs. 4 BDSG) oder Nutzung (§ 3 Abs. 5
BDSG) außerhalb des Besteuerungsverfahrens. Unter
Verarbeitung ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2
Nr. 3 BDSG auch die Datenübermittlung an Dritte zu verstehen.
Nach § 5 Satz 1 BDSG ist es den bei der Datenverarbeitung
beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen
(Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei
nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der
Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu
verpflichten (§ 5 Satz 2 BDSG). Einen weiteren Schutz bietet
§ 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG. Danach handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene
Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder
verarbeitet. Geschieht dies vorsätzlich gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen
anderen zu schädigen, handelt es sich nach § 44 Abs. 1
BDSG um eine Straftat. Außerdem kann sich aus § 7 BDSG
ein Schadensersatzanspruch ergeben. Setzt der Betreiber des
Beherbergungsbetriebes bei der Datenverarbeitung, zu der
gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDSG auch
die Speicherung zählt, eine Datenverarbeitungsanlage (§ 3
Abs. 2 Satz 1 BDSG) ein, finden nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 BDSG auch die Vorschriften des Dritten Abschnitts des BDSG
Anwendung, insbesondere über die Rechte des Betroffenen
(§§ 33 bis 35 BDSG). Eine Verpflichtung zur Verwendung
einer Datenverarbeitungsanlage sieht das BremTourAbgG nicht vor.
Die Betreiber der Beherbergungsbetriebe können nach § 7
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes nicht dazu verpflichtet werden, die
Nachweise dem Magistrat auf elektronischem Wege oder auf
Datenträgern zu übermitteln.
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e) Die Betreiber der Beherbergungsbetriebe
werden durch das BremTourAbgG auch nicht in ihrem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die ihnen durch das Gesetz auferlegten
Pflichten stellen eine zulässige Regelung der
Berufsausübung i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die
Pflichten sind für die Durchführung des Gesetzes
erforderlich und nicht unverhältnismäßig. Dass der
Vollzug des BremTourAbgG für die Betreiber der
Beherbergungsbetriebe mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, ist
auch Folge der verfassungsrechtlichen Pflicht, die aus beruflichen
oder betrieblichen Gründen zwingend erforderlichen
Übernachtungen von der Besteuerung auszunehmen, und ist daher
von den Betreibern hinzunehmen. Unverhältnismäßige
Mitwirkungsbeiträge der Betreiber werden nicht gefordert (vgl.
oben II.2.c bb bbb). Den Betreibern ist es insbesondere
möglich, die Frage nach der beruflichen Veranlassung der
Übernachtung bereits im Rahmen der ohnehin erforderlichen
Ausfüllung des Meldescheins zu klären.
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3. Das BremTourAbgG verstößt auch
nicht gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL).
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a) Nach dieser Vorschrift hindert die
MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf
Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern,
Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und
Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben,
beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser
Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den
Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim
Grenzübertritt verbunden ist.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) hat im Einzelnen ausgeführt, welches die wesentlichen
Merkmale der Mehrwertsteuer sind. Aus seiner Rechtsprechung ergeben
sich vier solche Merkmale, nämlich die allgemeine Geltung der
Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände oder
Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer
Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als
Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen
erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und
Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe,
ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, und der
Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen
bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen
geschuldeten Steuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten
Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und
die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird
(EuGH-Beschluss Vollkommer vom 27.11.2008 C-156/08, EU:C:2008:663,
m.w.N.).
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Der erkennende Senat folgt dieser
Rechtsprechung des EuGH. In dem von der Klägerin
angeführten Verfahren C-185/12 hat der EuGH wegen
offensichtlicher Unzulässigkeit des ihm vorgelegten
Vorabentscheidungsersuchens keine Sachentscheidung getroffen
(Beschluss vom 3.5.2012, EU:C:2012:273).
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b) Die Steuer nach dem BremTourAbgG hat somit
nicht den Charakter von Umsatzsteuern. Sie beschränkt sich auf
die Besteuerung des Aufwands für Übernachtungen in Bremen
oder Bremerhaven, die nicht beruflich veranlasst sind, und nimmt
weitere Übernachtungen (Minderjährige, Obdachlose,
zusammenhängende Übernachtungen in einem
Beherbergungsbetrieb ab der achten Nacht) von der Besteuerung aus.
Das BremTourAbgG zielt somit nicht darauf ab, die Gesamtheit der
wirtschaftlichen Vorgänge zu erfassen. Außerdem wird die
Steuer nicht im Rahmen eines Produktions- und Vertriebsprozesses
erhoben, bei dem vorgesehen ist, dass auf jeder Stufe die auf den
vorhergehenden Stufen dieses Prozesses bereits entrichteten
Beträge abgezogen werden können. Sie wird vielmehr nur
auf einer Stufe erhoben.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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