Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6.10.2015 9 K 4203/13 E wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
steuerliche Anerkennung von Verlusten aus
Knock-out-Zertifikaten.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erwarb im Streitjahr (2011) verschiedene
Knock-out-Zertifikate, bei denen noch während des Streitjahrs
die Knock-out-Schwelle erreicht wurde. Die entsprechenden
Zertifikate wurden daraufhin ohne Differenzausgleich bzw. Restwert
ausgebucht. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2011 machte der Kläger hierfür Verluste in
Höhe von insgesamt 130.058,89 EUR geltend, die der Beklagte
und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) nicht
anerkannte.
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Nach einem insoweit erfolglosen
Einspruchsverfahren und hiergegen gerichteter Klage änderte
das Finanzgericht (FG) den Einkommensteuerbescheid 2011 und
berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen in
Höhe von 130.058,89 EUR als zusätzliche Verluste bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen. Nach Auffassung des FG
kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Knock-out-Zertifikate
als Termingeschäfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu qualifizieren sind. Sofern
man - trotz der vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen Orientierung
am Zivilrecht - die Voraussetzungen eines Termingeschäfts
bejahe, seien die Verluste unter Anwendung der zum Verfall von
Optionen entwickelten Grundsätze abzugsfähig. Sofern man
keine Termingeschäfte annehme, handele es sich um sonstige
Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, so dass
die Verluste nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu
berücksichtigen seien. Denn der Eintritt des
Knock-out-Ereignisses sei mit einer „Einlösung“
i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleichzusetzen. Die
Gründe sind in EFG 2015, 2173 = SIS 15 27 35
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA geltend,
die Verluste des Klägers aus dem Verfall der
Knock-out-Zertifikate seien unabhängig von der Qualifizierung
als Termingeschäfte steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Liege ein Termingeschäft vor, sei es durch Erreichen des
vereinbarten Schwellenwerts weder zu einem Differenzausgleich noch
zu einer Veräußerung gekommen. Nach dem BFH-Beschluss
vom 24.4.2012 IX B 154/10 (BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454 = SIS 12 13 83) erfülle der automatische Verfall des Zertifikats
nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG. Die Urteile des BFH zur alten Rechtslage gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. seien auf die Rechtslage ab
Einführung der Abgeltungsteuer nicht anwendbar. Liege kein
Termingeschäft vor, führe dies ebenfalls nicht zur
steuerlichen Anerkennung der Verluste. Denn der Forderungsausfall
werde auch nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht von
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 EStG erfasst. Die
BFH-Rechtsprechung zur Behandlung des insolvenzbedingten Ausfalls
einer privaten Darlehensforderung (Urteil vom 24.10.2017 VIII R
13/15, BFHE 259, 535 = SIS 17 22 45) sei nicht auf den Eintritt
eines Knock-out-Ereignisses auszudehnen.
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Die FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision des
FA als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass
der Verlust des Klägers aus dem Erwerb der
Knock-out-Zertifikate in Höhe von 130.058,89 EUR im Streitjahr
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu
berücksichtigen ist.
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Zwar erlauben die eingeschränkten
Feststellungen des FG zu den Konditionen der streitigen
Knock-out-Zertifikate keine Entscheidung, ob es sich um
Termingeschäfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG handelt (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 236, 557, BStBl II
2012, 454 = SIS 12 13 83, und BFH-Urteil vom 10.11.2015 IX R 20/14,
BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159 = SIS 15 29 05, in denen für
Knock-out-Indexzertifikate auf den Goldpreis bzw.
Knock-out-Optionsgeschäfte die Einordnung als
Termingeschäft ausdrücklich offen gelassen worden ist).
Gleichwohl ist das FG auf Grundlage seiner alternativen Betrachtung
zu Recht davon ausgegangen, dass die vorhandenen Feststellungen
ausreichen, um die vom Kläger geltend gemachten Verluste
berücksichtigen zu können. Denn liegt ein
Termingeschäft vor, ist der Verlust gemäß § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 5
EStG zu berücksichtigen (s. nachfolgend unter 1.). Sollten die
Voraussetzungen eines Termingeschäfts dagegen nicht
erfüllt sein, folgt die steuerliche Anerkennung des Verlusts
aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz
2 und Abs. 4 Satz 1 EStG. Der Eintritt des Knock-out-Ereignisses
stellt in diesem Fall eine (automatische)
„Einlösung“ i.S. des § 20 Abs. 2 Satz
2 EStG dar (s. nachfolgend unter 2.).
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1. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der
Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Unter der Annahme eines
Termingeschäfts liegen diese Voraussetzungen im Streitfall
vor. Insbesondere wird auch der automatische Verfall des
Termingeschäfts bei Erreichen der Knock-out-Schwelle
erfasst.
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a) Entsprechend seinem Wortlaut gilt § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG nur für solche
Termingeschäfte, die auf die Erzielung eines
Differenzausgleichs und nicht auf die tatsächliche
(„physische“) Lieferung des Basiswertes am Ende
der Laufzeit gerichtet sind (Senatsurteil vom 24.10.2017 VIII R
35/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189 = SIS 17 24 69; BFH-Urteil
vom 6.7.2016 I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04, zu § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999, jeweils m.w.N.). Dabei
kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtung an, d.h. ein
Termingeschäft mit Differenzausgleich kann auch dann
vorliegen, wenn vor Fälligkeit eines auf tatsächliche
Lieferung ausgerichteten Eröffnungsgeschäfts (z.B.
Lieferung bestimmter Devisen zu einem vereinbarten Preis am Tag X)
ein Gegengeschäft (z.B. Rücktausch dieser Devisen zum
Tageskurs am Tag X) vereinbart wird (BFH-Urteile in BFHE 254, 326,
BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04; vom 21.2.2018 I R 60/16, BFH/NV
2018, 852 = SIS 18 08 41). Allerdings müssen beide
Geschäfte derart miteinander verknüpft sein, dass der auf
die Realisierung einer Differenz aus Eröffnungs- und
Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten
erkennbar ist (Senatsurteil in BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189 =
SIS 17 24 69).
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Nach den für den Senat bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) bestehen im
Streitfall keine Anhaltspunkte, dass die Knock-out-Zertifikate auf
die tatsächliche Lieferung der Basiswerte gerichtet waren.
Vielmehr ergibt sich aus den Erläuterungen des FG zur
Funktionsweise der streitigen Knock-out-Zertifikate, dass sie (nur)
auf die Zahlung eines Differenzausgleichs zielten.
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b) Darüber hinaus erfasst § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG auch den automatischen Verfall des
Termingeschäfts bei Erreichen der Knock-out-Schwelle, der ohne
Zahlung eines Restwerts zur Ausbuchung führte. Die
gegenteilige Auffassung des BFH zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG a.F. (BFH-Urteil in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159 = SIS 15 29 05; BFH-Beschluss in BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454 = SIS 12 13 83) ist überholt.
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aa) Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EStG a.F. stellte für die Besteuerung von
Termingeschäften noch auf den Erwerb und die Beendigung des
Rechts auf Differenzausgleich und damit auf einen sog. gestreckten
Steuertatbestand ab.
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Hiervon sollte nach einer Fortentwicklung der
BFH-Rechtsprechung im Jahr 2012 auch die Nichtausübung einer
(wertlosen) Option erfasst sein, da von dem Steuerpflichtigen kein
wirtschaftlich sinnloses Verhalten in Gestalt der zu einer
negativen Differenz führenden Ausübung der Option
verlangt werden könne (BFH-Urteil vom 26.9.2012 IX R 50/09,
BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23). Dies setzte aber
voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein Entscheidungsspielraum
blieb. Deshalb lehnte der BFH bei Knock-out-Zertifikaten, deren
Verfall bereits ex ante an einen bestimmten Kurswert gekoppelt war,
weiterhin eine Beendigung des Rechts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 EStG a.F. durch das Erreichen der Knock-out-Schwelle ab
(BFH-Urteil in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159 = SIS 15 29 05;
a.A. Moritz/Strohm, Handbuch Besteuerung privater Kapitalanlagen,
Kap. A Rz 203).
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bb) Die durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.8.2007
(BGBl I 2007, 1912) eingeführte Regelung zur Besteuerung von
Termingeschäften in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
EStG bezieht sich dagegen nicht mehr auf die „Beendigung
des Rechts“, sondern stellt nur noch auf den Abschluss
eines Termingeschäfts und dessen wirtschaftliches Ergebnis ab
(„... Gewinn bei Termingeschäften ...“).
Damit wollte der Gesetzgeber sämtliche Vor- und Nachteile
„bei Termingeschäften“ erfassen, d.h.
jedweden Ausgang des Termingeschäfts (BFH-Urteil vom 12.1.2016
IX R 48/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456 = SIS 16 03 27).
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Zu Optionsgeschäften hat der BFH in BFHE
252, 423, BStBl II 2016, 456 = SIS 16 03 27 bereits klargestellt,
dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG auch den Verfall
von Optionen erfasst und - in Abweichung zur alten Rechtslage (vgl.
hierzu BFH-Urteile vom 19.12.2007 IX R 11/06, BFHE 219, 574, BStBl
II 2008, 519 = SIS 08 20 29; vom 9.10.2008 IX R 69/07, BFH/NV 2009,
152 = SIS 09 02 49) - nicht mehr zwischen Eröffnungs- und
Basisgeschäft zu trennen ist, sondern die Anschaffung der
Option und der Ausgang des Optionsgeschäfts im Rahmen einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise grundsätzlich eine Einheit
darstellen (vgl. auch Senatsurteil vom 20.10.2016 VIII R 55/13,
BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264 = SIS 16 27 94).
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Diese Rechtsprechung ist auch auf
Knock-out-Zertifikate übertragbar. Da jedweder Ausgang eines
Termingeschäfts erfasst werden soll, kann es nicht mehr
entscheidungserheblich darauf ankommen, ob dem Steuerpflichtigen
ein Entscheidungsspielraum bleibt oder ob das Recht aufgrund des
Eintritts der Knock-out-Schwelle automatisch verfällt. Im
Übrigen entspricht diese Auslegung dem verfassungsrechtlichen
Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen
Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art.
3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen ist auch dann um die Anschaffungskosten für
die Zertifikate gemindert, wenn sie aufgrund des Eintritts der
Knock-out-Schwelle automatisch verfallen und ausgebucht werden
(vgl. zum Verfall von Optionen BFH-Urteil in BFHE 252, 423, BStBl
II 2016, 456 = SIS 16 03 27).
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c) Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5
EStG ist der Gewinn i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag
oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Dieser
Gewinn kann auch negativ sein (Senatsurteil in BFHE 256, 56, BStBl
II 2017, 264 = SIS 16 27 94).
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Daraus ergibt sich im Streitfall der vom
Kläger geltend gemachte Verlust in Höhe von 130.058,89
EUR. Denn die Anschaffungskosten für die nach Eintritt der
Knock-out-Schwelle verfallenen und ausgebuchten Zertifikate stehen
in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem
Termingeschäft (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 252, 423, BStBl
II 2016, 456 = SIS 16 03 27 zu Anschaffungskosten für
Optionen).
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2. Sofern die Knock-out-Zertifikate nicht die
Voraussetzungen für die Annahme von Termingeschäften
erfüllen, bliebe der Verlust in Höhe von 130.058,89 EUR
trotzdem steuerlich zu berücksichtigen. Dies folgt aus §
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs.
4 Satz 1 EStG.
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a) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist
der Gewinn aus der Veräußerung einer in § 20 Abs. 1
Nr. 7 EStG geregelten sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig.
Hierzu gehören Kapitalforderungen jeder Art, wenn die
Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt
für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der
Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis
abhängt. Als Veräußerung gilt gemäß
§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung,
Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine
Kapitalgesellschaft.
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b) Seit dem 1.1.2009 erfasst § 20 Abs. 1
Nr. 7 EStG auch Erträge aus reinen Spekulationsanlagen
(Vollrisikozertifikate), da nunmehr sowohl die Höhe des
Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem
ungewissen Ereignis abhängen darf (BTDrucks 16/4841, S. 54;
Schmidt/Levedag, EStG, 37. Aufl., § 20 Rz 102; Hamacher/Dahm
in Korn, § 20 EStG Rz 283 f.; zweifelnd von Beckerath in
Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 20 Rz 112). § 20 Abs. 1 Nr.
7 EStG dient somit letztlich als eine Art Auffangtatbestand (Geurts
in Bordewin/ Brandt, § 20 EStG Rz 605; Schmidt/Levedag,
a.a.O., § 20 Rz 100; a.A. Buge in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR
-, § 20 EStG Rz 472, und Jochum, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D/3 22 und D/3
42, die von einem Vorrang gegenüber § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 EStG ausgehen) und erfasst auch die streitigen
Knock-out-Zertifikate.
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c) Der automatische Verfall solcher
Knock-out-Zertifikate zum Zeitpunkt des Erreichens der
Knock-out-Schwelle stellt eine „Einlösung“
i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar.
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Der Begriff der Einlösung bezieht sich
grundsätzlich auf die Erfüllung einer Kapitalforderung
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch Zahlung des geschuldeten
Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die
Kapitalforderung ausgestellten Urkunde (von Beckerath in Kirchhof,
a.a.O., § 20 Rz 141; Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann,
EStG, § 20 Rz 707c; Moritz/Strohm, a.a.O., Kap. A Rz 220).
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Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der
Behandlung des insolvenzbedingten Ausfalls einer privaten
Darlehensforderung als Rückzahlung zu Null i.S. des § 20
Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeführt hat (Urteil in BFHE 259, 535 =
SIS 17 22 45), sollte mit Einführung der Abgeltungsteuer durch
das UntStRefG 2008 aber eine vollständige steuerrechtliche
Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit
Kapitalanlagen erreicht werden. Dafür wurde die traditionelle
quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene
aufgegeben. Zusätzlich dient auch die Gleichstellung der
Veräußerung mit verschiedenen Ersatztatbeständen in
§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG diesem Ziel (BTDrucks 16/4841, S. 56),
so dass die Ersatztatbestände weit auszulegen sind.
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Vor diesem Hintergrund erfasst § 20 Abs.
2 Satz 2 EStG sowohl die vertragsmäßige Einlösung
zum Zeitpunkt der Endfälligkeit bzw. zum Zeitpunkt
vereinbarter Einlösungstermine als auch jede andere vorzeitige
oder verspätete Einlösung (Jachmann-Michel/Lindenberg in
Lademann, a.a.O., § 20 Rz 707c; Moritz/Strohm, a.a.O., Kap. A
Rz 220). Darüber hinaus wird der Verfall und die Ausbuchung
eines Knock-out-Zertifikats bei Erreichen der Knock-out-Schwelle
als (automatische) Einlösung zu Null erfasst (Hagen/Remmel, BB
2011, 2718, 2723). Der Wortlaut der Norm steht einer solchen
Auslegung nicht entgegen. Da es seit Einführung der
Abgeltungsteuer bei Kapitalanlagen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG keine steuerlich irrelevante Vermögensebene mehr gibt,
besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Verfall eines
Knock-out-Zertifikats nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu
fassen (vgl. auch von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz
144). Vielmehr entspricht die Einbeziehung eines solchen Verfalls
als automatische Einlösung zu Null - ebenso wie die unter 1.
begründete Einbeziehung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG - dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ausrichtung
der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit
und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch
HHR/Buge, § 20 EStG Rz 531 „Erlöschen von
Rechtspositionen“; a.A. Jochum, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz D/9 18 ff.,
allerdings aufgeweicht durch Rz D/9 21 a.E.).
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d) Der nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu
ermittelnde Gewinn ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus
der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im
unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem
Veräußerungsgeschäft stehen, und den
Anschaffungskosten. Dies führt im Streitfall zu dem vom
Kläger geltend gemachten Verlust in Höhe von 130.058,89
EUR. Denn der Kläger hatte in dieser Höhe
Anschaffungskosten für den Erwerb der im Streitjahr
verfallenen Knock-out-Zertifikate.
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3. Der geltend gemachte Verlust kann auch
gemäß § 20 Abs. 6 EStG mit den positiven
Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (vgl.
Senatsurteil in BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264 = SIS 16 27 94).
Das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG steht dem
schon deshalb nicht entgegen, weil § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
hierzu eine Sondervorschrift enthält (BFH-Urteil in BFHE 252,
423, BStBl II 2016, 456 = SIS 16 03 27; Heuermann, DB 2013, 718,
720; Jachmann, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft Band 34,
251, 275 ff.; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 256, 56, BStBl II
2017, 264 = SIS 16 27 94).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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