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Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten: Kommt es bei Knock-out-Zertifikaten zum Eintritt des Knock-out-Ereignisses, können die Anschaffungskosten dieser Zertifikate nach der ab 1.1.2009 geltenden Rechtslage im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Verlust berücksichtigt werden, ohne dass es auf die Einordnung als Termingeschäft ankommt. (Hinweis aus BStBl 2019 II S. 507 auf BMF-Schreiben vom 16. September 2019 - IV C 1 - S 2252/08/10004 :027 = SIS 19 13 61) - Urt.; BFH 20.11.2018, VIII R 37/15; SIS 18 22 86

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 20.11.2018, VIII R 37/15 (ECLI:DE:BFH:2018:U.201118.VIIIR37.15.0)
    BStBl 2019 II S. 507
    BFHE 263 S. 169
    BFH/NV 2019 S. 450
    DStR 2019 S. 553

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.9.2019
    G. Geberth/A. Höhn in GmbHR 8/2019 S. R 124
    J. H. in StuB 7/2019 S. 290
    M. Jachmann-Michel in StBB 4/2019 S. 5
    J. Schiffers in DStZ 8/2019 S. 251
    F. Schober in BB 21/2019 S. 1191
    F. Werth in BFH/PR 6/2019 S. 127
Normen
[EStG] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 4 Satz 5, § 20 Abs. 6, § 20 Abs. 9
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 06.10.2015, SIS 15 27 35, Verlust, Abzugsfähigkeit, Termingeschäft, Kapitalforderung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 27.10.2023, SIS 24 01 98, Keine steuerbaren Kapitaleinkünfte beim Tausch von auf Basiswert Gold bezogenen Wandelschuldverschreibung...
  • BFH 30.11.2022, SIS 23 01 67, Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung geg...
  • BMF 19.5.2022, SIS 22 08 12, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens: Das Bundesfinanzministerium hat...
  • FG Baden-Württemberg 4.5.2022, SIS 23 01 47, Einkommensteuerrechtliche Beurteilung des sogenannten Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bund...
  • BFH 8.12.2021, SIS 22 10 01, Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, Abziehbarkeit von Gebühren ...
  • BMF 3.6.2021, SIS 21 09 40, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18.1.2016: Das BMF-Schreiben vom 18.1....
  • BFH 17.11.2020, SIS 21 08 94, Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 ...
  • FG Münster 29.9.2020, SIS 20 20 83, Kein Gesamtplan bei An- und Verkauf verschiedener EURO-STOXX-Zertifikate in unterschiedlichen Veranlagung...
  • FG München 23.6.2020, SIS 20 12 25, Termingeschäfte: 1. Tätigt eine Firma laufend Auslandsgeschäfte in größerem Umfang, so genügt ein nur pau...
  • BFH 16.6.2020, SIS 20 17 30, Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten: 1. Bei sog. Wave XXL Papieren, die das Recht des In...
  • BFH 26.5.2020, SIS 20 16 70, Verfall von Knock-out-Optionen: Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten K...
  • BFH 3.12.2019, SIS 20 04 05, Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschl...
  • BFH 3.12.2019, SIS 20 04 23, Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschl...
  • BFH 29.10.2019, SIS 20 02 87, Zur Berücksichtigung von Verlusten aus sog. Vollrisikozertifikaten: Nach dem 30.6.2009 realisierte Verlus...
  • BMF 16.9.2019, SIS 19 13 61, Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: Die Randziffern 8 a, 79 und 324 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl...
  • BFH 6.8.2019, SIS 19 16 60, Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach...
  • FG Baden-Württemberg 23.7.2019, SIS 23 07 16, Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs nach der vor Inkrafttreten des JStG 2020 gültigen Gesetzeslage bei E...
  • FG Düsseldorf 29.3.2019, SIS 19 12 94, Veräußerung der Zinsscheine von Bundesanleihen nach Bondstripping, Separate Veräußerung der Anleihemäntel...
  • FG Berlin-Brandenburg 21.3.2019, SIS 19 07 43, Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalve...
Fachaufsätze
  • LIT 03 85 26 J. Dahm/D. Hoffmann, DStR 24/2019 S. 1239: Die Rechtsprechung des BFH zur Verlustberücksichtigung bei Kapitaleinkünften und die Reaktionen von Finan...
  • LIT 03 90 68 R. Dittes, BB 38/2019 S. 22208: BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung von Verlusten aus "Knock-out-Zertifikaten" - Lit.; R. Dittes, BB 38/20...
Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6.10.2015 9 K 4203/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten.

 

 

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Streitjahr (2011) verschiedene Knock-out-Zertifikate, bei denen noch während des Streitjahrs die Knock-out-Schwelle erreicht wurde. Die entsprechenden Zertifikate wurden daraufhin ohne Differenzausgleich bzw. Restwert ausgebucht. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machte der Kläger hierfür Verluste in Höhe von insgesamt 130.058,89 EUR geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) nicht anerkannte.

 

 

3

Nach einem insoweit erfolglosen Einspruchsverfahren und hiergegen gerichteter Klage änderte das Finanzgericht (FG) den Einkommensteuerbescheid 2011 und berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 130.058,89 EUR als zusätzliche Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Nach Auffassung des FG kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Knock-out-Zertifikate als Termingeschäfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu qualifizieren sind. Sofern man - trotz der vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen Orientierung am Zivilrecht - die Voraussetzungen eines Termingeschäfts bejahe, seien die Verluste unter Anwendung der zum Verfall von Optionen entwickelten Grundsätze abzugsfähig. Sofern man keine Termingeschäfte annehme, handele es sich um sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, so dass die Verluste nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen seien. Denn der Eintritt des Knock-out-Ereignisses sei mit einer „Einlösung“ i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gleichzusetzen. Die Gründe sind in EFG 2015, 2173 = SIS 15 27 35 veröffentlicht.

 

 

4

Mit seiner Revision macht das FA geltend, die Verluste des Klägers aus dem Verfall der Knock-out-Zertifikate seien unabhängig von der Qualifizierung als Termingeschäfte steuerlich nicht zu berücksichtigen. Liege ein Termingeschäft vor, sei es durch Erreichen des vereinbarten Schwellenwerts weder zu einem Differenzausgleich noch zu einer Veräußerung gekommen. Nach dem BFH-Beschluss vom 24.4.2012 IX B 154/10 (BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454 = SIS 12 13 83) erfülle der automatische Verfall des Zertifikats nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Die Urteile des BFH zur alten Rechtslage gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. seien auf die Rechtslage ab Einführung der Abgeltungsteuer nicht anwendbar. Liege kein Termingeschäft vor, führe dies ebenfalls nicht zur steuerlichen Anerkennung der Verluste. Denn der Forderungsausfall werde auch nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 EStG erfasst. Die BFH-Rechtsprechung zur Behandlung des insolvenzbedingten Ausfalls einer privaten Darlehensforderung (Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15, BFHE 259, 535 = SIS 17 22 45) sei nicht auf den Eintritt eines Knock-out-Ereignisses auszudehnen.

 

 

5

Die FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Der Kläger beantragt, die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

8

Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Verlust des Klägers aus dem Erwerb der Knock-out-Zertifikate in Höhe von 130.058,89 EUR im Streitjahr bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

 

 

9

Zwar erlauben die eingeschränkten Feststellungen des FG zu den Konditionen der streitigen Knock-out-Zertifikate keine Entscheidung, ob es sich um Termingeschäfte i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG handelt (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454 = SIS 12 13 83, und BFH-Urteil vom 10.11.2015 IX R 20/14, BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159 = SIS 15 29 05, in denen für Knock-out-Indexzertifikate auf den Goldpreis bzw. Knock-out-Optionsgeschäfte die Einordnung als Termingeschäft ausdrücklich offen gelassen worden ist). Gleichwohl ist das FG auf Grundlage seiner alternativen Betrachtung zu Recht davon ausgegangen, dass die vorhandenen Feststellungen ausreichen, um die vom Kläger geltend gemachten Verluste berücksichtigen zu können. Denn liegt ein Termingeschäft vor, ist der Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (s. nachfolgend unter 1.). Sollten die Voraussetzungen eines Termingeschäfts dagegen nicht erfüllt sein, folgt die steuerliche Anerkennung des Verlusts aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG. Der Eintritt des Knock-out-Ereignisses stellt in diesem Fall eine (automatische) „Einlösung“ i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar (s. nachfolgend unter 2.).

 

 

10

1. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Unter der Annahme eines Termingeschäfts liegen diese Voraussetzungen im Streitfall vor. Insbesondere wird auch der automatische Verfall des Termingeschäfts bei Erreichen der Knock-out-Schwelle erfasst.

 

 

11

a) Entsprechend seinem Wortlaut gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG nur für solche Termingeschäfte, die auf die Erzielung eines Differenzausgleichs und nicht auf die tatsächliche („physische“) Lieferung des Basiswertes am Ende der Laufzeit gerichtet sind (Senatsurteil vom 24.10.2017 VIII R 35/15, BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189 = SIS 17 24 69; BFH-Urteil vom 6.7.2016 I R 25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04, zu § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999, jeweils m.w.N.). Dabei kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtung an, d.h. ein Termingeschäft mit Differenzausgleich kann auch dann vorliegen, wenn vor Fälligkeit eines auf tatsächliche Lieferung ausgerichteten Eröffnungsgeschäfts (z.B. Lieferung bestimmter Devisen zu einem vereinbarten Preis am Tag X) ein Gegengeschäft (z.B. Rücktausch dieser Devisen zum Tageskurs am Tag X) vereinbart wird (BFH-Urteile in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04; vom 21.2.2018 I R 60/16, BFH/NV 2018, 852 = SIS 18 08 41). Allerdings müssen beide Geschäfte derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten erkennbar ist (Senatsurteil in BFHE 259, 540, BStBl II 2018, 189 = SIS 17 24 69).

 

 

12

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte, dass die Knock-out-Zertifikate auf die tatsächliche Lieferung der Basiswerte gerichtet waren. Vielmehr ergibt sich aus den Erläuterungen des FG zur Funktionsweise der streitigen Knock-out-Zertifikate, dass sie (nur) auf die Zahlung eines Differenzausgleichs zielten.

 

 

13

b) Darüber hinaus erfasst § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG auch den automatischen Verfall des Termingeschäfts bei Erreichen der Knock-out-Schwelle, der ohne Zahlung eines Restwerts zur Ausbuchung führte. Die gegenteilige Auffassung des BFH zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (BFH-Urteil in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159 = SIS 15 29 05; BFH-Beschluss in BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454 = SIS 12 13 83) ist überholt.

 

 

14

aa) Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. stellte für die Besteuerung von Termingeschäften noch auf den Erwerb und die Beendigung des Rechts auf Differenzausgleich und damit auf einen sog. gestreckten Steuertatbestand ab.

 

 

15

Hiervon sollte nach einer Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung im Jahr 2012 auch die Nichtausübung einer (wertlosen) Option erfasst sein, da von dem Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten in Gestalt der zu einer negativen Differenz führenden Ausübung der Option verlangt werden könne (BFH-Urteil vom 26.9.2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23). Dies setzte aber voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein Entscheidungsspielraum blieb. Deshalb lehnte der BFH bei Knock-out-Zertifikaten, deren Verfall bereits ex ante an einen bestimmten Kurswert gekoppelt war, weiterhin eine Beendigung des Rechts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. durch das Erreichen der Knock-out-Schwelle ab (BFH-Urteil in BFHE 251, 381, BStBl II 2016, 159 = SIS 15 29 05; a.A. Moritz/Strohm, Handbuch Besteuerung privater Kapitalanlagen, Kap. A Rz 203).

 

 

16

bb) Die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) eingeführte Regelung zur Besteuerung von Termingeschäften in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bezieht sich dagegen nicht mehr auf die „Beendigung des Rechts“, sondern stellt nur noch auf den Abschluss eines Termingeschäfts und dessen wirtschaftliches Ergebnis ab („... Gewinn bei Termingeschäften ...“). Damit wollte der Gesetzgeber sämtliche Vor- und Nachteile „bei Termingeschäften“ erfassen, d.h. jedweden Ausgang des Termingeschäfts (BFH-Urteil vom 12.1.2016 IX R 48/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456 = SIS 16 03 27).

 

 

17

Zu Optionsgeschäften hat der BFH in BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456 = SIS 16 03 27 bereits klargestellt, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG auch den Verfall von Optionen erfasst und - in Abweichung zur alten Rechtslage (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19.12.2007 IX R 11/06, BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 = SIS 08 20 29; vom 9.10.2008 IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152 = SIS 09 02 49) - nicht mehr zwischen Eröffnungs- und Basisgeschäft zu trennen ist, sondern die Anschaffung der Option und der Ausgang des Optionsgeschäfts im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise grundsätzlich eine Einheit darstellen (vgl. auch Senatsurteil vom 20.10.2016 VIII R 55/13, BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264 = SIS 16 27 94).

 

 

18

Diese Rechtsprechung ist auch auf Knock-out-Zertifikate übertragbar. Da jedweder Ausgang eines Termingeschäfts erfasst werden soll, kann es nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommen, ob dem Steuerpflichtigen ein Entscheidungsspielraum bleibt oder ob das Recht aufgrund des Eintritts der Knock-out-Schwelle automatisch verfällt. Im Übrigen entspricht diese Auslegung dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist auch dann um die Anschaffungskosten für die Zertifikate gemindert, wenn sie aufgrund des Eintritts der Knock-out-Schwelle automatisch verfallen und ausgebucht werden (vgl. zum Verfall von Optionen BFH-Urteil in BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456 = SIS 16 03 27).

 

 

19

c) Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG ist der Gewinn i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Dieser Gewinn kann auch negativ sein (Senatsurteil in BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264 = SIS 16 27 94).

 

 

20

Daraus ergibt sich im Streitfall der vom Kläger geltend gemachte Verlust in Höhe von 130.058,89 EUR. Denn die Anschaffungskosten für die nach Eintritt der Knock-out-Schwelle verfallenen und ausgebuchten Zertifikate stehen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456 = SIS 16 03 27 zu Anschaffungskosten für Optionen).

 

 

21

2. Sofern die Knock-out-Zertifikate nicht die Voraussetzungen für die Annahme von Termingeschäften erfüllen, bliebe der Verlust in Höhe von 130.058,89 EUR trotzdem steuerlich zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 EStG.

 

 

22

a) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist der Gewinn aus der Veräußerung einer in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG geregelten sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig. Hierzu gehören Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Als Veräußerung gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

 

 

23

b) Seit dem 1.1.2009 erfasst § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch Erträge aus reinen Spekulationsanlagen (Vollrisikozertifikate), da nunmehr sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen darf (BTDrucks 16/4841, S. 54; Schmidt/Levedag, EStG, 37. Aufl., § 20 Rz 102; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 283 f.; zweifelnd von Beckerath in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 20 Rz 112). § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dient somit letztlich als eine Art Auffangtatbestand (Geurts in Bordewin/ Brandt, § 20 EStG Rz 605; Schmidt/Levedag, a.a.O., § 20 Rz 100; a.A. Buge in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 20 EStG Rz 472, und Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D/3 22 und D/3 42, die von einem Vorrang gegenüber § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG ausgehen) und erfasst auch die streitigen Knock-out-Zertifikate.

 

 

24

c) Der automatische Verfall solcher Knock-out-Zertifikate zum Zeitpunkt des Erreichens der Knock-out-Schwelle stellt eine „Einlösung“ i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG dar.

 

 

25

Der Begriff der Einlösung bezieht sich grundsätzlich auf die Erfüllung einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderung ausgestellten Urkunde (von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 141; Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 Rz 707c; Moritz/Strohm, a.a.O., Kap. A Rz 220).

 

 

26

Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Behandlung des insolvenzbedingten Ausfalls einer privaten Darlehensforderung als Rückzahlung zu Null i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeführt hat (Urteil in BFHE 259, 535 = SIS 17 22 45), sollte mit Einführung der Abgeltungsteuer durch das UntStRefG 2008 aber eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Dafür wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene aufgegeben. Zusätzlich dient auch die Gleichstellung der Veräußerung mit verschiedenen Ersatztatbeständen in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG diesem Ziel (BTDrucks 16/4841, S. 56), so dass die Ersatztatbestände weit auszulegen sind.

 

 

27

Vor diesem Hintergrund erfasst § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG sowohl die vertragsmäßige Einlösung zum Zeitpunkt der Endfälligkeit bzw. zum Zeitpunkt vereinbarter Einlösungstermine als auch jede andere vorzeitige oder verspätete Einlösung (Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, a.a.O., § 20 Rz 707c; Moritz/Strohm, a.a.O., Kap. A Rz 220). Darüber hinaus wird der Verfall und die Ausbuchung eines Knock-out-Zertifikats bei Erreichen der Knock-out-Schwelle als (automatische) Einlösung zu Null erfasst (Hagen/Remmel, BB 2011, 2718, 2723). Der Wortlaut der Norm steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Da es seit Einführung der Abgeltungsteuer bei Kapitalanlagen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine steuerlich irrelevante Vermögensebene mehr gibt, besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Verfall eines Knock-out-Zertifikats nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu fassen (vgl. auch von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 144). Vielmehr entspricht die Einbeziehung eines solchen Verfalls als automatische Einlösung zu Null - ebenso wie die unter 1. begründete Einbeziehung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG - dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch HHR/Buge, § 20 EStG Rz 531 „Erlöschen von Rechtspositionen“; a.A. Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz D/9 18 ff., allerdings aufgeweicht durch Rz D/9 21 a.E.).

 

 

28

d) Der nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermittelnde Gewinn ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Dies führt im Streitfall zu dem vom Kläger geltend gemachten Verlust in Höhe von 130.058,89 EUR. Denn der Kläger hatte in dieser Höhe Anschaffungskosten für den Erwerb der im Streitjahr verfallenen Knock-out-Zertifikate.

 

 

29

3. Der geltend gemachte Verlust kann auch gemäß § 20 Abs. 6 EStG mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264 = SIS 16 27 94). Das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG hierzu eine Sondervorschrift enthält (BFH-Urteil in BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456 = SIS 16 03 27; Heuermann, DB 2013, 718, 720; Jachmann, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft Band 34, 251, 275 ff.; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 256, 56, BStBl II 2017, 264 = SIS 16 27 94).

 

 

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

Zu Optionsgeschäften hatte der BFH mit Urteil vom 12.1.2016 (IX R 48/14 = SIS 16 03 27, BStBl 2016 II S. 456, BFHE 252 S. 423) bereits klargestellt, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG auch den Verfall von Optionen erfasst und – in Abweichung zur alten Rechtslage (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19.12.2007 IX R 11/06 = SIS 08 20 29, BStBl 2008 II S. 519, BFHE 219 S. 574; vom 9.10.2008 IX R 69/07 = SIS 09 02 49, BFH/NV 2009 S. 152) – nicht mehr zwischen Eröffnungs- und Basisgeschäft zu trennen ist, sondern die Anschaffung der Option und der Ausgang des Optionsgeschäfts im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise grundsätzlich eine Einheit darstellen (vgl. auch BFH, Urteil vom 20.10.2016 VIII R 55/13 = SIS 16 27 94, BStBl 2017 II S. 264, BFHE 256 S. 56). Nunmehr hat der BFH entschieden, dass diese Rechtsprechung auch auf Knock-out-Zertifikate übertragbar ist.

Handelt es sich nicht um Termingeschäfte, liegen jedenfalls sonstige Kapitalforderungen vor, die mit Erreichen der Knock-out-Schwelle zu Null eingelöst werden. Mit der Besprechungsentscheidung bestätigt der BFH, was er bereits im Zusammenhang mit der Behandlung des insolvenzbedingten Ausfalls einer privaten Darlehensforderung als Rückzahlung zu Null i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeführt hat (BFH, Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15 = SIS 17 22 45, BFH/NV 2018 S. 280, BFHE 259 S. 535), dass nämlich mit Einführung der Abgeltungsteuer durch das UntStRefG 2008 aber eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte. Dafür wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene aufgegeben. Zusätzlich dient auch die Gleichstellung der Veräußerung mit verschiedenen Ersatztatbeständen in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG diesem Ziel (BT-Drucks. 16/4841, S. 56), sodass die Ersatztatbestände weit auszulegen sind.