Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.2.2014 7 K 2180/13 E =
SIS 14 29 35 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob der Kläger und
Revisionsbeklagte (Kläger) durch das Verfallenlassen von
Aktienoptionen einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust
i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat.
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Der Kläger erwarb im Streitjahr (2011)
200.000 X-Call-Optionsscheine mit einem Basispreis von 120 EUR
für insgesamt 24.087 EUR und 160.000 Z-Call-Optionsscheine mit
einem Basispreis von 8,0138 EUR für insgesamt 13.625 EUR. Der
Kläger ließ die Optionen bei Fälligkeit verfallen;
sie wurden am 21.12.2011 als wertlos aus dem Depot des Klägers
ausgebucht. Dem Kläger wurden zusätzlich insgesamt 60 EUR
an Gebühren in Rechnung gestellt. Im Rahmen eines gegen den
Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24.9.2012 durchgeführten
Einspruchsverfahrens begehrte der Kläger die
Berücksichtigung eines Verlusts in Höhe von 39.658 EUR
aus dem Verfall der Optionen. Der Einspruch blieb erfolglos. Die
dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Mit seinem in EFG 2014, 2027 =
SIS 14 29 35 veröffentlichten Urteil führte das
Finanzgericht (FG) u.a. aus, es sei ein Verlust i.S. des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG in Höhe der
Anschaffungskosten für die verfallenen Optionen zu
berücksichtigen.
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Mit seiner Revision bringt der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) vor, das FG habe
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG verletzt, soweit es
die Anschaffungskosten der verfallenen Optionen berücksichtigt
habe. Denn der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG sei nur erfüllt, wenn der Steuerpflichtige
tatsächlich einen Differenzausgleich in Form eines Geldbetrags
oder sonstigen Vorteils erlange. Hieran fehle es, wenn der
Steuerpflichtige die Option verfallen lasse. Eine davon abweichende
Auslegung ließen Wortlaut und Entstehungsgeschichte der
Regelung nicht zu. Der Gesetzgeber habe bei Inkrafttreten der
Abgeltungssteuer die bisherige Rechtslage aufrechterhalten wollen.
Daher habe er auch den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG a.F. - mit Ausnahme des Wegfalls der Haltefrist -
unverändert in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
übernommen. Anderslautenden Auffassungen im
Gesetzgebungsverfahren sei er nicht gefolgt. Bis zum Jahr 2012 sei
es aufgrund des eindeutigen Wortlauts zudem einhellige Auffassung
von Rechtsprechung und Finanzverwaltung gewesen, dass der Verfall
von Optionen einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung sei.
Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht durchgeführten
Geschäften könnten allenfalls als vergebliche
Aufwendungen angesehen werden, deren Abzug nach § 20 Abs. 9
EStG aber ausgeschlossen sei.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG vom
26.2.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet.
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Das FG hat zutreffend das Verfallenlassen der
Optionen als nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
steuerbar behandelt und nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG mangels
Einnahmen einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten
für die Optionen berücksichtigt. Das Verfallenlassen
einer Option erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 Buchst. a EStG (dazu unter 1.). Die vergeblich für den
Erwerb der Optionen aufgewandten Anschaffungskosten sind
Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem
Termingeschäft stehen und deshalb bei der Ermittlung des
Gewinns (oder Verlusts) i.S. von § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
abzuziehen sind (dazu unter 2.).
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1. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der
Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
ist Gewinn bei einem Termingeschäft der Differenzausgleich
oder der durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil
abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Termingeschäft stehen. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
setzt voraus, dass ein Ergebnis einer nach § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchst. a oder b EStG steuerbaren Tätigkeit zu ermitteln
ist.
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§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
regelt die Besteuerung von Gewinnen „bei
Termingeschäften“, zu denen nach herrschender
Auffassung auch Optionsgeschäfte gehören (vgl. u.a.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.9.2012 IX R 50/09, BFHE
239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23, unter II.2.b, m.w.N.;
BTDrucks 16/4841, S. 55; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 14.
Aufl., § 20 Rz 130; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl.,
§ 20 Rz 131 f.). Tatbestandliche Voraussetzung für die
Annahme eines steuerbaren Termingeschäfts ist, dass der
Steuerpflichtige „einen Differenzausgleich oder einen
durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße
bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt“.
Demgegenüber verlangt der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 Buchst. a EStG - anders als § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG a.F. - nicht mehr, dass die entsprechenden Gewinne aus
Termingeschäften durch die (bzw. bei der) „Beendigung
des Rechts“ erzielt werden (vgl. zur alten Rechtslage
BFH-Urteile vom 19.12.2007 IX R 11/06, BFHE 219, 574, BStBl II
2008, 519 = SIS 08 20 29, und vom 9.10.2008 IX R 69/07, BFH/NV
2009, 152 = SIS 09 02 49). Vor diesem Hintergrund führt eine
wortlautgetreue Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG zu dem Schluss, dass das besteuerungsauslösende Moment
nicht mehr, wie dies die Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EStG a.F. noch angenommen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219,
574, BStBl II 2008, 519 = SIS 08 20 29), die Durchführung des
Basisgeschäfts oder des Differenzausgleichs (als
„Beendigung des Rechts“) innerhalb einer von
Gesetzes wegen vorgegebenen Veräußerungsfrist ist;
für den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 Buchst. a EStG ist es vielmehr unerheblich, ob das
Basisgeschäft durchgeführt wird oder ob es - wie bei
Optionen üblicherweise oder z.B. bei Optionen auf Indizes
zwangsläufig - ohne Durchführung des Basisgeschäfts
lediglich zu einem Barausgleich (Differenzausgleich) kommt. Soweit
der Gesetzeswortlaut weiterhin einen „Differenzausgleich
oder einen durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder
Vorteil“ voraussetzt, umschreibt dies nur die Art der von
der Vorschrift erfassten Termingeschäfte.
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Mit diesem durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.8.2007
(BGBl I 2007, 1912) gegenüber der Vorgängervorschrift
geänderten Gesetzeswortlaut wollte der Gesetzgeber
„Wertzuwächse zukünftig unabhängig von dem
Zeitpunkt der Beendigung des Rechts“ als steuerbar
behandelt wissen (so ausdrücklich BTDrucks 16/4841, S. 55) und
damit alle Vor- und Nachteile des Steuerpflichtigen „bei
Termingeschäften“ erfassen. Weggefallen ist insoweit
der Zeitbezug; aus einem vormals „gestreckten
Tatbestand“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.
wurde durch die Formulierungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG ein Tatbestand, der nur noch auf den Abschluss eines
Termingeschäfts und dessen wirtschaftliches Ergebnis
(„... Gewinn bei Termingeschäften ...“)
abstellt. Damit unterscheidet § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG auch nicht mehr zwischen Eröffnungs- und
Basisgeschäft, was angesichts der vom Gesetzgeber
erwünschten erweiterten Erfassung solcher Geschäfte
konsequent ist.
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Soweit der Senat in seiner bisherigen
Rechtsprechung zur Besteuerung von Optionsgeschäften das
Eröffnungs- und das Basisgeschäft mit Blick auf die
zivilrechtliche Rechtslage ertragsteuerrechtlich nicht als
einheitliches Rechtsgeschäft verstanden hat, kann diese
Trennung vor dem Hintergrund der veränderten Gesetzeslage
nicht länger aufrechterhalten werden. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Anschaffung einer Option und der Ausgang des
Optionsgeschäfts bei der ertragsteuerrechtlich gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise - in Abweichung von der
früheren Rechtsprechung in BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 =
SIS 08 20 29 und in BFH/NV 2009, 152 = SIS 09 02 49 -
grundsätzlich als Einheit betrachtet werden müssen (vgl.
hierzu auch die Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 11
EStG zur künftigen Besteuerung von Stillhalterprämien,
BTDrucks 16/4841, S. 54).
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Unter Berücksichtigung dieser vom Gesetz
vorgegebenen Prämissen ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG teleologisch dahin zu interpretieren, dass einen
„Vorteil“ aus einem Termingeschäft (Option)
derjenige „erlangt“, der mit dem Erwerb der
Option das (bedingte) Recht auf einen Barausgleich erwirbt, egal ob
er den Barausgleich im Fall einer für ihn günstigen
Wertentwicklung durchführt oder ob er im Fall einer für
ihn ungünstigen Wertentwicklung das Recht verfallen
lässt. Schließt der Steuerpflichtige mit der Absicht,
Gewinn zu erzielen, ein Termingeschäft ab, so ist jedweder
Ausgang des Geschäfts ohne zeitliche Beschränkung in
vollem Umfang steuerbar. Verluste sind nach Maßgabe des
§ 20 Abs. 6 EStG innerhalb der Einkünfte aus
Kapitalvermögen verrechenbar. Ein vom Gesetz der Besteuerung
unterworfener „Vorteil“ (Gewinn) wird mithin
auch dann erzielt („erlangt“), wenn der Inhaber,
wie im Streitfall, eine Option verfallen lässt (so auch von
Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 130; Helios/Philipp, BB
2010, 95, 97; Heuermann, DB 2013, 718; Meinert/Helios, DStR 2013,
508, 510; Moritz/Strohm, DB 2013, 603, 607; Reislhuber/Bacmeister,
DStR 2010, 684, 685; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz
133; a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
9.10.2012, BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, Rz 27, und vom
27.3.2013, BStBl I 2013, 403 = SIS 13 08 38). Denn das Gesetz
erfasst in § 20 Abs. 2 EStG nicht nur eine positive Differenz,
sondern folgerichtig auch eine negative Differenz als Verlust (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23,
unter II.2.c).
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Entgegen der Auffassung des FA lässt sich
ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers aus der
Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die
Gesetzesbegründung zum UntStRefG 2008 schweigt zur Behandlung
des Verfalls von Optionen (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 55). Zudem
waren im Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zum UntStRefG 2008
weder die Entscheidungen in BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 = SIS 08 20 29 und in BFH/NV 2009, 152 = SIS 09 02 49 noch die
Entscheidung in BFHE 239, 95, BStBl II 2012, 231 bekannt. Der
Gesetzgeber hat die steuerliche Behandlung des Verfalls von
Optionen daher der Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG durch die Fachgerichte
überlassen.
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Es entspricht auch dem verfassungsrechtlichen
Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen
Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art.
3 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl. u.a. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127,
224 = SIS 10 36 57, BGBl I 2010, 1766, DStR 2010, 2393, unter
D.III.1.a und 2.), den Verfall einer Option als steuerbaren Vorgang
nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG einzuordnen. Mit
der Einführung der Abgeltungssteuer wollte der Gesetzgeber den
„Gewinn“ und mithin alle Wertzuwächse bei
Termingeschäften der Besteuerung unterwerfen (vgl. BTDrucks
16/4841, S. 55). Die Leistungsfähigkeit des
Optionskäufers ist um die aufgewandten Optionsprämien
gemindert, unabhängig davon, ob er die Option ausübt oder
verfallen lässt (so im Ergebnis auch von Beckerath in
Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 130; Helios/Philipp, BB 2010, 95, 97
f.; Knoblauch, DStR 2013, 798, 801; Meinert/Helios, DStR 2013, 508,
510; Reislhuber/Bacmeister, DStR 2010, 684, 685; ablehnend
BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, und in BStBl I
2013, 403 = SIS 13 08 38). Der Gefahr einer ausufernden
Verlustnutzung wird dabei schon durch die nach § 20 Abs. 6
EStG beschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen Grenzen gesetzt.
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2. Danach sind die Anschaffungskosten für
verfallene Optionen bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
zu berücksichtigen.
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Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20
Abs. 9 EStG steht dem Abzug der beim Erwerb der Option gezahlten
Optionsprämien nicht entgegen. Denn § 20 Abs. 4 Satz 5
EStG enthält in Bezug auf die bei einem Termingeschäft
angefallenen Aufwendungen eine der Regelung des § 20 Abs. 9
EStG vorgehende Sondervorschrift (vgl. Buge in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 20 EStG Rz 680; Heuermann,
DB 2013, 718, 719 f.; Meinert/Helios, DStR 2013, 508, 511). Danach
können die Aufwendungen abgezogen werden, die im unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Dazu
gehören auch die vom Erwerber einer Option an den Stillhalter
geleisteten Optionsprämien (so auch von Beckerath in Kirchhof,
a.a.O., § 20 Rz 130; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 476;
Helios/Philipp, BB 2010, 95, 98; vgl. auch zum Abzug als
Werbungskosten bei Anschaffung und Veräußerung des
Basiswerts BFH-Urteil vom 20.8.2013 IX R 38/11, BFHE 242, 386,
BStBl II 2013, 1021 = SIS 13 27 55, unter II.4.b; BTDrucks 16/4841,
S. 57; ablehnend im neuen Recht BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 953
= SIS 12 30 48, Rz 27).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.
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