Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 30.04.2015 - 4 K
39/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Streitig ist die Besteuerung von
Stückzinsen aus der Veräußerung einer vor dem
1.1.2009 angeschafften Kapitalforderung.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr (2010)
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger
veräußerte im Streitjahr festverzinsliche Wertpapiere,
die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm im
Streitjahr offen ausgewiesene Stückzinsen in Höhe von
15.948,29 EUR zu. Kapitalertragsteuer wurde bei dem Verkauf nicht
einbehalten. Im Einkommensteuerbescheid für 2010 unterwarf der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Stückzinsen und weitere Kapitalerträge dem
Abgeltungsteuersatz gemäß § 32d Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG). Durch Bescheid vom 17.4.2012 änderte das FA die
Einkommensteuerfestsetzung für 2010 in hier nicht streitigen
Punkten. Das Finanzgericht (FG) hat nach erfolglosem
Einspruchsverfahren die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom
30.4.2015 - 4 K 39/13 (EFG 2015, 1367 = SIS 15 16 86)
abgewiesen.
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Mit ihrer Revision machen die Kläger
geltend, dass die Stückzinsen als Ertrag aus der
Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009
angeschafft worden seien, nach § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1
EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 vom 19.12.2008
(BGBl I 2008, 2794) nicht der Besteuerung unterliegen. Die durch
das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) eingeführte
Ergänzung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG
führe zu einer verfassungswidrigen unechten Rückwirkung.
Rechtfertigende Gründe für eine nachträgliche
einkommensteuerliche Belastung lägen nicht vor.
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Die Kläger beantragen, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für
2010 vom 17.4.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
22.3.2013 dahingehend zu ändern, dass Stückzinsen in
Höhe von 15.948,29 EUR nicht als Einkünfte aus
Kapitalvermögen besteuert werden und die Einkommensteuer
entsprechend niedriger festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Während des Revisionsverfahrens
ist aufgrund der Neufassung der
Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung des Landes
Schleswig-Holstein das Finanzamt A aufgelöst und für
dessen ehemaligen Zuständigkeitsbereich das neu errichtete
Finanzamt B zuständig geworden. Es ist damit ein gesetzlicher
Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite eingetreten. Das Rubrum
des Verfahrens war entsprechend zu ändern (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.8.2014 - I R 43/12, BFH/NV 2015,
306 = SIS 15 01 22, Rz 15).
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III. Die Revision ist unbegründet. Das FG
hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die bei der
Veräußerung der Wertpapiere im Streitjahr erzielten
Stückzinsen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
EStG i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG der Besteuerung
unterliegen (unten 1.). Dies gilt nach der Übergangsregelung
des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2010 auch dann,
wenn die veräußerte Forderung vor dem 1.1.2009 erworben
wurde (unten 2.). Die Ergänzung der Übergangsvorschrift
durch die Einfügung einer Rückausnahme für die
Besteuerung von Stückzinsen in § 52a Abs. 10 Satz 7
Halbsatz 2 EStG durch das JStG 2010 führt nicht zu einer
verfassungswidrigen unechten Rückwirkung, sondern hat nur
deklaratorischen Charakter (unten 3.).
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1. Die streitgegenständlichen
Stückzinsen sind im Streitjahr steuerbare
Kapitaleinkünfte i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m.
§ 52a Abs. 10 Satz 6 EStG.
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a) Stückzinsen sind das vom Erwerber an
den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt
für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung
entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums (vgl.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom
13.12.2006, BGBl I 2006, 2878). Sie sind als Teil des Gewinns aus
der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerbar
(BTDrucks 16/4841, 56; ganz herrschende Auffassung, vgl. FG
Münster, Urteil vom 2.8.2012 - 2 K 3644/10 E, EFG 2012, 2284 =
SIS 12 31 50 Rz 20; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 50;
Jachmann/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 401;
Schmidt/Levedag, EStG, 38. Aufl., § 20 Rz 184; a.A.
Harenberg/Zöller, Abgeltungsteuer 2010, 2. Aufl., S. 57). Da
nach der Einführung der Abgeltungsteuer durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007,
1912) die traditionelle quellentheoretische Trennung von
Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus
Kapitalvermögen aufgegeben wurde (vgl. Senatsurteil vom
24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535 = SIS 17 22 45, Rz 11,
m.w.N.), bedarf es keines Sondertatbestandes mehr für die
Besteuerung der Stückzinsen. Diese fallen unter den
Veräußerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
EStG.
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b) Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 EStG findet gemäß § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG
für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden
Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger
Kapitalforderungen Anwendung. Danach ist die Vorschrift für
die im Streitjahr zugeflossenen Stückzinsen anwendbar.
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2. Nach der Übergangsvorschrift des
§ 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010
erfolgt die Besteuerung der Stückzinsen auch dann, wenn die
veräußerte Forderung - wie im Streitfall - vor dem
1.1.2009 erworben wurde.
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a) Zwar hat der Gesetzgeber in § 52a Abs.
10 Satz 7 EStG die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG
für Kapitalerträge aus der Veräußerung von
Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden,
grundsätzlich ausgeschlossen. Mit Art. 1 Nr. 39 Buchst. b aa
JStG 2010 hat er jedoch in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2
EStG eine Rückausnahme normiert, nach der für die bei der
Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen Satz
6 der Vorschrift anzuwenden ist. Danach unterliegen alle nach dem
31.12.2008 zufließenden Stückzinsen der Besteuerung nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG unabhängig davon, wann die
Kapitalforderung erworben wurde.
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b) Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 EStG findet gemäß § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG
für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden
Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger
Kapitalforderungen Anwendung. Danach ist die Vorschrift auch
für die im Streitjahr zugeflossenen Stückzinsen
anwendbar.
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3. Entgegen der Auffassung der Kläger
führt die mit dem JStG 2010 normierte Rückausnahme in
§ 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010
nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen unechten
Rückwirkung. Die Änderung der Übergangsregelung hat,
wie vom Gesetzgeber beabsichtigt (BTDrucks 17/2249, 64, und
BTDrucks 17/3549, 6), lediglich deklaratorische Bedeutung, da
Stückzinsen unabhängig davon, wann die
veräußerte Kapitalforderung erworben wurde, stets der
Besteuerung unterlagen. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze
des Verbots rückwirkender Gesetze sind daher nicht anwendbar
(vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 - 1
BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79, Rz 44 f.). Auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Senatsurteil vom 7.5.2019
- VIII R 31/15 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) wird
verwiesen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.
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