Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.6.2014 1 K 3740/13 E =
SIS 14 26 47 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
1
|
I. Streitig ist, ob der Kläger und
Revisionsbeklagte (Kläger) infolge des Verfalls von
Indexoptionen einen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust
i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat.
|
|
|
2
|
Der Kläger erwarb im Streitjahr 2010
90.500 Indexoptionen auf den Deutschen Aktien Index (DAX) zum Preis
von insgesamt 106.213 EUR. Die Laufzeit der Optionen endete am
15.12.2010. Da sich der DAX nicht so entwickelte wie vom
Kläger erwartet, hätte sich bei Ausübung der
Optionen kein positiver, sondern ein negativer Differenzbetrag
für den Kläger ergeben. Deshalb ließ der
Kläger die Optionsscheine bei Fälligkeit verfallen. Die
Optionsscheine wurden zum Abrechnungsbetrag von 1 EUR aus dem Depot
des Klägers ersatzlos ausgebucht.
|
|
|
3
|
Der Kläger erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010
Erträge und Gewinne aus Anlagen i.S. des § 20 Abs. 1 und
2 EStG in Höhe von 106.820 EUR sowie einen Verlust aus den
verfallenen Optionsscheinen in Höhe von 106.211 EUR. Im
Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19.7.2012 ließ der Beklagte
und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den erklärten
Verlust in Höhe von 106.211 EUR unberücksichtigt und
unterwarf nur die erklärten Kapitalerträge und Gewinne
der Besteuerung.
|
|
|
4
|
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage hatte Erfolg. Mit seiner in EFG 2014, 1580 = SIS 14 26 47 veröffentlichten Entscheidung führte das
Finanzgericht (FG) u.a. aus, es sei ein Verlust nach § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG in Höhe der
Anschaffungskosten der verfallenen Optionen zu
berücksichtigen. Bei den erworbenen Optionsscheinen auf den
DAX handele es sich um ein Geschäft, das nur durch
Barausgleich (Differenzausgleich) zu erfüllen gewesen
wäre, weil der Basiswert (DAX) seiner Natur nach nicht
lieferbar sei. Der Kläger habe durch das Verfallenlassen der
Optionen das Termingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG steuerbar beendet, auch wenn er tatsächlich
keinen Differenzausgleich oder anderen Vorteil
„erlangt“ habe. Das Verfallenlassen der vom Kläger
erworbenen Optionen gelte nach historischer und teleologischer
Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.9.2012 IX R 50/09
(BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23) auch ohne das
Erlangen eines Differenzausgleichs (Barausgleichs) als
steuerpflichtiger Beendigungstatbestand i.S. des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Die zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
EStG a.F. ergangene Rechtsprechung in BFHE 239, 95, BStBl II 2013,
231 = SIS 12 28 23 sei auf die neue Rechtslage nach Inkrafttreten
der Abgeltungssteuer zu übertragen. Denn nach Einführung
der Abgeltungssteuer werde nicht mehr zwischen Vermögens- und
Ertragsebene unterschieden, weil im Bereich des § 20 EStG
sämtliche Vermögenszuwächse der Besteuerung
unterworfen werden. Da sämtliche Vermögenszuwächse
beim Inhaber der Optionsscheine erfasst werden, müsse dies
aufgrund des verfassungsrechtlich gebotenen objektiven
Nettoprinzips auch für vergebliche Optionsgeschäfte
gelten, die zu einer Minderung privaten Vermögens
führten. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der
Optionsscheine stünden in einem unmittelbaren sachlichen
Zusammenhang mit dem Termingeschäft und seien daher nach
§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zum Abzug zuzulassen. Der
Berücksichtigung des erklärten Verlusts in Höhe von
106.211 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen stehe
auch § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen. Denn insoweit sei §
20 Abs. 4 Satz 5 EStG gegenüber § 20 Abs. 9 EStG die
speziellere Norm.
|
|
|
5
|
Mit seiner Revision bringt das FA u.a. vor,
das FG habe § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG verletzt,
soweit es die Anschaffungskosten der verfallenen Optionen
berücksichtigt habe. Denn der Tatbestand des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG sei nur erfüllt, wenn der
Steuerpflichtige tatsächlich einen Differenzausgleich in Form
eines Geldbetrags oder sonstigen Vorteils erlange. Hieran fehle es,
wenn der Steuerpflichtige die Option verfallen lasse. Eine davon
abweichende Auslegung ließen Wortlaut und
Entstehungsgeschichte der Regelung nicht zu. Der Gesetzgeber habe
bei Inkrafttreten der Abgeltungssteuer die bisherige Rechtslage
aufrechterhalten wollen. Daher habe er auch den Wortlaut des §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. - mit Ausnahme des Wegfalls der
Haltefrist - unverändert in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG übernommen. Anderslautenden Auffassungen im
Gesetzgebungsverfahren sei er nicht gefolgt. Bis zum Jahr 2012 sei
es aufgrund des eindeutigen Wortlauts zudem einhellige Auffassung
von Rechtsprechung und Finanzverwaltung gewesen, dass der Verfall
von Optionen einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung sei.
Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht durchgeführten
Geschäften könnten allenfalls als vergebliche
Aufwendungen angesehen werden, deren Abzug nach § 20 Abs. 9
EStG aber ausgeschlossen sei.
|
|
|
6
|
Das FA beantragt, das Urteil des FG vom
27.6.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
|
|
|
7
|
Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
8
|
II. Die Revision ist unbegründet.
|
|
|
9
|
Das FG hat zutreffend das Verfallenlassen der
Optionen als nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
steuerbar behandelt und nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG mangels
Einnahmen einen Verlust in Höhe der Anschaffungskosten
für die Optionen berücksichtigt. Das Verfallenlassen
einer Option erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 Buchst. a EStG (dazu unter 1.). Die vergeblich für den
Erwerb der Optionen aufgewandten Anschaffungskosten sind
Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem
Termingeschäft stehen und deshalb bei der Ermittlung des
Gewinns (oder Verlusts) i.S. von § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
abzuziehen sind (dazu unter 2.).
|
|
|
10
|
1. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der
Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
ist Gewinn bei einem Termingeschäft der Differenzausgleich
oder der durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil
abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Termingeschäft stehen. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
setzt voraus, dass ein Ergebnis einer nach § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchst. a oder b EStG steuerbaren Tätigkeit zu ermitteln
ist.
|
|
|
11
|
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG
regelt die Besteuerung von Gewinnen „bei
Termingeschäften“, zu denen nach herrschender
Auffassung auch Optionsgeschäfte gehören (vgl. u.a.
BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23,
unter II.2.b, m.w.N.; BTDrucks 16/4841, S. 55; von Beckerath in
Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20 Rz 130; Schmidt/Weber-Grellet,
EStG, 34. Aufl., § 20 Rz 131 f.). Tatbestandliche
Voraussetzung für die Annahme eines steuerbaren
Termingeschäfts ist, dass der Steuerpflichtige „einen
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil erlangt“. Demgegenüber verlangt der
Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG -
anders als § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. - nicht mehr,
dass die entsprechenden Gewinne aus Termingeschäften durch die
(bzw. bei der) „Beendigung des Rechts“ erzielt
werden (vgl. zur alten Rechtslage BFH-Urteile vom 19.12.2007 IX R
11/06, BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 = SIS 08 20 29, und vom
9.10.2008 IX R 69/07, BFH/NV 2009, 152 = SIS 09 02 49). Vor diesem
Hintergrund führt eine wortlautgetreue Auslegung des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu dem Schluss, dass das
besteuerungsauslösende Moment nicht mehr, wie dies die
Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. noch
angenommen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 574, BStBl II 2008,
519 = SIS 08 20 29), die Durchführung des Basisgeschäfts
oder des Differenzausgleichs (als „Beendigung des
Rechts“) innerhalb einer von Gesetzes wegen vorgegebenen
Veräußerungsfrist ist; für den
Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
EStG ist es vielmehr unerheblich, ob das Basisgeschäft
durchgeführt wird oder ob es - wie bei Optionen
üblicherweise oder z.B. bei Optionen auf Indizes
zwangsläufig - ohne Durchführung des Basisgeschäfts
lediglich zu einem Barausgleich (Differenzausgleich) kommt. Soweit
der Gesetzeswortlaut weiterhin einen „Differenzausgleich
oder einen durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder
Vorteil“ voraussetzt, umschreibt dies nur die Art der von
der Vorschrift erfassten Termingeschäfte.
|
|
|
12
|
Mit diesem durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.8.2007
(BGBl I 2007, 1912) gegenüber der Vorgängervorschrift
geänderten Gesetzeswortlaut wollte der Gesetzgeber
„Wertzuwächse zukünftig unabhängig von dem
Zeitpunkt der Beendigung des Rechts“ als steuerbar
behandelt wissen (so ausdrücklich BTDrucks 16/4841, S. 55) und
damit alle Vor- und Nachteile des Steuerpflichtigen „bei
Termingeschäften“ erfassen. Weggefallen ist insoweit
der Zeitbezug; aus einem vormals „gestreckten
Tatbestand“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.
wurde durch die Formulierungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG ein Tatbestand, der nur noch auf den Abschluss eines
Termingeschäfts und dessen wirtschaftliches Ergebnis
(„... Gewinn bei Termingeschäften ...“)
abstellt. Damit unterscheidet § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
a EStG auch nicht mehr zwischen Eröffnungs- und
Basisgeschäft, was angesichts der vom Gesetzgeber
erwünschten erweiterten Erfassung solcher Geschäfte
konsequent ist.
|
|
|
13
|
Soweit der Senat in seiner bisherigen
Rechtsprechung zur Besteuerung von Optionsgeschäften das
Eröffnungs- und das Basisgeschäft mit Blick auf die
zivilrechtliche Rechtslage ertragsteuerrechtlich nicht als
einheitliches Rechtsgeschäft verstanden hat, kann diese
Trennung vor dem Hintergrund der veränderten Gesetzeslage
nicht länger aufrechterhalten werden. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass die Anschaffung einer Option und der Ausgang des
Optionsgeschäfts bei der ertragsteuerrechtlich gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise - in Abweichung von der
früheren Rechtsprechung in BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 =
SIS 08 20 29 und in BFH/NV 2009, 152 = SIS 09 02 49 -
grundsätzlich als Einheit betrachtet werden müssen (vgl.
hierzu auch die Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 11
EStG zur künftigen Besteuerung von Stillhalterprämien,
BTDrucks 16/4841, S. 54).
|
|
|
14
|
Unter Berücksichtigung dieser vom Gesetz
vorgegebenen Prämissen ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. a EStG teleologisch dahin zu interpretieren, dass einen
„Vorteil“ aus einem Termingeschäft (Option)
derjenige „erlangt“, der mit dem Erwerb der
Option das (bedingte) Recht auf einen Barausgleich erwirbt, egal ob
er den Barausgleich im Fall einer für ihn günstigen
Wertentwicklung durchführt oder ob er im Fall einer für
ihn ungünstigen Wertentwicklung das Recht verfallen
lässt. Schließt der Steuerpflichtige mit der Absicht,
Gewinn zu erzielen, ein Termingeschäft ab, so ist jedweder
Ausgang des Geschäfts ohne zeitliche Beschränkung in
vollem Umfang steuerbar. Verluste sind nach Maßgabe des
§ 20 Abs. 6 EStG innerhalb der Einkünfte aus
Kapitalvermögen verrechenbar. Ein vom Gesetz der Besteuerung
unterworfener „Vorteil“ (Gewinn) wird mithin
auch dann erzielt („erlangt“), wenn der Inhaber,
wie im Streitfall, eine Option verfallen lässt (so auch von
Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 130; Helios/Philipp, BB
2010, 95, 97; Heuermann, DB 2013, 718; Meinert/Helios, DStR 2013,
508, 510; Moritz/Strohm, DB 2013, 603, 607; Reislhuber/Bacmeister,
DStR 2010, 684, 685; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz
133; a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
9.10.2012, BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, Rz 27, und vom
27.3.2013, BStBl I 2013, 403 = SIS 13 08 38). Denn das Gesetz
erfasst in § 20 Abs. 2 EStG nicht nur eine positive Differenz,
sondern folgerichtig auch eine negative Differenz als Verlust (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23,
unter II.2.c).
|
|
|
15
|
Entgegen der Auffassung des FA lässt sich
ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers aus der
Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die
Gesetzesbegründung zum UntStRefG 2008 schweigt zur Behandlung
des Verfalls von Optionen (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 55). Zudem
waren im Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zum UntStRefG 2008
weder die Entscheidungen in BFHE 219, 574, BStBl II 2008, 519 = SIS 08 20 29 und in BFH/NV 2009, 152 = SIS 09 02 49 noch die
Entscheidung in BFHE 239, 95, BStBl II 2012, 231 bekannt. Der
Gesetzgeber hat die steuerliche Behandlung des Verfalls von
Optionen daher der Auslegung und Anwendung des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG durch die Fachgerichte
überlassen.
|
|
|
16
|
Es entspricht auch dem verfassungsrechtlichen
Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen
Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit in Art.
3 Abs. 1 des Grundgesetzes (vgl. u.a. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127,
224 = SIS 10 36 57, BGBl I 2010, 1766, DStR 2010, 2393, unter
D.III.1.a und 2.), den Verfall einer Option als steuerbaren Vorgang
nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG einzuordnen. Mit
der Einführung der Abgeltungssteuer wollte der Gesetzgeber den
„Gewinn“ und mithin alle Wertzuwächse bei
Termingeschäften der Besteuerung unterwerfen (vgl. BTDrucks
16/4841, S. 55). Die Leistungsfähigkeit des
Optionskäufers ist um die aufgewandten Optionsprämien
gemindert, unabhängig davon, ob er die Option ausübt oder
verfallen lässt (so im Ergebnis auch von Beckerath in
Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 130; Helios/Philipp, BB 2010, 95, 97
f.; Knoblauch, DStR 2013, 798, 801; Meinert/Helios, DStR 2013, 508,
510; Reislhuber/Bacmeister, DStR 2010, 684, 685; ablehnend
BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 953 = SIS 12 30 48, und in BStBl I
2013, 403 = SIS 13 08 38). Der Gefahr einer ausufernden
Verlustnutzung wird dabei schon durch die nach § 20 Abs. 6
EStG beschränkte Verrechenbarkeit von Verlusten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen Grenzen gesetzt.
|
|
|
17
|
2. Danach sind die Anschaffungskosten für
verfallene Optionen bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG
zu berücksichtigen.
|
|
|
18
|
Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20
Abs. 9 EStG steht dem Abzug der beim Erwerb der Option gezahlten
Optionsprämien nicht entgegen. Denn § 20 Abs. 4 Satz 5
EStG enthält in Bezug auf die bei einem Termingeschäft
angefallenen Aufwendungen eine der Regelung des § 20 Abs. 9
EStG vorgehende Sondervorschrift (vgl. Buge in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 20 EStG Rz 680; Heuermann,
DB 2013, 718, 719 f.; Meinert/Helios, DStR 2013, 508, 511). Danach
können die Aufwendungen abgezogen werden, die im unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen. Dazu
gehören auch die vom Erwerber einer Option an den Stillhalter
geleisteten Optionsprämien (so auch von Beckerath in Kirchhof,
a.a.O., § 20 Rz 130; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 476;
Helios/Philipp, BB 2010, 95, 98; vgl. auch zum Abzug als
Werbungskosten bei Anschaffung und Veräußerung des
Basiswerts BFH-Urteil vom 20.8.2013 IX R 38/11, BFHE 242, 386,
BStBl II 2013, 1021 = SIS 13 27 55, unter II.4.b; BTDrucks 16/4841,
S. 57; ablehnend im neuen Recht BMF-Schreiben in BStBl I 2012, 953
= SIS 12 30 48, Rz 27).
|
|
|
19
|
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.
|