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Unmittelbarer Gesellschafterwechsel bei Übertragung der Beteiligung an einer Personengesellschaft auf Treuhänder und Ehegatten

Unmittelbarer Gesellschafterwechsel bei Übertragung der Beteiligung an einer Personengesellschaft auf Treuhänder und Ehegatten: 1. Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält. - 2. Überträgt ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf seinen Ehegatten, ist die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen nicht zu erheben. - Urt.; BFH 16.1.2013, II R 66/11; SIS 13 04 79

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Grunderwerbsteuer
Fundstellen
  1. BFH 16.01.2013, II R 66/11
    BStBl 2014 II S. 266
    DStR 2013 S. 360
    BFH/NV 2013 S. 653
    LEXinform 0928914

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.3.2014
    -/- in NWB 9/2013 S. 581
    St.B. in BB 14/2013 S. 805
    A.P. in BFH/PR 5/2013 S. 164
Normen
[GrEStG] § 1 Abs. 2 a, § 3 Nr. 4, § 6, § 17
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Hamburg, 07.01.2011, SIS 11 11 30, Grunderwerbsteuer, Treuhand, Personengesellschaft, Übertragung, Grundbesitz
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Düsseldorf 21.3.2023, SIS 23 09 13, Tätigkeit des Moderators eines Doku-Entertainment-Formats, Darstellung der eigenen Persönlichkeit, Abgren...
  • FG Nürnberg 26.1.2023, SIS 23 09 55, Übertragung eines Kommanditanteils und anschließende Übertragung eines Geschäftsanteils einer GmbH als gr...
  • FG Münster 18.3.2021, SIS 21 13 87, Ansatz und zur Berechnung einer Pensionsrückstellung für wertpapiergebundene Pensionszusagen: 1. Für den ...
  • Niedersächsisches FG 10.3.2021, SIS 21 20 48, Übertragung einer Beteiligung als grunderwerbsteuerbarer Vorgang gem. § 1 Abs. 2 a GrEStG: Ein "Altgesell...
  • BFH 13.8.2020, SIS 20 18 04, Gehörsverstoß durch Nichtbeachtung von rechtlichem Vorbringen eines Beteiligten: 1. Der Anspruch auf Gewä...
  • FG Hamburg 25.2.2020, SIS 20 05 57, Umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten In-App-Käufen, Dienstleistungskommission: Die Grundsätze der...
  • FG Nürnberg 16.10.2018, SIS 18 18 41, Umsätze im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von Futtermitteln, allgemeiner oder ermäßigte...
  • BFH 27.9.2017, SIS 17 21 87, Grundsteuerbefreiung für erbbaurechtsbelastetes Grundstück einer juristischen Person des öffentlichen Rec...
  • BFH 27.9.2017, SIS 17 20 63, Grundsteuerbefreiung bei Öffentlich-Privater Partnerschaft: 1. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderl...
  • BFH 30.8.2017, SIS 17 22 59, Gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG, mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer Pe...
  • BFH 17.5.2017, SIS 17 11 78, Aufstockung einer Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft als steuerbarer Erwerbsvorga...
  • BFH 10.5.2017, SIS 17 14 28, Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige: Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb be...
  • FG Hamburg 28.12.2016, SIS 17 05 18, Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG für Treugeber bei Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2 a GrEStG: 1. W...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.4.2016, SIS 16 15 65, Rentenbeginn bei rückwirkend bewilligter Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug von erstattungspfli...
  • BFH 25.11.2015, SIS 16 00 87, Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i.S. des § 1 Abs. 2 a GrEStG durch Abschluss von Treuhand...
  • FG Münster 1.10.2015, SIS 15 29 88, Sachzuwendung an Mitarbeiter, unentgeltliche Wertabgabe: 1. Durch die Zuverfügungstellung ihrer Fitnessei...
  • BFH 3.3.2015, SIS 15 16 75, Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht: Verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer led...
  • BFH 3.3.2015, SIS 15 11 54, Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars: D...
  • BFH 17.12.2014, SIS 15 03 90, Verlust der Steuervergünstigung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Anteilsübertragung auf eine Kapitalgesel...
  • BFH 11.12.2014, SIS 14 33 40, Zurechnung von Grundstücken bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG: Hat eine Gesellschaft ein Grunds...
  • FG München 16.7.2014, SIS 14 26 89, Begriff der "Anteile am Gesellschaftsvermögen" i.S. von § 1 Abs. 2 a GrEStG, mittelbare Beteiligung unbea...
  • BFH 9.7.2014, SIS 14 23 84, Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i.S. des § 1 Abs. 2 a GrEStG durch anderweitige Zurechnun...
  • BFH 3.6.2014, SIS 14 20 90, Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft ...
  • FG Münster 10.4.2014, SIS 15 26 88, Zurechnung sicherungsübereigneter Kommanditanteile für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2 a Gr...
  • BFH 9.4.2014, SIS 14 14 06, § 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar: 1. Die Begrenzung des Jahreswerts vo...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 11 24, Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens gemäß § 13 a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG: 1. Der nach...
  • FG München 12.2.2014, SIS 14 12 37, Keine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft durc...
  • BFH 25.9.2013, SIS 14 00 92, Erhebung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei anschließender Umwandlung...
  • BFH 25.9.2013, SIS 13 34 16, Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesells...
  • BFH 27.8.2013, SIS 13 31 10, Ehrenamtliche Vorstandstätigkeit für ein Versorgungswerk als Leistung öffentlicher Dienste i.S. des § 3 N...
  • BFH 18.7.2013, SIS 13 32 98, Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung ohne rechtliche Verpflichtung keine Z...
  • BFH 16.5.2013, SIS 13 25 77, Endgültiger Verlust der Altgesellschaftereigenschaft i.S. des § 1 Abs. 2 a Satz 1 GrEStG trotz späteren W...
  • FinMin Baden-Württemberg 25.4.2013, SIS 13 20 57, Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundbesitzender Personengesellschaft zwischen Ehegatten, Umfang...
  • BFH 24.4.2013, SIS 13 17 45, Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft i.S. de...
  • FG Düsseldorf 17.4.2013, SIS 14 09 34, Anmeldung der Energiesteuer für Erdgaslieferungen durch Energieversorger, Abweichung zwischen Veranlagung...
Fachaufsätze
  • LIT 02 79 23 C. Fuhrmann/N. Potsch, UVR 11/2013 S. 341: Unmittelbare und mittelbare Gesellschafterwechsel im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 a GrEStG - Schlussf...
  • LIT 02 60 79 St. Behrens, BB 14/2013 S. 805: Unmittelbarer Gesellschafterwechsel (bei der Grunderwerbsteuer) - BB-Kommentar zum BFH-Urteil vom 16.1.20...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH und Co. KG. Ihre Komplementär-GmbH ist nicht an ihrem Gesellschaftsvermögen beteiligt. Kommanditisten waren zunächst J und B. Die Geschäftsleitung der Klägerin befand sich im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ).

 

 

2

Die Klägerin kaufte im August 2004 außerhalb des Bezirks des FA liegende Grundstücke. Der Eigentumsübergang wurde im Juli 2005 im Grundbuch eingetragen.

 

 

3

J trat seinen Kommanditanteil mit Wirkung zum 15.10.2005 an die Ehefrau (E) des B ab. B trat seinen Kommanditanteil am 29.3.2006 ebenfalls an E ab. Nach dem Treuhandvertrag vom 27.3.2006 sollte E diesen Kommanditanteil treuhänderisch für B halten und die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis im Auftrag, für Rechnung und entsprechend den Weisungen des B wahrnehmen.

 

 

4

Das FA erließ am 3.1.2007 gegenüber der Klägerin einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - ) stehenden Feststellungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), durch den es feststellte, dass durch die am 15.10.2005 und 29.3.2006 erfolgten Wechsel der Kommanditisten bei der Klägerin ein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden habe und somit der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht worden sei. Die Grunderwerbsteuer sei allerdings wegen der zwischen E und B bestehenden Ehe gemäß § 6 i.V.m. § 3 Nr. 4 GrEStG in Höhe von 50 % nicht zu erheben. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

 

 

5

Mit Änderungsbescheid vom 9.2.2009 führte das FA aus, dass die Grunderwerbsteuer in voller Höhe zu erheben sei, und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch mit dem Ziel einer Aufhebung der Feststellungsbescheide und der Einspruchsentscheidung erhobenen Klage durch das in UVR 2011, 169 wiedergegebene Urteil insoweit statt, als es den Feststellungsbescheid vom 9.2.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.3.2010 dahingehend änderte, dass als der Besteuerung zu Grunde zu legende Werte für den Erwerb der Grundstücke jeweils 50 % des Wertes gemäß § 138 des Bewertungsgesetzes festgestellt werden, und wies die Klage im Übrigen ab.

 

 

7

Zur Begründung führte das FG aus, die Klägerin habe den Feststellungsbescheid vom 9.2.2009 wegen des im ursprünglichen Bescheid angeordneten Vorbehalts der Nachprüfung zwar in vollem Umfang anfechten können. Das FA habe aber zu Recht angenommen, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht worden sei und die in § 17 GrEStG bestimmten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme der Grundstückswerte erfüllt seien. Dem stünden weder das zwischen B und E vereinbarte Treuhandverhältnis noch die zwischen ihnen bestehende Ehe entgegen. Der Feststellungsbescheid sei lediglich insoweit rechtswidrig, als er die volle Erhebung der Grunderwerbsteuer vorsehe. Die Grunderwerbsteuer sei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 4 GrEStG in Höhe von 50 % nicht zu erheben.

 

 

8

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 1 Abs. 2a GrEStG. Ein zivilrechtlicher Gesellschafterwechsel, bei dem sich der bisherige Gesellschafter die Treugeberstellung vorbehalte, stelle keinen Gesellschafterwechsel im Sinn dieser Vorschrift dar. Zum gleichen Ergebnis führe die nach ihrer Ansicht bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwischen Ehegatten gebotene entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG.

 

 

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 22.3.2010 und die ergangenen Feststellungsbescheide aufzuheben.

 

 

10

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

11

Durch den während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 20.12.2012 erklärte das FA den „Grunderwerbsteuerbescheid vom 09.02.2009 in Gestalt des Finanzgerichtsurteils vom 07.01.2011 - AZ 3 K 60/10“ gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG (§ 17 Abs. 3a GrEStG) zu bemessen ist.

 

 

12

II. Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). An die Stelle des angefochtenen Feststellungsbescheids vom 9.2.2009, über den das FG entschieden hat, ist während des Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid vom 20.12.2012 getreten. Der Bescheid vom 20.12.2012 ist nach dem Gesamtzusammenhang, insbesondere aufgrund der Bezugnahme auf die Vorentscheidung, so zu verstehen, dass er entgegen seinem Wortlaut nicht einen Grunderwerbsteuerbescheid, sondern den Feststellungsbescheid vom 9.2.2009 ändert. Der Änderungsbescheid ist nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Diese Vorschriften gelten auch, wenn ein angefochtener Bescheid lediglich um einen Vorläufigkeitsvermerk ergänzt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.10.2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205 = SIS 09 02 91, unter II.1.a). Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile vom 2.3.2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147 = SIS 11 19 17 Rz 23, und vom 28.6.2012 III R 86/09, BFHE 238, 68 = SIS 12 25 66 Rz 8, je m.w.N.).

 

 

13

Dies ändert aber nichts daran, dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Grundlage für die Entscheidung des BFH bilden; da das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet, fallen die Feststellungen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nämlich nicht weg (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1147 = SIS 11 19 17 Rz 23, und in BFHE 238, 68 = SIS 12 25 66 Rz 9, je m.w.N.).

 

 

14

III. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist insoweit begründet, als abweichend vom Feststellungsbescheid vom 9.2.2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.12.2012 der Besteuerung nur die Hälfte der für die erworbenen Grundstücke festgestellten Grundstückswerte zugrunde zu legen ist.

 

 

15

1. Die Klägerin kann den Feststellungsbescheid vom 9.2.2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.12.2012 in vollem Umfang anfechten. Die in § 351 Abs. 1 AO, § 42 FGO für Änderungsbescheide vorgesehene Anfechtungsbeschränkung greift nicht ein, wenn ein Bescheid angefochten wird, durch den ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid geändert wurde (BFH-Beschluss vom 11.3.1999 V B 24/99, BFHE 188, 128, BStBl II 1999, 335 = SIS 99 13 60).

 

 

16

2. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wurde durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile des J und des B auf die E erfüllt.

 

 

17

a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.

 

 

18

Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht (BFH-Urteil vom 29.2.2012 II R 57/09, BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917 = SIS 12 15 32). Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle. So steht es der Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG auf der Tatbestandsebene nicht entgegen, wenn eine bloße Verlängerung der Beteiligungskette vorliegt, also ein Gesellschafter der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft seine Beteiligung an dieser auf eine 100-prozentige Tochtergesellschaft überträgt. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Tochtergesellschaft zivilrechtlich selbst Gesellschafterin der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft wird (BFH-Urteil in BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917 = SIS 12 15 32).

 

 

19

Demgemäß liegt ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auch dann vor, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter als Treugeber hält (BFH-Beschluss vom 17.3.2006 II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341 = SIS 06 26 48; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 Rz 113; Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 1 Rz 858). Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, dass der Erwerber der Beteiligung zivilrechtlich Gesellschafter wird. Die im Verhältnis zum Treugeber bestehenden Verpflichtungen des Treuhänders spielen insoweit keine Rolle.

 

 

20

b) Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist auch dann gegeben, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf seinen Ehegatten überträgt. Die Ehe führt lediglich dazu, dass die Grunderwerbsteuer entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 3 Nr. 4 GrEStG in Höhe des Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft nicht zu erheben ist (Hofmann, a.a.O., § 1 Rz 129; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, a.a.O., § 3 Rz 358).

 

 

21

Aus dem von der Klägerin angeführten § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG ergibt sich nicht, dass die Übertragung der Beteiligung eines Gesellschafters an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft auf seinen Ehegatten bei der Ermittlung des in § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG vorgesehenen Vom-Hundert-Satzes außer Betracht bleiben müsse. § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG betrifft nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut nur den Erwerb von Anteilen von Todes wegen, nicht aber eine Anteilsübertragung unter Lebenden, und zwar unabhängig davon, zwischen welchen Personen und auf welcher Grundlage die Übertragung erfolgt (Hofmann, a.a.O., § 1 Rz 122; Fischer in Boruttau, a.a.O., § 1 Rz 895; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 1 Rz 311). Da diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG dem Regelungsplan des Gesetzgebers entspricht, scheidet eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf andere Fallgruppen wie etwa die unter Lebenden erfolgende Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwischen Ehegatten aus.

 

 

22

c) Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wurde somit durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile des J und des B auf die E erfüllt. Dadurch sind 100 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf eine neue Gesellschafterin übergegangen. Dem steht weder das zwischen B und E vereinbarte Treuhandverhältnis noch die Ehe zwischen ihnen entgegen.

 

 

23

d) Dass B und E Eheleute sind, führt allerdings dazu, dass die Grunderwerbsteuer entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und § 3 Nr. 4 GrEStG in Höhe des Anteils am Gesellschaftsvermögen der Klägerin, den B auf E übertragen hat, nicht zu erheben ist. Der Feststellungsbescheid vom 9.2.2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20.12.2012 ist entsprechend zu ändern. Der Änderungsbescheid kann nicht so verstanden werden, dass bereits das FA den Feststellungsbescheid vom 9.2.2009 auch insoweit geändert hat. Das FA hat vielmehr ersichtlich angenommen, dass eine entsprechende Änderung des Bescheids vom 9.2.2009 durch die Vorentscheidung erfolgt sei und Bestand haben werde, so dass eine Änderung durch das FA nicht erforderlich sei.

 

 

24

3. Ebenfalls zu Recht hat das FG angenommen, dass die Voraussetzungen für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3a GrEStG durch das FA, in dem sich die Geschäftsleitung der Klägerin befindet, erfüllt sind; denn der Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG betrifft Grundstücke, die außerhalb des Bezirks des FA liegen.