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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist nach erfolgter Anwachsung Rechtsnachfolgerin
der S KG. An dieser grundstücksbesitzenden Gesellschaft war
die H AG beteiligt. Den verbleibenden Anteil hielt die S GmbH, an
welcher wiederum die H AG zu 100 % beteiligt war.
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Mit notariell beurkundetem Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag übertrug die H AG sowohl ihren
unmittelbaren Anteil an der S KG in Höhe von 99 % als auch
ihren Anteil von 100 % an der S GmbH auf die H KG. Am Kapital der H
KG war die H AG zu 100 % beteiligt. Die Vorgänge wurden am
16.11.2001 in das Handelsregister eingetragen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) sah durch die Ausgliederung der unmittelbaren
und mittelbaren Beteiligung der H AG an der S KG den Tatbestand des
§ 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes in der nach dessen
§ 23 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 auf nach dem 31.12.1999 und vor
dem 1.1.2002 verwirklichte Erwerbsvorgänge anwendbaren Fassung
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG
1999/2000/2002) vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) - GrEStG - als
erfüllt an. Nachdem der Grundbesitzwert der zum Vermögen
der S KG gehörenden Grundstücke auf 97.952.000 DM
festgestellt worden war, setzte das FA gegen die S KG
Grunderwerbsteuer für die Übertragung des 1 % betragenden
Anteils der H AG an der S GmbH auf die H KG fest. Für die
Übertragung des 99 % betragenden Anteils der H AG wurde die
Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG
nicht erhoben.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob
das Finanzgericht (FG) den Grunderwerbsteuerbescheid auf. Unter
Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.4.2005 II
R 61/03 (BFHE 210, 56, BStBl II 2005, 649 = SIS 05 35 97) vertrat
es die Ansicht, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1
GrEStG insgesamt auf den durch die Übertragung der
unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung der H AG an der S KG nach
§ 1 Abs. 2a GrEStG zu fingierenden Erwerbsvorgang entsprechend
anwendbar sei. Bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG
sei auf denjenigen abzustellen, der an der zwischengeschalteten
Personengesellschaft beteiligt sei, weil dessen
gesamthänderische Beteiligung sich auch auf die Beteiligung an
derjenigen Kapitalgesellschaft erstrecke, deren Anteile die
Personengesellschaft innehabe. Diese Auslegung entspreche der
Intention des Gesetzgebers, welcher durch die Einfügung des
§ 1 Abs. 2a GrEStG lediglich der steuerfreien Überleitung
eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücks
auf eine andere Personengruppe einen Riegel habe vorschieben
wollen, während Fälle, in welchen sich keine
grunderwerbsteuerrechtlich abweichende Zuordnung auf andere
Personen ergebe, nicht hätten erfasst werden sollen.
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Mit seiner Revision macht das FA Verletzung
des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG geltend. Zur Begründung
führt es aus, das Urteil des FG gehe weit über den
Wortlaut der Norm hinaus, die nicht auf Kapitalgesellschaften,
sondern ausschließlich auf Gesamthandsgemeinschaften
abstelle. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1
GrEStG auf Fälle einer mittelbaren Veränderung des
Gesellschafterbestandes gehe zu weit und laufe auf eine auf
wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Durchgriffsbetrachtung
hinaus. Dies wiederum folge aus der unterschiedlichen
grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der im
Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befindlichen
Grundstücke. Während nämlich im Rahmen des § 1
Abs. 2a GrEStG Änderungen auf der Gesellschafterebene einer
Kapitalgesellschaft berücksichtigt würden, ordne § 6
Abs. 3 Satz 1 GrEStG eine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nur
in dem Umfang an, in dem ein Gesamthänder über die
gesamthänderische Mitberechtigung an dem von der anderen
Personengesellschaft erworbenen Grundbesitz beteiligt bleibe.
Insoweit müsse zwar durch doppel- bzw. mehrstöckige
Personengesellschaftsstrukturen hindurchgeblickt werden, nicht aber
durch Kapitalgesellschaften, weil es an der unmittelbaren
dinglichen Mitberechtigung fehle, wenn ein Gesamthänder an der
veräußernden und der erwerbenden Gesamthand nur
mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligt sei.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
des FA als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zutreffend davon
ausgegangen, dass für die Anteilsübertragungen auf die H
KG insgesamt keine Grunderwerbsteuer zu erheben ist.
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1. Die Anteilsübertragungen der H AG auf
die H KG unterfallen § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Der Tatbestand
der Norm ist durch die Übertragung des Anteils von 99 % der H
AG an der S KG auf die H KG erfüllt.
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a) Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG gilt,
wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein
inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb
von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder
mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile
auf neue Gesellschafter übergehen, dies als ein auf die
Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue
Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Dabei kommt
es mit Blick auf die unmittelbare Änderung des
Gesellschafterbestands allein darauf an, ob ein zivilrechtlich
wirksamer Übergang eines Mitgliedschaftsrechts
einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen
Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auf ein neues
Mitglied der Personengesellschaft vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE
210, 56, BStBl II 2005, 649 = SIS 05 35 97; Fischer in Boruttau,
Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 17. Aufl., § 1 Rz 847;
Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 Rz
103; Pahlke in Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4.
Aufl., § 1 Rz 286).
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b) Ob der ausscheidende Gesellschafter an dem
eintretenden Gesellschafter beteiligt ist, ist für § 1
Abs. 2a GrEStG unerheblich. § 1 Abs. 2a GrEStG erfasst seit
der Neuregelung durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch mittelbare
Änderungen des Gesellschafterbestandes. Die Neuregelung sollte
nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass Gesellschafter
mittelbar Anteile an Personengesellschaften erwerben und dadurch
die Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG umgehen (BRDrucks
910/98, S. 203). Durch die Aufnahme auch mittelbarer
Bestandsänderungen wurde der Anwendungsbereich der Norm
ausdrücklich erweitert und nicht eingeschränkt. § 1
Abs. 2a GrEStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine
unmittelbare Übertragung von mindestens 95 % der Anteile nicht
steuerbar sei, wenn mittelbar die Altgesellschafter weiterhin an
der Gesellschaft beteiligt bleiben (BFH-Beschluss vom 17.3.2006 II
B 157/05, BFH/NV 2006, 1341 = SIS 06 26 48; ebenso Fischer in
Boruttau, a.a.O., § 1 Rz 862).
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c) Für die gegenteilige Auffassung
(Gottwald, BB 2000, 69, 71; Behrens, DStR 2010, 777, 779, unter
1.5.) finden sich weder im Wortlaut noch im Zweck der Norm
hinreichende Anhaltspunkte. § 1 Abs. 2a GrEStG in seiner
ursprünglichen Fassung ist als Umgehungsvermeidungsvorschrift
durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996,
2049) neu eingeführt worden, um Übertragungen von
Gesellschaftsanteilen in Höhe von mindestens 95 % an
grundstücksbesitzenden Personengesellschaften der Besteuerung
zu unterwerfen. Durch die Neuregelung sollte der wesentliche
Wechsel im Gesellschafterbestand der Veräußerung des
Grundstücks von der einen an eine andere Personengesellschaft
gleichgestellt werden. Hintergrund war die Rechtsprechung des BFH,
wonach nur der vollständige Wechsel im Personenstand einer
Personengesellschaft unter weiteren Voraussetzungen als Missbrauch
von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung)
angesehen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4.3.1987 II R 150/83,
BFHE 149, 75, BStBl II 1987, 394 = SIS 87 09 10; vom 13.11.1991 II
R 7/88, BFHE 166, 180, BStBl II 1992, 202 = SIS 92 05 05; Fischer
in Boruttau, a.a.O., § 1 Rz 822; Pahlke in Pahlke/Franz,
a.a.O., § 1 Rz 268). Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a
GrEStG ist aber auch erfüllt, wenn der übertragende
Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter
mittelbar über den neuen Gesellschafter am
Gesellschaftsvermögen beteiligt bleibt.
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d) Diese am Wortlaut des § 1 Abs. 2a
GrEStG orientierte Auffassung steht auch im Einklang mit den zu
§ 1 Abs. 3 GrEStG entwickelten Grundsätzen.
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Der Steuerbarkeit der Anteilsübertragung
nach § 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GrEStG steht ebenfalls nicht
entgegen, dass die Anteile vor der Übertragung unmittelbar
oder mittelbar in der Hand des Übertragenden vereinigt waren
und nach der Anteilsübertragung mittelbar vereinigt blieben
(BFH-Urteile vom 31.3.2004 II R 54/01, BFHE 205, 314, BStBl II
2004, 658 = SIS 04 22 14, unter II.3., und vom 1.12.2004 II R
10/02, BFH/NV 2005, 1365 = SIS 05 32 77). Die hier
entscheidungserhebliche Frage, ob der Tatbestand des § 1 Abs.
2a GrEStG auch bei weiterhin bestehender mittelbarer Beteiligung
des Altgesellschafters an dem neuen Gesellschafter erfüllt
ist, muss im Ergebnis genauso beantwortet werden, wie bei § 1
Abs. 3 GrEStG. Denn beide Vorschriften wollen
Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden
Gesellschaften, die Grundstücksübertragungen
gleichkommen, der Besteuerung unterwerfen. Sie erfassen sowohl
unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen. Maßgeblich
ist in beiden Fällen die zivilrechtliche Zuordnung des
Gesellschaftsvermögens, unabhängig von der
wirtschaftlichen Verbundenheit der Anteilseigner. Die Besteuerung
von Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG zwischen
verbundenen Gesellschaften entspricht nicht nur dem Wortsinn,
sondern auch dem Zweck dieser Vorschrift (BFH-Urteil vom 15.1.2003
II R 50/00, BFHE 200, 430, BStBl II 2003, 320 = SIS 03 16 84).
Nichts anderes gilt auch für die Anwendung des § 1 Abs.
2a GrEStG, auch wenn dieser Vorschrift ein anderer fiktiver
Grunderwerbsvorgang zugrunde liegt.
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e) Im Streitfall ist die ursprünglich
nicht am Vermögen der S KG beteiligte H KG durch die
Übertragung der Anteile der H AG - neu - zu 99 % an dem
Gesamthandsvermögen der S KG beteiligt worden. Darin liegt ein
zivilrechtlich wirksamer Übergang der Mitgliedschaftsrechte
einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen
Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen der S KG auf ein
neues Mitglied der Personengesellschaft. Der Anwendung des § 1
Abs. 2a Satz 1 GrEStG steht nicht entgegen, dass die H AG auch nach
der Übertragung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung
an der S KG auf die H KG weiterhin, nunmehr allerdings mittelbar,
insgesamt zu 100 % am Gesellschaftsvermögen der S KG beteiligt
blieb und die Übertragung der Anteile auf die H KG sich im
Ergebnis als bloße Verlängerung der Beteiligungskette
darstellt.
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2. Die Steuer für die
Übertragungsvorgänge ist allerdings in entsprechender
Anwendung von § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG
insgesamt nicht zu erheben.
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a) Beim Übergang eines Grundstücks
von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben,
soweit Anteile der Gesellschafter am Vermögen der erwerbenden
Gesamthand den jeweiligen Anteilen dieser Gesellschafter am
Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen. §
6 GrEStG findet auf alle steuerbaren Erwerbsvorgänge des
§ 1 GrEStG Anwendung, auch auf den fiktiven Erwerbsvorgang
nach § 1 Abs. 2a GrEStG (Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 6
Rz 8). Die Steuer wird in den Fällen des fiktiven
Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG nach Maßgabe des
§ 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht erhoben,
soweit die Gesellschafter der - fiktiv - übertragenden
Personengesellschaft an der - fiktiv - aufnehmenden
Personengesellschaft beteiligt bleiben. Bei doppelstöckigen
Gesamthandsgemeinschaften, bei denen eine Gesamthand unmittelbar an
einer anderen beteiligt ist, ist nicht die Gesamthand als solche
als Zurechnungssubjekt anzusehen, sondern ein Rückgriff auf
die am Vermögen der Gesamthand Beteiligten geboten (BFH-Urteil
in BFHE 210, 56, BStBl II 2005, 649 = SIS 05 35 97).
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Diesen Grundsätzen folgend hat das FA
zutreffend die Steuer nicht erhoben, soweit die H AG nach der
Übertragung des unmittelbaren Anteils an der S KG in Höhe
von 99 % auf die H KG mittelbar an dem Gesellschaftsvermögen
der S KG beteiligt blieb. Entgegen der Auffassung des FA führt
eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG jedoch
dazu, dass die Steuer für den fiktiven Erwerbsvorgang
insgesamt, d.h. auch für die - hier allein streitige -
Übertragung des Anteils der H AG an der S GmbH auf die H KG
nicht erhoben wird.
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b) Dies folgt entgegen der Ansicht der
Klägerin jedoch nicht bereits aus einer unmittelbaren
Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG.
Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift erfüllt, denn die S GmbH
ist auch nach dem Übertragungsvorgang unverändert an der
S KG beteiligt geblieben. Im Streitfall hat sich der
Gesellschafterbestand der S KG jedoch durch Zwischenschaltung der H
KG bezogen auf die S GmbH mittelbar geändert. § 6 Abs. 3
GrEStG muss im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG nach
dem Zweck der Vorschriften einschränkend ausgelegt werden.
Würde für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG
im Fall eines fiktiven Grundstücksübergangs nach § 1
Abs. 2a GrEStG alleine auf die unmittelbare Beteiligung der
Mitglieder der neuen Personengesellschaft abgestellt, so
würden zugleich alle mittelbaren Änderungen im
Gesellschafterbestand, die § 1 Abs. 2a GrEStG seit dem
1.1.2000 ausdrücklich als steuerbar erfasst, durch die
gegenläufige Begünstigung aus § 6 Abs. 3 Satz 1
GrEStG wieder neutralisiert. Letzteres ist vom Gesetzgeber
offensichtlich nicht beabsichtigt. Dementsprechend sind
Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafterbestand sich in
Höhe von mindestens 95 % ändert, nicht mehr i.S. von
§ 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG am Vermögen der - fiktiv - neuen
Gesamthandsgemeinschaft beteiligt (Hofmann, a.a.O., § 6 Rz 16;
Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 6 Rz 45; Fleischer in
Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2. Aufl., S.
478; Stegemann, Die Unternehmensbesteuerung 2009, 194, 195; im
Ergebnis ebenso Götz, BB 2006, 578, 582; Behrens/ Hofmann,
DStR 2003, 2093, 2098; Behrens in Spindler/Tipke/ Rödder
(Hrsg.), Festschrift für Harald Schaumburg, 2009, S. 1136 und
in DStR 2010, 777, 784, unter 4.). Anderenfalls liefe der
Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG in diesen Fällen
wegen der gegenläufigen Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1
GrEStG generell leer.
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c) Anders als bei Gesamthandsgemeinschaften,
die an Personengesellschaften beteiligt sind, kann für Zwecke
des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG auch nicht durch die unmittelbar
beteiligte Kapitalgesellschaft auf die dahinter stehenden -
mittelbar - Beteiligten durchgeschaut werden. Das ergibt sich
daraus, dass Kapitalgesellschaften im Rahmen der §§ 5 und
6 GrEStG grundsätzlich nicht als transparent angesehen werden
und ihnen als dinglich Berechtigten grunderwerbsteuerrechtlich das
Vermögen der Personengesellschaft zugeordnet wird
(BFH-Beschluss vom 27.5.2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II
2009, 856 = SIS 09 21 89; Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 6 Rz
39).
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d) § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1
GrEStG ist im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG jedoch
nach seinem Normzweck dahingehend auszulegen, dass die
Grunderwerbsteuer insgesamt nicht erhoben wird, wenn der teils
unmittelbar teils mittelbar allein vermögensmäßig
beteiligte Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft seine Beteiligungen auf eine andere
Gesamthandsgemeinschaft überträgt, an deren Vermögen
er unmittelbar und/oder - durch weitere Gesamthandsgemeinschaften -
mittelbar allein beteiligt ist.
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aa) § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG will den
Grundstückserwerb von einer Gesamthand insoweit von der
Grunderwerbsteuer befreien, als aufgrund der
gesamthänderischen Verbundenheit der Gesellschafter das
Grundstück trotz des Rechtsträgerwechsels in dem durch
die §§ 5 und 6 GrEStG abgesteckten Zurechnungsbereich
verbleibt (BFH-Urteile vom 24.9.1985 II R 65/83, BFHE 144, 473,
BStBl II 1985, 714 = SIS 85 22 07; vom 4.4.2001 II R 57/98, BFHE
194, 458, BStBl II 2001, 587 = SIS 01 09 57; vom 9.4.2008 II R
32/06, BFH/NV 2008, 1526 = SIS 08 32 18). Damit knüpfen
§§ 5 und 6 GrEStG an die die Gesamthand kennzeichnende
unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am
Gesellschaftsvermögen an (BFH-Urteil in BFHE 194, 458, BStBl
II 2001, 587 = SIS 01 09 57; BFH-Beschlüsse vom 8.8.2000 II B
134/99, BFH/NV 2001, 66 = SIS 01 50 74; vom 27.4.2005 II B 76/04,
BFH/NV 2005, 1627 = SIS 05 37 79).
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bb) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz
1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG auf fingierte
Grundstücksübereignungen nach § 1 Abs. 2a Satz 1
GrEStG ist der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft
maßgebend, der vor Beginn und der nach Beendigung des
tatbestandsmäßigen Anteilsübergangs bestand.
Für den Gesellschafterwechsel der grundstücksbesitzenden
Personengesellschaft, welcher fiktiv einem Erwerb durch eine neue
Personengesellschaft entspricht, ist in entsprechender Anwendung
des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer
nicht zu erheben, soweit der Gesellschafterbestand der
Personengesellschaft zu Beginn mit dem nach Beendigung der
Anteilsübertragungen übereinstimmt. War ein
Gesellschafter an der - fiktiv - übertragenden Gesellschaft zu
mindestens 95 % beteiligt, stellt § 1 Abs. 2a GrEStG ihn einem
sachenrechtlich Verfügungsberechtigten gleich (vgl. Fischer in
Boruttau, a.a.O., § 1 Rz 820). Bleibt er nach Übertragung
der Anteile an dem Gesellschaftsvermögen der - fiktiv -
aufnehmenden Gesellschaft in gleicher Weise beteiligt, rechtfertigt
eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG, die Steuer
insgesamt nicht zu erheben, weil dem Gesellschafter das
Grundstück nach wie vor grunderwerbsteuerrechtlich über
seine Beteiligung am Gesamthandsvermögen zuzurechnen ist.
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cc) Im Streitfall war die H AG vor der
Übertragung der Gesellschaftsanteile zu 99 % unmittelbar und
zu 1 % mittelbar über die S GmbH am Gesellschaftsvermögen
der S KG beteiligt. Auch nach der Übertragung der Anteile auf
die H KG hat sich an der grunderwerbsteuerrechtlichen Beteiligung
am Gesellschaftsvermögen der S KG nichts verändert. Die H
AG hat die Anteile auf eine Personengesellschaft übertragen,
an deren Vermögen sie wiederum zu 100 % beteiligt war. Die H
KG ermöglicht als Gesamthandsgemeinschaft den Durchgriff auf
die an ihrem Gesellschaftsvermögen beteiligte H AG (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 210, 56, BStBl II 2005, 649 = SIS 05 35 97).
Wenngleich die zivilrechtliche Veränderung im
Gesellschafterbestand den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG
auslöste, blieb die Berechtigung am
Gesellschaftsvermögen, d.h. insbesondere an dem
Grundstück der S KG, unverändert bestehen. Letzteres
rechtfertigt die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1
GrEStG. Im Ergebnis wird der hier durch die Übertragung der
Gesellschaftsanteile angenommene fiktive Erwerbsvorgang nach §
1 Abs. 2a GrEStG so behandelt, als hätte die H AG ein in ihrem
Alleineigentum stehendes Grundstück unmittelbar der H KG
übertragen. In einem solchen Fall wäre die
Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG nicht zu erheben, da
der übertragende Gesellschafter zu 100 % an dem
Gesamthandsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt
ist.
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