Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 12.9.2012 5 K 1348/11
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) verkaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom
21.9.2000 UR-Nr. ... einen Teilgeschäftsanteil von 5.000 DM an
der von ihm als Alleingesellschafter mit einem Stammkapital von
50.000 DM gegründeten grundstücksbesitzenden ... GmbH
(GmbH) an P. Einen weiteren Teilgeschäftsanteil von 20.000 DM
übertrug er durch den Vertrag treuhänderisch auf P. Den
ihm verbliebenen Geschäftsanteil von 25.000 DM verkaufte er
durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25.4.2001 UR-Nr. ...
ebenfalls an P. Der Notar übersandte die Verträge unter
Bezugnahme auf seine Anzeigepflicht gemäß § 54 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) an die
Körperschaftsteuerstelle des Beklagten und
Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ).
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
30.1.2002 UR-Nr. ... erwarb der Kläger von P sämtliche
Anteile an der GmbH zurück. In dem Vertrag wurde auf Befragen
des Notars angegeben, dass zum Vermögen der GmbH Grundbesitz
gehöre. Der Notar übersandte den Vertrag unter Bezugnahme
auf seine Anzeigepflicht gemäß § 54 EStDV an die
Körperschaftsteuerstelle des FA, wo er am 5.2.2002 einging. Am
27.3.2002 erstellte die Körperschaftsteuerstelle des FA eine
Kontrollmitteilung und fügte ihr den Vertrag bei. Ob diese
Mitteilung bei der Grunderwerbsteuerstelle des FA eingegangen ist,
konnte nicht festgestellt werden. Der Erwerb der Anteile an der
GmbH durch den Kläger wurde im Rahmen einer
Außenprüfung durch ein anderes Finanzamt festgestellt
und der Grunderwerbsteuerstelle des FA im September 2009
mitgeteilt.
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Einen daraufhin am 30.9.2009 erlassenen
ersten Grunderwerbsteuerbescheid hob das FA durch Bescheid vom
22.2.2010 wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit auf den
Einspruch des Klägers wieder auf. Mit Bescheid vom 22.2.2010
und Änderungsbescheid vom 20.4.2010 setzte das FA gegen den
Kläger unter Berücksichtigung der gesondert
festgestellten Grundbesitzwerte erneut Grunderwerbsteuer fest. Die
Feststellungsbescheide, die in den Jahren 2009 und 2010 erlassen
wurden, enthielten jeweils den Hinweis, dass sie nach Ablauf der
Feststellungsfrist ergangen seien und nur für solche
Steuerfestsetzungen bedeutsam seien, bei denen die
Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
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Der Einspruch, mit dem der Kläger
Festsetzungsverjährung geltend machte, blieb abgesehen von
einer Herabsetzung der Steuer aufgrund der Feststellung eines
Grundbesitzwerts erfolglos. Zur Begründung führte das FA
u.a. aus, der Steuerfestsetzung stehe § 16 Abs. 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes in der in den Jahren 2001/2002 geltenden
Fassung (GrEStG) nicht entgegen, da die Vereinigung aller Anteile
der GmbH in der Hand der P seiner Grunderwerbsteuerstelle nicht
ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Nicht erfüllt
seien auch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 8 GrEStG, weil die
Steuer für diese Anteilsvereinigung nicht entrichtet worden
sei. Festsetzungsverjährung sei beim Erlass der Bescheide vom
22. Februar und 20.4.2010 nicht eingetreten gewesen.
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Das Finanzgericht (FG) gab der auf
Aufhebung dieser Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 28.3.2011 gerichteten Klage durch das in EFG 2013, 2038 = SIS 13 29 69 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt,
der Anteilserwerb des Klägers durch den Vertrag vom 30.1.2002
UR-Nr. ... habe zwar den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder
Nr. 3 GrEStG erfüllt. Die vierjährige Festsetzungsfrist
(§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO - ) sei
aber beim Erlass der angefochtenen Bescheide bereits abgelaufen
gewesen. Sie habe gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO mit Ablauf des 31.12.2005 begonnen, da der Erwerb der Anteile
der GmbH durch den Kläger dem FA weder von diesem noch vom
Notar ordnungsgemäß angezeigt worden sei, und mit Ablauf
des 31.12.2009 geendet. Entgegen der Ansicht des FA habe sie sich
nicht wegen leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf
Jahre verlängert. Es fehle an dem erforderlichen
Rechtswidrigkeits- bzw. Ursachenzusammenhang zwischen dem
Fehlverhalten des Notars und des Klägers und der eingetretenen
Steuerverkürzung, da die Festsetzung der Grunderwerbsteuer nur
deshalb unterblieben sei, weil die von der
Körperschaftsteuerstelle für die Grunderwerbsteuerstelle
erstellte Kontrollmitteilung entweder nicht abgesandt worden oder
amtsintern verlorengegangen sei. Es könne daher auf sich
beruhen, ob der Kläger oder der Notar leichtfertig gehandelt
hätten.
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Mit der Revision macht das FA geltend, die
Festsetzungsfrist habe sich wegen leichtfertiger
Steuerverkürzung auf fünf Jahre verlängert, so dass
die Bescheide vom 22. Februar und 20.4.2010 noch vor deren Ablauf
erlassen worden seien.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Durch den während des
Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 4.12.2014
erklärte das FA die Steuerfestsetzung gemäß §
165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig hinsichtlich der
Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S. des § 138
des Bewertungsgesetzes (BewG) als Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
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II. Die Revision führt bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der
Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit
das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). An die Stelle des angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheids vom 20.4.2010, über den das FG
entschieden hat, ist während des Revisionsverfahrens der
Änderungsbescheid vom 4.12.2014 getreten und nach § 121
Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens
geworden. Diese Vorschriften gelten auch, wenn ein angefochtener
Bescheid lediglich um einen Vorläufigkeitsvermerk ergänzt
wird (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.1.2013 II R
66/11, BFHE 240, 191, BStBl II 2014, 266 = SIS 13 04 79, Rz 12, und
vom 24.4.2013 II R 65/11, BFHE 240, 404, BStBl II 2013, 633 = SIS 13 14 80, Rz 9, je m.w.N.). Das angefochtene Urteil ist daher
gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile in BFHE 240, 191, BStBl
II 2014, 266 = SIS 13 04 79, Rz 12; in BFHE 240, 404, BStBl II
2013, 633 = SIS 13 14 80, Rz 9, und vom 17.4.2013 II R 12/11, BFHE
241, 386, BStBl II 2013, 740 = SIS 13 20 23, Rz 9, je m.w.N.).
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Dies ändert aber nichts daran, dass die
vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Grundlage
für die Entscheidung des BFH bilden. Da das finanzgerichtliche
Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet, fallen die
Feststellungen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils
nämlich nicht weg (BFH-Urteile in BFHE 240, 191, BStBl II
2014, 266 = SIS 13 04 79, Rz 13; in BFHE 240, 404, BStBl II 2013,
633 = SIS 13 14 80, Rz 10, und in BFHE 241, 386, BStBl II 2013, 740
= SIS 13 20 23, Rz 9, je m.w.N.).
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III. Die Sache ist nicht spruchreif. Aufgrund
der vom FG getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) kann
über die Begründetheit der Klage nicht abschließend
entschieden werden. Die Sache war daher zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 127 FGO).
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1. Das FG ist zu Recht übereinstimmend
mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass der Vertrag vom
30.1.2002 gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zum
Entstehen von Grunderwerbsteuer geführt hat.
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a) Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer
grundstücksbesitzenden Gesellschaft begründet, wenn durch
die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der
Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt
werden würden, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a
GrEStG nicht in Betracht kommt.
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Die Steuerbarkeit wird nur durch den Erwerb
des letzten Anteils ausgelöst. Dabei ist der Vorgang, der zum
Erwerb dieses Anteils führt, zwar das die Steuer
auslösende Moment. Gegenstand der Steuer ist aber nicht der
Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete
Zuordnung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand. Mit dem
Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen
Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die
Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich
in seiner Hand vereinigen (BFH-Urteile vom 11.6.2013 II R 52/12,
BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752 = SIS 13 20 25, m.w.N., und vom
18.9.2013 II R 21/12, BFHE 243, 393, BStBl II 2014, 326 = SIS 14 01 43, Rz 9).
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Der Erwerber erwirbt einen Anteil an der
grundstücksbesitzenden Gesellschaft dann unmittelbar, wenn er
zivilrechtlich Gesellschafter dieser Gesellschaft wird (BFH-Urteil
in BFHE 243, 393, BStBl II 2014, 326 = SIS 14 01 43, Rz 10). Wird
hinsichtlich eines Anteils an einer grundstücksbesitzenden
Gesellschaft ein Treuhandverhältnis begründet, ist der
Treuhänder unmittelbarer und der Treugeber mittelbarer
Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 16.7.1997 II R 8/95, BFH/NV
1998, 81 = SIS 97 23 30).
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b) Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG wurde somit durch den Abschluss des Vertrags vom 30.1.2002
verwirklicht. Der Kläger hat dadurch einen Anspruch auf
Übertragung der Anteile an der GmbH erlangt, die ihm nicht
bereits aufgrund der mit P getroffenen Treuhandvereinbarung
grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen waren. Vor dem Abschluss des
Vertrags vom 30.1.2002 war der Kläger nicht zu mindestens 95 %
der Anteile an der GmbH unmittelbarer oder mittelbarer
Gesellschafter der GmbH gewesen.
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2. Das FG ist ebenfalls zu Recht davon
ausgegangen, dass der Steuerfestsetzung § 16 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG nicht entgegensteht.
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a) Erwirbt der Veräußerer das
Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück,
so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl
für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen
Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die
Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb
von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den
vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Diese Vorschrift
betrifft über ihren Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge
nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG. Dies folgt aus § 16
Abs. 5 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht gilt,
wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten
Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht
ordnungsgemäß angezeigt worden war. Diese Regelung setzt
die grundsätzliche Anwendbarkeit der
Begünstigungsvorschrift des § 16 GrEStG auch auf
Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG voraus (BFH-Urteil in
BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752 = SIS 13 20 25, m.w.N.).
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b) Die Voraussetzungen für eine
Nichterhebung der Steuer gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG sind nicht erfüllt.
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aa) Der Kläger hat zwar durch den Vertrag
vom 30.1.2002 die auf P übertragenen Anteile an der GmbH
innerhalb von zwei Jahren nach der am 25.4.2001 erfolgten
Vereinigung aller Anteile an der GmbH in der Hand der P
zurückerworben. Diese Anteilsvereinigung in der Hand der P
stellte auch einen Erwerbsvorgang dar, der rückgängig
gemacht werden konnte. Dass der Kläger aufgrund des
vereinbarten Treuhandverhältnisses mittelbarer Gesellschafter
der GmbH geblieben war, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist,
dass P aufgrund des Vertrags vom 25.4.2001 zivilrechtlich
Alleingesellschafterin der GmbH werden sollte.
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bb) Der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Nr.
1 GrEStG steht aber § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen. Danach gelten
die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 des § 16 GrEStG
nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG
bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht
wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§
18, 19 GrEStG) war. Wird ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs.
3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der
Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber
nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt
§ 16 Abs. 5 GrEStG also den Anspruch auf Nichtfestsetzung der
Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus.
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§ 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung
der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt
dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in
dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen.
Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die
Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne
weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald
den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird
(BFH-Beschluss vom 11.3.2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1009 = SIS 11 15 96, m.w.N.). Soweit eine Anzeigepflicht sowohl nach § 18
GrEStG als auch nach § 19 GrEStG besteht, ist den Zwecken des
§ 16 Abs. 5 GrEStG schon dann genügt, wenn nur einer der
Anzeigeverpflichteten seiner Anzeigepflicht
ordnungsgemäß nachkommt (BFH-Urteil vom 18.4.2012 II R
51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830 = SIS 12 17 01, Rz
24).
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Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks
ist eine Anzeige i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG
ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der in §
18 Abs. 3 und § 19 Abs. 3 GrEStG vorgesehenen Anzeigefristen
dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die
Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3
GrEStG prüfen kann. Dazu muss die Anzeige die einwandfreie
Identifizierung von Veräußerer, Erwerber und
Urkundsperson (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) sowie der
grundstücksbesitzenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG)
ermöglichen; ferner müssen der Anzeige in der Regel die
in § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG
genannten Abschriften beigefügt werden.
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Die Anzeige muss grundsätzlich an die
Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts
übermittelt werden. Es genügt aber auch, wenn sich eine
nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle adressierte
Anzeige nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle
richtet. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche
nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne
weitere Sachprüfung - insbesondere ohne dass es insoweit einer
näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und
ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte - an die
Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH-Urteil vom
23.5.2012 II R 56/10, BFH/NV 2012, 1579 = SIS 12 24 23, Rz 15).
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cc) Unterliegt der Rückerwerb von
Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft, der als
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 1
Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zu werten ist, seinerseits nach
§ 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, so ist bei nicht
ordnungsgemäßer Anzeige des ursprünglichen
Erwerbsvorgangs § 16 Abs. 5 GrEStG auch zulasten des
Rückerwerbers anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der
Rückerwerber den ursprünglichen Erwerbsvorgang nicht
gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 GrEStG
anzeigen musste, da nach § 19 GrEStG nur Steuerschuldner zur
Anzeige verpflichtet sind und bei der Vereinigung von mindestens 95
% der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers
gemäß § 13 Nr. 5 Buchst. a GrEStG nur der Erwerber
Steuerschuldner ist, nicht aber der Anteilsveräußerer.
Die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 5 GrEStG zulasten des
Rückerwerbers in diesen Fällen ergibt sich zum einen aus
dem Wortlaut der Vorschrift, die insoweit keine Ausnahme vorsieht,
und zum anderen aus deren Sinn und Zweck. Auch in solchen
Fällen soll die Vorschrift den Beteiligten die
Möglichkeit nehmen, einen der in ihr genannten
Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder
aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches
Geschäft bekannt wird.
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dd) Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG zugunsten des Klägers steht somit entgegen, dass der
Erwerbsvorgang vom 25.4.2001 der Grunderwerbsteuerstelle des FA
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 18 Abs. 2 Satz 2
GrEStG weder von P, der Steuerschuldnerin (§ 13 Nr. 5 Buchst.
a GrEStG), noch vom Notar ordnungsgemäß angezeigt worden
war. Die vom Notar unter Bezugnahme auf die Anzeigepflicht
gemäß § 54 EStDV ausdrücklich an die
Körperschaftsteuerstelle des FA gerichtete Anzeige genügt
nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Anzeige war nach ihrem
Inhalt nicht eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle gerichtet.
Dass der Kläger seinerseits nicht zur Anzeige des
Erwerbsvorgangs verpflichtet war, ist insoweit unerheblich.
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3. Ob der Steuerfestsetzung durch die
angefochtenen Bescheide insgesamt gemäß §§ 47,
169 Abs. 1 Satz 1 AO Festsetzungsverjährung entgegenstand,
kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen
(§ 118 Abs. 2 FGO) nicht abschließend entschieden
werden.
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a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Festsetzungsfrist, die nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AO regelmäßig vier Jahre beträgt, gemäß
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des 31.12.2005
begonnen hat; denn der Kläger hat entgegen seiner
Verpflichtung aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 13
Nr. 5 Buchst. a GrEStG den auf die Vereinigung von mindestens 95 %
der Anteile an der GmbH in seiner Hand gerichteten Vertrag vom
30.1.2002 dem FA nicht angezeigt. Auf ein Verschulden des
Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BFH-Urteil
vom 24.8.1995 IV R 112/94, BFH/NV 1996, 449 = SIS 96 09 47; ebenso
zu § 16a Abs. 2 des früheren Grunderwerbsteuergesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen BFH-Urteile vom 25.3.1992 II R
46/89, BFHE 167, 448, BStBl II 1992, 680 = SIS 92 13 17, unter
II.3., und vom 12.6.1996 II R 3/93, BFHE 180, 474, BStBl II 1996,
485 = SIS 96 21 13, unter II.3.b). Die Anzeige des Klägers
wurde auch nicht durch die Anzeige des Notars an das FA ersetzt.
Der Notar hat den Vertrag nicht der Grunderwerbsteuerstelle,
sondern der Körperschaftsteuerstelle des FA übersandt und
die Anzeige auch nicht als eine solche nach dem GrEStG
gekennzeichnet.
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b) Soweit die Bescheide über die
gesonderte Feststellung der Grundstückswerte im Jahr 2009 und
somit vor Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist von
vier Jahren für die Grunderwerbsteuer ergangen sind, konnte
die Grunderwerbsteuer aufgrund der durch diese Bescheide
ausgelösten Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 10
Satz 1 AO durch die Bescheide vom 22. Februar und 20.4.2010
festgesetzt werden, ohne dass es auf eine etwaige Verlängerung
der Festsetzungsfrist wegen leichtfertiger Steuerverkürzung
ankommt. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO gilt dabei gemäß
§ 181 Abs. 5 Satz 3 AO sinngemäß. Dies kann
insbesondere für den Feststellungsbescheid vom 30.12.2009 von
Bedeutung sein.
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aa) Soweit für die Festsetzung einer
Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein
anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die
Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht vor
Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.
Aufgrund der Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids ist
gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ein
Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit
ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen
Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert
wird. Dabei steht dem Finanzamt jedenfalls die in § 171 Abs.
10 Satz 1 AO vorgesehene Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des
Grundlagenbescheids zur Verfügung (BFH-Beschlüsse vom
19.5.2006 II B 78/05, BFH/NV 2006, 1620 = SIS 06 33 86; vom
19.5.2006 II B 79/05, BFH/NV 2006, 1622 = SIS 06 33 87, und vom
19.5.2006 II B 88/05, BFH/NV 2006, 1625 = SIS 06 33 88; Söhn
in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 181 AO Rz 139 f.,
142; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 181 AO Rz 19, 21; Kunz in Beermann/Gosch, AO § 181 Rz
30; Klein/Ratschow, AO, 12. Aufl., § 181 Rz 26, je
m.w.N.).
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bb) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG
wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG die Steuer nach
den Werten i.S. des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG in der im Jahr
2002 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 36 des Jahressteuergesetzes
1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) - BewG a.F. - bemessen. Die
gemäß § 138 Abs. 5 BewG a.F. ergangenen Bescheide,
durch die die Grundbesitzwerte nach § 138 Abs. 2 oder 3 BewG
a.F. gesondert festgestellt wurden, entfalten gemäß
§ 138 Abs. 5 Satz 3 BewG a.F. i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1
AO bindende Wirkung für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer
und lösen somit gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO
die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für die
Grunderwerbsteuer aus.
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cc) Das FA war somit jedenfalls berechtigt und
verpflichtet, die Grunderwerbsteuer gegen den Kläger innerhalb
der in § 171 Abs. 10 Satz 1 AO bestimmten Frist von zwei
Jahren nach Bekanntgabe der Feststellungsbescheide festzusetzen,
die im Jahr 2009 bekannt gegeben wurden oder die unter die Regelung
des § 181 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO
fallen. Diese Frist hat das FA eingehalten.
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c) Soweit die Feststellungsbescheide diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, hängt die Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Steuerfestsetzung davon ab, ob sich die Festsetzungsfrist
gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wegen leichtfertiger
Steuerverkürzung auf fünf Jahre verlängert hat. Dies
kann entgegen der Ansicht des FG nicht mit der Begründung
verneint werden, der Rechtswidrigkeits- bzw. Ursachenzusammenhang
zwischen den unterlassenen Anzeigen und der erst nach Ablauf der
regulären Festsetzungsfrist erfolgten Steuerfestsetzung
fehle.
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aa) Sind die objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale einer leichtfertigen Steuerverkürzung
dadurch erfüllt, dass bei einer Anteilsvereinigung
gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG der Erwerber
die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 13 Nr. 5 Buchst.
a GrEStG vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet hat,
verlängert sich die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2
Satz 2 AO auch dann auf fünf Jahre, wenn die
Körperschaftsteuerstelle, der die Anteilsübertragung
mitgeteilt wurde, zwar eine Kontrollmitteilung für die
Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts erstellt,
diese aber entweder nicht weitergeleitet hat oder die
Kontrollmitteilung aus anderen Gründen die
Grunderwerbsteuerstelle nicht erreicht hat. Entscheidend ist auch
insoweit der tatsächlich verwirklichte Geschehensablauf, der
dadurch gekennzeichnet ist, dass die Grunderwerbsteuerstelle als
die zuständige Organisationseinheit von dem Erwerbsvorgang
keine Kenntnis erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.6.2008 II R
55/06, BFH/NV 2008, 1876 = SIS 08 38 33) und bei einem
pflichtgemäßen Verhalten des Steuerschuldners das
Finanzamt die Grunderwerbsteuer alsbald hätte festsetzen
können (Matthes, EFG 2013, 2040, 2041); denn die Anzeigefrist
beträgt gemäß § 19 Abs. 3 GrEStG lediglich
zwei Wochen nach der Erlangung der Kenntnis von dem
anzeigepflichtigen Vorgang. Tatsachen, die den zum Vorliegen einer
leichtfertigen Steuerverkürzung führenden Kausalverlauf
möglicherweise unterbrochen hätten, können bei der
Beurteilung, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt,
nicht berücksichtigt werden (Urteil des FG Münster vom
24.9.2009 8 K 2284/06 GrE, EFG 2010, 507, 511 = SIS 10 04 66).
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Diese Beurteilung steht im Einklang mit dem
BFH-Urteil vom 23.7.2013 VIII R 32/11 (BFHE 242, 21 = SIS 13 24 89). Danach kann eine leichtfertige Steuerverkürzung
vorliegen, wenn Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in ihrer
Gewinnfeststellungserklärung in zutreffender Höhe
deklarieren, sie die Einkünfte in der zeitgleich abgegebenen
Einkommensteuererklärung aber nur zum Teil angeben und das
Finanzamt die Einkommensteuer daher zu niedrig festsetzt. Wird in
einem solchen Fall der Gewinn zwar zutreffend festgestellt, wertet
das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige
Finanzamt aber die ihm vorliegende Feststellungsmitteilung nicht
aus, so unterbricht dies den Kausalverlauf zwischen den unrichtigen
Angaben in der Einkommensteuererklärung und der durch
Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids eingetretenen
Steuerverkürzung nicht. Dies muss erst recht gelten, wenn die
für die Steuerfestsetzung zuständige Stelle eine
Kontrollmitteilung nicht einmal erhält.
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bb) Nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO
beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer
hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig
verkürzt worden ist. Dies gilt gemäß § 169
Abs. 2 Satz 3 AO auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder
leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner
oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur
Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn,
der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen
Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf
beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur
Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
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cc) Ob eine Steuerhinterziehung oder
leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, bestimmt sich nach
§§ 370, 378 AO, da § 169 AO diesbezüglich keine
Legaldefinition enthält. Hängt die
Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids von der
Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre (§
169 Abs. 2 Satz 2 AO) und somit vom Vorliegen einer leichtfertigen
Steuerverkürzung ab, müssen zur Rechtmäßigkeit
des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale
des § 378 AO erfüllt sein (BFH-Urteile vom 29.10.2013
VIII R 27/10, BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295 = SIS 13 32 69, Rz
15, und vom 2.4.2014 VIII R 38/13, BFHE 245, 295, BStBl II 2014,
698 = SIS 14 20 97, Rz 51, jeweils m.w.N.).
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Die im Steuerrecht vorkommenden Begriffe des
Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts sind dabei
materiell-rechtlich wie im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht zu
beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295 = SIS 13 32 69, Rz 16, und in BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698 = SIS 14 20 97, Rz 51). Dagegen ist die Frage, ob die jeweiligen
Tatbestandsmerkmale im Streitfall tatsächlich erfüllt
sind, nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, sondern
nach den Verfahrensvorschriften der AO und der FGO zu prüfen,
da es sich lediglich um eine Vorfrage im Rahmen der Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids
handelt (BFH-Urteil in BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295 = SIS 13 32 69, Rz 16, m.w.N.). Die Feststellungslast (objektive Beweislast)
für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder
leichtfertigen Steuerverkürzung trägt das Finanzamt, das
sich darauf beruft.
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dd) Nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO handelt
ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der
Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs.
1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Täter einer
leichtfertigen Steuerverkürzung kann der Schuldner der
Grunderwerbsteuer sein, nicht aber der Notar, der eine
Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG verletzt (a.A. Urteile des FG
Baden-Württemberg vom 17.3.2004 5 K 59/01, EFG 2004, 867 = SIS 04 20 82, und des FG Münster in EFG 2010, 507). Der Notar ist
weder Steuerpflichtiger noch nimmt er im Hinblick auf die
Anzeigepflicht Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahr.
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aaa) Wer Steuerpflichtiger i.S. des § 378
Abs. 1 Satz 1 AO ist, ergibt sich aus § 33 AO (Bülte in
HHSp, § 378 AO Rz 11 bis 13, m.w.N.; Klein/Jäger, AO, 12.
Aufl., § 378 Rz 7; Webel in Schwarz, AO, § 378 Rz 7;
Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., §
378 Rz 10 f.). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist Steuerpflichtiger,
wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet oder in
dieser Vorschrift genannte oder ihm durch die Steuergesetze
auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. Steuerpflichtiger
ist gemäß § 33 Abs. 2 AO nicht, wer in einer
fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein
Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von
Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu
gestatten hat. Über den zu engen Wortlaut dieser Vorschrift
hinaus ist auch nicht Steuerpflichtiger, wer wie etwa ein Notar
nach § 18 GrEStG eine Anzeige in einer fremden Steuersache zu
erstatten hat; denn bei einer solchen Anzeigepflicht handelt es
sich ebenso wie bei den in § 33 Abs. 2 AO genannten
Fällen um eine allgemeine verfahrensrechtliche Pflicht (Boeker
in HHSp, § 33 AO Rz 24; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 33
Rz 90, 92 f.; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 33 AO Rz
20; Klein/Rüsken, AO, 12. Aufl., § 33 Rz 36;
Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 33 Rz 34; Dumke in
Schwarz, AO, § 33 Rz 47, 49; Hoffmann in Koch/Scholtz, AO, 5.
Aufl., § 33 Rz 12).
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Der Notar handelt bei der Anzeigeerstattung
nach § 18 GrEStG auch nicht in „Wahrnehmung der
Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen“ i.S. des §
378 Abs. 1 Satz 1 AO. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt eine
rechtsgeschäftliche Beauftragung durch den Steuerpflichtigen
voraus (Bülte in HHSp, § 378 AO Rz 16 ff.; Meyer in
Beermann/Gosch, AO § 378 Rz 4.1). Gesetzliche Pflichten wie
etwa Auskunftspflichten (§§ 93 ff. AO) genügen nicht
(Bülte in HHSp, § 378 AO Rz 17). Gleiches gilt auch
für die Anzeigepflichten eines Notars gemäß §
18 GrEStG. Es geht dabei nicht um die Erfüllung der
Anzeigepflicht des Steuerschuldners aus § 19 GrEStG oder
darum, diesem bei der Erledigung seiner steuerlichen
Angelegenheiten Hilfe zu leisten, sondern um die Erfüllung
einer eigenen, dem Finanzamt gegenüber bestehenden Pflicht des
Notars. Eine Verletzung der Anzeigepflicht des Notars führt
demgemäß auch nicht zu einer Anlaufhemmung
gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteile vom
16.2.1994 II R 125/90, BFHE 174, 185, BStBl II 1994, 866 = SIS 94 15 38, unter II.2.b; vom 6.7.2005 II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II
2005, 780 = SIS 05 39 35, unter II.2.d, und vom 26.2.2007 II R
50/06, BFH/NV 2007, 1535 = SIS 07 24 47).
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bbb) Steuern sind gemäß § 370
Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO namentlich dann i.S. des § 370
Abs. 1 AO verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe
oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. § 370 Abs. 4 AO
gilt nach § 378 Abs. 1 Satz 2 AO bei der leichtfertigen
Steuerverkürzung entsprechend. Eine leichtfertige
Steuerfestsetzung kann gemäß § 378 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auch darin liegen, dass die
Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt
werden. Bloße Untätigkeit schließt somit
Leichtfertigkeit nicht ohne Weiteres aus (BFH-Urteil vom 19.2.2009
II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932 = SIS 09 20 81, unter
II.2.a).
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ccc) Leichtfertigkeit i.S. des § 378 Abs.
1 Satz 1 AO bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit,
der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen
Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die
persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Ein
derartiges Verschulden liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach
den Gegebenheiten des Einzelfalls und seinen individuellen
Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den
einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall
ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Hierzu ist eine
Gesamtbewertung des Verhaltens des Steuerpflichtigen erforderlich
(BFH-Urteil in BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295 = SIS 13 32 69, Rz
30; BFH-Beschluss vom 18.11.2013 X B 82/12, BFH/NV 2014, 292 = SIS 14 03 72, Rz 7 ff., jeweils m.w.N.).
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Hat der Steuerpflichtige die
Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis gelassen, so ist bei der Prüfung, ob
Leichtfertigkeit gegeben ist, zu berücksichtigen, dass es dem
Steuerpflichtigen obliegt, sich bei rechtlichen Zweifeln über
seine steuerlichen Pflichten einschließlich der an die
Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten bei
qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen (vgl. im Einzelnen
BFH-Urteil in BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932 = SIS 09 20 81, unter
II.2.a). Zu beachten sind auch Ausbildung, Tätigkeit und
Stellung des Steuerpflichtigen. So sind an Kaufleute jedenfalls bei
Rechtsgeschäften, die zu ihrer kaufmännischen
Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen zu stellen
als bei anderen Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 225, 1, BStBl
II 2009, 932 = SIS 09 20 81, unter II.2.a).
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Ob im konkreten Einzelfall Leichtfertigkeit
i.S. des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO vorliegt, ist im Wesentlichen
Tatfrage (BFH-Urteile in BFHE 243, 116, BStBl II 2014, 295 = SIS 13 32 69, Rz 35, und in BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698 = SIS 14 20 97, Rz 52, jeweils m.w.N.).
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ee) Das FG wird nunmehr unter Beachtung der
dargelegten Grundsätze Feststellungen dazu nachzuholen haben,
ob der Kläger bei der Nichtabgabe der Anzeige leichtfertig
gehandelt hat. Ist dies der Fall, hat sich die Festsetzungsfrist
nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre
verlängert. Die Grunderwerbsteuer wurde verkürzt, weil
sie erst mehrere Jahre nach Verwirklichung des Erwerbsvorgangs und
somit nicht rechtzeitig festgesetzt wurde.
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48
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4. Die Übertragung der Entscheidung
über die Kosten des Revisionsverfahrens auf das FG beruht auf
§ 143 Abs. 2 FGO.
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