Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.12.2016 - 3 K
613/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
1
|
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Pfarrer in der Kirchengemeinde X. Mit notariell
beurkundetem Testament setzte der Erblasser (E) den Kläger
sowie eine weitere Person (A) zu seinen Erben ein.
|
|
|
2
|
E verstarb im Jahr 2012. Da A das Erbe
wirksam ausschlug, wurde der Kläger Alleinerbe.
|
|
|
3
|
Der Kläger zeigte dem zuständigen
Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung mit dem Hinweis an, dass er
das Erbe für die Kirchengemeinde X annehmen und es dieser
vollumfänglich zur Verfügung stellen wolle. Das
Landeskirchenamt genehmigte die Annahme der Erbschaft nach §
32 Abs. 3 des Kirchengesetzes zur Regelung der
Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der
Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD -
PfDG EKD - ) aufgrund der beabsichtigten Weiterleitung der
Erbschaft an die Kirchengemeinde X.
|
|
|
4
|
Im Jahr 2013 übertrug der Kläger
die ihm angefallene Erbschaft auf die Kirchengemeinde X. In §
3 der notariellen Urkunde heißt es, die Übertragung
erfolge frei im Wege der Schenkung. Ferner vereinbarten die
Vertragsparteien, dass die Kirchengemeinde X den Kläger von
etwaiger Erbschaftsteuer freistelle.
|
|
|
5
|
Aufgrund der vom Kläger eingereichten
Erbschaftsteuererklärung setzte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) Erbschaftsteuer
fest.
|
|
|
6
|
Der Einspruch war insoweit erfolgreich, als
das FA die Erbschaftsteuer aus nicht streitgegenständlichen
Gründen herabsetzte. Im Übrigen blieben Einspruch und
Klage, mit denen sich der Kläger auf eine fehlende
Bereicherung berief, erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte
aus, der Kläger sei Alleinerbe des E geworden. Das Testament
sei eindeutig und einer Auslegung dahingehend, dass nicht etwa der
Kläger, sondern die Kirchengemeinde X Erbin geworden sein
solle, nicht zugänglich. Ferner sei das FA von der richtigen
Bemessungsgrundlage ausgegangen. Die Weiterleitung der Erbschaft an
die Kirchengemeinde X beruhe nicht auf einer
Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 2 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da sich aus
dem Testament keine Verpflichtung zur Weiterleitung ergebe. Auch
führe die Herausgabepflicht nach § 32 Abs. 4 PfDG EKD im
Falle eines Verstoßes gegen das Verbot der Annahme von
erbrechtlichen Begünstigungen zu keiner abzuziehenden
Nachlassverbindlichkeit. Es sei gemäß § 32 Abs. 3
PfDG EKD mangels einer Bedingung für eine Genehmigung nicht
sicher gewesen, dass der Kläger einen Erbanfall zwingend an
seinen Dienstherrn würde abgeben müssen. Zudem müsse
das Erlangte nur insoweit abgeführt werden, als es nicht auf
andere Weise auf den Staat übergegangen sei. Dies sei in
Höhe der Erbschaftsteuer aber der Fall. Das PfDG EKD habe
damit einen hinreichenden Ausgleich für diese Last
vorgesehen.
|
|
|
7
|
Mit der Revision rügt der Kläger
sinngemäß die Verletzung von § 76 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen unterlassener Zeugeneinvernahme
des das Testament beurkundenden Notars zur Frage, ob E in diesem
Testament die Kirchengemeinde X, vertreten durch den Kläger,
als Erbin habe einsetzen wollen. Ferner rügt er die Verletzung
von § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Das FG habe zu Unrecht die
Weiterleitungsverpflichtung des Erbes an die Kirchengemeinde X
nicht bereicherungsmindernd als Nachlassverbindlichkeit
abgezogen.
|
|
|
8
|
Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung sowie den Erbschaftsteuerbescheid vom 12.06.2014
und die Einspruchsentscheidung vom 18.5.2015 aufzuheben,
|
|
hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben
und den Erbschaftsteuerbescheid vom 12.06.2014 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 18.5.2015 dahin zu ändern, dass die
Erbschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird,
|
|
hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben
und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das FG
zurückzuverweisen.
|
|
|
9
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
10
|
II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu
Recht entschieden, dass der Kläger Erbe des verstorbenen E
geworden und der Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig
ist.
|
|
|
11
|
1. Der Hauptantrag ist unbegründet.
|
|
|
12
|
a) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger
Erbe nach E geworden ist, da er von E testamentarisch zum Erben
eingesetzt worden war. Es hat die ihm obliegende
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht verletzt,
indem es den das Testament beurkundenden Notar nicht als Zeugen
vernommen hat.
|
|
|
13
|
aa) Die Auslegung von Willenserklärungen
wie einem Testament gehört zum Bereich der tatsächlichen
Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof (BFH)
gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den
Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls
möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile
vom 06.10.2010 - II R 29/09, BFH/NV 2011, 603 = SIS 11 06 82, Rz
38, und vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017,
590 = SIS 16 25 42, Rz 38, m.w.N.). Das Revisionsgericht
prüft, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die
Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die
Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und
rechtlich zutreffend gewürdigt hat (vgl. BFH-Urteil vom
17.05.2017 - II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966 = SIS 17 11 78, Rz 26, m.w.N.).
|
|
|
14
|
bb) Die Bindung an die vom FG getroffenen
Feststellungen entfällt nach § 118 Abs. 2 Halbsatz 2 FGO,
wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und
begründete Revisionsrügen vorgebracht wurden. Eine solche
ist die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (vgl. BFH-Urteil
vom 11.04.2012 - I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 = SIS 12 16 33, Rz 26).
|
|
|
15
|
Das FG hat den Sachverhalt von Amts wegen zu
erforschen. Die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1
FGO erfordert, dass das FG Tatsachen und Beweismitteln nachgeht,
die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls
hätten aufdrängen müssen (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966
= SIS 17 11 78, Rz 30, m.w.N.). Indes wird der
Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der
Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Die
Sachaufklärungsrüge dient daher nicht dazu,
Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig
vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen
können, zu stellen aber unterlassen hat (BFH-Beschluss vom
22.01.2013 - V B 85/12 = SIS 13 10 89, Rz 6 f., m.w.N.).
|
|
|
16
|
Im Übrigen übt einen
Rügeverzicht aus, der die Berufung auf eine Verletzung der
Sachaufklärungspflicht ausschließt, wer als fachkundig
Vertretener keinen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung stellt und die
Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung
von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt
(vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6.12.2010 - XI B 27/10, BFH/NV
2011, 645 = SIS 11 07 17, Rz 8, m.w.N., und vom 21.5.2014 - I B
97/13, BFH/NV 2014, 1555 = SIS 14 24 54, Rz 3).
|
|
|
17
|
cc) Nach diesen Maßstäben ist der
Senat an die Würdigung des FG, E habe den Kläger als
Erben eingesetzt, gebunden. Denn sie entspricht den
Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB und
verstößt nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze. Für sie sprechen - wie das FG im
Einzelnen ausgeführt hat - vor allem der eindeutige Wortlaut
der Urkunde und die Beurkundung durch einen Notar. Das FG hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass die einzigen Hinweise, dass die
Kirchengemeinde X habe Erbin werden sollen, in den Behauptungen des
Klägers bestehen.
|
|
|
18
|
dd) Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1
FGO liegt nicht vor. Es ist nach der differenzierten Auslegung des
Testaments nicht ersichtlich, warum das FG von sich aus den
Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, obwohl
der fachkundig vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt
hat.
|
|
|
19
|
Zudem hat der Kläger das Rügerecht
hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen die
Sachaufklärungspflicht durch das Unterlassen einer
rechtzeitigen Rüge verloren. Das FG hatte zur mündlichen
Verhandlung keinen Zeugen geladen. Für den Kläger war
deshalb erkennbar, dass das FG keine Zeugeneinvernahme
beabsichtigte. Er hat ausweislich der Schriftsätze und des
Protokolls der mündlichen Verhandlung im gesamten
finanzgerichtlichen Verfahren eine solche auch nicht beantragt.
Vielmehr hat er, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, weder
eine unterlassene Beweiserhebung gerügt noch einen
Beweisantrag gestellt, sondern zur Sache verhandelt und
Sachanträge gestellt. Für einen fachkundig vertretenen
Beteiligten - wie im Streitfall den Kläger - musste daher ohne
weiteres erkennbar sein, dass das FG die Anhörung eines Zeugen
nicht für erforderlich hielt. Auch fehlt es am Vortrag des
Klägers, aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer
entsprechenden Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist (vgl.
auch BFH-Beschlüsse vom 22.1.2013 - V B 85/12 = SIS 13 10 89,
Rz 6 bis 8, m.w.N., und vom 4.12.2013 - X B 120/13, BFH/NV 2014,
546 = SIS 14 07 30, Rz 10, m.w.N.).
|
|
|
20
|
b) Der Kläger ist auch nicht durch die
Übertragung der Erbschaft auf die Kirchengemeinde X von der
Erbschaftsteuerpflicht frei geworden.
|
|
|
21
|
Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, durch
das eine andere Person, die nicht unmittelbar mit dem Erbanfall von
Todes wegen eine Vermögensposition erwirbt, an die Stelle des
Erben rückt, hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die
kraft Gesetzes eintretende Steuerpflicht. Der Erbe, der seine
Erbschaft veräußert oder verschenkt, wird durch die
rechtsgeschäftliche Übertragung seines Erwerbs von Todes
wegen nicht von der Erbschaftsteuerpflicht frei. Er bleibt
weiterhin Schuldner der Erbschaftsteuer (s. auch Frank Hils in
Tiedtke, ErbStG § 3, Rz 5).
|
|
|
22
|
2. Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger
die Festsetzung der Erbschaftsteuer auf 0 EUR begehrt, ist
ebenfalls unbegründet. Das FA hat der Berechnung der
Erbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die zutreffende
Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die Besteuerung richtet sich
nach der Bereicherung, zu der der Erbanfall nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG unter Berücksichtigung des § 10 ErbStG beim
Erben führt. Dabei stellt die Verpflichtung zur Weiterleitung
des Nachlasses an die Kirchengemeinde X keine nach § 10 Abs. 5
ErbStG abzugsfähige Verbindlichkeit dar.
|
|
|
23
|
a) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die
Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§
10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
|
|
|
24
|
Gemäß § 1922 i.V.m. §
1942 Abs. 1 BGB geht das vererbbare Vermögen (Erbschaft) im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über.
Der Erbe tritt kraft Gesetzes unmittelbar und von selbst umfassend
in die Rechtsposition des Erblassers ein (BFH-Urteile vom
16.02.2011 - X R 46/09, BFHE 232, 513, BStBl II 2011, 685 = SIS 11 13 22, Rz 16, m.w.N., und vom 07.12.2016 - II R 21/14, BFHE 256,
381, BStBl II 2018, 196 = SIS 17 04 28, Rz 9). Maßgebend
für die erbschaftsteuerrechtliche Bestimmung, welche
Rechtspositionen am Stichtag dem Erblasser zuzuordnen sind und auf
den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen, ist das
Zivilrecht. Das ErbStG regelt zwar die Bewertung des Nachlasses,
legt seinen Umfang jedoch nicht fest (BFH-Urteil in BFHE 256, 381,
BStBl II 2018, 196 = SIS 17 04 28, Rz 10; BFH-Beschluss vom
23.01.1991 - II B 46/90, BFHE 163, 233, BStBl II 1991, 310 = SIS 91 07 04; Geck in Kapp/Ebeling, § 3 ErbStG, Rz 3).
|
|
|
25
|
b) Von diesem Erwerb sind als
Nachlassverbindlichkeiten die in § 10 Abs. 5 ErbStG
aufgeführten Schulden und Lasten abzuziehen, soweit sich nicht
aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt.
|
|
|
26
|
aa) Die vom Erblasser herrührenden
Schulden sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als
Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig; das sind die aus
Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden. Darunter fallen
alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen
Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet
worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind bzw. kraft § 10
Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten (BFH-Urteil vom 09.11.1994
- II R 111/91, BFH/NV 1995, 598, unter II.3.a, m.w.N.).
Öffentlich-rechtliche Pflichten, z.B. zur Beseitigung von
Mängeln an geerbten Gebäuden, stellen nur dann
Erblasserschulden dar, wenn bereits eine entsprechende
rechtsverbindliche, behördliche Anordnung gegen den Erblasser
erlassen worden war (BFH-Urteil vom 26.7.2017 - II R 33/15, BFHE
259, 119, BStBl II 2018, 203 = SIS 17 20 04, Rz 11).
|
|
|
27
|
bb) Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2
ErbStG sind ferner Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen,
Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und
Erbersatzansprüchen vom Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten
abzugsfähig.
|
|
|
28
|
Eine Auflage i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 2
ErbStG, auf deren Vorliegen sich der Kläger beruft, ist
gegeben, wenn der Erblasser den Erben oder einen
Vermächtnisnehmer durch Testament zu einer Leistung
verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung
zuzuwenden (§ 1940, §§ 2192 ff. BGB). Bei der
Auflage sowie den anderen in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG
aufgezählten Verbindlichkeiten handelt es sich um Lasten, die
den Erben als solchen treffen, um sog. Erbfallschulden
gemäß § 1967 Abs. 2 BGB (vgl. BFH-Urteil vom
20.1.2016 - II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482 = SIS 16 05 73, Rz 10; ferner Högl in Gürsching/Stenger,
Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 89; Erman/Horn, BGB, 15.
Aufl., § 1967 Rz 6). Sie haben ihren Rechtsgrund entweder im
Willen des Erblassers oder unmittelbar im Gesetz (Erman/Horn, BGB,
15. Aufl., § 1967 Rz 1). Ihnen ist gemeinsam, dass sie sich
auf den Erblasser und die Erbschaft selbst rückbeziehen
lassen, und nicht ausschließlich der besonderen Situation des
Erben entspringen.
|
|
|
29
|
Dieses Ergebnis entspricht dem in § 10
Abs. 1 und Abs. 5 ErbStG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der
Besteuerung nur im Umfang der Bereicherung des Erben (objektives
Nettoprinzip). Verbindlichkeiten, die seine Bereicherung mindern,
kann der Erbe danach bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der
Erbschaftsteuer als mit dem Erwerb in Verbindung stehenden
entreichernden Posten zum Abzug bringen. Die Erbschaftsteuer wird
erhoben, weil und soweit der aus dem steuerpflichtigen Vorgang
stammende Vermögensanfall dem Erwerber einen Zuwachs an
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vermittelt. Lasten, die
zwar mit dem Erbfall zusammenhängen, jedoch nicht aus der
Sphäre des Erblassers im weiteren Sinne stammen, sondern
ausschließlich in der Person des Erben ihre Ursache haben,
stehen nicht in diesem Sinne mit dem Erwerb in Verbindung. Ihre
Berücksichtigung ist im ErbStG nicht vorgesehen. Das in §
10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerte Bereicherungsprinzip (vgl. dazu
z.B. BFH-Urteil vom 01.07.2008 - II R 38/07, BFHE 220, 531, BStBl
II 2008, 876 = SIS 08 31 42, unter II.2.c) erfordert es gerade
nicht, derartige Lasten des Erben bei der Ermittlung der Höhe
der Nettobereicherung einzubeziehen.
|
|
|
30
|
cc) Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind
als Nachlassverbindlichkeiten ferner u.a. die Kosten, die dem
Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung
oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs
entstehen, abzugsfähig.
|
|
|
31
|
Ein Abzug von Erwerbskosten als
Nachlassverbindlichkeiten setzt einen unmittelbaren Zusammenhang
mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Ein solcher liegt vor, wenn
die Kosten - i.S. einer synallagmatischen Verknüpfung -
dafür aufgewendet werden, dass der Erwerber seine
Rechtsstellung erlangt. Ausreichend ist dabei ein Entstehen der
Kosten nach dem Erbfall, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit
der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung vorliegt (BFH-Urteil
vom 15.06.2016 - II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128 = SIS 16 18 58, Rz 13 f.).
|
|
|
32
|
c) Nach diesen Maßstäben kann die
Weiterleitung des Erbes an die Kirchengemeinde X nicht als
Nachlassverbindlichkeit von der Bemessungsgrundlage abgezogen
werden. Das FG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Weiterleitungsverpflichtung, die der Dienstherr des Klägers
ausgesprochen hat, nicht zu einem Abzug nach § 10 Abs. 5
ErbStG führt.
|
|
|
33
|
aa) § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ist nicht
einschlägig. Die Verpflichtung, das Erbe an die
Kirchengemeinde X weiterzuleiten, ist keine Schuld, die den
Erblasser traf. Auch handelt es sich nicht um eine einer sittlichen
Verpflichtung des Erblassers entsprechende Last i.S. des vom
Kläger zitierten BFH-Urteils vom 18.11.1963 - II 166/61 (HFR
1964, 83). Die vom Kläger aufgeworfene, aber erst im zweiten
Schritt zu beantwortende Frage, ob eine wirtschaftliche Belastung
des Erben durch die Weiterleitungsverpflichtung vorliegt, welche
die Bereicherung i.S. des Nettoprinzips schmälert, stellt sich
daher nicht.
|
|
|
34
|
bb) Auch der Tatbestand des § 10 Abs. 5
Nr. 2 ErbStG ist nicht erfüllt.
|
|
|
35
|
Im Streitfall ist die Belastung, die den
Kläger traf, keine der in § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG
aufgeführten Lasten. Es liegt - anders als der Kläger
meint - keine Auflage, auch keine einer Auflage entsprechende
Verpflichtung, vor. Denn die Weiterleitungspflicht hat ihre Ursache
nicht in der Person des Erblassers. Sie hängt auch nicht mit
dem vererbten Vermögen zusammen, sondern ist
ausschließlich in der Person des Erben, nämlich seinem
Dienstverhältnis, begründet. Folglich fehlt es bei der
den Kläger in der Weiterleitungsverpflichtung treffenden
Verbindlichkeit an einem Rückbezug auf den Erblasser. Die
Verpflichtung entspringt ausschließlich der klägerischen
Sphäre.
|
|
|
36
|
Dieses Ergebnis verstößt nicht
gegen das Nettoprinzip. Denn die Bereicherung, nämlich die
Vermögenssituation, die der Erblasser hinterlassen hat, ist
beim Kläger eingetreten.
|
|
|
37
|
cc) Ferner greift auch § 10 Abs. 5 Nr. 3
Satz 1 ErbStG nicht ein. Das Erbe wurde durch den Kläger an
die Kirchengemeinde X weitergeleitet, um seine Verpflichtung aus
dem Dienstverhältnis zu erfüllen, nicht um eine
Erbenstellung zu erlangen oder zu sichern. Der Kläger wurde
unabhängig von diesem Vorgang Alleinerbe. Die Belastung aus
der Weiterleitungsverpflichtung mindert daher nicht die
Bereicherung.
|
|
|
38
|
dd) Da bereits der Abzugstatbestand des §
10 Abs. 5 ErbStG nicht gegeben ist, kann offenbleiben, inwiefern
sich aus § 32 Abs. 3 PfDG EKD selbst überhaupt eine
Weiterleitungsverpflichtung mit der Folge ergibt, dass diese
Verpflichtung bereits im Zeitpunkt des Erbanfalls auf den
Kläger feststand. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 PfDG EKD kann
der Dienstherr die Annahme von Zuwendungen, zu denen auch
erbrechtliche Begünstigungen gehören, genehmigen. Aus dem
Wortlaut der Norm folgt nicht, dass die Genehmigung der
Erbschaftsannahme von der Weiterleitung des Erben an einen Dritten
abhängt. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 PfDG EKD handelt es sich
vielmehr um eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn.
|
|
|
39
|
Ebenso kann dahinstehen, welche Pflichten den
Kläger im Falle einer nicht erteilten Genehmigung getroffen
hätten.
|
|
|
40
|
3. Für eine Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das FG besteht aus den vorgenannten Gründen
kein Anlass.
|
|
|
41
|
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO. Die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung beruht auf § 121 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2
FGO.
|