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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 42/97
§§: AO 1977 § 181 Abs. 5
Schlagwörter Feststellungsfrist, Feststellungsbescheid, Festsetzungsfrist, Folgebescheid, Grundlagenbescheid, Hinweis
Rechtsfrage: 1. Darf auf der Grundlage des § 181 Abs. 5 AO 1977 eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist erfolgen, wenn die Festsetzungsfrist für den jeweiligen Folgebescheid bei einigen Festellungsbeteiligten bereits abgelaufen ist? 2. Kann ein im Feststellungsbescheid unterlassener Hinweis i.S. des § 181 Abs. 5 S. 2 AO 1977 in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 30.04.1997
Vorinstanz/AZ: 4 K 271/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.02.1999
Erledigungs-Az: VIII R 42/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 60 22