1
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A. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist
Eigentümerin mehrerer Flugzeuge, die sie Dritten zur Nutzung
überlässt.
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Wegen anstehender Maßnahmen zur
Anpassung der Flugzeuge an den jeweiligen Stand der Technik bildete
die Klägerin regelmäßig Rückstellungen. Die
Anpassungsverpflichtungen resultierten u.a. aus
Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA) sowie aus sog. „Joint
Aviation Requirements“ (JAR).
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LTA wurden im Streitjahr 2002 auf der
Grundlage des § 14 Abs. 1 der Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät vom 4.3.1970 (BGBl I 1970, 262) in der im
Streitjahr geltenden Fassung (LuftBO) vom Luftfahrtbundesamt als
der zuständigen Stelle angeordnet und in den
„Nachrichten für Luftfahrer“ oder in der
„Informationsschrift des Beauftragten“ bekanntgemacht.
Sie verpflichten zur Durchführung konkret bezeichneter
Maßnahmen an Luftfahrtgeräten, wenn sich beim Betrieb
eines Luftfahrtgeräts Mängel des Musters herausstellen,
die die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen. Die in einer LTA
angeordnete Maßnahme ist innerhalb einer bestimmten
Umsetzungsfrist durchzuführen. Nach Ablauf der Frist darf das
betroffene Flugzeug grundsätzlich nur in Betrieb genommen oder
gehalten werden, wenn die angeordneten Maßnahmen
vorschriftsgemäß durchgeführt worden sind (§
14 Abs. 2 LuftBO).
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4
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Daneben richtete sich der Betrieb von
Luftfahrzeugen, die, wie die Flugzeuge der Klägerin, zur
gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen
eingesetzt werden, im Streitjahr gemäß § 1 Abs. 2
Nr. 1 LuftBO nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities
in ihrer jeweils jüngsten vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekanntgemachten
Fassung der deutschen Übersetzung (JAR-OPS 1 deutsch - JAR-OPS
1 - ). Auch für die aus solchen JAR-OPS 1 resultierenden
Verpflichtungen zur Durchführung von konkreten Maßnahmen
sind Umsetzungsfristen vorgesehen, bei deren Nichteinhaltung eine
Stilllegung des betroffenen Flugzeugs droht.
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Die Klägerin bildete wegen
voraussichtlicher Ausgaben für nach LTA und JAR-OPS 1
durchzuführende Maßnahmen regelmäßig
aufwandswirksame Rückstellungen in der Steuerbilanz. Zum 31.
Dezember des Streitjahrs 2002 (Bilanzstichtag) betrugen diese
Rückstellungen 2.951.814,12 EUR. Nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) endete die Umsetzungsfrist für
durchzuführende Maßnahmen, die mit 611.133,50 EUR in den
Rückstellungen passiviert wurden (Maßnahmen „BAE
5“, „BAE 6“, „BAE 9“, „LR
2“ und „LR 3“), spätestens mit Ablauf des
31.12.2002. Für die übrigen luftverkehrsrechtlich
angeordneten Maßnahmen, die mit 2.340.680,62 EUR in den
Rückstellungen enthalten waren, endete die Umsetzungsfrist
erst nach Ablauf des Bilanzstichtags.
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6
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In vorangegangenen Betriebsprüfungen
war die Bildung derartiger Rückstellungen nicht beanstandet
worden. Erstmals anlässlich einer u.a. für das Streitjahr
durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer
die Auffassung, dass den streitgegenständlichen
Rückstellungen eigenbetrieblicher Aufwand zugrunde liege und
es sich demnach um die Bildung nicht zulässiger
Aufwandsrückstellungen handle. Entsprechend seien die
Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen.
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7
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Der Beklagte, Revisionskläger und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte der Auffassung des
Prüfers und erließ auf der Grundlage der Ergebnisse der
Außenprüfung für das Streitjahr unter dem 20.4.2006
einen geänderten Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem
entsprechend der aufgelösten Rückstellungen ein
höherer Gewinn festgestellt wurde.
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8
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Mit ihrer nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobenen Klage hielt die Klägerin an
ihrem Begehren fest, dass die voraussichtlichen Ausgaben wegen der
verpflichtend durchzuführenden Maßnahmen in ihrer
Steuerbilanz zum 31.12.2002 in einer Rückstellung
aufwandswirksam zu passivieren seien.
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9
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Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG
führte mit dem in EFG 2011, 884 = SIS 11 07 86
veröffentlichten Urteil aus, dass die Voraussetzungen zur
Bildung einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten in Höhe von 611.133,50 EUR, d.h. für
diejenigen Verpflichtungen, für deren Durchführung die
Umsetzungsfristen zum Bilanzstichtag bereits abgelaufen seien,
vorlägen. Insoweit habe zum Bilanzstichtag eine
Verbindlichkeit bestanden, die lediglich der Höhe nach
ungewiss gewesen sei. Für Maßnahmen, für deren
Durchführung die Umsetzungsfristen zum Bilanzstichtag noch
nicht abgelaufen seien und die die Klägerin mit 2.340.680,62
EUR beziffert habe, könnten hingegen zum 31.12.2002 keine
Rückstellungen gebildet werden. Denn insoweit seien
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zum Bilanzstichtag weder
rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht gewesen.
Insoweit könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass entsprechende Rückstellungen bei
bisherigen Betriebsprüfungen unbeanstandet geblieben seien und
ihr deshalb Vertrauensschutz zu gewähren sei.
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Gegen das finanzgerichtliche Urteil haben
sowohl das FA als auch die Klägerin fristgerecht Revision
eingelegt. Mit den Revisionen wird jeweils die Verletzung
materiellen Rechts geltend gemacht.
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11
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Düsseldorf vom 13.12.2010 3 K 3356/08 F aufzuheben und die
Klage abzuweisen; im Übrigen die Revision der Klägerin
als unbegründet zurückzuweisen.
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12
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG Düsseldorf vom 13.12.2010 3 K 3356/08 F aufzuheben und den
Bescheid vom 20.4.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung
vom 24.7.2008 dahingehend zu ändern, dass die in der
Steuerbilanz der Klägerin ausgewiesenen Rückstellungen
für behördliche Auflagen zur technischen Umrüstung
und Anpassung von Flugzeugen anerkannt und die Einkünfte der
Klägerin um 1.087.245 EUR gemindert werden.
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13
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Das dem Verfahren beigetretene
Bundesministerium der Finanzen hat keinen Antrag gestellt.
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B. I. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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15
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Das FG ist zwar im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass für die öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen aus LTA und JAR-OPS 1, für deren
Durchführung die Umsetzungsfristen am Bilanzstichtag bereits
abgelaufen waren, grundsätzlich die Voraussetzungen für
eine Rückstellungsbildung vorgelegen haben. Denn insoweit
bestanden am Bilanzstichtag Verbindlichkeiten, die lediglich der
Höhe nach noch ungewiss waren. Anhand der bisher getroffenen
Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden,
ob die Klägerin im Streitjahr Rückstellungen für
diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bilden
durfte.
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16
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1. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (HGB) sind in der Handelsbilanz Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das
handelsrechtliche Passivierungsgebot für
Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und
gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der
für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) auch für die
Steuerbilanz (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3.2.1969 GrS
2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291 = SIS 69 01 88, unter II.3.a,
juris Rz 24; BFH-Urteil vom 8.9.2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241,
BStBl II 2012, 122 = SIS 11 37 21, Rz 11, m.w.N.).
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17
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a) Voraussetzung für die Bildung einer
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das
Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit
oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen
Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe
zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung
in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Als weitere Voraussetzung muss
der Schuldner ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (vgl.
z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122 = SIS 11 37 21, Rz 12, m.w.N.). Zudem darf es sich bei den Aufwendungen nicht
um (nachträgliche) Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsguts handeln (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG).
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18
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b) Diese Voraussetzungen gelten auch für
Verpflichtungen aus öffentlichem Recht, die auf ein bestimmtes
Handeln in Form einer Geldzahlung oder eines anderen
Leistungsinhalts gerichtet sind, sofern die
öffentlich-rechtliche Verpflichtung bereits konkretisiert,
d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum
Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt ist
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 241,
BStBl II 2012, 122 = SIS 11 37 21, Rz 13 und 26, m.w.N.; vom
6.2.2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686 = SIS 13 11 87, Rz 11, m.w.N.).
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19
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2. Im Streitfall waren danach
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen
derjenigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus LTA und
JAR-OPS 1 zu bilden, für deren Durchführung die
Umsetzungsfristen am Bilanzstichtag des Streitjahrs bereits
abgelaufen waren. Diese Verpflichtungen waren am Bilanzstichtag
hinreichend konkretisiert und sowohl rechtlich entstanden (dazu
B.I.2.a) als auch wirtschaftlich verursacht (dazu B.I.2.b) und nur
der Höhe nach noch ungewiss. Losgelöst von der Frage, ob
die Klägerin Adressatin der streitbefangenen
luftverkehrsrechtlichen Verpflichtungen war, greifen die gegen die
Bildung der Rückstellungen erhobenen Einwendungen des FA nicht
durch (dazu B.I.2.c).
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20
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a) Nach allgemeinen Grundsätzen entstehen
(auch öffentlich-rechtliche) Ansprüche und
Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie begründenden
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (BFH-Urteil vom 19.5.1987
VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 = SIS 87 18 18,
unter 1.a). Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung kann sich
unmittelbar aus dem Gesetz oder durch einen
gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakt ergeben (BFH-Urteil vom
25.8.1989 III R 95/87, BFHE 158, 58, BStBl II 1989, 893 = SIS 89 24 11, unter II.2.a). Für das rechtliche Entstehen der
Verpflichtung kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die in der
konkreten Regelung enthaltenen materiellen Rechtsfolgen
ausgelöst werden. Bei einem Verwaltungsakt kann dies der
Zeitpunkt der Bekanntgabe, aber auch ein späterer Zeitpunkt
sein. Letzterer ist insbesondere dann maßgebend, wenn die
konkrete Regelungsanordnung unter einer aufschiebenden Bedingung
oder Befristung steht; die Verpflichtung entsteht in diesem Fall
rechtlich erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts bzw.
Fristablaufs (BFH-Urteile vom 13.12.2007 IV R 85/05, BFHE 220, 117,
BStBl II 2008, 516 = SIS 08 18 25, unter II.2.b aa, und in BFHE
240, 252, BStBl II 2013, 686 = SIS 13 11 87, Rz 13 und 18 f.).
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21
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Nach diesen Maßstäben ist das FG zu
Recht davon ausgegangen, dass die Verpflichtungen zur
Durchführung der Maßnahmen „BAE 5“,
„BAE 6“, „BAE 9“, „LR 2“ und
„LR 3“ zum Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden
und hinreichend konkretisiert waren. Denn nach den den Senat
bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG war die
Umsetzungsfrist für diese Maßnahmen am Bilanzstichtag
bereits abgelaufen. Damit war sowohl der Adressat der
Verpflichtungen zur Durchführung der in den entsprechenden LTA
und JAR-OPS 1 vorgesehenen konkreten Maßnahmen verpflichtet
als auch mit der sofortigen Stilllegung der betroffenen Flugzeuge
zu rechnen.
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b) Die demnach rechtlich entstandenen
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen waren im Streitjahr
2002 auch wirtschaftlich verursacht.
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aa) Eine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung ist wirtschaftlich verursacht, wenn sie so eng mit
dem betrieblichen Geschehen des Wirtschaftsjahrs verknüpft
ist, dass es geboten ist, sie wirtschaftlich als Aufwand des
jeweiligen Wirtschaftsjahrs zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom
12.12.1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600 = SIS 92 13 21, unter II.1.b). Dafür müssen - ungeachtet der
rechtlichen Gleichwertigkeit aller Tatbestandsmerkmale - die
wesentlichen Tatbestandsmerkmale des die Verpflichtung
auslösenden Tatbestands erfüllt sein und das Entstehen
der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen
Tatbestandsmerkmalen abhängen. Der rechtliche und
wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der
Vergangenheit liegen, so dass die Verbindlichkeit nicht nur an
Vergangenes anknüpft, sondern auch Vergangenes abgilt
(BFH-Urteil in BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122 = SIS 11 37 21, Rz
30, m.w.N.). Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Wertung
des Einzelfalls (BFH-Urteil in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 =
SIS 87 18 18, unter 1.b, juris Rz 14). Dabei ist geklärt, dass
eine Verpflichtung, die lediglich darauf gerichtet ist, die
objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts in Zeiträumen nach
Ablauf des Bilanzstichtags zu ermöglichen, in den bis dahin
abgeschlossenen Rechnungsperioden wirtschaftlich noch nicht
verursacht ist (BFH-Urteile in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686 =
SIS 13 11 87, Rz 20f., m.w.N.; in BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516
= SIS 08 18 25, unter II.2.b bb; in BFHE 150, 140, BStBl II 1987,
848 = SIS 87 18 18, unter 1., juris Rz 17).
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24
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bb) Ist eine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden,
bedarf es allerdings keiner Prüfung der wirtschaftlichen
Verursachung mehr, weil eine Verpflichtung nach Ansicht des Senats
spätestens im Zeitpunkt ihrer rechtlichen Entstehung auch
wirtschaftlich verursacht ist. Denn mit der rechtlichen Entstehung
sind nicht nur die wesentlichen, sondern alle Tatbestandsmerkmale
des die Verpflichtung auslösenden Tatbestands erfüllt. Ab
diesem Zeitpunkt ist auch eine Verpflichtung zur technischen
Anpassung eines Wirtschaftsguts, das weiter genutzt werden soll,
nicht mehr lediglich darauf gerichtet, die objektive Nutzbarkeit
des Wirtschaftsguts in Zeiträumen nach Ablauf des
Bilanzstichtags zu ermöglichen. Vielmehr sind diese
Verpflichtungen bereits der Rechnungsperiode zuzuordnen, in der sie
rechtlich entstanden sind. Denn die durchzuführenden
Maßnahmen dienen bereits mit dem rechtlichen Entstehen der
ihnen zugrunde liegenden Verpflichtung dem Erhalt der technischen
Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts im laufenden Betrieb. Eine mit
Ablauf der Umsetzungsfrist rechtlich entstandene Verpflichtung
knüpft damit also bereits an die gegenwärtige Nutzung des
Wirtschaftsguts an. Folglich liegt - anders als vor Ablauf der
Umsetzungsfrist - bei wertender Betrachtung keine
zukunftsorientierte Maßnahme vor, sondern aus Sicht des
Bilanzstichtags eine (bereits) vergangenheitsbezogene.
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25
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Aufgrund dieses Verständnisses von der
wirtschaftlichen Verursachung einer Verbindlichkeit kommt der Senat
zu denselben Ergebnissen wie der I. Senat des BFH, nach dessen
Auffassung es auf die wirtschaftliche Verursachung nicht ankommt,
wenn die Verpflichtung rechtlich dem Grunde nach bereits entstanden
ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.6.2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl
II 2003, 121 = SIS 01 10 95, unter II.3.; vom 5.6.2002 I R 96/00,
BFHE 199, 309, BStBl II 2005, 736 = SIS 03 01 37, unter II.3., und
I R 23/01, BFH/NV 2002, 1434 = SIS 02 97 89, unter II.3.).
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26
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c) Lösgelöst von der Frage, wer als
Adressat der streitbefangenen luftverkehrsrechtlichen
Verpflichtungen anzusehen ist, greifen die Einwendungen des FA
gegen die Bildung der Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz
1 HGB nicht durch.
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27
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aa) Die Durchführung der streitigen
Maßnahmen liegt im überwiegenden öffentlichen
Interesse. Der Senat verkennt nicht, dass der mit der
Durchführung der Maßnahmen einhergehende Aufwand auch
erforderlich ist, um ein Flugbetriebsunternehmen im Sinne des
Unternehmensziels aufrechterhalten zu können. Gleichwohl
rechtfertigt bereits der hohe Rang der Schutzgüter, deren
Gefährdung durch den Erlass von LTA und JAR-OPS 1
entgegengetreten werden soll, die Annahme, dass das
öffentliche Interesse an der Durchführung der
Maßnahmen ein eigenbetriebliches Interesse jedenfalls
überwiegt (vgl. BFH-Urteile vom 8.11.2000 I R 6/96, BFHE 193,
399, BStBl II 2001, 570 = SIS 01 05 12, unter II.4.; vom 19.8.2002
VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131 = SIS 03 01 98,
unter II.2.b ee).
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bb) Die Bildung einer Rückstellung
für die streitigen Verpflichtungen ist auch nicht
gemäß § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG ausgeschlossen. Denn
bei den durch sie verursachten Aufwendungen handelt es sich nicht
um aktvierungspflichtige (nachträgliche) Anschaffungskosten.
Insoweit konnte das FG eine Erweiterung oder eine über den
ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
der betroffenen Flugzeuge i.S. des § 255 Abs. 1 HGB nicht
feststellen. An diese Feststellung ist der Senat nach § 118
Abs. 2 FGO gebunden, da diese weder mit Verfahrensrügen
angegriffen wurde noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt.
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cc) Die demnach zum Bilanzstichtag
grundsätzlich zu bildenden Rückstellungen sind auch nicht
um die Einnahmen aus den laufenden oder künftig
abzuschließenden Charterverträgen der Höhe nach zu
mindern. Insoweit fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang
zwischen der Pflichterfüllung und den (künftigen)
Vorteilen.
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(1) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a
Buchst. c EStG sind bei der Bewertung von Rückstellungen
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung einer
Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, soweit sie
nicht als Forderung zu aktivieren sind, wertmindernd zu
berücksichtigen.
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Künftige Vorteile sind dabei auch solche,
die nach dem Bilanzstichtag realisiert werden (Kiesel in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 6 EStG Rz 1176 am Ende;
Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 977 b). Voraussetzung
für die Wertminderung der Rückstellung ist allerdings,
dass zwischen der zu erfüllenden Verpflichtung und dem
wirtschaftlichen Vorteil zumindest ein sachlicher Zusammenhang
besteht (so auch Urteil des FG Köln vom 14.12.2005 4 K
2927/03, EFG 2006, 877 = SIS 06 19 31; Urteil des FG München
vom 27.3.2012 6 K 3897/09, EFG 2012, 1533 = SIS 12 17 57, unter
II.1.a; HHR/Kiesel, § 6 EStG Rz 1177). Dies ergibt sich zwar
nicht bereits aus dem Wortlaut der Norm, aber aus ihrem Sinn und
Zweck.
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(a) Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr.
3a Buchst. c EStG bedarf es einer voraussichtlichen Verbindung
zwischen dem Vorteilseintritt und der Erfüllung der
Verpflichtung. Inwieweit eine solche Verbundenheit gegeben sein
muss, konkretisiert das Gesetz hingegen nicht. Zur Auslegung dieses
Merkmals kann nicht mehr auf die vor der Einfügung dieser
steuerrechtlichen Bewertungsvorschrift ergangene Rechtsprechung
zurückgegriffen werden, die auf der Maßgeblichkeit
handelsrechtlicher Grundsätze beruhte und derzufolge eine
Anrechnung künftiger Vorteile auf eine zu passivierende
Verpflichtung nur möglich war, wenn diese derart in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme aus
der Verpflichtung standen, dass sie Letzterer wenigstens teilweise
spiegelbildlich entsprachen, rechtlich der Entstehung oder
Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgten
und vollwertig waren (BFH-Urteile vom 17.2.1993 X R 60/89, BFHE
170, 397, BStBl II 1993, 437 = SIS 93 12 18, unter 3.b; vom
3.8.1993 VIII R 37/92, BFHE 174, 31, BStBl II 1994, 444 = SIS 94 14 20, unter II.3.b - Kompensation durch Rückgriffsansprüche
- ; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251 =
SIS 06 12 91, unter II.4.c). Eine solche unmittelbare Verbindung
wird von der nun geschaffenen steuerrechtlichen Regelung nicht mehr
verlangt.
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33
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(b) Dass nicht jeder Zusammenhang zwischen der
zu erfüllenden Verpflichtung und einem künftigen
wirtschaftlichen Vorteil ausreicht, sondern ein sachlicher
Zusammenhang erforderlich ist, ergibt sich jedoch aus Sinn und
Zweck der Norm. Die Kompensationsregelung verfolgt das Ziel, die
steuerliche Leistungsfähigkeit eines Betriebs zutreffend zu
bemessen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass künftige
Einnahmen die später zu erfüllende Verbindlichkeit in
ihrer Belastungswirkung mindern. So heißt es auch in der
Gesetzesbegründung, dass ein gedachter Erwerber eines Betriebs
derartige zu erwartende Erträge als belastungsmindernd
honorieren würde (BTDrucks 14/23, S. 172; BTDrucks 14/443, S.
23; ebenso HHR/Kiesel, § 6 EStG Rz 1175; Werndl, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz Da 23). Unter
diesem Gesichtspunkt fehlt es aber an einem Verpflichtung und
Vorteil verbindenden Zusammenhang, wenn die Erfüllung der
Verpflichtung lediglich die allgemeine Aufrechterhaltung des
Betriebs und damit allgemein die Möglichkeit der
künftigen Einnahmeerzielung zur Folge hat. Der gedachte
Erwerber eines Betriebs rechnet gerade mit den Einnahmen des
laufenden Betriebs und würde diese beim Kauf nicht als
belastungsmindernd zu Gunsten der ausgewiesenen Rückstellungen
berücksichtigen.
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(2) Gemessen an diesen Grundsätzen hat
das FG zu Recht keinen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
künftigen Vorteil, die Flugzeuge auch weiterhin verchartern
und folglich Betriebseinnahmen erzielen zu können, und der
Verpflichtung zur Durchführung der in den streitigen LTA und
JAR-OPS 1 angeordneten Maßnahmen gesehen. Anders als das FA
meint, stehen insbesondere die sich aus der (künftigen)
Vercharterung ergebenden Einnahmen nicht in einem sachlichen
Zusammenhang mit der Verpflichtungserfüllung, sondern
allenfalls in einem allgemeinen Zusammenhang mit dem laufenden
Betrieb. Ob - wie das FG meint - ein sachlicher Zusammenhang
zwischen den im Streitfall bestehenden Verpflichtungen und einem
wirtschaftlichen Vorteil aus einer etwaigen Verwertung der in Folge
der Umrüstungsmaßnahmen ausgebauten Flugzeugbestandteile
bestehen würde, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil
eine solche Verwertungshandlung ausweislich der Feststellungen des
FG nicht stattgefunden hat.
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3. In Bezug auf voraussichtliche Aufwendungen
für die Maßnahmen, für deren Durchführung die
Umsetzungsfrist am Bilanzstichtag bereits abgelaufen war, lagen
danach die Voraussetzungen zur Bildung von Rückstellungen zum
Bilanzstichtag grundsätzlich vor. Das Urteil des FG ist
gleichwohl mangels Spruchreife aufzuheben, weil die
tatsächlichen Feststellungen des FG nicht seine Annahme
stützen, dass die Klägerin als Adressatin der LTA bzw.
der JAR-OPS 1 zur Durchführung der angeordneten
Maßnahmen verpflichtet gewesen sei. Rückstellungen
für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen kann nur der
konkret Verpflichtete bilden, also der Adressat der gesetzlichen
oder behördlichen Anordnung. Adressat der
luftverkehrsrechtlichen Verpflichtungen ist nach § 2 Abs. 1
LuftBO, anders als das FG meint, jedoch der Halter und nicht der
Eigentümer des Luftfahrtgeräts.
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36
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Die bisherigen Feststellungen des FG
ermöglichen dem Senat keine Entscheidung darüber, ob die
Klägerin Halterin der Flugzeuge und deshalb aufgrund der
streitigen Verpflichtungen zur Umsetzung der durchzuführenden
Maßnahmen verpflichtet war. Durch die Zurückverweisung
erhält das FG Gelegenheit, die insoweit fehlenden
Feststellungen nachzuholen. In diesem Zusammenhang wird
zunächst zu klären sein, aufgrund welcher
Vertragsgrundlage die Klägerin die Flugzeuge an Dritte zur
Nutzung überlassen hat (Leasing, Vercharterung, etc.). Je nach
Einordnung des Überlassungsvertrags kann die Haltereigenschaft
variieren (vgl. z.B. Schwenk/Giemulla, Handbuch des
Luftverkehrsrechts, 4. Aufl., Kap. 7, Rz 293 ff.) und
möglicherweise bei der Klägerin liegen.
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37
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II. Die Revision der Klägerin ist
ungeachtet der Frage, ob die Klägerin überhaupt als
Adressatin der streitbefangenen luftverkehrsrechtlichen
Verpflichtungen anzusehen ist, unbegründet und war daher
gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
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38
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FA und FG haben den Aufwand für
diejenigen luftverkehrsrechtlichen Maßnahmen, für deren
Durchführung die Umsetzungsfristen am Bilanzstichtag des
Streitjahrs noch nicht abgelaufen waren, zu Recht nicht
ergebnismindernd durch eine Rückstellung berücksichtigt.
Denn die Voraussetzungen für die Bildung einer
Rückstellung lagen zum Bilanzstichtag nicht vor (dazu
B.II.1.). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass die Bildung der Rückstellung am Bilanzstichtag
jedenfalls subjektiv richtig gewesen sei (dazu B.II.2.).
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39
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1. Nach den oben unter B.I.1. dargelegten
Grundsätzen ist Voraussetzung für die Bildung einer
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten u.a. das
Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit
oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen
Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe
zudem ungewiss sein kann - sowie die wirtschaftliche Verursachung
in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
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40
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a) Nach den oben unter B.I.2.a dargelegten
Maßstäben für das rechtliche Entstehen einer
öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist dem FG darin zu
folgen, dass diejenigen luftverkehrsrechtlichen Verpflichtungen,
für deren Durchführung die Umsetzungsfristen zum
Bilanzstichtag des Streitjahrs noch nicht abgelaufen waren,
rechtlich noch nicht entstanden waren.
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b) Nach den oben unter B.I.2.b dargelegten
Maßstäben zur wirtschaftlichen Verursachung ist auch die
rechtliche Beurteilung des FG nicht zu beanstanden, dass diese
Verpflichtungen im Streitjahr auch noch wirtschaftlich nicht
verursacht waren. Denn ihr wirtschaftlicher Bezugspunkt liegt nicht
in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft. Die Verpflichtungen
knüpfen zukunftsorientiert an den Ablauf der Umsetzungsfrist
nach dem Bilanzstichtag an. Folglich dienen die
durchzuführenden Maßnahmen objektiv dem Erhalt der
technischen Nutzbarkeit der Flugzeuge für Zeiträume nach
dem Bilanzstichtag und damit nicht dem laufenden Betrieb des
Streitjahrs. Dies gilt unabhängig davon, dass der (unerkannte)
Mangel bereits vor dem Bilanzstichtag angelegt war. Das FG
knüpft deshalb zu Recht daran an, dass die
öffentlich-rechtliche Verpflichtung sanktionsbewehrt nur dann
zu erfüllen ist, wenn der Betrieb in Zukunft fortgeführt
werden soll. Die Maßnahmen, für deren Durchführung
die Umsetzungsfristen erst nach dem Bilanzstichtag des Streitjahrs
abliefen, dienten deshalb ausschließlich dazu, dass mit den
Flugzeugen auch künftig gewerbliche Luftverkehrsleistungen
erbracht werden können.
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2. Die Klägerin kann sich auch weder
darauf berufen, dass die Bildung der Rückstellungen für
diese Verpflichtungen am Bilanzstichtag jedenfalls subjektiv
richtig gewesen sei, noch darauf, dass ihr im Hinblick auf die
Nichtbeanstandung entsprechender Rückstellungsbildungen in
vorangegangenen Betriebsprüfungen Vertrauensschutz zu
gewähren sei.
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a) Nach dem Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 31.1.2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317 =
SIS 13 08 30) ist das FA im Rahmen der ertragsteuerlichen
Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung der
Klägerin gebunden, die der aufgestellten Bilanz und deren
einzelnen Ansätzen zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus
der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im
Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war (Aufgabe des sog.
„subjektiven Fehlerbegriffs“ hinsichtlich bilanzieller
Rechtsfragen). Maßgebend sind vielmehr die für den
Bilanzstichtag geltenden Vorschriften in objektiv zutreffender
Auslegung. Insofern braucht der erkennende Senat über die
Frage, ob die Rechtsauffassung der Klägerin zur Bildung der
streitgegenständlichen Rückstellung zumindest subjektiv
nicht fehlerhaft gewesen ist, nicht zu entscheiden.
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b) Auch die Anerkennung der in vorangegangenen
Veranlagungszeiträumen durch die Klägerin gebildeten
Rückstellungen durch das FA und die Betriebsprüfung
rechtfertigt die Aufrechterhaltung der streitigen
Rückstellungen nicht. Der Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 der
Abgabenordnung) verpflichtet das FA vielmehr, eine als unrichtig
erkannte Rechtsauffassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
aufzugeben. Das FA ist grundsätzlich an seine rechtliche
Würdigung in früheren Veranlagungszeiträumen nicht
gebunden (Grundsatz der Abschnittsbesteuerung). Dies gilt selbst
dann, wenn die fehlerhafte Auffassung in einem Prüfungsbericht
niedergelegt worden ist oder wenn das FA über eine
längere Zeitspanne eine fehlerhafte, für den
Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hat und der
Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert haben sollte
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30.10.1997 IV R
76/96, BFH/NV 1998, 578 = SIS 98 07 78, unter 2.b der Gründe,
m.w.N.; vom 23.2.2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112 = SIS 12 15 61,
Rz 70).
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III. Die erfolgreiche Revision des FA
führt insgesamt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (dazu oben B.I.). Soweit die Revision
als unbegründet zurückgewiesen wurde (dazu oben B.II.),
ist sie im zweiten Rechtsgang nicht mehr Gegenstand des
fortgesetzten Klageverfahrens (Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 20).
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