Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.4.2015 6 K 307/13 K, G
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.4.2015 6 K 307/13 K, G
aufgehoben und der Bescheid für 2005 über
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom
21.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.1.2013
dergestalt geändert, dass bei der Ermittlung des Gewinns ein
zusätzlicher Abzugsbetrag von ... EUR berücksichtigt
wird, sowie der Bescheid für 2005 über den
Gewerbesteuermessbetrag vom 21.11.2008 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 2.1.2013 dergestalt geändert, dass
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein zusätzlicher
Abzugsbetrag von ... EUR berücksichtigt und der
Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Die Berechnung der festzusetzenden Beträge wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
1
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I. Die Klägerin,
Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist zu
100 v.H. an einer GmbH beteiligt. Zwischen der Klägerin als
Organträgerin und der GmbH als Organgesellschaft bestand im
Jahr 2005 (Streitjahr) eine körperschaft- und
gewerbesteuerliche Organschaft.
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Im Rahmen einer steuerlichen
Außenprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung,
von der Klägerin im Jahr 2005 gebildete Rückstellungen
für Wartungsverpflichtungen könnten nicht anerkannt
werden und Zahlungen der GmbH an die Leasinggeber in eine dort
geführte Wartungsrücklage seien durch Aktivierung einer
Forderung in gleicher Höhe zu kompensieren. Dem lagen folgende
Feststellungen zu Grunde:
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3
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Die Klägerin war nach dem
Leasingvertrag mit der G-KG zur Instandhaltung der geleasten
Flugzeuge auf eigene Kosten verpflichtet. Die Verpflichtung bestand
insbesondere darin, die Flugzeuge nach Ablauf des im Rahmen eines
im sog. Wartungsprogramm (Maintenance Programme) festgelegten
Intervalls im Einklang mit den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen
(bezogen auf Betriebszeiten) auf eigene Kosten zu warten.
Hierfür hatte sie entweder - neben den regulären
Leasingraten - Zahlungen in Höhe der voraussichtlichen
Instandhaltungskosten in die Wartungsrücklage zu leisten.
Wahlweise konnten die Zahlungen durch die Gestellung einer
Bankbürgschaft ersetzt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung
in die Wartungsrücklage bzw. zur Stellung einer
Bankbürgschaft war unabhängig davon zu erfüllen, ob
der Flugbetrieb über den Ablauf der vertraglich vereinbarten
Betriebszeit hinaus fortgesetzt wurde. Bei Beendigung eines
Leasingvertrags vor Durchführung einer Wartung wurde die
Wartungsverpflichtung des jeweiligen Leasingnehmers dadurch
erfüllt, dass der Leasinggeber die bis zum
Beendigungszeitpunkt gezahlten
Wartungsrücklagen-Garantiebeträge vereinnahmte oder in
entsprechender Höhe die Bankbürgschaft in Anspruch nahm.
Im Einklang hiermit wurden die bei Beendigung eines
Leasingvertrages vorhandenen Überschüsse zur Erstattung
der Kosten des nächsten Leasingnehmers bei Eintritt des
Wartungsereignisses verwendet. Die Klägerin machte im
Verhältnis zur G-KG von der Möglichkeit Gebrauch, eine
Bankbürgschaft zu stellen und bildete in ihrer Steuerbilanz
auf den 31.12.2005 mit Rücksicht auf die bereits abgelaufenen
Betriebszeiten eine Wartungsrückstellung. Die Prüfer
waren insoweit der Ansicht, die künftige Wartungsverpflichtung
sei am Bilanzstichtag (31.12.2005) noch nicht wirtschaftlich
verursacht; demgemäß erhöhten sie den Gewinn der
Klägerin entsprechend.
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Des Weiteren hatte die GmbH im Wesentlichen
vergleichbare Leasingverträge geschlossen, für die sie
Zahlungen in die Wartungsrücklage leistete. Die Zahlungen
wurden von der GmbH als laufender Aufwand und die
Rückerstattungsbeträge als Ertrag erfasst. Im Streitjahr
ergab sich hierbei eine Gewinnminderung um... EUR. Davon entfiel
ein Betrag in Höhe von ... EUR auf Verträge, die im
Streitjahr beendet worden waren. Die Betriebsprüfer waren
hingegen der Ansicht, dass Zahlungen in die Wartungsrücklage
als Kaution zu aktivieren seien und erhöhten den Gewinn der
GmbH um ... EUR.
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Das seinerzeit zuständige Finanzamt
folgte den Feststellungen der Prüfer in geänderten
Bescheiden bezüglich Körperschaftsteuer 2005 und
Gewerbesteuermessbetrag 2005 und erhöhte das Einkommen bzw.
den Gewerbeertrag der Klägerin um insgesamt ... EUR. Im Rahmen
der dagegen geführten Einspruchsverfahren reduzierte der
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt
- FA - ) die Gewinnerhöhung allerdings, soweit diese auf den
im Streitjahr beendeten Leasingverträgen der GmbH beruhte. Im
Übrigen wies es die Einsprüche als unbegründet
zurück.
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Der dagegen erhobenen Klage gab das
Finanzgericht Düsseldorf (FG) mit Urteil vom 21.4.2015 6 K
307/13 K,G nur insoweit statt, als zum 31.12.2005 eine Forderung
auf Erstattung künftiger Wartungsaufwendungen bei der GmbH
aktiviert worden war. Das Urteil ist in EFG 2015, 1629 = SIS 15 24 63 veröffentlicht.
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Dagegen richten sich die Revisionen des FA
und der Klägerin, mit denen diese jeweils die Verletzung
materiellen Rechts rügen.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG vom
21.4.2015 6 K 307/13 K,G aufzuheben die Klage abzuweisen sowie die
Revision der Klägerin als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG vom 21.4.2015 6 K 307/13 K,G aufzuheben und a) den Bescheid
für 2005 über Körperschaftsteuer und
Solidaritätszuschlag vom 21.11.2008 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 3.1.2013 dergestalt zu ändern, dass
das zu versteuernde Einkommen um ... EUR gemindert wird, sowie b)
den Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag
vom 21.11.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2013
dergestalt zu ändern, dass der Gewerbeertrag um ... EUR
gemindert und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger
festgesetzt wird. Außerdem beantragt die Klägerin, die
Revision des FA gegen das Urteil des FG vom 21.4.2015 6 K 307/13
K,G als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet, sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und im
Rahmen des Revisionsantrags zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist
bezogen auf den Bilanzstichtag (31.12.2005) zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Klägerin nicht berechtigt war, eine
Rückstellung für künftige Wartungsaufwendungen zu
bilden (dazu 1.). Die Revision des FA ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist im
Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das der Klägerin
zugerechnete Einkommen und der ihr zugewiesene Gewerbeertrag der
GmbH nicht bezogen auf die Erstattung künftiger
Wartungsaufwendungen zu erhöhen waren (dazu 2.).
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1. Die Klägerin war zum Bilanzstichtag
(31.12.2005) zwar nicht berechtigt, eine Rückstellung für
künftige Wartungsaufwendungen aus öffentlich-rechtlicher
Verpflichtung zu bilden (dazu a), wohl aber aus privatrechtlicher
Verpflichtung (dazu b).
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a) Dem FG ist darin zu folgen, dass die
Klägerin im Streitfall keine Rückstellung aus
öffentlich-rechtlicher Verpflichtung bilden durfte.
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aa) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind in der Handelsbilanz u.a.
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und
war gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (KStG) auch für die Steuerbilanz der Klägerin zu
beachten (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom
16.12.2009 I R 43/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688 = SIS 10 02 47; Senatsurteil vom 6.2.2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II
2013, 686 = SIS 13 11 87). Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer
Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die
überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer
Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem
ungewiss sein kann. Gegenstand der Verbindlichkeit können
nicht nur Geldschulden, sondern auch Werkleistungspflichten
sein.
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bb) Beruhen die Verbindlichkeiten auf
öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so bedarf es der
Konkretisierung in dem Sinne, dass sie inhaltlich hinreichend
bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu
erfüllen sowie sanktionsbewehrt sind (Senatsurteil in BFHE
240, 252, BStBl II 2013, 686 = SIS 13 11 87; Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.10.2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256,
BStBl II 2014, 302 = SIS 13 33 35). Ist die Verpflichtung am
Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch
dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine
Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet
werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag
abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. zu allem
Senatsurteile vom 27.6.2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II
2003, 121 = SIS 01 10 95; vom 6.6.2012 I R 99/10, BFHE 237, 335,
BStBl II 2013, 196 = SIS 12 22 64; in BFHE 240, 252, BStBl II 2013,
686 = SIS 13 11 87, jeweils m.w.N.).
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cc) Wendet man die vorstehenden
Grundsätze auf den Streitfall an, scheidet die Bildung einer
Rückstellung unter dem Aspekt einer
öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus.
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aaa) Es steht zwar außer Zweifel, dass
die Klägerin nach § 6 der Betriebsordnung für
Luftfahrtgerät in der im Streitjahr geltenden Fassung (LuftBO)
bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftBO i.V.m. den Bestimmungen der Joint
Aviation Authorities in ihrer jeweils jüngsten vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung der deutschen
Übersetzung, also aufgrund öffentlich-rechtlicher
Verpflichtung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302
= SIS 13 33 35), als Halterin von Luftfahrtzeugen verpflichtet war,
nach Erreichen einer festgelegten Zahl von Betriebsstunden das
jeweilige Luftfahrzeug zu warten.
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bbb) Die Durchführung der streitigen
Maßnahmen liegt auch im überwiegenden öffentlichen
Interesse, selbst wenn der mit der Durchführung der
Wartungsmaßnahmen einhergehende Aufwand zugleich erforderlich
ist, um ein Flugbetriebsunternehmen im Sinne des Unternehmensziels
aufrechterhalten zu können. Der hohe Rang der
Schutzgüter, deren Gefährdung durch die vorgenannten
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entgegengetreten werden
soll, rechtfertigt die Annahme, dass das öffentliche Interesse
an der Durchführung der Maßnahmen das eigenbetriebliche
Interesse überwiegt (vgl. Senatsurteil vom 8.11.2000 I R 6/96,
BFHE 193, 399, BStBl II 2001, 570 = SIS 01 05 12; BFH-Urteile vom
19.8.2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561, BStBl II 2003, 131 = SIS 03 01 98; in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302 = SIS 13 33 35).
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ccc) Der Senat kann offenlassen, ob der
Ausweis einer Rückstellung mit dem FG bereits daran scheitert,
dass die Klägerin nicht zur Vornahme der Wartungsarbeiten
gezwungen werden bzw. sich ihnen durch Verzicht auf eine
künftige Nutzung der Luftfahrzeuge entziehen kann. Denn er
folgt insoweit der zu § 7 LuftBO ergangenen Rechtsprechung des
VIII. Senats des BFH im Urteil vom 19.5.1987 VIII R 327/83, BFHE
150, 140, BStBl II 1987, 848 = SIS 87 18 18). Danach ist die
Wartungsverpflichtung nach § 6 LuftBO wirtschaftlich nicht in
der Vergangenheit verursacht, weil wesentliches Merkmal der
Überholungsverpflichtung das Erreichen der zulässigen
Betriebszeit ist, die den typischerweise auftretenden
Ermüdungs- und Abnützungserscheinungen des
Luftfahrtgeräts Rechnung trägt. Vor Erreichen der
zulässigen Betriebszeit kann gerade nicht von einer
wesentlichen Verursachung der Verbindlichkeit gesprochen
werden.
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(1) Nach zutreffender Rechtsauffassung des
VIII. Senats des BFH im Urteil in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848
= SIS 87 18 18 kann sich die Beurteilung der wirtschaftlichen
Verursachung nicht über die rechtliche Struktur der
Verbindlichkeit hinwegsetzen, die nicht in Teilschritten entsteht,
sondern bis zum Ablauf der Betriebszeit „ihrer Entstehung
harrt“. Insbesondere kann danach die wirtschaftliche
Verursachung nicht dazu führen, einzelnen oder der Summe
mehrerer Zeiteinheiten die Qualität der Verwirklichung des
Tatbestandes „im wesentlichen“ zu verleihen,
wenn dafür die Entstehungsstruktur des rechtlichen
Verpflichtungstatbestands keinen Anhalt bietet.
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(2) Der VIII. Senat des BFH hat sich insoweit
ausdrücklich von Entscheidungen des BFH betreffend die Bildung
von Rückstellungen für die Verpflichtung eines
Arbeitgebers zur Zahlung von Weihnachtsgratifikationen und
Jubiläumszuwendungen an betriebsangehörige Arbeitnehmer
(BFH-Urteile vom 26.6.1980 IV R 35/74, BFHE 130, 533, BStBl II
1980, 506 = SIS 80 02 64; vom 5.2.1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55,
BStBl II 1987, 845 = SIS 87 09 13) abgegrenzt. Dort wird zwar die
Bildung von Rückstellungen für den am jeweiligen
Bilanzstichtag „verdienten Teil“ der
Arbeitnehmeransprüche zugelassen und mit der Begründung,
die Voraussetzungen für die Verpflichtungen würden
kontinuierlich - im Zeitablauf - geschaffen, auf die Prüfung
der Verursachung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale im
abgelaufenen oder den vorangegangenen Wirtschaftsjahren verzichtet.
Den Grund dafür hat der VIII. Senat des BFH aber nicht nur in
der zeitproportionalen und in ihren Teilschritten gleichwertigen
Verwirklichung des rechtlichen Verpflichtungstatbestands, sondern
vor allem darin gesehen, dass die Erfüllung der - entstandenen
- Verpflichtung ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Bezugspunkt
in der Vergangenheit findet. Die Erfüllung der Verpflichtung
muss demnach nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch
Vergangenes abgelten. Hieran fehlt es aber bei der Verpflichtung
zur Überholung von Luftfahrtgeräten nach § 7 LuftBO,
denn bis zur Erreichung der zulässigen Betriebszeiten
entspricht ihr Betrieb den luftfahrttechnischen Bestimmungen. Erst
wenn der Betrieb über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt
werden soll, muss der Halter die genannten Kontrollen
durchführen. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen
legitimiert also nicht den Betrieb des Luftfahrtgeräts in der
Vergangenheit, sondern ermöglicht ihn in der Zukunft. Dem
entspricht es, dass die Verpflichtung zur Überholung und
Nachprüfung des Luftfahrtgeräts erst nach Ablauf der
zulässigen Betriebszeit entsteht und der Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit dient. Der Umstand, dass die
Tatbestandsvoraussetzungen für die Überprüfung im
Zeitverlauf geschaffen werden, ist deshalb Anlass, nicht aber
Ursache, der - zukunftsgerichteten - Überprüfung.
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(3) Anders als die Klägerin meint, liegt
darin kein alleiniges Abstellen auf die rechtliche Entstehung der
Verpflichtung, die mit dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen
Prüfung der wirtschaftlichen Verursachung nicht im Einklang
stünde. Die vorgenannte Rechtsprechung ist vielmehr zum
Merkmal der wirtschaftlichen Verursachung ergangen und stellt
insoweit klar, dass dessen Beurteilung nicht losgelöst von der
rechtlichen Struktur der Verbindlichkeit erfolgen darf.
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(4) Insoweit liegt auch keine Vergleichbarkeit
mit Verpflichtungen vor, nach dem Abbau von Bodenschätzen das
Gelände wieder aufzufüllen und zu rekultivieren. Zwar ist
insoweit eine Rückstellung bereits während des
Abbauzeitraums und nicht erst nach dessen Beendigung zu bilden.
Dies liegt aber darin begründet, dass für die Entstehung
der Auffüll- und Rekultivierungsverpflichtung der laufende
Betrieb ursächlich ist (vgl. Senatsurteil vom 16.9.1970 I R
184/67, BFHE 100, 443, BStBl II 1971, 85 = SIS 71 00 48).
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(5) Nichts anderes gilt, soweit sich die
Klägerin auf die Rechtsprechung zur Bildung einer
Rückstellung für künftige Mitwirkungspflichten bei
einer Betriebsprüfung schon vor Erlass einer
Prüfungsanordnung (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 335, BStBl
II 2013, 196 = SIS 12 22 64) beruft. Das vorgenannte Urteil ist zu
Großbetrieben (§ 3 der Betriebsprüfungsordnung 2000
- BpO 2000 - ) ergangen, die nach § 4 Abs. 2 BpO 2000 ohne
zeitliche Zäsur geprüft werden sollen (sog.
Anschlussbetriebsprüfung) und bei denen die
Wahrscheinlichkeit, dass der einzelne Veranlagungszeitraum
geprüft wird, in den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Jahren
bei rund 80 % lag. Demgemäß musste die betroffene
Steuerpflichtige schon aus diesem Grund und ohne dass eine
Prüfungsanordnung vorlag, mit zumindest überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ihr gegenüber eine
Betriebsprüfungsanordnung ergehe, die ohne zeitlichen Abstand
an die vorangegangene Außenprüfung anschlösse.
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(6) Insoweit ist es auch unzutreffend, wenn
die Klägerin meint, der Zukunftsbezug der Verpflichtung sei
allein nicht ausschlaggebend, sondern es komme auf eine Gewichtung
der vergangenheits- und zukunftsbezogenen Merkmale an und es
überwögen im Streitfall die vergangenheitsbezogenen
Merkmale, weil die Verpflichtung zur Wartung ohne den vorherigen
Betrieb des Flugzeugs nicht entstehen würde, da sie an den
Einsatz des Flugzeugs bis zum Erreichen der Höchstbetriebszeit
anknüpfe. Auch kann aus dem Umstand, dass die Nutzung des
Flugzeugs während der Betriebszeit Grundlage für die
Erzielung von Erträgen ist, nicht der Schluss gezogen werden,
dass die künftigen Aufwendungen zur Wartung Umsätze
alimentieren, die von der Klägerin durch den Flugbetrieb
während der zulässigen Betriebszeiten erzielt worden und
der abgelaufenen Periode zuzuordnen sind. Die künftigen
Ausgaben für die Flugzeugwartung ermöglichen vielmehr die
Erzielung künftiger Erträge, weil ohne die Wartung die
Betriebserlaubnis erlöschen würde, während die
bereits erzielten Erlöse der Vergangenheit auch dann der
Klägerin erhalten bleiben würden, wenn sie keine Wartung
durchführen oder den Flugbetrieb einstellen würde.
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b) Es besteht indessen eine zivilrechtliche
ungewisse Verbindlichkeit der Klägerin, für die eine
Rückstellung in der von ihr begehrten Höhe zu bilden
ist.
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aa) Die vertragliche Verpflichtung der
Klägerin besteht aus zwei Komponenten, nämlich der
Durchführung der nach dem Wartungsprogramm erforderlichen
Wartungen einerseits und der monatlichen Zahlung der
Wartungsrücklagen-Garantiebeträge bzw. der Stellung einer
Bankbürgschaft andererseits.
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bb) Der Senat kann es insoweit offenlassen, ob
die im Rahmen der ersten Vertragskomponente gegenüber dem
Leasinggeber eingegangene Wartungsverpflichtung mit dem FG und
trotz der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze aufgrund des
eigenbetrieblichen Interesses der Klägerin die
öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der
Wartung kongruent überlagert (kritisch dazu Meinert, EFG 2015,
1968, 1973).
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cc) Jedenfalls ist mit Rücksicht auf die
zweite Vertragskomponente eine Rückstellung zu bilden, da bei
Beendigung des Leasingvertrages kein Anspruch der Klägerin auf
Rückerstattung der gezahlten
Wartungsrücklagen-Garantiebeträge oder auf einen Verzicht
auf die Inanspruchnahme der Bankbürgschaft bestand und die
Klägerin deshalb stets mit den vereinbarten
Wartungsrücklagen-Garantiebeträgen belastet blieb. Die
Klägerin konnte sich ihrer vertraglichen Verpflichtung -
anders als im Bereich der öffentlich-rechtlichen
Wartungsverpflichtung - gerade nicht durch Einstellung des
Flugbetriebes entziehen, da sie nach den - den Senat bindenden -
Feststellungen des FG auch bei Beendigung des Leasingvertrages vor
Durchführung der nächsten fälligen Wartung die
vertraglich vereinbarte Wartungsverpflichtung zu tragen hatte.
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aaa) Diese Verpflichtung wird nicht - wie das
FA meint - i.S. eines „wesentlichen
Tatbestandsmerkmals“ der vertraglichen
Wartungsverpflichtung durch das Erreichen der zulässigen
Betriebsdauer, sondern dadurch ausgelöst, dass die
Klägerin das Fluggerät nach der letzten
durchgeführten Wartung weiter nutzt und deshalb die Kosten
für die darauffolgende Wartung zu tragen hat. Dies ergibt sich
aus der gegenüber der öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung andersgearteten Interessenlage: Während der
Gesetzgeber im Bereich der öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleisten
will und für den Fall der Einstellung des Flugbetriebes vor
Erreichen der zulässigen Betriebszeiten keine Wartung
vorschreibt, will der Leasinggeber im Rahmen der zweiten
Vertragskomponente eine durch den Flugbetrieb entstehende
Wertminderung des Flugzeugs ausgleichen, indem er den Leasingnehmer
zu einer betriebszeitabhängigen Übernahme der
Wartungskosten verpflichtet.
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bbb) Die Verpflichtung zur Zahlung der
Wartungsrücklagen-Garantiebeträge entsteht nach den
Feststellungen des FG mit Ablauf jedes Monats in Höhe der
Summe der betriebszeitabhängig zu berechnenden
Einzelbeträge. Sie ist damit in der Vergangenheit
wirtschaftlich verursacht, weil die entsprechende Belastung zum
Bilanzstichtag auch bestünde, wenn der Leasinggeber den
Leasingvertrag gekündigt hätte. Er hätte dann
nämlich die bis zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die
bereits absolvierten Betriebszeiten geschuldeten
Wartungsrücklagen-Garantiebeträge vereinnahmt, ohne dass
die Belastung der Klägerin entfallen wäre. Gleiches gilt
für den Fall, dass der Flugbetrieb eingestellt worden
wäre.
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ccc) Nichts anderes gilt, soweit das FG sich
darauf gestützt hat, dass die Klägerin eine
Bankbürgschaft gestellt habe und deshalb mit einer
Inanspruchnahme auf Zahlung der ausstehenden Wartungskosten in
absehbarer Zeit nicht habe rechnen müssen. Die
Bankbürgschaft tritt nach der gewählten
Vertragskonstruktion an die Stelle einer Zahlung, sie lässt
aber die Verpflichtung zur Tragung der Wartungskosten nicht
entfallen. Die Klägerin konnte sich der Zahlung der
Wartungsrücklagen-Garantiebeträge durch die Stellung
einer Bankbürgschaft nicht entziehen, sondern nur den
Zahlungszeitpunkt beeinflussen. Entsprechend stand auch die
Belastung der Klägerin in Höhe der
Wartungsrücklagen-Garantiebeträge fest.
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ddd) Die Passivierung der
Wartungsverpflichtung führt auch nicht zu einer doppelten
Aufwandserfassung. Die Klägerin hat nach den Vorgaben des
Leasingvertrages mit der KG entweder
Wartungsrücklagen-Garantiebeträge zu leisten oder eine
Bürgschaft zu stellen. Beide Varianten führen nur jeweils
einmal zur Entstehung von Betriebsausgaben.
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dd) Dem Ausweis der von der Klägerin
begehrten Rückstellung steht auch kein Passivierungsverbot
für ungewisse Verbindlichkeiten aus schwebenden
Geschäften entgegen.
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aaa) Ein solches Passivierungsverbot besteht
nicht, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch
Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines
Vertragspartners „gestört“ ist (vgl.
zuletzt Senatsurteil vom 25.5.2016 I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl
II 2016, 930 = SIS 16 21 03). Ursprünglich wurde zwar das
Vorliegen eines solchen Erfüllungsrückstandes nach dem
rechtlichen, insbesondere schuldrechtlichen Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung im schwebenden Geschäft beurteilt
und somit an den schuldrechtlich gebotenen Zeitpunkt der
Erfüllung geknüpft (vgl. dazu die Nachweise in
Senatsurteilen vom 27.6.2001 I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II
2001, 758 = SIS 01 11 83; vom 15.7.1998 I R 24/96, BFHE 186, 388,
BStBl II 1998, 728 = SIS 98 20 20). Allerdings hat der BFH in der
Folgezeit die Frage nach einem Erfüllungsrückstand nicht
ausschließlich nach bürgerlichem Recht beurteilt (vgl.
BFH-Urteile vom 3.12.1991 VIII R 88/87, BFHE 167, 322, BStBl II
1993, 89 = SIS 92 14 15; vom 5.2.1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55,
BStBl II 1987, 845 = SIS 87 09 13), sondern eine an den
wirtschaftlichen Gegebenheiten orientierte Betrachtung ausreichen
lassen. Das Vorliegen eines Erfüllungsrückstandes setzt
danach voraus, dass mit der nach dem Vertrag geschuldeten
zukünftigen Leistung nicht nur an Vergangenes angeknüpft,
sondern Vergangenes abgegolten wird. Besteht danach ein
Erfüllungsrückstand und ist dessen Höhe ungewiss, so
ist eine Rückstellung zu bilden (vgl. Senatsurteil in BFHE
254, 228, BStBl II 2016, 930 = SIS 16 21 03, m.w.N.).
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bbb) Nach diesen Maßstäben befand
sich die Klägerin am Bilanzstichtag in einem
Erfüllungsrückstand; sie hatte bei wirtschaftlicher
Betrachtung durch die Zahlung in die Wartungsrücklage
Vergangenes, nämlich die Wertabnutzung der vom Leasinggeber
zur Verfügung gestellten Flugzeuge durch den Flugbetrieb,
dadurch abzugelten, dass sie diese Abnutzung durch typisierte
Einzahlungen der Garantiebeträge in die Wartungsrücklage
abzugelten hatte.
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36
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2. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass das Einkommen bzw. der Gewerbeertrag der
Klägerin bezogen auf die Erstattung künftiger
Wartungsaufwendungen nicht um ... EUR zu erhöhen war.
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a) Nach § 14 Abs. 1 KStG war der
Klägerin als Organträgerin das Einkommen der GmbH als
Organgesellschaft zuzurechnen bzw. nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des
Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(GewStG) deren Gewerbeertrag zuzuweisen. Es steht insoweit
außer Zweifel, dass die von der GmbH geleisteten Zahlungen in
eine bei den Leasinggebern jeweils geführte
Wartungsrücklage als Betriebsausgaben das Vermögen der
GmbH minderten.
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b) Der Senat kann es indessen offenlassen, ob,
soweit die Leasinggeber aufgrund der mit der GmbH geschlossenen
Leasingverträge verpflichtet waren, nach erfolgter Wartung die
Wartungskosten bis zur Höhe der von der GmbH jeweils in die
Wartungsrücklage eingezahlten Beträge zu erstatten,
hinsichtlich des Erstattungsanspruchs eine Forderung zu aktivieren
war. Denn selbst wenn eine entsprechende Forderung auf Erstattung
der den Leasingnehmer als Flugzeughalter treffenden (dazu 1.a cc
aaa) - öffentlich-rechtlichen - Wartungsverpflichtung
auszuweisen wäre, so würde dies durch die Verbuchung der
entsprechenden Zahlungen auf ein Konto des Leasinggebers
kompensiert (Aktivtausch) und wäre die seitens der GmbH
dennoch bestehende vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der auf
die Werterhaltung der Flugzeuge gerichteten und
betriebszeitabhängig ausgestalteten (privatrechtlichen)
Wartungsrücklagen-Garantiebeträge nach den unter 1.b
wiedergegebenen Grundsätzen durch den Ausweis einer
Rückstellung in der von der Klägerin begehrten Höhe
zu passivieren.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 und 2 FGO.
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