1. Das Rubrum des Urteils des Thüringer
Finanzgerichts vom 17.06.2020 - 4 K 460/17 = SIS 22 00 47 wird dahin berichtigt, dass nur
die Körperschaftsteuer 2013 Streitgegenstand des Verfahrens
ist.
2. Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 17.06.2020 - 4 K
460/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die
bis zu ihrem Rechtsformwechsel am 04.10.2022 als X GmbH firmierte.
Gegenstand ihres Unternehmens ist unter anderem der Handel mit
Kraftfahrzeugen (Kfz) sowie der Abschluss von
Leasingverträgen.
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Im Jahr 2009 hat der Automobilproduzent A
ein Leasing-Restwertmodell eingeführt. Im Rahmen dieses
Modells vermittelte der Kfz-Händler im Wege eines
Leasingvertrags das Kfz an den Leasingnehmer und
veräußerte dieses zugleich an eine Leasinggesellschaft,
die B. Der Kfz-Händler verpflichtete sich hierbei, das
Leasingfahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit zu einem bereits zu
Beginn des Leasings mit B vereinbarten Kaufpreis
zurückzunehmen. Gegen die Zusage, einen von der gewählten
Risikostufe abhängigen sogenannten Beteiligungsbetrag an A zu
leisten, konnte der Kfz-Händler am Leasingvertragsende eine
Ausgleichszahlung erhalten, wenn der zu Beginn des Leasings
zwischen dem Kfz-Händler und B vereinbarte Restwert, der dem
Rücknahmepreis entsprach, höher als der tatsächliche
Wert des Kfz am Ende der Leasinglaufzeit war (sogenannte
Restwert-Absicherung). Der Beteiligungsbetrag des Kfz-Händlers
für die Übernahme der Restwert-Absicherung durch A wurde
am Leasingvertragsende fällig. Der Kfz-Händler konnte den
Umfang der Beteiligung der A am Restwertrisiko durch die Wahl einer
Risikostufe selbst bestimmen. Die Höhe des Beteiligungsbetrags
zur Restwert-Absicherung legte A zu Beginn der jeweiligen
Leasinglaufzeit durch ein sogenanntes Info-Schreiben fest.
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Die Klägerin nahm am
Leasing-Restwertmodell der A teil und sicherte den Restwert der
Kfz, die sie von B zurückzunehmen hatte, zu 100 % ab. Den
Beteiligungsbetrag stellte die Klägerin zu Beginn der
jeweiligen Leasinglaufzeit gewinnmindernd als Verbindlichkeit ein.
Nach Ablauf des Leasingvertrags und Erhalt einer Endrechnung
löste sie diese Verbindlichkeit auf.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) setzte zunächst mit Bescheid vom
23.03.2015 Körperschaftsteuer für 2013 (Streitjahr) in
Höhe von … EUR fest. Der Bescheid erging unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung).
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Im Rahmen einer bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung, die unter anderem auch
das Streitjahr umfasste, vertrat der Prüfer die Auffassung,
die Verbindlichkeit
„Restwertabsicherung“ zum 31.12.2013 sei
in Höhe von … EUR gewinnerhöhend aufzulösen.
Die Mitteilung über die Höhe des Beteiligungsbetrags zu
Beginn der Leasinglaufzeit löse keinen buchungstechnischen
Geschäftsvorfall aus. Eine Verbindlichkeit seitens der
Klägerin entstehe erst im Zeitpunkt des Erhalts der
Endrechnung, also nach Ablauf des Leasingvertrags. Der am Ende der
Laufzeit bei Rückerwerb des Kfz zu leistende
Beteiligungsbetrag werde für das zurückerworbene Kfz
gezahlt und sei deshalb dessen Anschaffungskosten im Sinne des
§ 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) zuzuordnen. Im
Zeitpunkt des Erhalts des Info-Schreibens über die Höhe
des Beteiligungsbetrags sei keine Verbindlichkeit einzustellen.
Nach § 5 Abs. 4b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei
die Bildung einer Rückstellung ausgeschlossen. Ein
Betriebsausgabenabzug komme nicht in Betracht.
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Das FA schloss sich der Auffassung des
Prüfers an und erhöhte dementsprechend mit Bescheid vom
01.06.2016 die Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf
… EUR. Der Einspruch hatte keinen Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 15.05.2017).
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen
erhobene Klage mit dem in EFG 2022, 333 = SIS 22 00 47 veröffentlichten Urteil ab.
Der von der Klägerin für die Restwertabsicherung zu
zahlende Beteiligungsbetrag gehöre im Rahmen der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG) gemäß § 255 HGB zu den Anschaffungskosten
des von der Leasinggesellschaft zurückerworbenen Kfz. Dieser
Betrag sei gemäß § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG nicht
rückstellungsfähig.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und macht im
Wesentlichen geltend, das FG gehe zu Unrecht davon aus, dass die
Beteiligungsbeträge den Anschaffungskosten der nach Ablauf der
Leasinglaufzeit zurückerworbenen Kfz zuzurechnen seien. Die
Beteiligungsbeträge seien nicht geleistet worden, um das
jeweilige Kfz nach Ablauf der Leasinglaufzeit
zurückzuerlangen, sondern um - im Sinne einer
Versicherungsprämie - das mit dem Neuwagengeschäft
zusammenhängende Risiko aus der Rücknahmeverpflichtung
des Leasingrückläufers abzusichern. Für den Fall,
dass das Risiko einer Differenz zwischen dem garantierten
Rücknahme- und dem Marktpreis durch den Kfz-Händler
selbst getragen werde, habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil
vom 25.07.2000 - VIII R 35/97 (BFHE 193, 93, BStBl II 2001, 566 =
SIS 01 02 51) bereits entschieden, dass eine
Verbindlichkeitsrückstellung anzuerkennen sei. Für den
hier zu beurteilenden Fall, dass dieses Risiko abgesichert werde,
könne hinsichtlich der zu leistenden Beteiligungsbeträge
nichts anderes gelten.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung sowie die
Einspruchsentscheidung vom 15.05.2017 aufzuheben und die
Körperschaftsteuer 2013 unter Abänderung des Bescheids
vom 01.06.2016 unter Berücksichtigung eines zu versteuernden
Einkommens von … EUR festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es verteidigt die Vorentscheidung und
führt unter anderem aus, dass zu Beginn des Leasingvertrags
noch keine dem Grunde nach feststehende Verpflichtung bestanden
habe. Bis zum Ende des Leasingvertrags habe es sich um ein
schwebendes Geschäft gehandelt, das nicht zu bilanzieren
sei.
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B. Die Revision ist unbegründet
und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Klage im Ergebnis
zu Recht abgewiesen (§ 126 Abs. 4 FGO).
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I. Das Urteil des FG ist, wie im Tenor
erkannt, zu berichtigen.
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1. Streitgegenstand ist - entgegen dem Rubrum
der Vorentscheidung und dem Wortlaut des Revisionsantrags - allein
die Körperschaftsteuerfestsetzung für das Streitjahr. Der
Solidaritätszuschlag ist nicht Verfahrensgegenstand, da dieser
- wie sich aus dem Begehren der Klägerin, ihrem Klageantrag
vor dem FG, der Vorentscheidung und dem gesamten
Revisionsvorbringen ergibt - nicht streitig ist. Das FG hat im
Rubrum seiner Entscheidung gleichwohl als Streitgegenstand
„Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
für 2013“ aufgenommen. Damit liegt eine
offenbare Unrichtigkeit vor, die dahin zu berichtigen ist, dass der
Solidaritätszuschlag nicht Streitgegenstand ist (vgl. dazu
auch BFH-Urteil vom 16.12.2021 - V R 19/21, BFHE 275, 309, BStBl II
2022, 774 = SIS 22 09 62, Rz 12 f.).
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2. Diese Berichtigung kann im
Revisionsverfahren der erkennende Senat vornehmen (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 19.12.2019 - III R 39/17, BFHE 267, 415, BStBl II
2020, 397 = SIS 20 05 01, Rz 29, m.w.N.; vom 19.08.2020 - XI R
32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279 = SIS 20 19 05, Rz
19).
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II. Die so verstandene Revision der
Klägerin ist unbegründet. Die Verpflichtung zur Zahlung
der Beteiligungsbeträge ist weder als Verbindlichkeit
auszuweisen (siehe unten 1.) noch ist für sie eine
Rückstellung zu bilden (siehe unten 2.). Die Entscheidung des
FG stellt sich mithin aus anderen Gründen als richtig dar
(siehe unten 3.).
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1. Die von der Klägerin geschuldeten
Beteiligungsbeträge sind in ihrer Bilanz zum 31.12.2013 nicht
als Verbindlichkeit auszuweisen, weil diese gegenüber A aus
dem Leasing-Restwertmodell bestehende Verpflichtung dem Grunde nach
noch ungewiss war.
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a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m.
§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die
Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen
anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist.
Ist eine Verbindlichkeit nach handelsbilanziellen Grundsätzen
zu bilanzieren, gilt dieses Passivierungsgebot mithin auch für
die Steuerbilanz. Nur wenn eine steuerrechtliche Spezialregelung
weitere oder abweichende Kriterien für die Passivierung
für Steuerzwecke aufstellt, kann es zu einer abweichenden
Behandlung in der Steuerbilanz kommen (vgl. BFH-Urteil vom
19.08.2020 - XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279 = SIS 20 19 05, Rz 22).
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aa) Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich
insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten
Buchs „Vorschriften für alle
Kaufleute“, den §§ 238 ff. HGB,
wobei ein Passivierungsgebot für Verbindlichkeiten aus §
246 Abs. 1 Satz 3, § 247 Abs. 1, § 253 Abs. 1 Satz 2,
§ 266 Abs. 3 HGB folgt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
10.07.2019 - XI R 53/17, BFHE 265, 249, BStBl II 2019, 803 = SIS 19 15 21, Rz 17; vom 19.08.2020 - XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II
2021, 279 = SIS 20 19 05, Rz 23).
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bb) Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der
Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu
einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an
einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen
werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine
gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl.
BFH-Urteile vom 30.11.2011 - I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II
2012, 332 = SIS 12 06 17, Rz 11, m.w.N.; vom 15.04.2015 - I R
44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 = SIS 15 14 96, Rz 8; vom
28.09.2016 - II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104 = SIS 16 24 81, Rz 16; vom 19.08.2020 - XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II
2021, 279 = SIS 20 19 05, Rz 24). Dies gilt nach dem aus § 5
Abs. 1 Satz 1 EStG folgenden sogenannten
Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für Zwecke der
Steuerbilanz (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 - I R 44/14, BFHE
249, 493, BStBl II 2015, 769 = SIS 15 14 96, Rz 8; vom 28.09.2016 -
II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104 = SIS 16 24 81, Rz 16;
vom 19.08.2020 - XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279 =
SIS 20 19 05, Rz 24).
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cc) Nach allgemeinen Grundsätzen
entstehen Ansprüche und Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu
dem die sie begründenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind
(vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.10.2013 - IV R 7/11, BFHE 243, 256,
BStBl II 2014, 302 = SIS 13 33 35, Rz 20; vom 15.03.2017 - I R
11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043 = SIS 17 12 78, Rz 20; vom
29.09.2022 - IV R 20/19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435 = SIS 22 20 81, Rz 31). Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Verbindlichkeit kommt es nicht an (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
15.03.2017 - I R 11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043 = SIS 17 12 78, Rz 20, m.w.N.; vom 29.09.2022 - IV R 20/19, BFHE 278, 301,
BStBl II 2023, 435 = SIS 22 20 81, Rz 31).
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b) Danach sind die Voraussetzungen für
die handelsbilanzielle Passivierung der Beteiligungsbeträge
als Verbindlichkeiten nicht erfüllt.
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Zwar hatte die Klägerin den von A
festgelegten Beteiligungsbetrag beim Rückerwerb des jeweiligen
Kfz am Ende der Leasingdauer auch zu entrichten, wenn der
tatsächliche Wert dieses Fahrzeugs höher als der bereits
zu Beginn des Leasings vereinbarte Rückkaufpreis war, so dass
A keine Zahlung an die Klägerin zu leisten hatte. Die
Entrichtung des Beteiligungsbetrags war unabhängig davon, ob
der tatsächliche Wert des Leasingrückläufers
höher (Gewinnfall) oder niedriger (Verlustfall) war als der im
Voraus vereinbarte Rückkaufpreis und es im Verlustfall zum
Ausgleich eines eingetretenen Restwertrisikos durch A kam. Für
die Passivierung einer Verbindlichkeit im Jahr des Abschlusses der
Restwertvereinbarung fehlt es jedoch an einer rechtlichen
Verpflichtung, da die Klägerin zu Beginn des Leasingvertrags
(noch) nicht zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten
Leistung verpflichtet war, die von A am Ende der Leasinglaufzeit
hätte erzwungen werden können (vgl. dazu Rätke,
Steuern und Bilanzen - StuB - 2018, 725). Die Entrichtung des
Beteiligungsbetrags war vom Rückerwerb des Leasingfahrzeugs
abhängig. Er war nur zu zahlen, falls B, der Leasinggeber,
sein Rückgaberecht ausübte und die Klägerin das Kfz
tatsächlich zurücknehmen musste (vgl. dazu
Ludwig/Oser/Philippsen, StuB 2023, 290). Erst im Zeitpunkt des
tatsächlichen Rückkaufs des Kfz stand fest, ob der
Beteiligungsbetrag zu leisten war. Kam es nicht zum Rückkauf,
weil der Leasingvertrag zum Beispiel vor dem regulären
Vertragsende aufgehoben oder storniert wurde, entfiel auch der
Beteiligungsbetrag. Ist die Verpflichtung - wie hier - von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig, kann keine
Bilanzierung einer gewissen Verbindlichkeit erfolgen (vgl.
BFH-Urteil vom 04.02.1999 - IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II
2000, 139 = SIS 99 09 18, unter II.2.b aa).
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Die gewinnmindernde Einstellung der
Beteiligungsbeträge als Verbindlichkeit war danach
unzutreffend. Das FA hat die von der Klägerin in der Bilanz
zum Stichtag 31.12.2013 ausgewiesene Verbindlichkeit
„Restwertabsicherung“ in Höhe von
… EUR mithin zu Recht gewinnerhöhend
aufgelöst.
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2. Für die Beteiligungsbeträge, die
die Klägerin im Falle und im Zeitpunkt des Rückerwerbs
der Leasingfahrzeuge an A zu entrichten hatte, ist auch keine
Rückstellung zu bilden. Denn dem bilanziellen Ausweis der
aufschiebend bedingten Verpflichtung, an A die festgelegten
Beteiligungsbeiträge beim Rückerwerb der Leasingfahrzeuge
zu entrichten, stehen die Grundsätze der (Nicht-)Bilanzierung
schwebender Geschäfte entgegen, ohne dass es noch auf die
steuerrechtliche Sonderregelung des § 5 Abs. 4b EStG
ankäme.
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a) Ansprüche und Verbindlichkeiten aus
einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz
grundsätzlich nicht ausgewiesen werden (vgl. z.B. Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 23.06.1997 - GrS 2/93, BFHE
183, 199, BStBl II 1997, 735 = SIS 97 19 27, unter B.I.3.;
BFH-Urteile vom 11.10.2007 - IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II
2009, 705 = SIS 08 08 54, unter II.D.2.d; vom 07.12.2017 - IV R
23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444 = SIS 17 25 98, Rz 22; vom
25.07.2019 - IV R 49/16, BFH/NV 2020, 15 = SIS 19 18 11, Rz 20; vom
14.04.2022 - IV R 32/19, BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832 = SIS 22 12 73, Rz 27). Während des Schwebezustands besteht die
(widerlegbare) Vermutung, dass sich die wechselseitigen Rechte und
Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen
(ständige Rechtsprechung, vgl. bereits Urteile des
Reichsfinanzhofs vom 07.05.1920 - I A 302/19, RFHE 3, 22; vom
25.03.1925 - VI A 67-69/25, RStBl 1925, 166; BFH-Urteile vom
26.08.1992 - I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977 = SIS 92 21 20; vom 25.01.1984 - I R 7/80, BFHE 140, 449, BStBl II 1984, 344
= SIS 84 09 12; vom 26.06.1980 - IV R 35/74, BFHE 130, 533, BStBl
II 1980, 506 = SIS 80 02 64; vom 07.09.1954 - I 50/54 U, BFHE 59,
311, BStBl III 1954, 330 = SIS 54 01 92; Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 23.06.1997 - GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II
1997, 735 = SIS 97 19 27, unter B.I.3.; BFH-Urteile vom 11.10.2007
- IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009, 705 = SIS 08 08 54,
unter II.C.2.d; vom 07.12.2017 - IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl
II 2018, 444 = SIS 17 25 98, Rz 22; vom 25.07.2019 - IV R 49/16,
BFH/NV 2020, 15 = SIS 19 18 11, Rz 20; vom 14.04.2022 - IV R 32/19,
BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832 = SIS 22 12 73, Rz 27).
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Schwebende Geschäfte sind gegenseitige,
auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge im Sinne der
§§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die
von der zur Sach- oder Dienstleistung verpflichteten Partei -
abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten - noch nicht voll
erfüllt sind (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 23.06.1997 - GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735 =
SIS 97 19 27, unter B.I.3.; BFH-Urteile vom 28.07.2004 - XI R
63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866 = SIS 04 41 12, unter
II.1.a.; vom 11.10.2007 - IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009,
705 = SIS 08 08 54, unter II.D.2.d; vom 14.04.2022 - IV R 32/19,
BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832 = SIS 22 12 73, Rz 27). Hat
ausnahmsweise der zur Geldleistung Verpflichtete in Vorleistung zu
treten, ist der Schwebezustand auch mit Erfüllung der
Geldleistung beendet, obgleich die Sach- oder Dienstleistung noch
nicht erbracht ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2002 - I R
17/02, BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126 = SIS 03 19 25, unter
II.6.; vom 11.10.2007 - IV R 52/04, BFHE 219, 129, BStBl II 2009,
705 = SIS 08 08 54, unter II.D.2.d). Ein Bilanzausweis ist bei
schwebenden Geschäften daher nur geboten, wenn und soweit das
Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder
Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners
„gestört“ ist (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 14.04.2022 - IV R 32/19, BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832 =
SIS 22 12 73, Rz 27).
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b) Ausgehend davon lag am maßgeblichen
Bilanzstichtag 31.12.2013 ein schwebendes Geschäft vor, das
nicht zu bilanzieren ist.
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aa) Die Klägerin ging die Verpflichtung,
im Falle und im Zeitpunkt des Rückerwerbs der Leasingfahrzeuge
die Beteiligungsbeträge an A zu entrichten, nur ein, weil A
sich seinerseits im Gegenzug dazu verpflichtete, ein sich beim
Leasingrückläufer durch einen niedrigeren
tatsächlichen Wert gegenüber dem im Voraus vereinbarten
Rückkaufpreis realisierendes Restwertrisiko auszugleichen. Es
lag mithin ein synallagmatischer Vertrag im Sinne der §§
323 ff. BGB vor, der auf einen gegenseitigen Leistungsaustausch
gerichtet war (vgl. dazu auch Tiedchen, EFG 2022, 336;
Tschatsch/Kellner, Neue Wirtschafts-Briefe 2019, 406; a.A.
Ludwig/Oser/Philippsen, StuB 2023, 290).
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bb) Dieser gegenseitige Vertrag ist am
maßgeblichen Bilanzstichtag 31.12.2013 weder von A, der zur
Absicherung eines sich realisierenden Restwertrisikos zum
Barwertausgleich verpflichteten Partei, noch von der Klägerin,
die im Falle des Rückerwerbs eines Leasingfahrzeugs zu einer
Geldleistung verpflichtet war, erfüllt. Denn für die
Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Leistungsverpflichtete
seine Leistung erbracht hat und ihm der Anspruch auf die
Gegenleistung so gut wie sicher ist, kommt es darauf an, zu welcher
Leistung der Leistungsverpflichtete überhaupt verpflichtet ist
(vgl. BFH-Urteile vom 07.12.2017 - IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl
II 2018, 444 = SIS 17 25 98, Rz 26; vom 14.04.2022 - IV R 32/19,
BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832 = SIS 22 12 73, Rz 29).
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cc) Anders wäre es, wenn die
Klägerin als die zur Geldleistung bei Rückkauf der
Leasingfahrzeuge Verpflichtete vor dem maßgeblichen
Bilanzstichtag 31.12.2013 in Vorleistung getreten wäre und die
bei Rückerwerb der Leasingfahrzeuge geschuldeten
Beteiligungsbeträge an A vorausgezahlt hätte. In diesem
Fall wäre der Schwebezustand mit Erfüllung der
Geldleistung beendet gewesen, obgleich die von A zu erbringende
Gegenleistung, ein sich (möglicherweise) realisierendes
Restwertrisiko durch Barwertausgleich abzusichern, noch
ausgestanden hätte. Zu einem gewinnmindernden Abzug von
Betriebsausgaben in Höhe der vorausgezahlten
Beteiligungsbeträge wäre es aber nicht gekommen. Die
Klägerin hätte insoweit ein nicht abnutzbares
immaterielles Wirtschaftsgut
„Restwertabsicherung“, das beim
Rückerwerb der Leasingfahrzeuge erfolgswirksam aufzulösen
gewesen wäre, in gleicher Höhe aktivieren müssen,
weil als Anschaffungskosten dieses Vermögensgegenstands der
Preis für den Erwerb dieses Rechts gilt (zum Optionsrecht vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI R 44/17, BFHE 265, 124, BStBl
II 2020, 44 = SIS 19 13 24, Rz 24, m.w.N.).
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dd) Dem steht nicht entgegen, dass ein
Kfz-Händler, der sich - wie hier die Klägerin - bei der
Veräußerung von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften
verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu einem
bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, bei
drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften
Rückstellungen bilden kann (vgl. dazu BFH-Urteile vom
15.10.1997 - I R 16/97, BFHE 184, 439, BStBl II 1998, 249 = SIS 98 08 22; vom 25.07.2000 - VIII R 35/97, BFHE 193, 93, BStBl II 2001,
566 = SIS 01 02 51). Zu solchen Verlusten kann es im Streitfall
schon nicht kommen, da die Klägerin das Restwertrisiko aus dem
Rückerwerb der Leasingfahrzeuge regelmäßig durch
die Zusage, die Beteiligungsbeträge an A zu entrichten, in
voller Höhe abgedeckt hat.
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c) Auf die Frage, ob die
Beteiligungsbeträge beim späteren Erwerb des
Leasingrückläufers zu dessen Anschaffungskosten
gehören können (vgl. BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI R
44/17, BFHE 265, 124, BStBl II 2020, 44 = SIS 19 13 24) und dies
dazu führen muss, dass sie, wie das FA und das FG angenommen
haben, nicht passiviert werden dürfen, oder eine
Rückstellung passiviert werden darf, weil es sich bei den
Beteiligungsbeträgen vor dem Rückerwerb um
Anschaffungskosten eines nicht abnutzbaren immateriellen
Wirtschaftsguts „Restwertabsicherung“
handelt, das von der Klägerin im Gegenzug zu aktivieren und
erst beim Rückerwerb nach Ablauf der Leasingdauer des
jeweiligen Kfz erfolgswirksam aufzulösen wäre, kommt es
deshalb nicht mehr an.
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3. Die streitgegenständliche
Körperschaftsteuerfestsetzung für das Streitjahr vom
01.06.2016 erweist sich danach im Ergebnis als zutreffend, so dass
das FG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Die
Entscheidung des FG stellt sich mithin aus anderen Gründen als
richtig dar, so dass die Revision nach § 126 Abs. 4 FGO als
unbegründet zurückzuweisen ist.
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4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90
Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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