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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine AG, produziert Holzplatten und unterhielt
hierzu in den Streitjahren (2005 und 2006) u.a. eine
Feuerungsanlage, die mit Holzresten und mit Heizöl betrieben
werden konnte.
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Mit Verfügung vom 1.7.2005 ordnete die
zuständige Umweltbehörde gemäß § 17 Abs.
1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) an, dass beim
Betrieb der Feuerungsanlage mit Holzwerkstoffen die nach der Ersten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 24.7.2002
(Gemeinsames Ministerialblatt 2002, 511) - TA Luft 2002 - zu
beachtende Emissionsbegrenzung für den Abgasparameter
staubförmige Emissionen (20 mg/cbm) „spätestens ab
dem 01.10.2010 einzuhalten (ist)“. Nach der Begründung
des Bescheids wurde mit der Sanierungsfrist berücksichtigt,
dass „nach Nr. 5.4.1.2.1 (Altanlagen) der TA Luft 2002 die
festgelegten Anforderungen spätestens acht Jahre nach
Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift“ (vgl. dazu Nr. 8 TA
Luft 2002: 1.10.2002) „eingehalten werden sollen“;
damit werde - so die Begründung weiter - „sowohl bei der
Festsetzung von Emissionswerten wie auch bei der zur Umsetzung
gewährte(n) Frist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ... gewahrt“.
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Für den Einbau der hiernach
erforderlichen Rauchgasreinigungsanlage bildete die Klägerin
entsprechend einem Angebot und unter Berücksichtigung des
Abzinsungsgebots gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e
des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) zum 31.12.2005 eine
Rückstellung in Höhe von 696.000 EUR. In der Steuerbilanz
zum 31.12.2006 ist die Rückstellung auf der Grundlage einer
weiteren Konzeptstudie auf 1.615.000 EUR erhöht worden. Im
Jahre 2007 wurde sodann eine neue Rauchgasreinigungsanlage mit
einem Gesamtwert von netto 1,8 Mio. EUR bestellt; sie ist im Jahr
2008 geliefert und in Betrieb genommen worden.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung erließ der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) für die
Streitjahre geänderte Bescheide zur Festsetzung der
Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags, mit
denen er die gebildeten Rückstellungen nicht (mehr)
anerkannte.
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Der dagegen erhobenen Klage hat das
Finanzgericht (FG) Münster stattgegeben (Urteil vom 14.12.2011
10 K 1471/09 K,G, abgedruckt in EFG 2012, 944 = SIS 12 04 93). Die
Verpflichtung zur Wahrung der neuen Grenzwerte sei bereits mit
Inkrafttreten der TA Luft 2002 entstanden; der Klägerin sei
lediglich zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine
Sanierungsfrist bis 1.10.2010 eingeräumt worden. Für
solche Verpflichtungen sei eine Rückstellung auch dann zu
bilden, wenn sie - wie vorliegend - an den in Frage stehenden
Bilanzstichtagen mangels eines Vergangenheitsbezugs wirtschaftlich
noch nicht verursacht seien. Der begehrten Passivierung stehe auch
nicht entgegen, dass nach § 5 Abs. 4b EStG 2002
Rückstellungen für Aufwendungen, die in zukünftigen
Wirtschaftsjahren als Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu
aktivieren sind, nicht gebildet werden dürfen. Die
Rauchgasentstaubungsanlage sei kein selbständiges
Wirtschaftsgut, sondern unselbständiger Bestandteil der
Sachgesamtheit Holz-Feuerungsanlage geworden. Hierfür
sprächen die einheitliche Zweckbestimmung (Erzeugung von
Energie unter Einhaltung der Grenzwerte des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und die spezielle technische
Verbindung von Filter- und Feuerungsanlage. Auch habe der Einbau
der Rauchgasentstaubungsanlage nicht deshalb zu einer wesentlichen
Verbesserung der Gesamtanlage i.S. von § 255 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) geführt, weil hierdurch der
umweltrechtlich geforderte Zustand geschaffen worden sei. Eine
Leistungssteigerung der Feuerungsanlage sei mit der
Nachrüstung nicht verbunden gewesen.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision
beantragt das FA, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das dem Verfahren beigetretene
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision ist begründet. Das FA
hat zu Recht die von der Klägerin für die Verpflichtung
zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß TA Luft 2002
gebildeten Rückstellungen nicht anerkannt. Das hiervon
abweichende Urteil des FG ist deshalb aufzuheben und die Klage
abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1
HGB sind in der Handelsbilanz u.a. Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende
Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung und war
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 i.V.m. § 8
Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 auch
für die Steuerbilanz der Klägerin zu beachten
(ständige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom 16.12.2009 I R
43/08, BFHE 227, 469, BStBl II 2012, 688 = SIS 10 02 47).
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2. Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer
Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die
überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer
Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem
ungewiss sein kann. Gegenstand der Verbindlichkeit können
nicht nur Geldschulden, sondern auch Werkleistungspflichten sein.
Beruhen die Verbindlichkeiten auf öffentlich-rechtlichen
Vorschriften, so bedarf es der Konkretisierung in dem Sinne, dass
sie inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum
Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt sind. Ist
die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach
ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich
entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren
Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis
zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist
(vgl. zu allem Senatsurteile vom 6.6.2012 I R 99/10, BFHE 237, 335
= SIS 12 22 64; vom 27.6.2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II
2003, 121 = SIS 01 10 95, jeweils mit umfangreichen
Nachweisen).
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3. Vorliegend war die Verpflichtung zur
Begrenzung staubförmiger Emissionen gemäß TA Luft
2002 zum Ende der Streitjahre zwar hinreichend konkretisiert, da
die Nichtbeachtung der Ordnungsverfügung vom 1.7.2005, mit der
der Klägerin aufgegeben wurde, den Grenzwert für
staubförmige Emissionen von 20 mg/cbm spätestens ab dem
1.10.2010 einzuhalten, die Untersagung des Betriebs der
Klägerin hätte zur Folge haben können (§ 20
BImSchG) und z.B. nach dem Ordnungswidrigkeitstatbestand des §
62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG sanktionsbewehrt war (vgl. Jarass,
Bundes-Immissionsschutzgesetz, 9. Aufl., § 17 Rz 81, § 20
Rz 12 und § 62 Rz 18; Senatsurteil in BFHE 196, 216, BStBl II
2003, 121 = SIS 01 10 95); auch bedarf es insoweit keiner
qualifizierten Nähe der erforderlichen
Anpassungsmaßnahmen zum Bilanzstichtag (Senatsurteil in BFHE
237, 335 = SIS 12 22 64). Die Verpflichtung zur Einhaltung dieses
Emissionswerts war an den Bilanzstichtagen der Streitjahre jedoch
weder rechtlich entstanden (nachfolgend zu 3.a) noch war sie bis zu
diesen Zeitpunkten wirtschaftlich verursacht (nachfolgend zu 3.b).
Demgemäß erübrigen sich auch Ausführungen
dazu, ob - wie vom Beigetretenen sowie dem FA geltend gemacht - die
der Klägerin entstandenen Aufwendungen als nachträgliche
Herstellungskosten zu aktivieren und deshalb von einer
Rückstellungspassivierung ausgeschlossen sind (vgl. § 5
Abs. 4b EStG 2002).
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a) Nach allgemeinen Grundsätzen, die auch
im öffentlichen Recht Gültigkeit beanspruchen, entstehen
Ansprüche und Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie
begründenden Tatbestandselemente erfüllt sind (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.5.1987 VIII R 327/83, BFHE 150,
140, BStBl II 1987, 848 = SIS 87 18 18; Senatsurteil vom 13.11.1991
I R 78/89, BFHE 166, 96, BStBl II 1992, 177 = SIS 92 06 11, jeweils
m.w.N.). Eine solche Tatbestandsverwirklichung kann sich nicht nur
daraus ergeben, dass der Betroffene die Merkmale eines gesetzlichen
Tatbestands verwirklicht; gleiches gilt darüber hinaus
für Verpflichtungen, die auf einem Verwaltungsakt beruhen.
Maßgeblich für das Entstehen einer Verpflichtung ist in
letzterem Falle jedoch nicht die Bekanntgabe des Verwaltungsakts
und die hierdurch bedingte (äußere) Bindung des
Adressaten (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - ; Kopp/Ramsauer,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Aufl., § 43 Rz 5);
abzustellen ist vielmehr auf die sog. innere Wirksamkeit, d.h.
darauf, zu welchem Zeitpunkt die in der konkreten Regelung
enthaltenen materiellen Rechtsfolgen ausgelöst werden
(Beachtlichkeit des Regelungsinhalts; vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2
VwVfG). Auch wenn die innere Wirksamkeit im Regelfall mit der
Bekanntgabe des Verwaltungsakts (äußere Wirksamkeit)
einhergeht, so kann sie - und damit die mit dem Verwaltungsakt
ausgesprochene Rechtswirkung - vor allem dann, wenn die Regelung
von einer aufschiebenden Bedingung und Befristung abhängig
gemacht wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG), auch erst
zu einem späteren Zeitpunkt eintreten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1978 8 C 35.76, BVerwGE 57, 69,
70; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 43 Rz 6; Bumke in
Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des
Verwaltungsrechts, Bd. II, 2. Aufl., § 35 Rz 43 ff.).
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aa) Die Verpflichtung der Klägerin zur
Begrenzung staubförmiger Emissionen gemäß TA Luft
2002 (vom 24.7.2002) war nicht bereits mit Inkrafttreten der
Verwaltungsvorschrift am 1.10.2002 entstanden (vgl. Nr. 8 TA Luft
2002). Insbesondere kann dies nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 BImSchG abgeleitet werden, nach dem zur Gewährleistung eines
hohen Schutzniveaus für die Umwelt genehmigungspflichtige
Anlagen so zu betreiben sind, dass Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, insbesondere durch die
dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, getroffen
wird. Zwar wurden mit der TA Luft 2002 - entsprechend dem sich aus
§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ergebenden gesetzlichen
Auftrag zur Normkonkretisierung - die nach dem Stand der Technik
vermeidbaren Emissionswerte bundeseinheitlich festgelegt (so die
Begründung der Verwaltungsvorschrift; BRDrucks 1058/01, S.
234) mit der Folge, dass zur Einhaltung dieser Werte auch für
bereits genehmigte (Alt-)Anlagen nachträgliche Anordnungen
gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG getroffen werden konnten.
Da eine solche Verfügung aber nach § 17 Abs. 2 BImSchG
nicht unverhältnismäßig sein durfte und somit einer
Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde unterlag
(vgl. Jarass, a.a.O., § 17 Rz 58 ff.), wurde in Nr. 5.4.1.2.1
TA Luft 2002 geregelt, dass die Anforderungen zur Begrenzung
staubförmiger Emissionen (im Streitfall: 20 mg/cbm) für
Altanlagen „spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten
dieser Verwaltungsvorschrift“ (mithin: spätestens
zum 1.10.2010) „eingehalten werden sollen“.
Letzteres steht im Zusammenhang damit, dass die TA Luft 2002 auch
der Ermessenslenkung der Behörden bei der
Anlagenüberwachung und damit u.a. dem Ziel dient, Altanlagen
nach einem einheitlichen und umfassenden Konzept innerhalb
bestimmter Übergangsfristen (Sanierungsfristen) unter Wahrung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an den Stand
der Technik von Neuanlagen heranzuführen (BRDrucks 1058/01, S.
236 und 242; Jarass, a.a.O., § 48 Rz 29 ff.; Kloepfer,
Umweltrecht, 3. Aufl., § 14 Rz 192). Hieraus ergibt sich
zugleich, dass die Klägerin - jedenfalls vor Ablauf des in Nr.
5.4.1.2.1 TA Luft 2002 genannten Termins (1.10.2010) - nur auf der
Grundlage eines (einzelfallbezogenen) konkretisierenden
behördlichen Handelns zur Einhaltung der Grenzwerte für
staubförmige Emissionen verpflichtet war.
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bb) Eine solche behördliche
Einzelfallentscheidung ist zwar mit der Ordnungsverfügung vom
1.7.2005 ergangen. Auch hierdurch wurde jedoch für die
Klägerin keine Pflicht begründet, den für
staubförmige Emissionen festgelegten Höchstwert beim
Betrieb ihrer Alt-Feuerungsanlage bereits in den Streitjahren zu
wahren.
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aaa) Hiergegen spricht nicht nur der Wortlaut
der Verfügung. Die Anordnung, die
„Emissionsbegrenzung ... spätestens ab dem 1.10.2010
einzuhalten“, ist nach dem objektiven
Empfängerhorizont (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35
Rz 55) nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin mit der
Bekanntgabe des Bescheids, also seiner äußeren
Wirksamkeit, verpflichtet werden sollte, Maßnahmen zur
Emissionsbegrenzung zu ergreifen. Vielmehr sollte diese materielle
Rechtswirkung - d.h. die Pflicht zur Wahrung des Grenzwerts
für staubförmige Emissionen gemäß TA Luft 2002
- erst „ab“ dem 1.10.2010 ausgelöst werden.
Dabei kann offenbleiben, ob es sich hierbei um eine Befristung oder
um eine aufschiebende Bedingung gehandelt hat (vgl. zur Abgrenzung
Hennecke in Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rz 32 ff.);
in beiden Fällen wäre jedenfalls die - für das
Entstehen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung
maßgebliche - innere Wirksamkeit der Regelung mit Ablauf des
zweiten Streitjahrs (2006) noch nicht eingetreten.
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Neben dem Wortlaut ist für die Auslegung
des Bescheids gleichfalls dessen Begründung zu
berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rz 54,
m.w.N.). Diese weist die Klägerin darauf hin, dass es sich bei
der Emissionsbegrenzung um eine Zielvorgabe handele, es mithin der
Klägerin obliege, die technisch und wirtschaftlich optimale
Lösung auszuwählen. Sie nimmt im Hinblick auf die
Sanierungsfrist bei Altanlagen darüber hinaus
ausdrücklich auf die Sollvorgabe nach Nr. 5.4.1.2.1 TA Luft
2002 Bezug und erläutert hierzu, dass mit der zur Umsetzung
gewährten Frist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. Auch dies
lässt nur den Schluss zu, dass die Feuerungsanlage der
Klägerin nicht bereits mit der Bekanntgabe der Verfügung,
sondern - entsprechend der Grundkonzeption der TA Luft 2002 - nach
einem einheitlichen Konzept unter Beachtung ihrer berechtigten und
verfassungsrechtlich geschützten Belange an den Stand der
Technik von Neuanlagen herangeführt werden sollte.
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bbb) Die vorstehenden
Auslegungsgrundsätze stimmen im Ergebnis mit der Ansicht des
IV. Senats des BFH überein, der mit Urteil vom 13.12.2007 IV R
85/05 (BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516 = SIS 08 18 25) für
die Verpflichtung zur Ausstattung von Tankstellen mit
Gasrückführungssystemen gemäß der 21.
Verordnung zur Durchführung des BImSchG vom 7.10.1992 (BGBl I
1992, 1730) entschieden hat, dass diese Verpflichtungen nicht vor
Ablauf der in § 9 der Verordnung geregelten
Übergangsfristen entstehen (im Streitfall 31.12.1997). Er hat
hierbei auch auf das BFH-Urteil in BFHE 150, 140, BStBl II 1987,
848 = SIS 87 18 18 Bezug genommen, nach dem die Verpflichtung zur
Überholung und Nachprüfung von Luftfahrtgeräten erst
dann entsteht, wenn die in den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen festgelegte Betriebszeit erreicht wird.
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Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 196,
216, BStBl II 2003, 121 = SIS 01 10 95 demgegenüber die
Auffassung vertreten hat, eine Verpflichtung zur Wahrung neuer
Emissionsgrenzwerte sei unmittelbar den Anforderungen des § 5
Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sowie der TA Luft zu entnehmen
und eine hiervon abweichende Übergangsanordnung bestimme
deshalb lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Anpassungsverpflichtung, hält er daran nicht mehr fest.
Abgesehen davon, dass das Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003,
121 = SIS 01 10 95 nicht die vorliegend einschlägige TA Luft
2002 betrifft, ist jedenfalls bei solchen Altanlagen, die - wie im
Streitfall die Feuerungsanlage der Klägerin -
ausdrücklichen Übergangsregelungen der TA Luft 2002
unterworfen sind, nach Maßgabe der dargestellten Gründe
davon auszugehen, dass sie im Rahmen eines bundeseinheitlichen
Gesamtkonzepts nur in zeitlicher Stufung dem für Neuanlagen
geltenden Stand der Technik unterworfen werden sollen und deshalb
auch nach der hierauf fußenden behördlichen
Verfügung die Verpflichtung zur Einhaltung der neuen
Grenzwerte grundsätzlich erst nach Ablauf der
Übergangsfrist entsteht.
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b) Zwar können Rückstellungen auch
für am Bilanzstichtag dem Grunde nach noch nicht entstandene
(d.h. ungewisse) Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn sie bis zu
diesem Zeitpunkt jedenfalls wirtschaftlich verursacht sind. Indes
ist im Streitfall auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
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Die wirtschaftliche Verursachung einer
Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder in den
Vorjahren setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und das Entstehen der
Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen
Tatbestandsmerkmalen abhängt. Maßgebend ist hiernach die
wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen
Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die
Verbindlichkeit entsteht (ständige Rechtsprechung, z.B.
BFH-Urteil in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848 = SIS 87 18 18,
m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine
Verbindlichkeit, die lediglich darauf gerichtet ist, die Nutzung
bestimmter Wirtschaftsgüter in Zeiträumen nach Ablauf des
Bilanzstichtags zu ermöglichen, in den bis dahin
abgeschlossenen Rechnungsperioden noch nicht wirtschaftlich
verursacht ist (vgl. hierzu auch Blümich/Buciek, § 5 EStG
Rz 800a). Hierauf aufbauend hat der BFH beispielsweise
Rückstellungen für die Überprüfung von
Luftfahrtgeräten vor Ablauf der gesetzlich bestimmten
Inspektionsfristen abgelehnt (BFH-Urteil in BFHE 150, 140, BStBl II
1987, 848 = SIS 87 18 18); ebenso ist für die Verpflichtung
zur Nachrüstung von Tankstellenanlagen vor dem Auslaufen der
gesetzlich bestimmten Übergangsfristen für Altanlagen
entschieden worden (BFH-Urteil in BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516
= SIS 08 18 25). Nichts anderes kann im Streitfall gelten. Auch
hier soll - aufgrund der verfügten Übergangsregelung -
der Einsatz der von der Klägerin betriebenen Feuerungsanlage
erst ab dem 1.10.2010 rechtlich an die Einhaltung der
verschärften Grenzwerte gebunden sein.
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4. Die Sache ist spruchreif. Das
vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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