Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 03.05.2017 - 4 K
173/14 = SIS 17 13 10 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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A. Streitig ist, inwieweit Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Sendelizenz im Streitjahr
(2005) erfolgswirksam zu berücksichtigen sind.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt seit 2006 den in X
ansässigen lokalen Fernsehsender
„…“, der über das Kabelnetz
in der Region Y sowie per Livestream im Internet empfangen werden
kann. Als Kommanditistin mehrheitlich an der Klägerin
beteiligt ist die beigeladene A-GmbH & Co. KG (A-KG).
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Um die Zulassung als regionaler
Fernsehsender und die Zuweisung entsprechender
Übertragungskapazitäten (Sendelizenz) hatte sich die
Klägerin mit Antrag vom 30.08.2005 bei der Landesanstalt
für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) beworben.
… Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Landesmediengesetzes
Baden-Württemberg (LMedienG BW) bedürfen private
Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer
Zulassung.
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Im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren
schloss die Klägerin einen Beratungsvertrag mit G. Dieser
stellte seine Leistungen „für konzeptionelle
Beratung“, „Vorbereitung
Lobby-Arbeit“ und
„Kooperationsgespräche“ für
das Projekt „Lizenzierung …“ im
Streitjahr in Höhe von insgesamt 23.210,30 EUR sowie im Jahr
2006 das vereinbarte einmalige Erfolgshonorar in Höhe von
5.000 EUR in Rechnung.
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Parallel verhandelte die A-KG über den
Erwerb von Unternehmensanteilen an zwei weiteren lokalen
Fernsehsendern. Durch notarielle Urkunde vom 02.08.2005 (Kauf- und
Abtretungsvertrag) boten ihr D und O sowie die D-GmbH den Erwerb
sämtlicher Anteile u.a. an der S-AG sowie der T-GmbH & Co. KG,
die jeweils bereits zugelassene regionale Fernsehsender betrieben,
zum Kaufpreis von insgesamt … EUR an. Durch eine weitere
notarielle Urkunde vom 02.08.2005 bot D der A-KG außerdem den
Abschluss einer Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot sowie
in § 2 Folgendes an:
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“(1) Die ... [A-KG]
wird sich - mittelbar oder unmittelbar über eine beherrschte
Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft - um die Erteilung einer
Fernseh-Lizenz für den Raum [X] (Sendegebiet [Y]) bewerben.
Herr ... [D] wird die ... [A-KG] bzw. deren Tochter- oder
Beteiligungsgesellschaft hierbei beratend
unterstützen.
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(2) Die Beratungsleistung von Herrn ... [D]
besteht insbesondere in der Ausarbeitung des Bewerbungsschreibens,
der Lobbyarbeit bei geeigneten Ansprechpartnern und der Mitwirkung
bei der Bildung eines Bewerbungskonsortiums sowie bei
Gesprächen bei der ... [LfK], sowie sonstigen fördernden
Maßnahmen. Hierbei bringt Herr ... [D] sein Netzwerk und sein
Know-how ein. Er wird jedoch die Gespräche mit der LfK nicht
persönlich führen.
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(3) Sollte die LfK der ... [A-KG] oder der
betreffenden Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaft ... der ...
[A-KG] die in Abs. 1 genannte Lizenz erteilen, so erhält Herr
... [D] für die von ihm erbrachte Beratungsleistung eine
einmalige Vergütung in Höhe von EUR …
.“
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Dieses Angebot sollte mit dem Angebot
über den Kauf- und Abtretungsvertrag derart verbunden sein,
dass es mit dessen Annahme ebenfalls angenommen wird. Die A-KG nahm
beide Angebote am 18.08.2005 an.
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Durch notariellen Vertrag vom 18.04.2006
schlossen die Vertragsparteien Änderungs- und
Ergänzungsvereinbarungen zu den vorgenannten Verträgen.
U.a. wurde das Beratungshonorar des D auf 270.750 EUR gemindert. In
etwa demselben prozentualen Verhältnis wurden des Weiteren die
Kaufpreise für die veräußerten Unternehmensanteile
des D und der D-GmbH reduziert.
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Die LfK … entschied am xx.xx.2005,
der Klägerin die Sendelizenz zu erteilen. Die Entscheidung
wurden durch Pressemitteilung der LfK am Tag der Entscheidung
bekanntgegeben. Mit Bescheid vom 20.02.2006 erließ die LfK
… eine förmliche, bis zum 30.06.2014 …
befristete Lizenzierungsentscheidung. Für die Zulassung als
regionaler Fernsehsender setzte die LfK gegen die Klägerin
eine Gebühr in Höhe von 1.500 EUR und für die
Zuweisung der Übertragungskapazitäten eine Gebühr in
Höhe von 2.000 EUR fest. Bei der Bemessung der Gebühren
berücksichtigte die LfK den Verwaltungsaufwand, das
wirtschaftliche Interesse der Klägerin, die Bedeutung des
Gegenstands und die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Klägerin. Die Sendelizenz trat zum 01.07.2006 in
Kraft.
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Die Klägerin, die ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt, berücksichtigte die
Gebühren der LfK (3.500 EUR) sowie das gesamte von G in
Rechnung gestellte Beratungshonorar (28.210,30 EUR) bereits im
Streitjahr erfolgswirksam als Betriebsausgaben; dabei passivierte
sie das erst im Folgejahr als Erfolgshonorar in Rechnung gestellte
Honorar des G (5.000 EUR) als sonstige Verbindlichkeit. Das erst
2006 von der A-KG bezahlte Beratungshonorar des D (270.750 EUR)
wurde den Feststellungen der Außenprüfung zufolge von
der A-KG als Obergesellschaft in ihrer eigenen Bilanz zum
31.12.2005 erfolgswirksam als „Beratungsaufwand (sonstige
Verbindlichkeit)“ passiviert.
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Mit Bescheid für 2005 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) vom 14.11.2006 stellte der Beklagte
und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung einen „Gewinn aus
Gesamthandsbilanz“ der Klägerin
erklärungsgemäß in Höhe von ./. 73.801,34 EUR
fest. Im Rahmen einer in den Jahren 2009 und 2010
durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer
die Auffassung, die für die Sendelizenz aufgewandten Kosten
seien im Streitjahr erfolgsneutral als Anschaffungskosten für
ein immaterielles Wirtschaftsgut
„Sendelizenz“ zu behandeln. In der
Gesamthandsbilanz der Klägerin für das Streitjahr seien
insoweit Anschaffungskosten in Höhe der Gebühren der LfK
(3.500 EUR) und des Honorars des G (insgesamt 28.210,30 EUR) zu
aktivieren (insgesamt 31.710,30 EUR). In einer
„Ergänzungsbilanz“ der A-KG bei der
Klägerin für das Streitjahr sei die von der A-KG im
Folgejahr geleistete Zahlung an D (270.750 EUR) gegen Buchung einer
Einlage zu aktivieren.
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Der Rechtsauffassung der
Außenprüfung folgend stellte das FA durch
geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 04.11.2010
unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung den
„Gewinn aus Gesamthandsbilanz“ der
Klägerin in Höhe
von ./. 42.091,04 EUR (./. 73.801,34 EUR + 31.710,30 EUR)
fest.
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Den Einspruch der Klägerin wies das FA
mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2013 als unbegründet
zurück, weil entgeltlich erworbene immaterielle
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß
§ 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
geltenden Fassung (EStG) zu aktivieren seien.
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Die Klage, mit der die Klägerin
begehrte, die streitbefangenen Aufwendungen (Klägerin:
31.710,30 EUR; A-KG: 270.750 EUR) im Streitjahr in voller Höhe
erfolgswirksam zu berücksichtigen, hatte Erfolg. Mit Urteil
vom 03.05.2017 - 4 K 173/14 änderte das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg den geänderten
Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 04.11.2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 17.12.2013 dahingehend ab, „dass
die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für
die Erlangung der Sendelizenz in Höhe von 302.460,30 EUR als
sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden und
demnach ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 344.551,34
EUR festgestellt und wie folgt auf die Gesellschafter verteilt
wird:
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Zur Begründung führte das FG u.a.
aus, es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Schluss
gekommen, dass die Zahlung der A-KG an D in Höhe von 270.750
EUR für Beratungsleistungen des D (ausschließlich) im
Zusammenhang mit der Bewerbung der Klägerin um die Sendelizenz
erfolgt und folglich betrieblich veranlasst sei. Die
streitbefangenen Aufwendungen in Höhe von 302.460,30 EUR seien
nicht als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts
„Sendelizenz“ zu aktivieren, sondern
stellten sofort abziehbare (Sonder-)Betriebsausgaben dar, die durch
Bildung einer Rückstellung bereits im Streitjahr zu
berücksichtigen seien.
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Mit der Sendelizenz sei zwar ein
wirtschaftlicher Vorteil für die Klägerin verbunden.
Dieser stelle aber mangels Übertragbarkeit der Sendelizenz
kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar. Gemäß
§ 12 Abs. 4 Satz 1 LMedienG BW sei die Zulassung nicht
übertragbar, was nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine
Übertragung sowohl einzeln als auch zusammen mit dem gesamten
Betrieb ausschließe. Die Zulassung sei als
höchstpersönliches Recht an die Person des Adressaten des
Zulassungsbescheids gebunden. Eine lediglich mittelbare
Übertragung durch Abtretung der Anteile an der
unternehmenstragenden Gesellschaft (sog. share-deal), wie sie nach
§ 12 Abs. 4 Satz 2 LMedienG BW ohnehin nur unter bestimmten
Umständen in Betracht komme, erfülle die Voraussetzung
der Verkehrsfähigkeit der Sendelizenz nicht.
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Aber selbst wenn ein Wirtschaftsgut
angenommen würde, fehle es an einem für eine Aktivierung
als immaterielles Wirtschaftsgut nach § 5 Abs. 2 EStG
erforderlichen entgeltlichen Erwerb, denn jedenfalls stellten die
Gebühren der LfK kein Entgelt im Sinne dieser Vorschrift dar.
Weder habe die Sendelizenz durch die Gebühren der LfK eine
„Wertbestätigung am Markt“
gefunden, noch stellten die Gebühren nach den Vorstellungen
der Beteiligten die synallagmatische Gegenleistung für die von
der Klägerin erlangte Sendelizenz dar. Die Beratungskosten
stünden ebenfalls in keinem synallagmatischen Verhältnis
zur Sendelizenz, sondern könnten nur Anschaffungsnebenkosten
sein. Weil die Gebühren an die LfK jedoch kein Entgelt
für die Sendelizenz darstellten und daher nicht als
Anschaffungs(haupt)kosten zu aktivieren seien, komme auch keine
Bilanzierung der Beratungskosten als Anschaffungsnebenkosten in
Betracht.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§ 5 Abs. 2 EStG).
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Es führt u.a. aus, das FG habe den
Begriff der Verkehrsfähigkeit im Widerspruch zur
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sehr restriktiv
ausgelegt. Es genüge eine Übertragung zusammen mit dem
Betrieb. Deshalb könne alleine aufgrund der gesetzlichen
Übertragungsbeschränkung in § 12 Abs. 4 Satz 1
LMedienG BW keine mangelnde Verkehrsfähigkeit der Sendelizenz
angenommen werden. Zudem habe das FG zu Unrecht aufgrund des
Erwerbs der Zulassung direkt vom Hoheitsträger einen
derivativen Erwerb der Sendelizenz verneint. Auch
Anschaffungsnebenkosten, die ein Vielfaches der Anschaffungskosten
darstellten, seien zu aktivieren.
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Das FA beantragt,
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unter Aufhebung des FG-Urteils vom
03.05.2017 - 4 K 173/14 die Klage als unbegründet
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie führt u.a. aus, im Fall der
Sendelizenz fehle es sowohl an einem hiermit verbundenen
eigenständigen Wert als auch an der erforderlichen
Übertragbarkeit einzeln oder zusammen mit dem Betrieb.
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Die Zulassung als Fernsehveranstalter sowie
die Erlaubnis für die Nutzung einer Sendefrequenz stelle
für das sich bewerbende Unternehmen keinen unmittelbaren
wirtschaftlichen Vorteil dar, sondern - wie bei jeder anderen
staatlichen Genehmigung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit
(z.B. ärztliche Approbation, Meisterbrief,
Gaststättenkonzession usw.) - eine bloße
Geschäftschance. Daran ändere auch die Zuweisung von
Übertragungskapazitäten nichts, denn diese sei aufgrund
der aus physikalischen Gründen nur in begrenztem Umfang zur
Verfügung stehenden Sendefrequenzen eine bloße
technische Folge der Zulassung. Ein durch die öffentliche Hand
gewährter, bewertbarer unmittelbarer Vorteil zu Gunsten eines
privaten Unternehmens sei damit nicht verbunden.
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Zwar setze die Anerkennung eines
immateriellen Wirtschaftsguts keine selbständige
Verkehrsfähigkeit voraus. Erforderlich sei allerdings, dass es
zusammen mit dem Betrieb übertragen werden könne, sofern
es nur selbständig bewertungsfähig sei. An einer
derartigen Übertragbarkeit der Sendelizenz einzeln oder
zusammen mit dem Betrieb fehle es. Hinsichtlich der vergleichbaren
Rechtslage in Bayern habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit
Urteil vom 11.07.2012 - 6 C 39/11 (NVwZ - Rechtsprechungs-Report -
NVwZ-RR - 2012, 808, Rz 26) entschieden, dass es sich bei der
gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen
Mediengesetzes (BayMG) erforderlichen Genehmigung zur Verbreitung
von Rundfunkangeboten um ein höchstpersönliches Recht
handele, weil die Erteilung der Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1
Satz 1 BayMG bestimmte persönliche Merkmale des Anbieters
voraussetze. Dem entspreche die Rechtslage nach den §§
13, 14 LMedienG BW‚ die für die Erteilung einer
Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LMedienG BW
bestimmte persönliche und sachliche Zulassungsvoraussetzungen
normierten. Die streitbefangene Sendelizenz unterscheide sich
deshalb maßgeblich von den vom BFH grundsätzlich als
verkehrsfähiges Wirtschaftsgut angesehenen
öffentlich-rechtlichen Berechtigungen der
Güterverkehrskonzession und der Zulassung als
Vertragsarzt.
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Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine
Sendelizenz i.S. von § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 LMedienG BW
als verkehrsfähiges Wirtschaftsgut zu qualifizieren sei, liege
kein entgeltlicher Erwerb i.S. des § 5 Abs. 2 EStG vor. Das
Entgelt müsse sich auf den Vorgang des Erwerbs als solchen
beziehen. Es genüge nicht, dass dem Erwerber des
Wirtschaftsguts gelegentlich des Erwerbs irgendwelche Aufwendungen
entstanden seien. Ein originärer Erwerb durch Hoheitsakt wie
vorliegend die Erteilung der Sendelizenz durch Verwaltungsakt sei
nicht vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 EStG erfasst. Und
selbst wenn man eine Aktivierung durch Hoheitsakt erworbener Rechte
für möglich halte, sei ein solches Wirtschaftsgut nur mit
den an den Hoheitsträger zu zahlenden Gebühren als
Anschaffungskosten zu aktivieren, während Zahlungen an Dritte
nicht anzusetzen seien, weil es insoweit an einem Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung fehle.
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B. Die Revision des FA ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Gegenstand des Verfahrens ist neben dem
laufenden Gesamthandsgewinn der Klägerin auch die Feststellung
eines Sonderbetriebsgewinns der A-KG (dazu I.). Aufgrund der vom FG
getroffenen Feststellungen ist dieses in revisionsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die
streitbefangenen Aufwendungen nicht zu Anschaffungskosten für
ein immaterielles Wirtschaftsgut
„Sendelizenz“ führen (dazu II.).
Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG lässt sich
jedoch nicht beurteilen, ob sämtliche streitbefangenen
Aufwendungen der Klägerin und der A-KG im Streitjahr bei der
Klägerin erfolgswirksam zu berücksichtigen sind (dazu
III.).
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I. Gegenstand des Verfahrens ist sowohl die
Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin als
auch die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns der A-KG im
Streitjahr.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179, 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung eine Vielzahl
selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer
Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft
erwachsen können. Diese können jeweils allein oder
nebeneinander Gegenstand eines Streits um einen
Gewinnfeststellungsbescheid sein. Auch die Höhe des laufenden
Gesamthandsgewinns ist eine solche selbständige
Regelung/Feststellung (z.B. BFH-Urteile vom 17.04.2019 - IV R
12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745 = SIS 19 11 44, Rz 19; vom
17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16) = SIS 21 06 66, Rz 26).
Gleiches gilt für die Feststellung eines
Sonderbetriebsgewinns, verstanden als Saldo von
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (BFH-Urteil vom 17.03.2021 -
IV R 20/18, BFHE 272, 440, BStBl II 2021, 904 = SIS 21 15 44, Rz
14).
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2. a) Soweit die Klägerin anstelle der
vom Prüfer in der (Prüfer-)Gesamthandsbilanz der
Klägerin vorgenommenen erfolgsneutralen Aktivierung eines
immateriellen Wirtschaftsguts
„Sendelizenz“ (lt. Gesamthandsbilanz des
Prüfers „Konzessionen und gewerbliche
Schutzrechte“) in Höhe von 31.710,30 EUR
die erfolgswirksame Erfassung von eigenen Aufwendungen für das
Honorar des G (insgesamt 28.210,30 EUR) und die von der LfK
festgesetzten Gebühren (3.500 EUR) im Streitjahr begehrt,
steht die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns als
selbständige Besteuerungsgrundlage im Streit.
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b) Soweit anstelle der vom Prüfer in
seiner
(Prüfer-)“Ergänzungsbilanz“
der A-KG bei der Klägerin vorgenommenen erfolgsneutralen
Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsguts
„Sendelizenz“ (lt.
„Ergänzungsbilanz“ des Prüfers
„Konzessionen und gewerbliche
Schutzrechte“) in Höhe von 270.750 EUR
die erfolgswirksame Erfassung von Aufwendungen der A-KG für
das Honorar des D (die letztlich vereinbarten 270.750 EUR) im
Streitjahr begehrt wird, steht die Höhe eines
Sonderbetriebsgewinns der A-KG im Streit. Wäre nämlich
der Auffassung der Klägerin zu folgen, dass (auch) das von der
A-KG im Jahr 2006 gezahlte Honorar des D im
Gewinnfeststellungsverfahren der Klägerin und zudem bereits im
Streitjahr erfolgswirksam zu berücksichtigen ist, wäre
eine entsprechende Verbindlichkeit oder - wovon das FG ohne
nähere Begründung ausgegangen ist - wenigstens eine
Rückstellung (für ungewisse Verbindlichkeiten) im
Sonderbetriebsvermögen der A-KG zu passivieren und der Aufwand
als Sonderbetriebsausgabe zu erfassen (dazu auch IV.). Ist somit
hinsichtlich der Honorarforderung des D - anders als es die
Außenprüfung gesehen hat - keine Ergänzungsbilanz
betroffen, bei deren Ansätzen es sich um Korrekturposten zu
den dem jeweiligen Gesellschafter anteilig zuzurechnenden
Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens handelt (vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19 = SIS 21 01 98, Rz 30),
sondern der Sonderbetriebsbereich der A-KG bei der Klägerin,
kommt es nicht darauf an, dass auch ein Ergänzungsbilanzgewinn
eine selbständige Besteuerungsgrundlage und damit
Streitgegenstand sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.12.2021 -
IV R 7/19 = SIS 22 05 08, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, Rz 24).
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3. Nachdem der Rechtsstreit auch die
Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns der A-KG im Streitjahr
betrifft, hat das FG diese zu Recht nach § 60 Abs. 3 i.V.m.
§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO notwendig beigeladen.
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II. Das FG hat zu Recht ein aktivierungsfähiges immaterielles
Wirtschaftsgut „Sendelizenz“
verneint. Es mangelt bereits an einer ausreichenden
wirtschaftlichen Übertragbarkeit der
„Sendelizenz“, so dass offenbleiben
kann, ob § 5 Abs. 2 EStG, der nur die Aktivierung derivativ
erworbener immaterieller Wirtschaftsgüter zulässt,
ebenfalls einer Aktivierung der
„Sendelizenz“ entgegenstünde.
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1. Der steuerrechtliche Begriff des
Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Nach ständiger
Rechtsprechung beinhaltet der Begriff des zu aktivierenden
„Wirtschaftsguts“ in Anlehnung an den
Begriff „Vermögensgegenstand“ im
Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern auch tatsächliche
Zustände und konkrete Möglichkeiten, die entweder einzeln
oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können
und aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen
eigenständigen Wert haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.12.2011 - I R 108/10, BFHE
236, 117, BStBl II 2012, 238 = SIS 12 03 19, Rz 12; vom
29.11.2012 - IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324 = SIS 13 02 23, Rz 33; vom 06.12.2017 - VI R 65/15, BFHE 260, 258, BStBl II
2018, 353 = SIS 18 02 74, Rz 12; vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE
268, 319, BStBl II 2021, 226 = SIS 20 07 02, Rz 25, jeweils
m.w.N.). Dies gilt auch für immaterielle Wirtschaftsgüter
(vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238 = SIS 12 03 19, Rz 12 und 19, dort zu Ablösezahlungen im
Profi-Fußball).
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2. Nach diesen Maßstäben stellt die
streitbefangene Sendelizenz schon deshalb kein eigenständiges
zu aktivierendes Wirtschaftsgut dar, weil die medienrechtlichen Rahmenbedingungen eine
für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende
wirtschaftliche Übertragbarkeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236,
117, BStBl II 2012, 238 = SIS 12 03 19, Rz 19) der nach den
Feststellungen des FG ausschließlich der Klägerin
erteilten Sendelizenz ausschließen.
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a) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12
Abs. 4 Satz 1 LMedienG BW ist die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder
Fernsehprogrammen nicht übertragbar. Die Regelung dient -
wie das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) mit
Beschluss vom 25.01.2006 - 6 L 47/06.NW (Zeitschrift für
Urheber- und Medienrecht - Rechtsprechungsdienst 2006, 483) zu der
gleichlautenden Regelung in (jetzt) § 24 Abs. 1 Satz 3 (damals
Satz 2) des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz ausgeführt
hat und wie auch in der Kommentarliteratur zu § 12 LMedienG BW
vertreten wird (vgl. Birkert/Reiter/ Scherer, Landesmediengesetz
Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rz 6) - dem Zweck, eine
Umgehung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen für
die Erteilung einer rundfunkrechtlichen Erlaubnis zu vermeiden.
Darüber hinaus will auch § 12 Abs. 4 Satz 2 LMedienG BW
die „Identität“ des Veranstalters
von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen sichern, indem die
Vorschrift bestimmt, dass eine (unzulässige bzw.
schädliche) Übertragung der Zulassung anzunehmen ist,
wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit der Zulassung
mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile auf
andere Gesellschafter oder Dritte übertragen werden und dies
nach den gesamten Umständen, insbesondere bei einer
wesentlichen Änderung des Programmkonzeptes oder einer
Änderung des Programmnamens, einem Wechsel des Veranstalters
gleichkommt. Wie auch dem vom FG in Bezug genommenen und von der
Klägerin angeführten BVerwG-Urteil in NVwZ-RR 2012, 808
(Rz 26) für das BayMG zu entnehmen ist, ist Hintergrund der
Ausgestaltung der rundfunkrechtlichen Zulassung als
höchstpersönliches Recht, dass den Inhaber- und
Beteiligungsverhältnissen eines Anbieters nach Auffassung des
Gesetzgebers eine wichtige Bedeutung zukommen soll. Eine
(allerdings folgerichtige) Ausnahme sieht § 12 Abs. 4 Satz 3
LMedienG BW nur für Übertragungen vor, die durch
Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vorgenommen werden. Danach
soll lediglich bei sog. formwechselnden Umwandlungen, bei denen
eine Gesellschaft lediglich ihre Rechtsform wechselt, ohne aber
ihre Identität einzubüßen, keine
Vermögensübertragung i.S. von § 12 Abs. 4 Satz 1
LMedienG BW vorliegen (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., §
12 Rz 6, mit Hinweis auf Gesetzesmaterialien).
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b) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
mit der Ausgestaltung der rundfunkrechtlichen Zulassung als
höchstpersönliches Recht die auch für ein
immaterielles Wirtschaftsgut erforderliche ausreichende
wirtschaftliche Übertragbarkeit nicht vereinbar ist. Insoweit
unterscheidet sich der Streitfall beispielsweise von der
Rechtsprechung des BFH zur Rechtsnatur einer
Güterverkehrskonzession als Wirtschaftsgut. Jene
Rechtsprechung ist nämlich von der Möglichkeit
ausgegangen, „zur Weiterführung eines Unternehmens oder
eines selbständigen, abgrenzbaren Unternehmensteils im
Einzelfall unter Anlegung eines strengen
Maßstabes“ die Konzession zusammen mit
dem Betrieb einer Spedition zu veräußern bzw. zu
erwerben (näher BFH-Urteil vom 10.08.1989 - X R 176-177/87,
BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15 = SIS 89 23 22, unter 1.c und d,
m.w.N.). Die ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der
streitbefangenen Sendelizenz kann - wie das FG zutreffend erkannt
hat - auch nicht durch eine mittelbare Übertragung durch
Abtretung der Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft
(sog. „share-deal“, zum Begriff z.B.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2013 - XII ZR 38/12, NJW
2013, 1083, Rz 16) begründet werden. Zum einen ist die
Übertragung von Anteilen am Veranstalter nach Maßgabe
des § 12 Abs. 4 Satz 2 LMedienG BW unzulässig und
insoweit nach § 134 BGB nichtig (vgl. Birkert/Reiter/Scherer,
a.a.O., § 12 Rz 7). Zum anderen ist dem FG darin zu folgen,
dass sich bei einer Anteilsübertragung aus ertragsteuerlicher
Sicht nicht der Rechtsträger bzw. Inhaber des Vorteils,
sondern nur die Zusammensetzung im Bestand der Gesellschafter am
Rechtsträger bzw. Inhaber ändert und damit ein
„share-deal“ lediglich Ausdruck der
Verkehrsfähigkeit der Anteile an der Gesellschaft, nicht aber
der Verkehrsfähigkeit der der Gesellschaft zuzurechnenden
Vorteile ist.
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III. Gleichwohl ist die Sache nicht
spruchreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG geht der
erkennende Senat zwar davon aus, dass die streitbefangenen
Aufwendungen der Klägerin, die ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5
EStG) ermittelt, grundsätzlich Betriebsausgaben sein
können (dazu 1.); der Senat vermag jedoch mit Ausnahme des von
G im Streitjahr in Rechnung gestellten Honorars (23.210,30 EUR)
nicht zu beurteilen, ob diese schon im Streitjahr erfolgswirksam zu
berücksichtigen sind (dazu 3.). Hinsichtlich der
streitbefangenen Aufwendungen der A-KG für das
Beratungshonorar des D vermag der erkennende Senat bereits nicht zu
beurteilen, ob diese überhaupt im Gewinnfeststellungsverfahren
der Klägerin als Sonderbetriebsausgaben der A-KG zu
berücksichtigen sind (dazu 2.).
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1. Nachdem die Aktivierung von
Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts
„Sendelizenz“ im Streitfall ausscheidet,
sind die streitbefangenen Aufwendungen der Klägerin
grundsätzlich - d.h. losgelöst von der Frage, in welchem
Jahr diese erfolgswirksam zu berücksichtigen sind - geeignet,
als sofort abziehbare Betriebsausgaben qualifiziert zu werden.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Würdigung des FG,
dass die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für die
von der LfK festgesetzten Gebühren und die von G in Rechnung
gestellten Leistungen durch den Betrieb der Klägerin
veranlasst sind, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und
nach den Feststellungen des FG zumindest möglich. G hat danach
Leistungen, die im weitesten Sinne als Beratung einzustufen sind,
im Zusammenhang mit der Bewerbung der Klägerin um eine
Sendelizenz erbracht.
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2. Bei den streitbefangenen Aufwendungen der
A-KG lässt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG
hingegen schon nicht beurteilen, ob und ggf. inwieweit diese
ungeachtet des Jahrs ihrer erfolgswirksamen Berücksichtigung
statt - wie es wohl ursprünglich die A-KG selbst gesehen hat -
im Gewinnfeststellungsverfahren der A-KG als Obergesellschaft - wie
nunmehr begehrt - im Gewinnfeststellungsverfahren der Klägerin
als Untergesellschaft zu berücksichtigen sind.
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a) Zu den gewerblichen Einkünften des
Gesellschafters einer Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören auch alle Betriebsausgaben, die
ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der
gewerblich tätigen Personengesellschaft haben (z.B.
BFH-Urteile vom 09.11.1988 - I R 191/84, BFHE 155, 454, BStBl II
1989, 343 = SIS 89 08 18, unter II.2.; vom 17.06.2019 - IV R 19/16,
BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614 = SIS 19 13 28, Rz 18, jeweils
m.w.N.). Sie sind bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen
(z.B. BFH-Urteile vom 29.07.2015 - IV R 16/12 = SIS 15 22 68, Rz
16; vom 07.11.2018 - IV R 20/16, BFHE 262, 435, BStBl II 2019, 224
= SIS 18 21 03, Rz 46, m.w.N.). Ob und inwieweit Aufwendungen in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen,
hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige
die Aufwendungen vornimmt. Die Gründe bilden das
„auslösende Moment“, das den
Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B.
BFH-Urteile vom 29.07.2015 - IV R 16/12 = SIS 15 22 68, Rz 16; vom
30.11.2017 - IV R 22/15 = SIS 17 24 81, Rz 17, jeweils m.w.N.).
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b) Das FG ist aufgrund der Beweisaufnahme zu
dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der streitigen Zahlung der
A-KG an D in Höhe von 270.750 EUR nicht um eine verdeckte
Kaufpreiszahlung, sondern um ein Beratungshonorar gehandelt habe,
und dass damit feststehe, dass die Zahlung durch den Erwerb der
Sendelizenz betrieblich veranlasst gewesen sei. Daraus ergibt sich
jedoch nicht, dass die Zahlung aus Sicht der A-KG gerade durch ihre
Beteiligung an der Klägerin und nicht etwa aus
eigenbetrieblichen Gründen der A-KG veranlasst war. Es fehlt
an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb insoweit die
Beteiligung der A-KG an der Klägerin „das
auslösende Moment“ gewesen sein sollte.
Nicht die Klägerin, sondern allein die A-KG ist zivilrechtlich
Vertragspartner des D gewesen. Ausweislich der notariellen Urkunde
vom 02.08.2005 wollte sich die A-KG „mittelbar oder
unmittelbar über eine beherrschte Tochter- oder
Beteiligungsgesellschaft“ um die Erteilung der
Fernseh-Lizenz bewerben, bei deren Erwerb D beratend
unterstützen sollte. Zudem betraf das zugrundeliegende
Vertragswerk u.a. auch den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften,
die jeweils bereits zugelassene regionale Fernsehsender betrieben,
durch die A-KG. Diese Umstände könnten für ein
eigenbetriebliches Interesse der A-KG am Abschluss des
Beratungsvertrags mit D sprechen. So hat nach den Feststellungen
der Außenprüfung auch die A-KG selbst das im Jahr 2006
von ihr gezahlte Honorar des D zunächst in ihrer eigenen
Gewinnermittlung für das Streitjahr als
„Beratungsaufwand (sonstige
Verbindlichkeit)“ verbucht.
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Wären die streitbefangenen Aufwendungen
im Betrieb der A-KG veranlasst, könnten sie schon deshalb
nicht als deren Sonderbetriebsausgaben bei der Klägerin
berücksichtigt werden.
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3. Auf der Grundlage der bisherigen
Feststellungen des FG vermag der Senat des Weiteren nicht zu
beurteilen, ob dem FG darin zu folgen ist, dass die gesamten
streitbefangenen Aufwendungen der Klägerin bereits im
Streitjahr erfolgswirksam als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen sind.
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a) Nur für bereits im Streitjahr
erbrachte Leistungen des G ist auch in diesem Jahr ein Betrag in
Höhe von 23.210,30 EUR in Rechnung gestellt worden. Nachdem
die betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen nicht im Streit
steht und ihre erfolgsneutrale Aktivierung nicht in Betracht kommt,
sind diese jedenfalls im Streitjahr als Betriebsausgaben zu
erfassen, wobei hinsichtlich dieser der Höhe nach
feststehenden Aufwendungen für den Fall der Zahlung durch die
Klägerin erst im Folgejahr erfolgswirksam eine Verbindlichkeit
in der Gesamthandsbilanz der Klägerin zu passivieren
wäre.
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b) Mit Ausnahme des Betrags in Höhe von
23.210,30 EUR für Leistungen des G sind die streitbefangenen
Gebühren sowie das restliche Honorar des G jedoch erst im Jahr
2006 festgesetzt bzw. in Rechnung gestellt worden. Zur Zahlung der
Gebühren und des 2006 in Rechnung gestellten Honorars des G
durch die Klägerin enthält das FG-Urteil keine
Feststellungen. Unterstellt, dass Gebühren und Honorar erst
nach ihrer Festsetzung bzw. Inrechnungstellung bezahlt worden sind,
kommt eine erfolgswirksame Berücksichtigung des entsprechenden
Aufwands als Betriebsausgaben bereits im Streitjahr nur insoweit in
Betracht, als im Streitjahr in der Gesamthandsbilanz der
Klägerin hinsichtlich dieser Aufwendungen entweder eine
Verbindlichkeit oder eine Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten zu passivieren wäre. Zwar scheidet nach den
bisherigen Feststellungen des FG die Passivierung von
Verbindlichkeiten aus (dazu c). Aufgrund der bisherigen
Feststellungen des FG lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob
bzw. inwieweit im Streitjahr Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten zu passivieren wären (dazu d). Das FG ist
ohne weitergehende Prüfung lediglich davon ausgegangen, dass
(auch) sämtliche streitbefangenen Aufwendungen der
Klägerin als Betriebsausgaben sofort abziehbar und
„insoweit unstreitig“ durch Bildung
einer Rückstellung bereits im Streitjahr zu
berücksichtigen seien.
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c) aa) Nach § 247 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) sind in der Handelsbilanz Schulden zu
passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der
Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet
ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu
beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche
Belastung darstellt. Dies gilt nach dem aus § 5 Abs. 1 Satz 1
EStG folgenden sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für
Zwecke der Steuerbilanz (z.B. BFH-Urteil vom 19.08.2020 - XI R
32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279 = SIS 20 19 05, Rz 24,
m.w.N.). Nach allgemeinen Grundsätzen entstehen Ansprüche
und Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie
begründenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (z.B.
BFH-Urteile vom 17.10.2013 - IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II
2014, 302 = SIS 13 33 35, Rz 20; vom
15.03.2017 - I R 11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043 = SIS 17 12 78, Rz 20, jeweils m.w.N.). Auf den
Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeit kommt es nicht an
(BFH-Urteil in BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043 = SIS 17 12 78, Rz
20, m.w.N.).
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bb) Diese Voraussetzungen liegen nach den
bisherigen Feststellungen des FG hinsichtlich der hier in Rede
stehenden Aufwendungen nicht vor. Soweit die Gebühren für
die Erteilung der Sendelizenz erst in dem unter dem 20.02.2006
erlassenen Lizenzierungsbescheid der LfK festgesetzt worden sind
und der G den als „einmaliges
Erfolgshonorar“ in Höhe von 5.000 EUR
verstandenen Anteil der von ihm abgerechneten Beratungsleistungen
erst im Jahr 2006 in Rechnung gestellt hat, ist nicht erkennbar,
dass bereits im Streitjahr eine Verpflichtung zur Leistung der
Gebühren bzw. des restlichen Honorars des G bestand, die von
der LfK bzw. dem G bereits im Streitjahr von der Klägerin
hätte erzwungen werden können. Die die jeweiligen
Verpflichtungen begründenden Tatbestandsmerkmale waren zum
maßgeblichen Bilanzstichtag 31.12.2005 nach den bisherigen
Feststellungen des FG offenkundig noch nicht erfüllt.
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d) aa) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz
1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche
Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen
gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch
für die Steuerbilanz (z.B. BFH-Urteile in BFHE 243, 256, BStBl
II 2014, 302 = SIS 13 33 35, Rz 16; in BFHE 258, 8, BStBl II 2017,
1043 = SIS 17 12 78, Rz 16, jeweils m.w.N.). Voraussetzung für
die Bildung einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach
ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit
des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach
- deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre
wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner ernsthaft mit seiner
Inanspruchnahme rechnen (BFH-Urteil in BFHE 243, 256, BStBl II
2014, 302 = SIS 13 33 35, Rz 17). Ist eine Verpflichtung am
Bilanzstichtag bereits rechtlich entstanden, bedarf es keiner
Prüfung der wirtschaftlichen Verursachung mehr, weil eine
Verpflichtung spätestens im Zeitpunkt ihrer rechtlichen
Entstehung auch wirtschaftlich verursacht ist (näher dazu
BFH-Urteil in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302 = SIS 13 33 35, Rz
24 f.). Mit dieser Rechtsansicht des erkennenden Senats steht die
Rechtsprechung des I. Senats des BFH in Einklang, der zufolge
für den Fall, dass eine Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht
nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch
nicht rechtlich entstanden ist, eine Rückstellung nur unter
der weiteren Voraussetzung gebildet werden kann, dass sie
wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen
Wirtschaftsjahren verursacht wurde (BFH-Urteil in BFHE 258, 8,
BStBl II 2017, 1043 = SIS 17 12 78, Rz 17).
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bb) Ausgehend von diesen
Rechtsgrundsätzen vermag der Senat aufgrund der bisherigen
Feststellungen des FG nicht abschließend zu beurteilen, ob
hinsichtlich der Aufwendungen für die von der LfK
festgesetzten Gebühren und für das von G im Jahr 2006 in
Rechnung gestellte „Erfolgshonorar“
bereits im Streitjahr erfolgswirksam eine Rückstellung
für ungewisse Verbindlichkeiten in der Gesamthandsbilanz der
Klägerin zu passivieren ist.
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(1) Die im Streitjahr der Höhe nach noch
ungewissen Gebühren sind erst mit ihrer Festsetzung durch die
LfK mit Bescheid vom 20.02.2006 rechtlich entstanden. Ihre
wirtschaftliche Verursachung im Streitjahr könnte allenfalls
auf Umstände gestützt werden, die im Zusammenhang mit der
vom FG festgestellten, bereits im Streitjahr getroffenen
„Entscheidung“ der LfK stehen, die durch
Pressemitteilung vom gleichen Tag bekanntgegeben worden sein soll.
Den genauen Inhalt, den Rechtscharakter und die möglichen
rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der
„Entscheidung“ hat das FG nicht
festgestellt. Deshalb ist unklar, welche Bedeutung eine
„Entscheidung“ der LfK vor Erlass des
Bescheids vom 20.02.2006 gehabt hat und welche Folgerungen daraus
für die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung zur
Zahlung der Gebühren bereits im Streitjahr abzuleiten sein
könnten.
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(2) Die bisherigen Feststellungen des FG
deuten darauf hin, dass die Honorarforderung des G in Höhe von
5.000 EUR auch rechtlich als Erfolgshonorar ausgestaltet worden
ist. Dies könnte dafür sprechen, dass diese
Honorarforderung von der rechtlich verbindlichen Erteilung einer
Sendelizenz durch einen entsprechenden Bescheid abhängig
gemacht worden ist. Dann wäre diese Forderung nicht nur
rechtlich erst im Jahr 2006 mit Erlass des Bescheids der LfK
aufschiebend bedingt entstanden, sondern auch wirtschaftlich erst
im Jahr 2006 verursacht worden.
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Andererseits ist es aber auch nicht
ausgeschlossen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt im
Streitjahr - etwa dem der Veröffentlichung einer
entsprechenden Pressemitteilung der LfK - eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens der entsprechenden
Verbindlichkeit dem Grunde nach bestand und auch deren
wirtschaftliche Verursachung in diesem Jahr begründet sein
könnte. Den genauen Inhalt der Vereinbarung mit G hat das FG
jedoch nicht festgestellt und deshalb auch nicht geprüft, ob
bzw. inwieweit sich aus der Vereinbarung Hinweise auf eine
wirtschaftliche Verursachung des vermeintlichen Erfolgshonorars
bereits im Streitjahr und damit vor Erlass des Bescheids der LfK
ergeben könnten. Weil für die Bildung einer
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach den
ausgeführten Maßstäben die hinreichende
Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer
Verbindlichkeit dem Grunde nach genügt, stünde es im
Übrigen der Bildung einer Rückstellung nicht entgegen,
wenn das „Erfolgshonorar“ des G am
maßgeblichen Bilanzstichtag der Höhe nach bereits
festgestanden hätte.
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IV. Mit der Zurückverweisung erhält
das FG Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Lediglich hinsichtlich der von G im Streitjahr in Rechnung
gestellten Leistungen wäre davon auszugehen, dass das
entsprechende Honorar in Höhe von 23.210,30 EUR im Streitjahr
als Betriebsausgabe der Klägerin zu berücksichtigen ist.
Bei Zahlung durch die Klägerin erst im Folgejahr wäre
erfolgswirksam eine entsprechende Verbindlichkeit in der
Gesamthandsbilanz der Klägerin zum Bilanzstichtag 31.12.2005
zu passivieren. Im Übrigen wären Betriebsausgaben der
Klägerin nur zu berücksichtigen, soweit bereits zum
Bilanzstichtag 31.12.2005 erfolgswirksam eine Rückstellung
für ungewisse Verbindlichkeiten in deren Gesamthandsbilanz zu
passivieren wäre.
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Sollte das FG bei seiner erneuten Entscheidung
zu dem Schluss kommen, dass die streitbefangenen Aufwendungen der
A-KG im Gewinnfeststellungsverfahren der Klägerin zu
berücksichtigen sind, wird es in gleicher Weise wie bei der
Klägerin zu prüfen haben, ob die Aufwendungen bereits im
Streitjahr als Sonderbetriebsausgaben erfolgswirksam zu erfassen
sind. Nachdem die A-KG nach den bisherigen Feststellungen des FG
das Honorar des D erst im Jahr 2006 gezahlt hat, wäre dies nur
dann der Fall, wenn im Sonderbetriebsvermögen der A-KG bei der
Klägerin zum Bilanzstichtag 31.12.2005 erfolgswirksam eine
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu
passivieren wäre, die dann bei Zahlung des Honorars des D in
Gestalt einer Einlage der A-KG im Folgejahr erfolgsneutral
auszubuchen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 217, BStBl II
2019, 614 = SIS 19 13 28, Rz 28).
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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