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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 30/16 (BFH) |
| §§: | EStG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 10 Abs. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 20 |
| Schlagwörter | Arbeitslosenversicherung, Vorsorgeaufwendungen, Höchstbetrag, Negativer Progressionsvorbehalt, Verfassung |
| Rechtsfrage: | Gebieten das verfassungsrechtlich als Grundprinzip anerkannte subjektive Nettoprinzip oder das objektive Nettoprinzip über das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Folgerichtigkeit einen unbeschränkten Abzug der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit? - Gebietet das verfassungsrechtliche Prinzip der Folgerichtigkeit eine Berücksichtigung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts? - Verstößt die allenfalls beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit gegen das verfassungsrechtliche Verbot der doppelten Besteuerung von Einkünften? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
| Vorinstanz/Datum: | 25.07.2016 |
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 1130/12 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 05 66 |
| Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren X R 30/16 ruht durch Beschluss vom 27.7.2017 bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung des BVerfG im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 598/12. --- Das BVerfG hat mit Beschluss vom 27.9.2017 2 BvR 598/12 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Ruhen des Verfahrens X R 30/16 ist damit beendet. -- Zurücknahme der Revision |