Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1.10.2014 9 K 4169/10 K,
F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Streitig ist im Revisionsverfahren noch
die Bildung von Rückstellungen für ein
Aktienoptionsprogramm; Streitjahre sind 2006 bis 2010.
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Die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine
GmbH, ist nach Verschmelzung und Formwechsel Rechtsnachfolgerin der
K-AG. Am ... 2006 beschloss die Hauptversammlung der K-AG eine
bedingte Kapitalerhöhung um bis zu ... EUR (... Aktien) zur
Gewährung von Optionen auf den Bezug von Aktien an Mitglieder
ihres Vorstands und an weitere Mitarbeiter der Gesellschaft und
nachgeordneter verbundener Unternehmen. Auf der Grundlage der
schriftlichen Optionsbedingungen („Stock Option Terms“)
gab die K-AG von 2006 bis 2009 Aktienoptionen an
Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter aus. Die Optionsbedingungen
sahen u.a. folgende Regelungen vor:
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der
Ausübungspreis pro Aktie beträgt ... EUR.
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Die Optionen
können grundsätzlich ausgeübt werden:
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wenn ein
„Exit-Ereignis“ eintritt (Verkauf der wesentlichen
Vermögenswerte der K-AG bzw. der Aktienmehrheit an
unabhängigen Dritten oder, im Zusammenhang mit einem
Börsengang, jeder Verkauf von Aktien durch bestimmte
„Sponsoren“ an unabhängige Dritte)
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und wenn der
Verkehrswert mindestens 10 % über dem Ausübungspreis pro
Aktie liegt („Erfolgsziel“).
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“Vesting“: Es können nur so viele Aktien
erworben werden, wie sich aus einer festgelegten
„Vesting“-Formel ergibt. Das „Vesting“ der
Optionen vollzieht sich in fünf jährlichen Schritten von
jeweils 20 % (beginnend mit 20 % der Optionen am ... 2007 und
endend mit 100 % der Optionen am ... 2011). Bei einem Verkauf der
Gesellschaft „vesten“ sämtliche Optionen.
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Verfall: Die
Optionen verfallen spätestens zehn Jahre nach dem Ausgabetag.
Wenn ein Teilnehmer nicht mehr bei der K-AG oder einer
Tochtergesellschaft beschäftigt ist, verfällt der Teil
der Optionen dieses Teilnehmers, der noch nicht
„gevestet“ ist; der bereits „gevestete“
Teil der Optionen kann bis 60 Tage nach dem Beendigungszeitpunkt
unabhängig vom Vorliegen eines Exit-Ereignisses ausgeübt
werden. Bei Ausscheiden eines Teilnehmers durch arbeitgeberseitige
Kündigung aus wichtigem Grund verliert der Teilnehmer
sämtliche Optionsrechte.
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Rückkaufoption: Bei Ausscheiden eines Teilnehmers aus den
Diensten der K-AG oder einer Tochtergesellschaft ist die K-AG
berechtigt, sämtliche ausgegebenen Options-Aktien sowie
sämtliche (auch die bereits „gevesteten“) Optionen
zum jeweiligen Verkehrswert der Aktien am Beendigungstag
zurückzukaufen.
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Ersetzungsrecht:
Nach Ausübung einer Option kann die K-AG nach eigenem Ermessen
festlegen, dass statt der Ausgabe von Options-Aktien ein deren
Verkehrswert entsprechender Barbetrag abzüglich des
Ausübungspreises an den entsprechenden Teilnehmer gezahlt
wird.
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Unter dem 16.10.2009 erklärte die K-AG
gegenüber den Optionsberechtigten, sie werde von ihrem
Ersetzungsrecht Gebrauch machen; bei Ausübung der Optionen
würden die Berechtigten Barzahlungen statt Aktien erhalten.
Nur für die Befriedigung von Optionen, die in Zusammenhang mit
einem vorzeitigen Ausscheiden bereits vor einem
„Exit-Ereignis“ ausgeübt würden, werde das
Ersetzungsrecht noch nicht ausgeübt.
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Mit Verschmelzungsvertrag vom 28.10.2010
wurde die K-AG mit steuerlicher Rückwirkung zum 30.6.2010 auf
die Klägerin verschmolzen.
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Für Zahlungsverpflichtungen aus dem
Aktienoptionsprogramm bildete die K-AG folgende
Rückstellungen:
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31.12.2006
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... EUR
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31.12.2007
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... EUR
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31.12.2008
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... EUR
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31.12.2009
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... EUR
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30.6.2010 (Rumpfwirtschaftsjahr)
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... EUR
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An sämtlichen vorgenannten
Bilanzstichtagen lag der von der K-AG ermittelte Verkehrswert ihrer
Aktien über dem „Erfolgsziel“.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erkannte nach Außenprüfungen die
Rückstellungen für die Streitjahre 2006, 2009 und 2010
insgesamt nicht an. Für die Streitjahre 2007 und 2008
berücksichtigte das FA die Rückstellungen nur in geringem
Umfang. Nach Auffassung des FA kommt die Bildung von
Rückstellungen für Zahlungsverpflichtungen aus dem in den
Optionsbedingungen geregelten Ersetzungsrecht der K-AG für die
Zeit vor deren Erklärung über die Ausübung dieses
Rechts vom 16.10.2009 schon deshalb nicht in Betracht, weil
seinerzeit noch nicht festgestanden habe, ob die K-AG das ihr
zustehende Wahlrecht, Ansprüche aus dem Optionsprogramm durch
Geldzahlungen zu erfüllen, ausüben werde. Außerdem
stehe der Rückstellungsbildung entgegen, dass das
Aktienoptionsprogramm aufgrund des Erfordernisses des
„Exit-Ereignisses“ weder an Vergangenes anknüpfe
noch zur Abgeltung von Vergangenem aufgelegt worden sei. Soweit das
FA die Rückstellungen für die Jahre 2007 und 2008
teilweise anerkannt hat, handelt es sich um Rückstellungen
für die Rückkaufsrechte hinsichtlich der Optionen
vorzeitig aus den Diensten der K-AG ausgeschiedener
Optionsberechtigter. Auf dieser Grundlage erließ das FA
geänderte Bescheide über die Festsetzung von
Körperschaftsteuern für die Streitjahre und über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur
Körperschaftsteuer jeweils zum 31. Dezember der Streitjahre
2006 und 2007.
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Mit der dagegen erhobenen Klage machte die
Klägerin geltend, die Rückstellungen seien anzuerkennen,
weil zu allen Bilanzstichtagen überwiegend wahrscheinlich
gewesen sei, dass es innerhalb der zehnjährigen Verfallsfrist
des Optionsprogramms zu einem „Exit-Ereignis“ kommen
und dass die K-AG von dem Ersetzungsrecht durch Barzahlung Gebrauch
machen werde. Die Teilnahme an dem Optionsprogramm sei im
Übrigen als Entgelt für die während der Laufzeit des
Programms erbrachten Arbeitsleistungen der Bezugsberechtigten zu
beurteilen. Daher habe es sich um eine Gegenleistung für vor
dem jeweiligen Bilanzstichtag erbrachte Arbeitsleistungen gehandelt
und habe ein Erfüllungsrückstand der K-AG
bestanden.
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Hinsichtlich des Streitjahrs 2006 stritten
die Beteiligten in erster Instanz des Weiteren über einen
Änderungsantrag der K-AG, die
(erklärungsgemäß) ertragswirksam behandelten
Zinszahlungen einer kanadischen Tochtergesellschaft auf
Gesellschafterdarlehen der K-AG in verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) nach Maßgabe von § 8a
des Körperschaftsteuergesetzes 2002 in der im Streitjahr 2006
geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) - KStG 2002 n.F. -
umzuqualifizieren, um die Zahlungen als steuerfreie
Beteiligungserträge nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F.
behandeln zu können. Das FA hatte den Antrag abgelehnt, weil
die Zinsen aus dem „nicht nur kurzfristig(en)“
Fremdkapital i.S. des § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. nicht
die dort geregelte Freigrenze von 250.000 EUR erreicht hätten.
Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, in die
Berechnung der Freigrenze seien die auf sämtliche - auch auf
kurzfristige - Gesellschafterdarlehen geleisteten Zinszahlungen
einzubeziehen, sodass die Mindesthöhe im Streitfall
überschritten werde.
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Ebenfalls das Jahr 2006 betreffend war in
erster Instanz noch die Aktivierung von aus einer
Anteilsvereinigung resultierenden Grunderwerbsteuern als
Anschaffungskosten im Rahmen der Zurechnung des Einkommens einer
Organgesellschaft der K-AG streitig. Aufgrund des zwischenzeitlich
ergangenen Senatsurteils vom 20.4.2011 I R 2/10 (BFHE 233, 251,
BStBl II 2011, 761 = SIS 11 19 85) hatte sich das FA insoweit
indessen dem Klageantrag, die Grunderwerbsteuer als sofort
abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, angeschlossen.
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Die Klage hatte lediglich hinsichtlich der
Behandlung der Grunderwerbsteuer als sofort abziehbare
Betriebsausgabe Erfolg; im Übrigen hat das Finanzgericht (FG)
Münster sie mit Urteil vom 1.10.2014 9 K 4169/10 K, F
(abgedruckt in EFG 2015, 933 = SIS 15 11 96) als unbegründet
abgewiesen.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der
Klägerin.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die angefochtenen Bescheide über die vom FG
zugesprochene Änderung hinaus dahin zu ändern, dass die
Rückstellungen für die Verpflichtungen aus dem
Aktienoptionsprogramm in Höhe von ... EUR zum 31.12.2006, ...
EUR zum 31.12.2007, ... EUR zum 31.12.2008, ... EUR zum 31.12.2009
und ... EUR zum 30.6.2010 anerkannt werden und zwar hinsichtlich
der Streitjahre 2006 und 2007 unter entsprechender Anpassung der
Gewerbesteuerrückstellungen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu
Recht entschieden, dass die K-AG in den in Rede stehenden Bilanzen
über die vom FA anerkannten Beträge hinaus keine
Rückstellungen für Verpflichtungen aus dem
Aktienoptionsplan passivieren durfte.
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1. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind in der Handelsbilanz u.a.
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Die daraus folgende Passivierungspflicht gehört zu den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
(ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 25.5.2016 I R
17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930 = SIS 16 21 03) und ist
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
2002/2009 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. auch
für die Steuerbilanzen der K-AG zu beachten.
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Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer
Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die
überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer
Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem
ungewiss sein kann. Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht
nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch
nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur
unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie
wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen
Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl. zu allem Senatsurteile vom
27.6.2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121 = SIS 01 10 95; vom 6.6.2012 I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196 = SIS 12 22 64; vom 6.2.2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686
= SIS 13 11 87, jeweils m.w.N.).
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2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats, an der festzuhalten ist, führt die Ausgabe von
Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG im Rahmen eines
Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung
verbunden ist, nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand; auch
ist im Hinblick auf die künftige Ausgabe neuer Aktien mangels
gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung kein Raum für
die Passivierung einer Verbindlichkeitsrückstellung
(Senatsurteil vom 25.8.2010 I R 103/09, BFHE 231, 57, BStBl II
2011, 215 = SIS 10 36 84).
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3. Die von der K-AG gebildeten
Rückstellungen beziehen sich dementsprechend auch nicht auf
eine künftige Ausgabe von Aktien, sondern auf die eventuellen
künftigen Zahlungsverpflichtungen aus der in den
Optionsbedingungen geregelten Ersetzungs- bzw.
Rückkaufsbefugnis der K-AG. Es bedarf im Streitfall keiner
Erörterung, inwiefern die K-AG auf der Grundlage ihres bis
dahin bestehenden Wahlrechts, im Falle einer Optionsausübung
entweder Aktien auszugeben oder von dem Ersetzungsrecht Gebrauch zu
machen, vor der Abgabe der Erklärung vom 16.10.2009 über
die Ausübung des Ersetzungsrechts überhaupt von
wahrscheinlichen künftigen Zahlungsverpflichtungen hat
ausgehen dürfen (vgl. hierzu z.B. Blümich/Krumm, § 5
EStG Rz 920 „Aktienoptionspläne“;
Winkeljohann/K. Hoffmann in Beck Bil-Komm., 10. Aufl., § 272
Rz 520 f.; Prinz, FR 2011, 234, 235). Die Rückstellungsbildung
hinsichtlich der Ansprüche der Optionsberechtigten auf
Barausgleich scheitert jedenfalls daran, dass die Verbindlichkeiten
zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre weder rechtlich entstanden
noch wirtschaftlich verursacht waren.
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a) Die Verbindlichkeiten der K-AG auf
Barausgleich an jene Optionsberechtigten, die zu den
Bilanzstichtagen in den Diensten der K-AG gestanden haben, waren zu
diesen Zeitpunkten noch nicht rechtlich entstanden. Nach
allgemeinen Grundsätzen entstehen Ansprüche und
Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie begründenden
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Senatsurteil in BFHE 240,
252, BStBl II 2013, 686 = SIS 13 11 87; Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 17.10.2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302
= SIS 13 33 35). Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Verbindlichkeit kommt es indessen nicht an (Senatsurteil in BFHE
196, 216, BStBl II 2003, 121 = SIS 01 10 95).
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Den Leistungsansprüchen der
Optionsberechtigten fehlte zur rechtlichen Entstehung insbesondere
noch der Eintritt des in den Optionsbedingungen geregelten
„Exit-Ereignisses“ in Form des Verkaufs der
Aktienmehrheit oder des Betriebsvermögens der K-AG oder deren
Börsengangs. Der Eintritt eines dieser Ereignisse war nach den
Optionsbedingungen unerlässliche Voraussetzung für die
Entstehung des Rechts auf Ausübung der Optionen, soweit die
betreffenden Berechtigten nicht zuvor aus den Diensten der
Unternehmensgruppe ausgeschieden waren. Ferner setzte die
Ausübung der Optionen voraus, dass der Verkehrswert der Aktien
bei Ausübung des Optionsrechts 10 % über dem
Ausübungspreis von ... EUR liegt. Auch dabei handelt es sich
um ein Tatbestandsmerkmal, welches zu den Bilanzstichtagen
rechtlich noch nicht erfüllt sein konnte, weil weder der
künftige Ausübungszeitpunkt noch der Aktienwert zu jenem
Zeitpunkt feststanden. Der Grad der Wahrscheinlichkeit des
Eintritts dieser Bedingung spielt im Zusammenhang mit der Frage der
rechtlichen Entstehung der Optionsrechte keine Rolle.
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b) Zwar können Rückstellungen auch
für am Bilanzstichtag dem Grunde nach noch nicht entstandene
(d.h. ungewisse) Verbindlichkeiten gebildet werden, wenn sie bis zu
diesem Zeitpunkt wirtschaftlich verursacht sind. Auch dies war hier
indessen nicht der Fall.
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aa) Die wirtschaftliche Verursachung einer
Verbindlichkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder in den
Vorjahren setzt voraus, dass die wirtschaftlich wesentlichen
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und das Entstehen der
Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen
Tatbestandsmerkmalen abhängt. Maßgebend ist hiernach die
wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls im Lichte der rechtlichen
Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die
Verbindlichkeit entsteht (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteil in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686 = SIS 13 11 87,
m.w.N.). Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der
Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen, sodass die
Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern
auch Vergangenes abgilt (BFH-Urteil in BFHE 243, 256, BStBl II
2014, 302 = SIS 13 33 35, m.w.N.).
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bb) Schon allein das in den Optionsbedingungen
der K-AG ausgegebene „Erfolgsziel“, nach dem die
Optionen nur ausgeübt werden können, wenn der Aktienwert
zum späteren Ausübungszeitpunkt den Ausübungspreis
um 10 % übersteigt, belegt einen nicht unmaßgeblichen
Zukunftsbezug der Optionsverpflichtungen der K-AG. Daraus ist zu
ersehen, dass das Optionsrecht nicht in erster Linie gewährt
worden ist, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte
Arbeitnehmerleistungen abzugelten, sondern um dem begünstigten
Führungspersonal eine zusätzliche besondere
Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen
(Senatsurteile vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II
2001, 509 = SIS 01 08 94, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II
2001, 512 = SIS 01 08 95; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 231, 57,
BStBl II 2011, 215 = SIS 10 36 84). Soweit in der Literatur (vgl.
Prinz, FR 2011, 234, 235) die Rückstellbarkeit in solchen
Fällen dann für möglich gehalten wird, wenn - wie
vorliegend der Fall - der Aktienwert zum jeweiligen Bilanzstichtag
den Schwellenwert bereits überschritten hat und keine
Anhaltspunkte für ein baldiges Absinken unter den
Schwellenwert bestehen, folgt der Senat dem nicht. Denn das
zwischenzeitliche Erreichen des Schwellenwerts mag ein Indiz
für die Wahrscheinlichkeit sein, dass der Schwellenwert
voraussichtlich auch zum Ausübungszeitpunkt überschritten
sein wird. Die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts
ändert in diesen Fällen jedoch nichts am fehlenden
Vergangenheitsbezug der Optionsverbindlichkeit. Nach dem
Überschreiten des Schwellenwerts müssen die Teilnehmer
des Optionsprogramms, um die Option ausüben zu können,
sich darum bemühen, dass der Aktienwert künftig nicht
wieder absinkt. Dabei handelt es sich in gleicher Weise um eine
zukunftsgerichtete Motivation wie bei derjenigen, den Aktienwert
über den Schwellenwert hinaus zu steigern.
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Darüber hinaus ist der Zukunftsbezug im
Streitfall an dem weiteren Ausübungserfordernis des
„Exit-Ereignisses“ festzumachen. Da das Recht
zur Optionsausübung für die im Betrieb verbleibenden
Optionsberechtigten mit dem Eintritt des
„Exit-Ereignisses“ steht oder fällt,
handelt es sich um ein auch aus wirtschaftlicher Sicht bedeutsames
Tatbestandsmerkmal. Entgegen der Sichtweise der Klägerin kann
das Erfordernis keineswegs als unbedeutende Nebenbestimmung
angesehen werden. Das gilt insbesondere deshalb, weil die K-AG bzw.
deren Aktionäre völlig frei in der Entscheidung gewesen
sind, ob sie ein „Exit-Ereignis“ durch Verkauf
oder Börsengang während der Laufzeit der Option
herbeiführen oder nicht. Es bestand kein Automatismus und auch
keine sonstige Verknüpfung zwischen dem Erreichen des
Schwellenwerts der Aktien und der Herbeiführung eines
„Exit-Ereignisses“. Vielmehr handelte es sich um
ein völlig selbständiges, von den
Anstellungsverhältnissen der Optionsberechtigten und der
Entwicklung des Unternehmenswerts unabhängiges
Tatbestandsmerkmal, dessen künftige Verwirklichung im freien
Ermessen der Anteilseigner der K-AG gestanden hat. Aus dem Fehlen
einer Verbindung des Tatbestandsmerkmals
„Exit-Ereignis“ zu den von den
Optionsberechtigten bis zu den Bilanzstichtagen erbrachten
Arbeitsleistungen ergibt sich zugleich der mangelnde
Vergangenheitsbezug dieses Tatbestandselements.
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4. Die Rückstellungen können auch
deshalb nicht anerkannt werden, weil die Zahlungspflichten aus dem
Optionsprogramm Bestandteil des Pflichtengeflechts aus den
Arbeitsverhältnissen der Optionsteilnehmer mit der K-AG waren
und einzelne Positionen aus schwebenden Geschäften wegen der
zu vermutenden Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen
grundsätzlich nicht zu bilanzieren sind. Die Voraussetzungen
eines Erfüllungsrückstands (s. dazu Senatsurteile in BFHE
254, 228, BStBl II 2016, 930 = SIS 16 21 03, und vom 9.11.2016 I R
43/15, BFHE 256, 270, BStBl II 2017, 379 = SIS 17 03 77) der K-AG
liegen nach den vorstehenden Ausführungen zum mangelnden
Vergangenheitsbezug der Optionsverpflichtungen nicht vor.
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5. Die Revision erweist sich hinsichtlich des
Streitjahrs 2006 nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als
teilweise begründet. Das FG hat zutreffend dahin erkannt, dass
das FA den Änderungsantrag der K-AG, die Zinszahlungen der
kanadischen Tochtergesellschaft nach Maßgabe von § 8a
KStG 2002 n.F. in vGA umzuqualifizieren, zu Recht abgelehnt hat.
Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. sind Vergütungen
für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur
kurzfristig von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem
Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder Stammkapital
beteiligt war, auch vGA, wenn (u.a.) die Vergütungen insgesamt
mehr als 250.000 EUR betragen. Die Freigrenze von 250.000 EUR
bezieht sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck
des § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. nur auf die am
Satzanfang genannten Vergütungen für „nicht nur
kurzfristig“ erhaltenes Fremdkapital (vgl. z.B.
Senatsurteil vom 7.9.2016 I R 11/14, BFH/NV 2017, 165 = SIS 16 27 82, Rz 16) und ist daher im Streitfall nicht überschritten
worden. Die Klägerin hat diesen Punkt in ihrer
Revisionsbegründung auch nicht mehr aufgegriffen. Der Senat
sieht daher von weitergehenden Ausführungen hierzu ab.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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