Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 7.7.2015 2 K 505/14
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erzielte im Streitjahr 2009 aus dem Betrieb eines
Einzelunternehmens Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt
seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.
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Der Kläger ist Mitglied der
Handwerkskammer A. Diese erhebt von ihren Mitgliedern
Beiträge. Die Beiträge werden auf Grundlage des §
113 der Handwerksordnung (HwO) i.V.m. der Beitragsordnung der
Handwerkskammer A vom 23.10.2004 in der seit dem 8.4.2005
gültigen Fassung (BeitragsO) - abgelöst durch die am
30.10.2010 beschlossene und seit dem 4.2.2011 in Kraft befindliche
Fassung - für jedes Kalenderjahr festgesetzt. Der Beitrag
setzt sich nach § 4 Abs. 1 BeitragsO aus einem Grundbeitrag
und einem Zusatzbeitrag zusammen. § 4 Abs. 2 BeitragsO
ermöglicht darüber hinaus Sonderbeiträge. Die
Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die
Beitragshöhe werden gemäß § 4 Abs. 3 BeitragsO
jährlich durch die Vollversammlung der Handwerkskammer
beschlossen. Nach § 6 BeitragsO ist Bemessungsgrundlage
für den Zusatzbeitrag der Gewerbeertrag nach dem
Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein
einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist,
andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder
Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus
Gewerbebetrieb.
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Die Vollversammlung der Handwerkskammer
setzt Jahr für Jahr jeweils im letzten Quartal des Jahres die
Beiträge für das kommende Beitragsjahr fest. Seit 2001
und jedenfalls bis 2014 bestimmte sie den Zusatzbeitrag mit 1,5 %
des Gewerbeertrags. Als Bemessungsjahr für den Zusatzbeitrag
wurde jeweils das drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegende
Steuerjahr bestimmt (für das Beitragsjahr 2010 das Steuerjahr
2007, für das Beitragsjahr 2011 das Steuerjahr 2008 etc.). Der
Beitragsbescheid gegenüber dem einzelnen Handwerksbetrieb
ergeht im Frühjahr des jeweiligen Beitragsjahres.
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Mit der Überlegung, die
langjährige gleichbleibende Festsetzungspraxis werde auch in
Zukunft wegen des Prinzips der gleichmäßigen
Beitragsfestsetzung fortgesetzt, passivierte der Kläger in der
Bilanz zum 31.12.2009 seinen zu erwartenden Zusatzbeitrag für
die Jahre 2010, 2011 und 2012 aufgrund seines jeweiligen
Gewerbeertrags der Jahre 2007, 2008 und 2009 unter „sonstige
Rückstellungen“ in Höhe von insgesamt 13.260
EUR.
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Nach einer Betriebsprüfung erachtete
der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die
Rückstellung für unzulässig, da die
Zusatzbeiträge erst in dem jeweiligen Beitragsjahr
wirtschaftlich verursacht seien. Das FA änderte die
Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide entsprechend. Im
Rahmen des Einspruchsverfahrens reduzierte der Kläger die
Rückstellung aus rechnerischen Gründen auf 12.804 EUR
(6.285 EUR für 2010, 4.632 EUR für 2011, 1.887 EUR
für 2012). Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) hat mit in EFG 2015,
1513 = SIS 15 27 86 veröffentlichtem Urteil der Klage
stattgegeben. In der Bilanz des Klägers auf den 31.12.2009 sei
die begehrte Rückstellung als solche für ungewisse
Verbindlichkeiten i.S. des § 249 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1
des Handelsgesetzbuchs in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (HGB) auszuweisen. Auch die Voraussetzungen der
Rückstellung für Verpflichtungen aus öffentlichem
Recht seien erfüllt.
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Es bestehe eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass die Verbindlichkeit dem Grunde nach
künftig entstehe und der Kläger ernsthaft mit seiner
Inanspruchnahme rechnen müsse. Soweit es das Beitragsjahr 2010
betreffe, habe der Kläger bereits wegen des Beschlusses der
Vollversammlung vom 24.10.2009 fest damit rechnen müssen, dass
er durch einen entsprechenden Beitragsbescheid im Frühjahr
2010 in der festgelegten Höhe in Anspruch genommen werde.
Aufgrund der langjährigen gleichmäßigen
Festsetzungspraxis seit 2001 sei aber auch für die beiden
Folgejahre 2011 und 2012 die Inanspruchnahme für
Zusatzbeiträge ganz überwiegend wahrscheinlich gewesen.
Diese Verpflichtungen seien zeitlich konkretisiert und
sanktionsbewehrt.
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Sie seien auch in der Zeit vor dem
Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht, da sich ihre Höhe
nach dem drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrag bzw. Gewinn
bestimme. Anders als der Grundbeitrag werde der Zusatzbeitrag ohne
einen Gewinn in diesen früheren Jahren nicht erhoben. Das
Erfordernis fortbestehender Kammerzugehörigkeit sei kein
entscheidendes Kriterium, da nach dem Rechtsgedanken des § 252
Abs. 1 Nr. 2 HGB auch im Bereich der Rückstellungen von der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen sei
(Going-Concern-Prinzip).
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Schließlich führten die
Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren nicht zu
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein
Wirtschaftsgut.
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Mit der Revision macht das FA geltend, eine
ungewisse Verbindlichkeit aufgrund öffentlichen Rechts sei
wirtschaftlich verursacht, wenn sie so eng mit dem betrieblichen
Geschehen des Wirtschaftsjahres verknüpft sei, dass sie
wirtschaftlich als Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres
behandelt werden müsse. Sie müsse nicht nur an
Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten. Nach
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine
Verbindlichkeit nur dann vergangenheitsorientiert, wenn die Pflicht
unabhängig davon zu erfüllen sei, ob der Unternehmer
seine Tätigkeit fortführe. Das FG habe insoweit das
Going-Concern-Prinzip zu sehr ausgedehnt. Tatsächlich sei die
Verpflichtung zur Entrichtung auch des Zusatzbeitrags an die
weitere Mitgliedschaft in der Handwerkskammer geknüpft und
überdies von einem jährlich neu zu fassenden Beschluss
der Vollversammlung der Handwerkskammer abhängig. Scheide der
Kläger aus der Handwerkskammer aus, sei kein Beitrag mehr zu
entrichten. Vor diesem Hintergrund sei die Heranziehung des
Gewerbeertrags eines früheren Jahres als
Bezugsgröße für die Berechnung der
Beitragshöhe lediglich eine Berechnungsmodalität, um die
Anknüpfung an noch nicht ermittelte Gewinne zu
vermeiden.
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Das FA beantragt sinngemäß, das
FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FG habe zutreffend entschieden, dass
angesichts der Beschlusspraxis der Handwerkskammer die
künftige Entstehung der Verpflichtung zur Entrichtung des
Zusatzbeitrags ausreichend wahrscheinlich und konkretisiert sei und
ein gedachter Erwerber des Handwerksbetriebs diese
Zahlungsverpflichtungen bei der Kaufpreisberechnung
berücksichtigen würde. Wirtschaftlich seien diese
Beiträge in dem Jahr verursacht, in dem der ihre
Bemessungsgrundlage darstellende Gewinn erzielt worden sei. Die
theoretische Möglichkeit der Betriebseinstellung dürfe
für die Rückstellung keine Rolle spielen.
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II. Die Revision ist begründet und die
Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Eine Rückstellung für
die Verpflichtung zur Entrichtung der Zusatzbeiträge ist nicht
zu bilden.
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1. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in
der Handelsbilanz u.a. Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten zu bilden. Die daraus folgende
Passivierungspflicht gehört zu den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung und ist daher
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) auch in der
Steuerbilanz zu beachten (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a.
bereits BFH-Urteil vom 23.7.1980 I R 28/77, BFHE 131, 463, BStBl II
1981, 62 = SIS 81 05 57, unter 1.; aus jüngerer Zeit
BFH-Urteile vom 6.2.2013 I R 8/12, BFHE 240, 252, BStBl II 2013,
686 = SIS 13 11 87, unter II.1.; ebenfalls vom 6.2.2013 I R 62/11,
BFHE 240, 314, BStBl II 2013, 954 = SIS 13 14 56, unter II.1.; vom
17.10.2013 IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302 = SIS 13 33 35, unter B.I.1.; vom 5.11.2014 VIII R 13/12, BFHE 248, 296, BStBl
II 2015, 523 = SIS 15 10 24, unter II.2.a; vom 9.11.2016 I R 43/15,
BFHE 256, 270 = SIS 17 03 77, unter II.1.a aa, m.w.N.).
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a) Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer
Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende
oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer
Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem
ungewiss sein kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt
BFH-Urteil in BFHE 256, 270 = SIS 17 03 77).
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Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf
der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen
aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns
zu beurteilen. Dieser muss ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme
rechnen. Besteht die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht, ist ein
wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen
Bilanzstichtag erforderlich. Die Aufwendungen dürfen keine
(nachträglichen) Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines
Wirtschaftsguts sein, und es muss sich um eine rechtliche oder
faktische Leistungsverpflichtung gegenüber einem Dritten im
Sinne einer Außenverpflichtung handeln (im Einzelnen
BFH-Urteil in BFHE 248, 296, BStBl II 2015, 523 = SIS 15 10 24,
unter II.2.b, m.w.N. zu allen Punkten).
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b) Diese Voraussetzungen gelten auch für
Verpflichtungen aus öffentlichem Recht (grundlegend
BFH-Urteile vom 26.10.1977 I R 148/75, BFHE 123, 547, BStBl II
1978, 97 = SIS 78 00 58, unter 3.a; in BFHE 131, 463, BStBl II
1981, 62 = SIS 81 05 57, unter 1.). Zusätzlich müssen
öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bereits konkretisiert,
d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum
Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt sein
(ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 248, 296,
BStBl II 2015, 523 = SIS 15 10 24, unter II.2.c; in BFHE 256, 270 =
SIS 17 03 77, unter II.1.a bb, jeweils m.w.N.).
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aa) Konkretisiert wird eine
öffentlich-rechtliche Pflicht regelmäßig durch
einen gesetzeskonkretisierenden Rechtsakt (Verwaltungsakt,
Verfügung oder verwaltungsrechtliche Vereinbarung) oder durch
unmittelbare Erfüllung der Merkmale des gesetzlichen
Tatbestands (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 296, BStBl II 2015, 523 =
SIS 15 10 24, unter II.2.c, m.w.N.). In diesen Fällen ist eine
Verbindlichkeit bereits entstanden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240,
252, BStBl II 2013, 686 = SIS 13 11 87, unter II.2., 3.a).
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Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht
nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch
nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung
gleichwohl gebildet werden, wenn sie wirtschaftlich in den bis zum
Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686 = SIS 13 11 87,
unter II.2., 3.b; in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302 = SIS 13 33 35, unter B.I.2.b aa, und in BFHE 256, 270 = SIS 17 03 77, unter
II.1.a bb, jeweils m.w.N.).
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bb) Eine Verursachung in diesem Sinne liegt
vor, wenn die Verpflichtung so eng mit dem betrieblichen Geschehen
des Wirtschaftsjahres verknüpft ist, dass es geboten ist, sie
wirtschaftlich als Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu
behandeln. Dafür müssen die wesentlichen
Tatbestandsmerkmale des die Verpflichtung auslösenden
Tatbestands erfüllt sein und das Entstehen der Verbindlichkeit
nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen
abhängen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302
= SIS 13 33 35, unter B.I.2.b aa; ebenso BFH-Beschluss vom
11.11.2015 I B 3/15, BFH/NV 2016, 387 = SIS 16 02 50). Bei der
Unterscheidung zwischen wirtschaftlich wesentlichen und
wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen ist die
rechtliche Struktur des die Verbindlichkeit begründenden
Tatbestands zu beachten (BFH-Urteile in BFHE 240, 252, BStBl II
2013, 686 = SIS 13 11 87, unter II.3.b; in BFHE 256, 270 = SIS 17 03 77, unter II.1.a cc ccc). Der rechtliche und wirtschaftliche
Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen, so
dass die Verbindlichkeit nicht nur an Vergangenes anknüpft,
sondern auch Vergangenes abgilt (BFH-Urteile vom 8.9.2011 IV R
5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122 = SIS 11 37 21, unter
II.2.d aa; in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302 = SIS 13 33 35,
unter B.I.2.b).
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Den Beweis für eine ursächliche
Verknüpfung einer Verpflichtung mit der Vergangenheit hat der
BFH vor allem darin gesehen, dass sie auch zu erfüllen
wäre, wenn der Betrieb zum Ende des Bilanzzeitraums aufgegeben
würde (BFH-Urteile in BFHE 131, 463, BStBl II 1981, 62 = SIS 81 05 57, unter 1.; vom 19.8.2002 VIII R 30/01, BFHE 199, 561,
BStBl II 2003, 131 = SIS 03 01 98, unter II.2.a). So ist etwa auch
geklärt, dass eine Verpflichtung, die lediglich darauf
gerichtet ist, die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts in
Zeiträumen nach Ablauf des Bilanzstichtags zu
ermöglichen, in den bis dahin abgeschlossenen
Rechnungsperioden wirtschaftlich noch nicht verursacht ist (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 240, 252, BStBl II 2013, 686 = SIS 13 11 87,
unter II.3.b; in BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302 = SIS 13 33 35,
unter B.I.2.b aa).
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2. Nach diesen Maßstäben ist eine
Rückstellung für die Zusatzbeiträge nicht zu bilden.
Der Senat pflichtet dem FG zwar insoweit bei, als angesichts der
langjährigen Praxis der Handwerkskammer eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Zusatzbeiträge für
die künftigen Beitragsjahre in der vom Kläger geltend
gemachten Höhe künftig entstehen werden und er
hierfür in Anspruch genommen werden wird. Wegen der
Anknüpfung an die Gewerbeerträge der vorangehenden
Gewinnermittlungszeiträume besteht ein wirtschaftlicher Bezug
zur Vergangenheit, es handelt sich nicht um aktivierungspflichtige
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts und es
besteht eine Außenverpflichtung gegenüber einem Dritten.
Der Vergangenheitsbezug reicht jedoch nach den jedenfalls für
die Verbindlichkeitsrückstellung öffentlich-rechtlicher
Pflichten geltenden Maßstäben nicht aus.
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a) Die Handwerkskammern sind nach § 90
Abs. 1 Halbsatz 2 HwO (ebenso § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung
der Handwerkskammer A) Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Die auf Grundlage des § 113 HwO nach der BeitragsO
erhobenen Beiträge sind daher Verpflichtungen aus
öffentlichem Recht im Sinne der unter II.1.b aufgeführten
Rechtsprechung. Dementsprechend ist nach § 1 Abs. 3 BeitragsO
der Beitrag eine öffentliche Abgabe.
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b) Zum Bilanzstichtag 2009 waren die
Beitragspflichten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 rechtlich
noch nicht entstanden, weder durch konkretisierenden Verwaltungsakt
noch durch unmittelbare Erfüllung der Merkmale des
gesetzlichen Tatbestands. Die jeweiligen Beitragsbescheide, die die
Verpflichtungen konkretisierten, waren zum 31.12.2009 noch nicht
erlassen. Aber auch mit den jeweiligen Beitragsfestsetzungen waren
die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands noch nicht unmittelbar
erfüllt. Das bedeutet, dass auch die Beitragspflicht für
das Jahr 2010 zum Bilanzstichtag noch nicht entstanden war, obwohl
die Beitragsfestsetzung für 2010 zum 31.12.2009 bereits
beschlossen und bekannt war und auch der Gewerbeertrag des Jahres
2007 als Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag 2010
bereits feststand.
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aa) Die Zugehörigkeit zur Handwerkskammer
im Beitragsjahr ist konstitutives Merkmal für die Entstehung
der Beitragspflicht, was sich aus den für die Erhebung der
Beiträge maßgebenden Rechtsgrundlagen ergibt.
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Nach § 113 Abs. 1 HwO werden die durch
die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden
Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern
eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen
Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90
Abs. 3 HwO getragen. § 113 Abs. 2 Satz 1, 2 HwO sieht
Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und Sonderbeiträge
vor, die nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen
Kammerzugehörigen gestaffelt werden können.
Gemäß § 90 Abs. 2 HwO gehören zur
Handwerkskammer die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und
eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks
sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen
Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden. §
90 Abs. 3, 4 HwO enthält eine Erweiterung der
Kammerzugehörigkeit auf ähnliche Personengruppen.
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Nach § 1 BeitragsO werden die durch die
Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden
Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern
eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen
Gewerbes nach einem von der Handwerkskammer festgesetzten
Maßstab getragen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 BeitragsO
sind Beitragspflichtige alle in der Handwerksrolle oder in dem
Verzeichnis der Gewerbe, die als handwerksähnliche Gewerbe
betrieben werden können, eingetragenen natürlichen und
juristischen Personen sowie Personengesellschaften sowie solche,
die nach § 90 Abs. 3, 4 HwO Mitglieder der Handwerkskammer
sind. Die Beitragspflicht beginnt und endet nach § 2 Abs. 4, 5
BeitragsO mit der Eintragung bzw. Löschung des
Beitragspflichtigen unter Einschluss des jeweiligen Monats. Den
Entstehungszeitpunkt der Beitragsschuld legt § 3 Abs. 1
BeitragsO mit dem Beginn des Beitragsjahres bzw. bei
unterjähriger Eintragung mit Beginn des Eintragungsmonats
fest.
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bb) Nach alledem ist die Beitragspflicht
unmittelbar und zwingend an die Kammerzugehörigkeit im
Beitragsjahr geknüpft. Das bedeutet, dass die entsprechende
Verpflichtung rechtlich nicht vor dem Zeitraum entstehen kann, auf
den sich die Beitragspflicht bezieht, denn vor diesem Zeitraum
besteht die Kammerzugehörigkeit nicht. Zu einem bestimmten
Bilanzstichtag ist daher die rechtliche Entstehung der
Beitragspflicht für künftige Jahre nicht denkbar.
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c) Schließlich kann eine
Rückstellung auch nicht gebildet werden, weil die
Beitragspflicht in einem bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen
Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht worden wäre.
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aa) Die Kammerzugehörigkeit im
Beitragsjahr ist nicht lediglich ein wirtschaftlich unwesentliches
Tatbestandsmerkmal. Sie ist aus den soeben dargestellten
Gründen vielmehr Grundlage der Beitragspflicht als solcher,
und zwar sowohl hinsichtlich des Grundbeitrags als auch des
Zusatzbeitrags. Daher liegt nur der wirtschaftliche, nicht aber der
rechtliche Bezugspunkt der Verpflichtung in der Vergangenheit. Dem
Kläger ist zwar darin recht zu geben, dass der Zusatzbeitrag
an Vergangenes, nämlich den Gewerbeertrag des drittletzten
Jahres anknüpft. Er wird aber nicht für das drittletzte
Jahr entrichtet, sondern ebenso wie der Grundbeitrag für die
Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr und wurzelt in dieser.
Damit knüpft der Zusatzbeitrag lediglich der Höhe nach an
den vergangenen Gewerbeertrag an, während er dem Grunde nach
wie der Grundbeitrag zeitraumbezogen an das Beitragsjahr gebunden
ist und dieses abgelten will.
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bb) Der Einwand des Klägers, bei der
Bilanzierung sei von dem Fortbestand des Betriebs auszugehen, ist
richtig, soweit es um die Bewertung von Bilanzpositionen geht. Im
Streitfall aber geht es um den Bilanzansatz dem Grunde nach. Es
handelt sich um Verpflichtungen, die ihrerseits maßgebend
zeitraumbezogen definiert sind und schon dem Grunde nach von der
Existenz des klägerischen Betriebs in der Zukunft
abhängen. Gäbe der Kläger seinen Betrieb zum
31.12.2009 auf, wären die Beitragsverpflichtungen für die
Jahre 2010 bis 2012 nicht nur nicht mehr zu erfüllen, was der
BFH bereits hat ausreichen lassen, um den Vergangenheitsbezug zu
verneinen, sondern sie entstünden schon nicht. Damit liegt
keine hinreichende Verknüpfung dieser Verpflichtungen mit der
Vergangenheit mehr vor.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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4. Der Senat entscheidet im
Einverständnis der Beteiligten nach § 121 Satz 1 FGO
i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
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