Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2018 –
7 K 7032/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2013 zur
Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der im Jahr 1950 geborene
Kläger schloss am 14.12.2007 mit einem Anbieter einen
zertifizierten Altersvorsorgevertrag, hier einen Banksparplan. In
Nr. II.5. der Vertragsbedingungen heißt es: „Würde
bei gleichmäßiger Verrentung des bis zu Beginn der
Auszahlungsphase angesammelten Kapitals eine monatliche Rente
resultieren, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 SGB IV nicht übersteigt, kann die Bank das Kapital
zu Beginn der Auszahlungsphase förderunschädlich an den
Sparer auszahlen.“
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Mit Schreiben vom 3.7.2013 teilte der
Anbieter dem Kläger mit, der Vertrag falle unter die
Kleinbetragsrenten-Regelung, so dass das Guthaben bei einer
Kündigung zum nächstmöglichen Termin
förderunschädlich ausgezahlt werde. Am 30.9.2013 erhielt
der - zu diesem Zeitpunkt 63-jährige - Kläger eine
Kapitalabfindung von 7.518,83 EUR. Ein Teilbetrag von 6.915,67 EUR
beruhte auf geförderten Eigenleistungen des Klägers sowie
Zinsen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) besteuerte diesen Teilbetrag der
Kapitalabfindung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom
3.3.2015 als „Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag“
gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) in vollem Umfang.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ist
während des Klageverfahrens am 10.11.2017 ein geänderter
Einkommensteuerbescheid 2013 ergangen. Seitdem ist zwischen den
Beteiligten nur noch die Frage streitig, ob der Betrag von 6.915
EUR gemäß § 34 Abs. 1, 2 EStG ermäßigt
zu besteuern ist.
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Insoweit blieb auch die Klage ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) führte in seinem - in EFG 2018, 558 =
SIS 18 03 56 veröffentlichten - Urteil aus, § 34 Abs. 2
Nr. 2 EStG sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine
Entschädigung handele. Dies würde voraussetzen, dass der
Ersatzanspruch, der an die Stelle der bisher zu erwartenden
Einnahmen trete, auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage
beruhe. Hier sei die Option des Anbieters, eine Kleinbetragsrente
durch Zahlung eines Kapitalbetrags abzufinden, aber von Anfang an
vereinbart gewesen.
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Auch die Voraussetzungen des § 34 Abs.
2 Nr. 4 EStG seien nicht erfüllt. Zwar handele es sich um eine
Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten; es fehle
aber an der Außerordentlichkeit. Dies folge schon daraus,
dass die Abfindung vertragsgemäß gewesen sei.
Darüber hinaus sei die Zahlung einer Abfindung in
Kleinbetragsfällen aber auch nicht atypisch, sondern stelle
wegen der unverhältnismäßig hohen Verwaltungskosten
gerade den Regelfall dar. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber in
§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG erst mit Wirkung ab dem 1.1.2018
angeordnet habe, dass § 34 Abs. 1 EStG in den Fällen des
§ 93 Abs. 3 EStG entsprechend gelte, spreche dafür, dass
der ermäßigte Steuersatz in den Vorjahren noch nicht zu
gewähren sei.
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Mit ihrer Revision bringen die Kläger
vor, der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, eine
Kapitalabfindung zu wählen. Die staatliche Förderung
setze grundsätzlich voraus, dass der Vertrag nur eine
Rentenzahlung vorsehe. Die Zahlung der Kapitalabfindung sei weder
vertragsgemäß noch typisch gewesen. Vertragszweck sei
ausschließlich die Zahlung einer lebenslangen Rente gewesen.
Die Möglichkeit der Kapitalabfindung habe rein wirtschaftliche
Gründe. Der Ausnahmecharakter der Kapitalabfindung werde auch
daraus deutlich, dass sich die Erwartung hinsichtlich der Höhe
der Rente nicht realisiert habe und der Kläger vorzeitig in
den Ruhestand getreten sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die
ab 2018 ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Begünstigung
nicht auch in den Vorjahren zu gewähren sei.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2013 vom 10.11.2017 dahingehend zu
ändern, dass für einen Betrag von 6.915 EUR der
ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG
gewährt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es hält die Kapitalisierung einer
Kleinbetragsrente für einen typischen Ablauf.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Die Kapitalabfindung ist als Leistung aus
einem Altersvorsorgevertrag gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1
EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. Da dies zwischen
den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist, sieht der Senat
insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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2. Hinsichtlich der Frage, ob die
Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 EStG) auf die Kapitalabfindung
vorliegen, ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. § 22
Nr. 5 Satz 13 EStG ist im Streitjahr noch nicht anwendbar und hat
für die früheren Zeiträume keine entscheidende
Bedeutung (dazu unten a). Auch hat das FG zu Recht das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG verneint (unten
b). Hingegen ermöglichen die Ausführungen des FG dem
Senat keine abschließende Entscheidung, ob die
Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vorliegen (unten
c), so dass der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen
werden muss.
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a) Erst mit Wirkung ab dem 1.1.2018 (vgl. Art.
17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 9 Nr. 5 Buchst. b des
Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.8.2017, BGBl I 2017,
3214) ist dem § 22 Nr. 5 EStG ein Satz 13 angefügt
worden, wonach für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
nach § 93 Abs. 3 EStG die in § 34 Abs. 1 EStG geregelte
Steuersatzermäßigung entsprechend anzuwenden ist. Im
Streitjahr 2013 konnte diese Rechtsfolge der Besteuerung der
Kapitalabfindung nicht zugrunde gelegt werden.
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Die spätere ausdrückliche
gesetzliche Regelung kann für die rechtliche Beurteilung
früherer Zeiträume nicht von entscheidender Bedeutung
sein. Zwar heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung zum Betriebsrentenstärkungsgesetz vom
22.2.2017 (BTDrucks 18/11286, 63), vor dem Inkrafttreten des §
22 Nr. 5 Satz 13 EStG sei die Gewährung des
ermäßigten Steuersatzes nicht in Betracht gekommen, da
eine Kapitalabfindung stets auf einer vertraglichen Vereinbarung
zwischen dem Anbieter und dem Steuerpflichtigen beruhe. Auch wenn
einer solchen Äußerung eines - späteren -
Gesetzgebers mitunter eine gewisse Indizwirkung für die in
früheren Jahren geltende Rechtslage beigemessen werden mag,
ist durch die Auslegung der im Streitjahr 2013 geltenden
gesetzlichen Regelungen zu ermitteln, ob § 34 Abs. 1 EStG
seinerzeit auf Kapitalauszahlungen nach § 93 Abs. 3 EStG
anwendbar war oder nicht (vgl. dazu die nachfolgenden
Ausführungen unter b und c).
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b) Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als
außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen
i.S. des § 24 Nr. 1 EStG in Betracht. Die Voraussetzungen
dieser Vorschrift hat das FG mit zutreffenden Erwägungen
verneint. Die Kapitalisierung eines Anspruchs auf laufende
Zahlungen stellt grundsätzlich keine Entschädigung dar
(vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.9.1993 - III R
53/89, BFHE 172, 349 = SIS 94 01 16, unter II.1., und vom 14.1.2004
- X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493 = SIS 04 10 81, unter
II.1.c). Dies gilt erst Recht dann, wenn die
Kapitalisierungsmöglichkeit - wie hier - von vornherein
vertraglich vereinbart war.
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Soweit die Kläger im Revisionsverfahren
behaupten, die Möglichkeit einer Kapitalabfindung sei nicht
Teil der Vereinbarungen mit dem Anbieter gewesen, weil die
entsprechenden Passagen des Altersvorsorgevertrags „rein
informatorisch“ gewesen seien, können sie damit
nicht durchdringen. Die Vertragsauslegung gehört zu den
tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO,
an die das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist
(BFH-Urteil vom 3.8.2005 - I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006,
20 = SIS 05 45 92, unter II.4.). Durchgreifende Rechtsfehler der
vom FG vorgenommenen Vertragsauslegung vermochte die Revision nicht
aufzuzeigen.
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c) Ob die Kapitalabfindung als Vergütung
für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4
EStG) anzusehen ist, kann anhand der Feststellungen des FG hingegen
nicht abschließend beurteilt werden.
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aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass
die einmalige Kapitalabfindung eines Anspruchs auf laufende
Altersbezüge grundsätzlich als Vergütung für
mehrjährige Tätigkeiten anzusehen ist (Urteil vom
20.9.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 = SIS 16 27 50, Rz 20 f.). § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist auf alle
Einkunftsarten anwendbar. Die „Tätigkeit“
besteht bei Altersbezügen in der früheren Leistung von
Beiträgen. Die Voraussetzung der Mehrjährigkeit (§
34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG) ist vorliegend ebenfalls
erfüllt, da der Kläger die Beiträge über
mindestens zwei Veranlagungszeiträume und mehr als zwölf
Monate geleistet hat.
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Dies alles ist sowohl in tatsächlicher
als auch in rechtlicher Hinsicht zwischen den Beteiligten im
Revisionsverfahren unstreitig, weshalb der Senat insoweit von
weiteren Ausführungen absieht.
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bb) Die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach dem Wortlaut des §
34 Abs. 1 EStG als auch nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs.
2 EStG zusätzlich die
„Außerordentlichkeit“ dieser
Einkünfte. Dies dient der Einschränkung des eher weit
geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (vgl.
Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 = SIS 16 27 50,
Rz 23).
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(1) Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt
die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in den
Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei Einkünften,
die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind,
zusätzlich voraus, dass eine Zusammenballung von
Einkünften eintritt, die nicht dem vertragsgemäßen
oder dem typischen Ablauf entspricht (R 34.4 Abs. 1 Satz 3 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2012). Soweit sich die
Kommentarliteratur mit dieser Frage befasst, wird die
Verwaltungsauffassung teils zustimmend (Graf in Littmann/Bitz/Pust,
Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 34 Rz 112; Bleschick in
Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, 4. Aufl., § 34 EStG Rz
95; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 67), teils
lediglich referierend (Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 18. Aufl.,
§ 34 Rz 28) zitiert.
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(2) Unter Heranziehung dieses Obersatzes hat
der Senat für den Bereich der Altersbezüge bereits
entschieden, dass Kapitalauszahlungen der Basisversorgung, die ein
inländisches Versorgungswerk übergangsweise gewährt
und die auf Beiträgen beruhen, die in der Zeit vor dem
Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am
1.1.2005 geleistet worden waren, schon dann nach § 34 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt sind, wenn die Geltendmachung
einer solchen Abfindung zwar vertrags- bzw.
satzungsgemäß, im Hinblick auf die Charakteristik der
Basisversorgung (erste Schicht des sog. Drei-Schichten-Modells)
aber gleichwohl atypisch ist (Senatsurteile vom 23.10.2013 - X R
3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 = SIS 13 32 16, Rz 74 ff.,
und vom 23.10.2013 - X R 21/12, BFH/NV 2014, 330 = SIS 14 03 89, Rz
40). Zum selben Ergebnis ist der Senat für eine
satzungsgemäße Kapitalauszahlung aus einer
ausländischen Pensionskasse der Basisversorgung gekommen
(Urteil vom 23.10.2013 - X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014,
103 = SIS 13 32 61, Rz 65 ff.). Dem hat sich auch der I. Senat des
BFH angeschlossen (Urteil vom 16.9.2015 - I R 83/11, BFHE 253, 527,
BStBl II 2016, 681 = SIS 16 15 36, Rz 19). Demgegenüber sind
die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht
erfüllt, wenn ein inländischer Pensionsfonds der
betrieblichen Altersversorgung (Teil der zweiten Schicht des
Drei-Schichten-Modells) ein unbeschränktes Kapitalwahlrecht
bereits im ursprünglichen Vertrag vorsieht und zusätzlich
vorgetragen wird, dieses Kapitalwahlrecht sei für die
Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung unbedingt
erforderlich (Senatsurteil in BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 =
SIS 16 27 50, Rz 22 ff.).
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(3) Damit hat der Senat in den genannten
Entscheidungen letztlich das Kriterium der Atypik in den
Vordergrund seiner Überlegungen gestellt. Ob darüber
hinaus in dem konkreten Vertrag die Möglichkeit einer
Kapitalabfindung bereits von Anfang an vorgesehen war oder nicht,
stellt sich danach als ein Indiz dar, das allenfalls gewisse
Rückschlüsse darauf zulassen mag, ob eine
Kapitalabfindung im betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und
Regelungsbereich typisch oder atypisch ist, aber nicht von allein
entscheidender Bedeutung ist.
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Diese Auslegung des Gesetzes führt zu
einem Gleichklang mit der - bereits langjährigen -
Rechtsprechung zur Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und vermeidet
damit sachlich nicht gebotene Differenzierungen zwischen den
Einkunftsarten. Für Einkünfte aus § 18 EStG wird die
Begünstigung nur dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige
sich während mehrerer Jahre ausschließlich der einen
Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen
Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über
mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der
übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend
abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Betrieb
gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird
(BFH-Urteile vom 22.5.1975 - IV R 33/72, BFHE 116, 136, BStBl II
1975, 765 = SIS 75 04 45, unter 1. vor a, und vom 30.1.2013 - III R
84/11, BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696 = SIS 13 08 43, m.w.N.).
Es kommt daher nur auf die Atypik des Vorgangs für den
betreffenden Lebens- und Wirtschaftsbereich an (so auch
Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz 49); ob der
zusammengeballte Zufluss der Vergütung hingegen
vertragsgemäß war, ist nicht von entscheidender
Bedeutung.
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Ebenso hat der VIII. Senat des BFH bei der
Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf die Einkünfte
aus Kapitalvermögen nur darauf abgestellt, ob die
Einkünfte „für die jeweilige Einkunftsart
ungewöhnlich“ - also atypisch - sind (Urteil vom
12.11.2013 - VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168 = SIS 14 04 29, Rz 40).
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cc) Nach diesen Maßstäben steht
allein der vom FG festgestellte Umstand, dass die Möglichkeit
der Kapitalisierung einer Kleinbetragsrente von Anfang an im
Altersvorsorgevertrag vorgesehen war, der Anwendung des § 34
Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht zwingend entgegen. Vielmehr ist
entscheidend, ob die Kapitalisierung laufender Rentenansprüche
im Bereich der Altersvorsorgeverträge (§§ 82 ff.
EStG) als atypisch anzusehen ist.
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Das FG hat diese Frage zwar bejaht (zustimmend
Zimmermann in Lademann, EStG, § 34 Rz 130c). Es hat allerdings
keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die seine
Würdigung tragen könnten. Dies wird im zweiten Rechtsgang
nachzuholen sein. Hierfür weist der Senat auf die folgenden
Punkte hin:
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(1) Für die vorzunehmende wertende
Beurteilung ist nicht allein auf die Teilmenge der
Kleinbetragsrenten abzustellen, sondern auf sämtliche
Altersvorsorgeverträge, deren Auszahlungsphase während
der Geltung der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage (d.h.
vom Inkrafttreten des AltEinkG am 1.1.2005 bis zum Inkrafttreten
des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG am 1.1.2018) begonnen hat. Dies
folgt bereits aus der bisherigen Senatsrechtsprechung, wo für
die Beurteilung der Typik oder Atypik einer Kapitalisierung nicht
etwa lediglich die Teilmenge der Mitglieder von Versorgungswerken
mit Altbeiträgen (Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II
2014, 58 = SIS 13 32 16) oder die Teilmenge der Mitglieder
schweizerischer Pensionskassen (Senatsurteil in BFHE 243, 332,
BStBl II 2014, 103 = SIS 13 32 61), sondern die Gesamtmenge aller
Rechtsbeziehungen der Basisversorgung herangezogen worden ist.
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(2) Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich
mehrere Möglichkeiten zur Kapitalisierung der laufenden
Auszahlungsansprüche aus Altersvorsorgeverträgen
eingeführt und dadurch den Zweck dieser Art der Altersvorsorge
- die Gewährleistung einer lebenslangen laufenden Versorgung -
jedenfalls in Teilbereichen in Frage gestellt. So ist nach §
93 Abs. 3 EStG die Abfindung einer Kleinbetragsrente zulässig.
Darüber hinaus lässt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst.
a des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und
Basisrentenverträgen -
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - (AltZertG) zu,
dass bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur
Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen
Leistungen ausgezahlt werden kann; auch eine solche
Teilkapitalisierung gilt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1
EStG nicht als schädliche Verwendung. Den gesetzlichen
Regelungen zur Basisversorgung, insbesondere zur gesetzlichen
Rentenversicherung, sind derartige weitreichende
Kapitalisierungsmöglichkeiten hingegen weiterhin fremd. Dies
spricht dafür, dass der Gesetzgeber selbst die
Kapitalisierungsmöglichkeit im Bereich der zweiten Schicht
nicht als atypisch ansieht.
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(3) Der Senat kann mangels statistischen
Materials aber weder beurteilen, ob es sich bei den
Kleinbetragsrenten um atypische Einzelfälle handelt, noch
liegen ihm Informationen dazu vor, ob es bei Erfüllung der
Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 EStG nur in atypischen
Einzelfällen tatsächlich zur Wahl der Kapitalabfindung
kommt. Dies wird das FG - erforderlichenfalls durch Anfragen bei
Organisationen, die über entsprechendes statistisches Material
verfügen dürften, wie z.B. die zentrale Stelle (§ 81
EStG), Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der
Anbieter - festzustellen haben.
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(4) Zu Unrecht hat sich das FG für seine
Würdigung, die Abfindung einer Kleinbetragsrente stelle in der
Praxis den Normalfall dar, sei also als typisch anzusehen, auf die
Kommentierung von Baroch Castellvi, AltZertG, 1. Aufl. 2012, §
1 Rz 19 berufen. In dieser Fundstelle heißt es lediglich
beiläufig, die Verwaltungskosten von Kleinbetragsrenten seien
unwirtschaftlich (ebenso die Begründung zum Fraktionsentwurf
des AltEinkG vom 9.12.2003, BTDrucks 15/2150, 49), nicht aber, die
Existenz entsprechender vertraglicher Regelungen oder das
Gebrauchmachen von derartigen Regelungen stelle den Normalfall dar.
Schon gar nicht findet sich dort entsprechendes statistisches
Material.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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