Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 8.7.2014 11 K 1432/11
aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die seit 2006 verheirateten Kläger
und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zur Einkommensteuer
zusammen veranlagt. Die Klägerin war bereits zuvor
verheiratet. Sie hatte mit ihrem ehemaligen Ehemann (X) unter
Hinweis auf erhebliche Zahlungen eine Vereinbarung über den
Ausschluss des Versorgungsausgleichs geschlossen, die das
Familiengericht genehmigte. X übertrug der Klägerin im
Jahre 2006 einen Bausparvertrag mit einem Wert von ca. 30.000 EUR
und zahlte einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 EUR. In den
Jahren 2007 bis 2010 hatte er weitere Zahlungen in Höhe von
32.000 EUR (2007), 23.000 EUR (2008) und jeweils 20.000 EUR (2009
und 2010) zu erbringen. Für X bestand nach den Feststellungen
des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ) keine
Rentenanwartschaft, weil er Beamter oder Arbeitnehmer mit
vergleichbaren Versorgungsansprüchen war.
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Nach einer verwaltungsinternen
Kontrollmitteilung hat die Klägerin im Streitjahr 2006 von X
den Bausparvertrag im Wert von 29.995 EUR und eine Barzahlung in
Höhe von 5.000 EUR nebst 12.000 EUR Unterhaltsleistungen
erhalten, im Streitjahr 2007 eine Zahlung in Höhe von 32.000
EUR. Es ist unstreitig, dass X die Leistungen in Höhe von
34.995 EUR und 32.000 EUR erbracht hatte, um einen
Versorgungsausgleich zu vermeiden. Zusätzlich zu der
Unterhaltszahlung von 12.000 EUR im Jahre 2006 unterwarf das FA
beide Beträge bei der Klägerin als sonstige
Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen nach §
22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren
geltenden Fassung (EStG) der Besteuerung.
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Mit ihrer Klage machten die Kläger im
Wesentlichen geltend, die Ausgleichszahlungen seien in den
Streitjahren 2006 und 2007 mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom
8.7.2014 11 K 1432/11, EFG 2014, 1678 = SIS 14 25 87). Die
Zuflüsse seien weder nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch nach § 24 Nr. 1
Buchst. a EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa EStG noch nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG zu
versteuern.
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Mit der Revision macht das FA geltend, die
Ausgleichszahlungen seien Einkünfte aus Leistungen nach §
24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa EStG. Es handele sich um eine Entschädigung
für den Verzicht auf die mit Renteneintritt zustehenden
Renteneinnahmen, da die Zahlung sich nicht auf die Erfüllung
beschränke, sondern die endgültige Aufgabe eines
Vermögenswerts in Gestalt einer Versorgungsanwartschaft
bewirke. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) Entschädigungen nur
annehme, soweit der Steuerpflichtige unter rechtlichem,
wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden habe, sei
dies allein im Zusammenhang mit § 34 EStG zu sehen und
schränke den Anwendungsbereich von § 24 Nr. 1 Buchst. a
EStG nicht ein. Es sei ungereimt, Entschädigungen für
freiwillige Einnahmeverluste besser zu stellen als für
unfreiwillige und den Empfänger einer Ausgleichszahlung besser
zu stellen als bei Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Zumindest bei dem Ausgleichsverpflichteten handele es sich nach dem
BFH-Urteil vom 8.3.2006 IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006,
448 = SIS 06 16 50) nicht um Ersatzleistungen im nicht
steuerverhafteten Privatvermögen. Damit führe die
Entscheidung dazu, dass derselbe Betrag einerseits bei dem Geber
steuermindernd berücksichtigt, andererseits bei dem
Empfänger der Privatsphäre zugeordnet werde.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Abfindungszahlungen seien keine
Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 EStG. § 24 EStG bilde
keine neue, selbständige Einkunftsart. Sie seien kein Ersatz
für Einkünfte aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa EStG, da es sich lediglich um Ersatzleistungen
für Wertminderungen im Privatvermögen handele.
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II. Die Revision ist begründet mit der
Maßgabe, dass das FG-Urteil nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen ist. Die seitens der Klägerin
empfangenen Zahlungen gehören zu den sonstigen Einkünften
nach § 22 EStG. Der Senat kann jedoch anhand der
Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, mit
welchem Anteil sie steuerpflichtig sind.
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1. Der Versorgungsausgleich zwischen
geschiedenen Ehegatten richtete sich in den Streitjahren in erster
Linie nach §§ 1587a, 1587b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der in diesen Jahren geltenden Fassung (BGB a.F.),
während das Gesetz zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich (VAHRG) erst zum Tragen kam, wenn der
Versorgungsausgleich nach den Vorschriften des BGB a.F. nicht
möglich war.
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a) Der öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich wurde entweder durch unmittelbare Aufteilung
der Anrechte oder durch Begründung von Anrechten für den
Versorgungsausgleichsberechtigten in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu Lasten der sonstigen Anrechte des
Versorgungsausgleichsverpflichteten verwirklicht.
Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden
nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. durch anteilige Übertragung
der Rentenanwartschaften aufgeteilt (Splitting). Bei
Versorgungsanwartschaften aus öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen begründete das Familiengericht nach
§ 1587b Abs. 2 BGB a.F. für den ausgleichsberechtigten
Ehegatten Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung (Quasi-Splitting). Für sonstige
Anwartschaften standen die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG
sowie das analoge Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG i.V.m.
§ 1587b Abs. 2 BGB a.F. und deren Erweiterungen durch §
3b VAHRG zur Verfügung.
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War dies alles nicht möglich, erfolgte
der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 2 VAHRG
i.V.m. § 1587f bis 1587n BGB a.F.. Er besteht im Kern darin,
dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte bei Eintritt des
Versorgungsfalles dem anderen Ehegatten eine Ausgleichsrente zahlt,
der seinerseits einen Anspruch auf Abtretung der
Versorgungsansprüche geltend machen kann (§§ 1587g
Abs. 1 Satz 1, 1587i Abs. 1 BGB a.F.).
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§ 1587o Abs. 1 BGB a.F. erlaubte es, im
Zusammenhang mit der Scheidung durch eine Parteivereinbarung
anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit
auch die Leistung einer Abfindung zu vereinbaren.
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b) Eine zusätzliche Begrenzung enthielten
die Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung.
Innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung wurde nach § 76
Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) der zugunsten
oder zu Lasten von Versicherten durchgeführte
Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag von
Entgeltpunkten berücksichtigt. Die Übertragung oder
Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten
(und damit zugunsten von Versorgungsausgleichsberechtigten)
führte nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zu einem Zuschlag
an Entgeltpunkten. Dieser Zuschlag durfte nach § 76 Abs. 2
Satz 3 SGB VI zusammen mit den in der Ehezeit oder
Lebenspartnerschaftszeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den
Wert nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Anzahl der
Kalendermonate der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit durch
sechs geteilt wird; eine Übertragung oder Begründung von
Rentenanwartschaften war nur bis zu dem entsprechenden
Höchstbetrag wirksam. Darüber hinaus stand
regelmäßig der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zur
Verfügung.
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2. Für die steuerliche Behandlung des
Versorgungsausgleichs, wäre er durchgeführt worden, ist
zu differenzieren.
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a) Die Begründung von
Rentenanwartschaften für den Ausgleichsberechtigten im Wege
des Quasi-Splittings führt zur Kürzung der später
zufließenden Pensionsbezüge nach § 57 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und somit zu einer
Schmälerung der steuerpflichtigen Alterseinkünfte des
Ausgleichsverpflichteten. Der Ausgleichsberechtigte hingegen hat
die ihm zufließenden Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung nach Maßgabe von § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern. Das bedeutet, dass
die Besteuerung auf den in der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG für das jeweilige Jahr
des Rentenbeginns genannten Besteuerungsanteil begrenzt ist.
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b) Die Durchführung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs hat keinen Einfluss auf die Höhe der
steuerpflichtigen Einkünfte des Ausgleichsverpflichteten. Die
ungekürzten Versorgungsbezüge wären steuerrechtlich
eigene Einkünfte des Verpflichteten geblieben, da die
Verpflichtung, sie zum Teil an den
versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten,
ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung ist (vgl. im
Einzelnen Senatsurteil vom 15.6.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 =
SIS 10 27 28, unter II.1.b). Jedoch könnte der
Ausgleichsverpflichtete sie als Sonderausgaben in Gestalt dauernder
Lasten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend
machen, soweit sie auf steuerbaren Einkünften beruhen.
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Bei dem Ausgleichsberechtigten handelt es sich
um sonstige wiederkehrende Leistungen gemäß § 22
Nr. 1 Satz 1 EStG, die der Besteuerung unterliegen, soweit die
transferierten Leistungen bei dem Ausgleichsverpflichteten
ihrerseits steuerbar waren. Beim Ausgleichsverpflichteten
korrespondieren die (etwaige) Besteuerungsquote und die
Sonderausgabenabzugsquote; ferner korrespondieren der
Sonderausgabenabzug beim Ausgleichsverpflichteten und die
Steuerpflicht beim Ausgleichsberechtigten (vgl. im Einzelnen
Senatsurteile vom 18.9.2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II
2007, 749 = SIS 03 51 75; vom 15.10.2003 X R 29/01, BFH/NV 2004,
478 = SIS 04 11 05).
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3. Wird der Versorgungsausgleich vertraglich
ausgeschlossen und dafür eine Abfindungszahlung vereinbart,
ist für deren steuerliche Behandlung beim
Ausgleichsverpflichteten ebenfalls zu differenzieren.
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a) Ein Ausgleichsverpflichteter, der als
Beamter oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen
Anspruch auf eine Altersversorgung hat, kann derartige
Abfindungszahlungen, mit denen er die durch das Quasi-Splitting
eintretende Kürzung der später zufließenden
Pensionsbezüge nach § 57 BeamtVG vermeidet, ebenso wie
Auffüllungszahlungen an den Dienstherrn sofort als (vorab
entstandene) Werbungskosten abziehen (vgl. BFH-Urteile vom 8.3.2006
IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 = SIS 06 16 49; in
BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448 = SIS 06 16 50; vom 17.6.2010 VI
R 33/08, BFH/NV 2010, 2051 = SIS 10 32 14; vom 24.3.2011 VI R
59/10, BFH/NV 2011, 1130 = SIS 11 19 03).
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b) Abfindungszahlungen zur Vermeidung eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können
demgegenüber bei dem Ausgleichsverpflichteten steuerrechtlich
überhaupt nicht berücksichtigt werden. Der
Werbungskostenabzug scheitert daran, dass dem
Ausgleichsverpflichteten auch bei Durchführung des
Versorgungsausgleichs die ungekürzten Versorgungsbezüge
verbleiben. Dies korrespondiert mit der steuerrechtlichen
Behandlung der Einkünfte bei Durchführung des
Versorgungsausgleichs. Anders als bei einem tatsächlich
durchgeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist
jedoch auch der Sonderausgabenabzug nicht möglich, da die
Abfindungszahlung den Transfer steuerrechtlicher
Leistungsfähigkeit gerade verhindert. Der Abzug als
außergewöhnliche Belastung kommt schließlich
ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich um Aufwendungen im
Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung handelt
(vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807 = SIS 10 27 28, unter
II.1.b, II.3., II.4.).
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4. Bei dem Ausgleichsberechtigten ist
ebenfalls zu unterscheiden. Soweit mit einer Abfindungszahlung das
Quasi-Splitting ausgeschlossen wird, unterliegt diese dem Grunde
nach der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Dies
ist jedoch beschränkt auf den Besteuerungsanteil, der sich aus
den Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
Satz 3 EStG ergibt.
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Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
gehören zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG
auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder
entgehende Einnahmen gewährt worden sind.
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a) Die Klägerin als Ausgleichsberechtigte
hat die Abfindungszahlung als Ersatz für entgehende Einnahmen
erhalten, und zwar, soweit sie das Quasi-Splitting betrifft,
für die Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die
sie bezogen hätte, wäre der Versorgungsausgleich
durchgeführt worden. Es ist unschädlich, wenn, wie hier,
der Ersatz durch einen Dritten geleistet wird (vgl. BFH-Urteil vom
30.10.1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 = SIS 71 00 80, unter III.). Die entgehenden Einnahmen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung wären mit der entsprechenden
Besteuerungsquote nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG steuerpflichtig gewesen. Der Einwand
der Klägerin, § 24 EStG begründe keinen
selbständigen Steuertatbestand, geht daher ins Leere. Die
Besteuerung gründet auf der Steuerpflicht derjenigen
Einnahmen, die die Abfindungszahlung ersetzt.
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b) Einer Zwangslage auf Seiten des
Empfängers bedarf es jedenfalls bei Leistungen zur Abfindung
eines Versorgungsausgleichs nicht.
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aa) Grundsätzlich setzt nach
ständiger Rechtsprechung des BFH der Begriff der
Entschädigung u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige unter
einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder
tatsächlichen Druck handelt, sich also in einer nicht von ihm,
sondern von dem Leistenden herbeigeführten Zwangssituation
befindet (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11.1.2005 IX R 67/02, BFH/NV
2005, 1044 = SIS 05 25 69, unter II.1.a cc). Dem steht eine
einverständliche Regelung allerdings nicht entgegen. Es reicht
aus, wenn der Empfänger in einer Konfliktsituation zur
Vermeidung von Streitigkeiten, obwohl ihm eine andere Lösung
lieber gewesen wäre, letztlich nachgegeben hat (vgl.
BFH-Urteil vom 29.2.2012 IX R 28/11, BFHE 237, 56, BStBl II 2012,
569 = SIS 12 14 26, unter II.1.b).
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bb) Der Senat lässt dahingestellt, ob er
grundsätzlich im Rahmen des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG an
dem Erfordernis der Zwangssituation festhalten möchte. Im
Streitfall hat das FG Feststellungen zu der Frage, welcher der
vormaligen Ehegatten Interesse an der Ablösung des
Versorgungsausgleichs und insoweit die Initiative ergriffen hatte,
nicht getroffen. Aus dem Wortlaut des § 24 Nr. 1 Buchst. a
EStG ergibt sich dieses Tatbestandsmerkmal nicht. Aus dem Zweck
dieser Norm ist die Notwendigkeit eines solchen ungeschriebenen
Tatbestandsmerkmals ebenfalls nicht abzuleiten. Vielmehr ist es
folgerichtig, Ersatzleistungen für Einkünfte jedweder Art
ebenso der Besteuerung zu unterwerfen wie die Einkünfte
selbst, gleich, wie die Ersatzleistung zustande gekommen ist. Einen
Anknüpfungspunkt für die Forderung nach einer Druck- oder
Zwangssituation bietet erst die - im Streitfall mangels
Zusammenballung der Abfindungszahlung ohnehin nicht anwendbare -
Vorschrift des § 34 EStG, die das Vorliegen
„außerordentlicher“ Einkünfte
voraussetzt. Dies gebietet es jedoch nicht, bereits die
Anwendbarkeit des - nicht eine Steuervergünstigung, sondern
die Steuerbarkeit als solche regelnden - Tatbestands des § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG hiervon abhängig zu machen.
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cc) Soweit es um die Frage geht, ob eine
Abfindungszahlung für den Ausschluss eines
Versorgungsausgleichs eine Entschädigung i.S. des § 24
Nr. 1 Buchst. a EStG ist, wäre aber das ungeschriebene
Tatbestandsmerkmal der durch den Leistenden herbeigeführten
Zwangslage auch nicht anwendbar. Die Einheit der Rechtsordnung
gebietet insoweit die wortlautgemäße Anwendung der Norm.
Das Scheidungsrecht ist heute und war auch bereits in den
Streitjahren grundsätzlich verschuldensunabhängig
ausgestaltet. Das galt auch für den Versorgungsausgleich.
Soweit §§ 1587c Nr. 2, 3, 1587h Nr. 2, 3 BGB a.F. den
Versorgungsausgleich in Fällen selbst herbeigeführter
Versorgungslücken sowie bei langer und gröblicher
Verletzung der Unterhaltspflicht ausschlossen, handelt es sich um
spezialgesetzliche Ausnahmen. Fehlen deren Voraussetzungen, findet
eine Verhaltens- und Verschuldensprüfung nicht statt. Es
wäre ein Wertungswiderspruch, wenn im Besteuerungsverfahren
das persönliche Verhältnis der in Scheidung befindlichen
Ehegatten im Hinblick auf die Feststellung einer Zwangslage in
einer Weise durchleuchtet werden müsste, in der das
Familienrecht dies ausdrücklich nicht vorsieht. Da für
die Frage, wie eine Vereinbarung über den Ausschluss des
Versorgungsausgleichs zustande gekommen ist, eine entsprechende
spezialgesetzliche Anordnung für eine derartige Prüfung
fehlt, muss sie auch im Besteuerungsverfahren unterbleiben. Das
bedeutet, dass in derartigen Fällen eine Entschädigung
nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bereits ohne besondere
Prüfung einer Zwangslage zu bejahen ist.
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c) Die Besteuerung der Abfindungszahlung ist
auf den Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG beschränkt, mit der die
Rentenzahlungen besteuert worden wären, wäre der
Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die Steuerpflicht
der Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist
von der Steuerpflicht derjenigen Einnahmen abgeleitet, die sie
ersetzen. Sie setzt folglich voraus, dass die künftigen
Einnahmen, um die es geht, ihrerseits steuerbar gewesen wären.
Das bedeutet weiter, dass die Entschädigung nur insoweit der
Besteuerung unterliegt, als die Einnahmen steuerpflichtig gewesen
wären. Die entsprechende Quote ist daher auch auf die
Steuerpflicht der Entschädigung anzuwenden.
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Abzustellen ist deshalb auf das Jahr des
voraussichtlichen Renteneintritts. Nicht maßgebend ist das
Jahr, in dem die Abfindungszahlung geleistet worden ist. Diese
Sachlage ist nicht zu verwechseln mit der durch einen
Versorgungsträger geleisteten Abfindung, die, sofern sie
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
unterfällt, mit dem Besteuerungsanteil des Zahlungsjahres
steuerpflichtig ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 23.10.2013 X R
33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 = SIS 13 32 61 zur
Austrittsleistung einer schweizerischen Pensionskasse). Auf diese
ist der Besteuerungsanteil aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG unmittelbar anwendbar. Da die
Steuerpflicht der im Streitfall zu beurteilenden Entschädigung
aber mit der Steuerpflicht der ausgefallenen Einnahmen steht und
fällt, ist sie auch auf die Besteuerungsquote dieser Einnahmen
begrenzt.
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5. Soweit die Abfindungszahlung hingegen den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausschließt, ist sie
nicht steuerbar. Die tatbestandlich gegebene Steuerpflicht nach
§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
ist wegen fehlenden Transfers von Leistungsfähigkeit aus
systematischen und teleologischen Gründen auf Null zu
reduzieren.
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a) Bei entsprechender Anwendung der unter
II.4. erörterten Grundsätze wäre die
Abfindungszahlung auch steuerpflichtig, soweit sie sich auf den
Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezieht. Die
von dem Ausgleichsberechtigten vereinnahmten Zahlungen wären
als wiederkehrende Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG
steuerbar und steuerpflichtig gewesen (s.o. unter II.2.b), so dass
dem Grunde nach die Steuerpflicht der Abfindungszahlung als
Entschädigung nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. §
24 Nr. 1 Buchst. a EStG eröffnet wäre. Nur die
Einschränkung in II.4.c wäre insoweit zu modifizieren,
als nicht die Besteuerungsquote nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.
a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG, sondern die Besteuerungsquote nach
Maßgabe der Senatsurteile in BFHE 203, 337, BStBl II 2007,
749 = SIS 03 51 75 und BFH/NV 2004, 478 = SIS 04 11 05 zum Tragen
käme.
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b) Die Steuerbarkeit der bei Durchführung
eines Versorgungsausgleichs durch den Ausgleichsberechtigten
vereinnahmten Leistungen gründet bei den unterschiedlichen
Arten des Versorgungsausgleichs auf gänzlich unterschiedlicher
systematischer Quelle.
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aa) Bei Durchführung des Quasi-Splittings
folgt die Steuerpflicht unmittelbar aus § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (s.o. unter II.2.a). Die
Korrespondenz der Besteuerung zwischen Ausgleichsverpflichtetem und
Ausgleichsberechtigten ist nur eingeschränkt
gewährleistet. Dem Totalverlust der ausgeglichenen
Versorgungsansprüche auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten
und der naturgemäß damit einhergehenden fehlenden
Steuerbarkeit steht eine ggf. nur anteilige Steuerpflicht des
Ausgleichsberechtigten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG gegenüber. Dies resultiert aus
der Beteiligung zweier Versorgungssysteme, die ihrerseits
unterschiedlichen Besteuerungsregimen unterworfen sind.
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bb) Beim schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich folgt die Steuerpflicht aus § 22 Nr. 1
Satz 1 EStG (s.o. unter II.2.b). Bei Anwendung dieser Vorschrift
hat sich der Senat maßgebend darauf gestützt, dass ein
Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit stattfinde, der bei
dem Ausgleichsverpflichteten zum Sonderausgabenabzug nach § 10
Abs. 1 Nr. 1a EStG, auf der anderen Seite aber bei dem
Ausgleichsberechtigten zur Steuerpflicht führen müsse.
Auch im Umfang hat der Senat die Besteuerung bei dem
Ausgleichsberechtigten davon abhängig gemacht, dass die
Zahlungen bei dem Ausgleichsverpflichteten aus steuerbaren
Einkünften erbracht wurden. Insgesamt beruht die steuerliche
Behandlung der Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs auf einem weitgehenden Korrespondenzprinzip
zwischen den beiden Parteien des Versorgungsausgleichs (vgl.
Senatsurteile in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 = SIS 03 51 75,
sowie in BFH/NV 2004, 478 = SIS 04 11 05).
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c) Die Steuerbarkeit der für den
Ausschluss des Quasi-Splittings geleisteten Zahlung ist nach Grund
und Höhe aus der Steuerbarkeit der bei Durchführung des
Versorgungsausgleichs zu erwartenden Rentenzahlungen abgeleitet.
Die erhaltene Abfindung ist steuerpflichtig, weil die entgangenen
Einnahmen steuerpflichtig gewesen wären, und sie ist gerade
insoweit steuerpflichtig, wie die entgangenen Einnahmen es gewesen
wären. Insoweit besteht Korrespondenz zwischen der
steuerlichen Behandlung des Versorgungsausgleichs und der
steuerlichen Behandlung der Abfindung zu dessen Ausschluss (vgl. im
Einzelnen unter II.4.).
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Eine Korrespondenz der Besteuerung zwischen
Ausgleichsverpflichtetem und Ausgleichsberechtigten ist für
diese Überlegungen nicht tragend, zumal das
Korrespondenzprinzip für sich genommen keinen
Besteuerungstatbestand bildet und daher für die Besteuerung
nicht konstitutiv sein kann. Im Ergebnis allerdings findet sich das
im Quasi-Splitting vorhandene Maß an Korrespondenz auch in
der Besteuerung der Abfindungszahlung wieder, so dass immerhin kein
Systembruch entsteht: Der Berechtigte hat die Abfindungszahlung mit
der jeweiligen Besteuerungsquote des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.
a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG zu versteuern. Der Verpflichtete
kann sie in demselben Umfange als Werbungskosten abziehen.
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d) Werden Abfindungszahlungen zum Ausschluss
eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geleistet, so
schließt jedoch die fehlende Korrespondenz zwischen
Ausgleichsverpflichtetem und Ausgleichsberechtigtem die Besteuerung
bei letzterem aus.
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aa) Während rechtstechnisch aus den unter
II.5.a genannten Gründen die steuerliche Erfassung bei dem
Berechtigten folgerichtig wäre, geböte das
Korrespondenzprinzip andererseits die Steuerfreiheit der
Abfindungszahlung. Der Senat hat die Abziehbarkeit der
Abfindungszahlung bei dem Leistenden nicht nur als Werbungskosten,
sondern auch als Sonderausgaben mit der Überlegung abgelehnt,
dass sie gerade keinen Transfer steuerlicher
Leistungsfähigkeit bewirken (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807
= SIS 10 27 28). Der Ausgleichsverpflichtete erbringt insoweit die
Abfindungszahlung aus versteuertem Einkommen. Unter
Korrespondenzgesichtspunkten müsste die Zahlung bei dem
Ausgleichsberechtigten steuerfrei sein.
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bb) Der Senat löst diesen Konflikt
zugunsten des Korrespondenzprinzips auf. Da die Abfindungszahlung
bei dem Ausgleichsverpflichteten nicht steuerlich
berücksichtigt werden kann, ist sie bei dem
Ausgleichsberechtigten nicht steuerbar.
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Maßgebend dafür ist allerdings
nicht unmittelbar das Bestreben, bei isolierter Betrachtung der
steuerlichen Behandlung der Abfindungszahlung Korrespondenz
herzustellen. Ein allgemeines Korrespondenzprinzip, das sich auf
jedwede Zahlungen bei dem Leistenden und dem
Leistungsempfänger erstreckte, ist dem Einkommensteuerrecht
unbekannt. Entscheidend ist vielmehr, dass die steuerliche
Behandlung des durchgeführten Versorgungsausgleichs von dem
Gedanken des Transfers von Einkünften und damit von dem
Korrespondenzprinzip zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem
Ausgleichsverpflichteten beherrscht wird (s.o. unter II.5.b bb).
Wenn aber die steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen von
der steuerlichen Behandlung von Versorgungsausgleichsleistungen
abhängig gemacht wird, ist es folgerichtig, nicht nur das
steuerpraktische Ergebnis, sondern auch die für die
Besteuerung des Versorgungsausgleichs prägenden
Grundsätze zu übertragen. Ist der Transfer von
Einkünften tragendes Merkmal der Besteuerung im
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so bedeutet das, dass die
erhaltene Abfindung auch nur steuerbar sein kann, wenn sie Ausdruck
eines Transfers von Einkünften ist. Da dieser Transfer gerade
nicht stattfindet, scheidet auch die Besteuerung aus.
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Unter diesem Aspekt ist der Ausschluss der
Steuerbarkeit einer Abfindungszahlung für den
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gerade keine isolierte
Anwendung des Korrespondenzprinzips. Vielmehr setzt er lediglich
den in § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG angelegten und auch beim
Quasi-Splitting verfolgten Gedanken, dass die Besteuerung der
Abfindungszahlung aus der Besteuerung des laufenden
Versorgungsausgleichs abgeleitet ist (s.o. II.4.), umfassend
um.
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6. Dem Senat ist eine abschließende
Entscheidung nicht möglich, da sich der etwaige
Höchstbetrag nach § 76 Abs. 1 SGB VI mit Hilfe der
Feststellungen des FG nicht ermitteln lässt. Damit steht nicht
fest, ob und in welcher Höhe das Quasi-Splitting im Streitfall
begrenzt war und in welchem Umfange folglich die Abfindungszahlung
auf die Abgeltung des Quasi-Splittings oder ggf. auf die Abgeltung
eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs entfällt.
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7. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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8. Der Senat entscheidet im
Einverständnis mit den Beteiligten nach § 121 Satz 1 FGO
i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
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