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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 41/18 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 52 Abs. 11 Satz 1, EStG § 52 Abs. 11 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Überentnahme, Schuldzinsen, Verfassung |
Rechtsfrage: | Kann das tatsächliche Eigenkapital lt. Steuerbilanz für das betreffende Wirtschaftsjahr, das bei Betrieben, die vor dem 1.1.1999 gegründet wurden, auch noch Über- oder Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 beginnenden Wirtschaftsjahren enthält, im Rahmen des § 4 Abs. 4 a EStG als Vergleichsgröße herangezogen werden? Liegt in der Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus vor dem 1.1.1999 endenden Wirtschaftsjahren eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung? Ist die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4 a EStG grundsätzlich anwendbar, wenn der Betrieb über durchgängig positives Eigenkapital verfügt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 09.08.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1376/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 21 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.11.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 40, 41/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |