Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 30.8.2012 12 K 1967/11 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist Schriftstellerin und führte im Jahre 2008
(Streitjahr) Lesungen aus ihrem zuvor erschienenen Buch
durch.
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Die mit den Lesungen bewirkten Umsätze
(brutto ... EUR) unterwarf sie in ihrer Umsatzsteuererklärung
für das Streitjahr (ebenso wie ihre Umsätze aus den
Buchverkäufen) dem ermäßigten Steuersatz (7 %).
Aufgrund der Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
gelangte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA
- ) zu der Auffassung, dass die Umsätze aus den Lesungen dem
Regelsteuersatz (19 %) unterlägen, und setzte die Umsatzsteuer
für das Streitjahr mit nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung geändertem Bescheid vom 21.9.2010 entsprechend
fest. Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit
Einspruchsentscheidung vom 19.5.2011 als unbegründet
zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Sein Urteil ist in EFG 2012, 2247 = SIS 13 00 39
veröffentlicht.
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Es hält die Voraussetzungen der
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für gegeben. Die Lesungen der
Klägerin seien einer Theatervorführung
vergleichbar.
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Mit der hiergegen eingelegten Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Das FG habe das Tatbestandsmerkmal der
„den Theatervorführungen ... vergleichbaren
Darbietungen“ entgegen dem Wortlaut und Normzweck zu weit
ausgelegt. Eine Lesung könne nur dann eine einer
Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstellen, wenn
sie theaterähnliche Merkmale aufweise. Allein die Einordnung
einer Lesung als Kleinkunst genüge den Anforderungen des
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht; eine generelle
Umsatzsteuerermäßigung auf sämtliche kulturelle
Leistungen jeder Form und Art werde durch diese Vorschrift nicht
eröffnet. Das Buch der Klägerin habe im Wesentlichen
autobiografischen Inhalt, weshalb die Klägerin bei den
Lesungen von sich selbst erzähle und mit ihrer
tatsächlichen Identität im Zentrum des Geschehens stehe;
damit fehle es an dem für eine Theatervorführung
prägenden Merkmal des Rollenwechsels bzw. Rollenspiels. Allein
das Einsetzen von Stimme, Gestik und Mimik gebe den Lesungen nicht
das Gepräge einer einer Theatervorführung vergleichbaren
Darbietung. Die Klägerin gebe nicht den geistigen Gehalt des
Werkes durch das Ausdrucksmittel von Stimme und Körpersprache
wieder; es fehle am künstlerisch gesprochenen Vortrag, der als
Stilmittel die Rezitation präge. Die in der Vorentscheidung
angeführten Reaktionen des Publikums beruhten nicht auf einer
besonderen Vortragsart der Klägerin, sondern seien auf die
behandelten Themen und das im Buch verwendete Vokabular
zurückzuführen. Nur wenn die Darbietung ein kulturelles
Niveau aufweise, welches der Gestaltungshöhe einer
Theateraufführung vergleichbar sei, sei eine
Steuerermäßigung nach dem Sinn und Zweck des § 12
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gerechtfertigt. Das
theaterähnliche Gepräge müsse den eigentlichen Zweck
der Veranstaltung ausmachen, während es der Klägerin in
erster Linie darum gegangen sei, ihr Werk durch die Lesungen
bekannt zu machen und zu vermarkten.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie schließt sich der Vorentscheidung
an. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des FG habe
sie, die Klägerin, im Rahmen ihrer Lesungen als ausübende
Künstlerin eine den Theatervorführungen i.S. des §
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG vergleichbare Darbietung erbracht.
Die von ihr gehaltenen Lesungen fielen unter den Begriff der
Kleinkunst.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die Entscheidung des FG, die Klägerin
habe als ausübende Künstlerin den
Theatervorführungen vergleichbare Darbietungen
präsentiert, die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen,
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Das FG ist (stillschweigend) zu Recht davon
ausgegangen, dass die streitbefangenen Umsätze steuerpflichtig
sind.
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Die Voraussetzungen der im Streitfall allein
in Betracht kommenden nationalen Steuerbefreiungsvorschriften in
§ 4 Nr. 20 Buchst. a bzw. § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG sind
nicht erfüllt. Denn die Klägerin verfügt nicht
über eine nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG
erforderliche Bescheinigung einer zuständigen
Landesbehörde; sie ist auch kein Veranstalter i.S. von §
4 Nr. 20 Buchst. b UStG.
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Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1
Buchst. n der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) scheidet
ebenfalls aus, weil die Klägerin keine anerkannte Einrichtung
im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. dazu z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.2.2010 V R 28/08, BFHE 228, 474,
BStBl II 2010, 876 = SIS 10 11 57, Rz 25).
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2. Die Würdigung des FG, dass die von der
Klägerin erbrachten Leistungen nicht dem Regelsteuersatz nach
§ 12 Abs. 1 UStG, sondern gemäß § 12 Abs. 2
Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz
unterliegen, ist frei von Rechtsfehlern.
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a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG
ermäßigt sich die Steuer (von 19 %) auf 7 % für die
Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie
die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren
Darbietungen ausübender Künstler.
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aa) Unionsrechtliche Grundlage für §
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III
Kategorie 7 und 9 der MwStSystRL (BTDrucks 15/3677, S. 41). Danach
können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
einen ermäßigten Steuersatz anwenden auf die
Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus,
Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen,
Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle
Ereignisse und Einrichtungen (Nr. 7). Dasselbe gilt für Werke
bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und
ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte (Nr.
9).
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bb) Zweck der Steuerermäßigung ist,
zugunsten der Besucher entsprechender Veranstaltungen eine
Preiserhöhung zu vermeiden (vgl. BFH-Urteile vom 26.4.1995 XI
R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519 = SIS 95 17 47; vom
9.10.2003 V R 86/01, BFH/NV 2004, 984 = SIS 04 23 20).
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cc) Seit der mit Wirkung vom 16.12.2004
erfolgten Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG
durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in
nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) kann offenbleiben, ob die
Klägerin mit dem Abhalten der jeweiligen Lesung eine sonstige
Leistung gegenüber einem Veranstalter oder eine sonstige
Leistung als Veranstalterin gegenüber dem Publikum bewirkt hat
(vgl. dazu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -
EuGH - vom 23.10.2003 C-109/02, Kommission/ Deutschland, Slg. 2003,
I-12691 = SIS 04 01 30, Rz 28; Klenk in Sölch/ Ringleb,
Umsatzsteuer, § 12 Rz 250).
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b) Der BFH versteht unter
Theatervorführungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und
Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst,
der Kleinkunst und des Varietés sowie Puppenspiele und
Eisrevuen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519 =
SIS 95 17 47; in BFH/NV 2004, 984 = SIS 04 23 20, unter II.1.a; vom
19.10.2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798 = SIS 12 10 75, Rz 33; vom
10.1.2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352 = SIS 13 07 90, Rz 42; s.a. Abschn. 12.5. Abs. 2 Satz 5 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ). Begünstigt sind
auch „Mischformen“ von Sprech-, Musik- und
Tanzdarbietungen, so dass eine Unterhaltungsshow in Gestalt einer
Kampfkunstshow (sog. „Budo-Gala“) ebenfalls eine
Theatervorführung i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
UStG sein kann (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 984 = SIS 04 23 20, unter II.1.a und c, m.w.N.; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013,
352 = SIS 13 07 90, Rz 42). Das gilt auch für eine
Feuerwerksveranstaltung mit Vorführung kreativer Kombinationen
von Farb- und Klangelementen (vgl. BFH-Urteil vom 30.4.2014 XI R
34/12, BFHE 245, 409, BStBl II 2015, 166 = SIS 14 19 71).
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aa) Allerdings kann die
Steuervergünstigung nur in Anspruch genommen werden, wenn eine
Vorführung zumindest entweder als
„theaterähnlich“ oder als
„konzertähnlich“ einzustufen ist (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 18.8.2005 V R 50/04, BFHE 211, 557, BStBl II 2006,
101 = SIS 06 00 23, unter II.3.a; in BFHE 245, 409, BStBl II 2015,
166 = SIS 14 19 71, Rz 23) und dies der Hauptbestandteil der
Veranstaltung ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 177, 548, BStBl II
1995, 519 = SIS 95 17 47; in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352 =
SIS 13 07 90, Rz 43).
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bb) „Theater“ bezeichnet
alle Formen szenischer Darstellung sowie die künstlerische
Kommunikation zwischen Darstellern und Zuschauern (Brockhaus,
Enzyklopädie, 21. Aufl.). Hierzu zu zählen ist als eine
Form der „Kleinkunst“ auch die
„Rezitation“, unter der der künstlerische
Vortrag verstanden wird (Brockhaus, Enzyklopädie, a.a.O.).
Deren Ziel ist es, literarische Werke mit Hilfe von Sprache
hörbar zu machen, wobei Interpretationstechniken wie
Atemtechnik, Stimmtechnik sowie Sprechtechnik von Bedeutung sind;
der Vortragende transportiert mit Hilfe der Stimme, Sprache,
Körperhaltung und Bewegung Emotionen und Gedanken zum
Zuhörer (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 28.5.2009 1 K 53/08,
EFG 2009, 1878 = SIS 09 27 96, rkr.). Diesem wird der Stoff in
einer Form und auf einer Ebene näher gebracht, die eine
Auseinandersetzung mit ihm erlaubt, zum Nachdenken anregt und
unterhält (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
31.7.2008 9 B 80/07, HFR 2009, 313, UR 2009, 25, Rz 7).
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cc) Ebenso, wie das bloße Abspielen
eines Tonträgers kein Konzert ist (BFH-Urteil in BFHE 211,
557, BStBl II 2006, 101 = SIS 06 00 23, unter II.3.b), stellt das
reine Vorlesen eines Autors aus seinem Buch vor Publikum weder eine
Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen
vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers i.S.
des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dar (vgl. Abschn. 12.7.
Abs. 8 Satz 2 UStAE zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG). Auch
eine Frage- oder Autogrammstunde ist keine begünstigte
Veranstaltung.
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3. Ausgehend von diesen Grundsätzen
begegnet die Entscheidung des FG, wonach die Lesungen der
Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, keinen
revisionsrechtlichen Bedenken.
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a) Nach den tatsächlichen Feststellungen
des FG, an die der erkennende Senat mangels zulässiger und
begründeter Revisionsgründe gemäß § 118
Abs. 2 FGO gebunden ist, hat die Klägerin ihr literarisches
Werk auf andere Weise, nämlich in Form von Lesungen,
dargeboten. Bei ihren Lesungen veränderte sie häufig ihre
Stimme zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung
handelnder Personen und unterstrich dies mit Mimik,
Körperhaltung und Bewegung, wodurch sie beim Publikum
Emotionen hervorrief. Sie unterbrach das eigentliche Lesen des
Buches immer wieder für Erläuterungen, die mehr oder
weniger Bezug zum Buch hatten. Stellenweise geriet die Lesung
völlig in den Hintergrund; mit Zwischenbemerkungen und
Erzählen von Geschichten außerhalb des Buches erreichte
ihre Darbietung teilweise auch kabarettistische Züge.
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b) Die Würdigung dessen durch das FG
dahingehend, dass diese Darbietungen Theatervorführungen
vergleichbar sind und gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen,
ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze
noch gegen Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO. Dass das FG die seine
Würdigung tragenden tatsächlichen Feststellungen
teilweise nicht im Tatbestand, sondern in den
Entscheidungsgründen getroffen hat, ist unschädlich (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 6.4.2000 IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191 = SIS 00 12 35; in BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101 = SIS 06 00 23,
unter II.4.b).
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4. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des FA
greifen nicht durch.
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a) Nach den Feststellungen des FG gingen die
Darbietungen der Klägerin über (nicht begünstigte)
reine Autorenlesungen hinaus (vgl. auch Lippross/Janzen,
Umsatzsteuer 2015, S. 515). Diese Feststellungen hat das FA nicht
mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen
angegriffen. Es setzt lediglich seine eigene Wertung des
Sachverhalts an die Stelle der Würdigung des FG, weshalb sein
Einwand, den Darbietungen der Klägerin fehle es an der einer
Theateraufführung vergleichbaren Gestaltungshöhe, der
Revision nicht zum Erfolg verhelfen kann.
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b) Soweit das FA geltend macht, aufgrund des
autobiografischen Inhalts des Werkes fehle es an dem für eine
Theatervorführung prägenden Merkmal des Rollenwechsels
bzw. Rollenspiels, ist dieses Vorbringen bereits nicht
schlüssig, zumal das Buch, aus dem die Klägerin
vorgelesen hat, auch als Theaterstück aufgeführt worden
ist.
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c) Schließlich geht der Einwand des FA,
die Theatervorführung müsse den eigentlichen Zweck der
Veranstaltung ausmachen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 177, 548,
BStBl II 1995, 519 = SIS 95 17 47, und in BFHE 240, 380, BStBl II
2013, 352 = SIS 13 07 90), ins Leere. Das FG hat weder festgestellt
(§ 118 Abs. 2 FGO), dass die Klägerin neben ihren
Darbietungen bei den Lesungen weitere selbständige Leistungen
erbracht hätte, noch dass die Vermarktung ihres Werkes das
prägende Element der Veranstaltungen gewesen sei.
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Ein bloßes Vermarktungsinteresse der
Klägerin bzw. des Verlags spricht nicht gegen das Vorliegen
einer theaterähnlichen Veranstaltung.
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5. Das Ergebnis entspricht den
unionsrechtlichen Vorgaben.
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Die Aufzählung in Art. 98 Abs. 2 i.V.m.
Anhang III Kategorie 7 und 9 der MwStSystRL ergibt, dass die
Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten einen weiten
Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV
2004, 984 = SIS 04 23 20, unter II.2.).
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Zwar sind Bestimmungen, die Ausnahmen von
einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen, was auch
für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gilt
(vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 18.1.2001 C-83/99, Kommission/Spanien,
Slg. 2001, I-445, UR 2001, 210 = SIS 01 05 45, Rz 19). Die
Beurteilung des FG im Streitfall, wonach die von der Klägerin
gezeigten Darbietungen in den Anwendungsbereich des § 12 Abs.
2 Nr. 7 Buchst. a UStG fallen, steht aber im Einklang mit dem
Wortlaut und dem Zweck der genannten Richtlinienbestimmungen.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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