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Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs

Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs: Soweit ein städtischer Feuerwehrmann auch verpflichtet ist, Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses zu leisten, übt er eine Auswärtstätigkeit aus. - Urt.; BFH 19.1.2012, VI R 23/11; SIS 12 09 48

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Abwesenheit von der Wohnung
Fundstellen
  1. BFH 19.01.2012, VI R 23/11
    BStBl 2012 II S. 472
    DStR 2012 S. 693
    LEXinform 0928588

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.6.2012
    -/- in NWB 15/2012 S. 1211
    ge in DStR 14/2012 S. 694
    St.Sch. in BFH/PR 6/2012 S. 181
    AK in DStZ 10/2012 S. 348
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 24.11.2010, SIS 11 34 81, Verpflegungsmehraufwand, Auswärtstätigkeit, Regelmäßige Arbeitsstätte, Feuerwehrmann, Rettungsdienst
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 4.5.2016, SIS 16 15 77, Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungssanitäters: 1. Eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine" nur "ei...
  • BFH 19.5.2015, SIS 15 30 60, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eines freiberuflichen Steuerberaters: 1. Die...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2015, SIS 15 25 28, Rettungsassistent, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. - 2. Ist der...
  • BFH 10.3.2015, SIS 15 15 16, Verpflegungsmehraufwand i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, Schienennetz...
  • BFH 8.10.2014, SIS 14 32 44, Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten: Die Höhe der M...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 16 52, Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle: Eine auswärtige (Groß-)Baust...
  • Thüringer FG 12.3.2014, SIS 14 31 64, Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probe...
  • BFH 11.7.2013, SIS 14 00 15, Einkünftemindernde Berücksichtigung von Fahrtkosten beim Kindergeld: Bauausführungen oder Montagen (§ 12 ...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 22 84, Fahrergestellung als Lohn: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und...
  • FG Münster 22.3.2013, SIS 13 15 08, Entfernungspauschale, tatsächliche Kosten: Fahrtkosten einer selbstständigen Musikpädagogin zu verschiede...
  • FG Rheinland-Pfalz 21.9.2012, SIS 13 00 16, Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Piloten: Da der Heimatflughafen nicht die regelmäßige Arbeit...
  • BFH 18.9.2012, SIS 13 06 87, Kindergeld, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine dauerhafte Einrich...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Feuerwehrmann bei der Stadt X beschäftigt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehören auch Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs des Evangelischen Krankenhauses in X. Der Bereitschaftsdienst dauert regelmäßig 24 Stunden. Dem Kläger steht für den Bereitschaftsdienst im Krankenhaus ein separates Dienstzimmer zur Verfügung.

 

 

2

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger Mehraufwendungen für die Verpflegung für die Zeit der Bereitschaftsdienste in Höhe von 1.848 EUR (2007) bzw. 2.040 EUR (2008) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ab.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in EFG 2011, 1516 = SIS 11 34 81 genannten Gründen ab.

 

 

4

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und die Steuerbescheide für 2007 und 2008 in der Weise zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.848 EUR (2007) und 2.040 EUR (2008) in Abzug gebracht werden.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht dem Kläger mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugeordnet.

 

 

8

1. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbare Werbungskosten. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Auf die konkrete Verpflegungssituation kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein Mehraufwand bei seiner Verpflegung entstanden ist (Senatsentscheidung vom 24.3.2011 VI R 11/10, BFHE 233, 171, BStBl II 2011, 829 = SIS 11 18 32, m.w.N.).

 

 

9

Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

 

 

10

a) Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.9.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354 = SIS 10 40 54, m.w.N.).

 

 

11

b) Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet kann zwar als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und als Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG in Betracht kommen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 17.6.2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32 = SIS 10 36 66).

 

 

12

c) Nach früherer Rechtsprechung des BFH konnte ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (Urteile vom 9.6.2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 = SIS 11 27 13; VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14; s. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.12.2011 IV C 5 - S 2353/11/10010). Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Damit stellt sich § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch nur insoweit als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten. Denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege einzustellen. In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Steuererheblichkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) nicht rechtfertigen.

 

 

13

2. Nach diesen Grundsätzen führte der Einsatz des Klägers im Krankenhaus schon deshalb nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, weil es sich dabei nicht um eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers handelt. Der Kläger befand sich vielmehr dort ebenso wie während der Rettungseinsätze jeweils auf Auswärtstätigkeit.

 

 

14

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat noch keine Feststellungen zum zeitlichen Umfang der auswärtigen Beschäftigung getroffen. Die diesbezüglichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Mit der Entscheidung führt der BFH seine geänderte Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte konsequent zum Vorteil der Beschäftigten fort. Die Verwaltung folgt der Rechtsprechungsänderung (BMF-Schreiben vom 15.12.2011 IV C 5 – S 2353/11/10010 = SIS 11 39 62, BStBl 2012 I S. 57). Gleichwohl ist anzumerken, dass es einem Arbeitnehmer bei rund 80 Auswärtstagen an derselben Tätigkeitsstätte – ebenso wie bei seinen rund 100 Arbeitstagen im Betrieb des Arbeitgebers (regelmäßige Arbeitsstätte) – möglich sein dürfte, sich auf die auswärtige Situation einzustellen und die Kosten in gleicher Weise gering zu halten.