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I. Streitig ist, ob Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte vorliegen sowie ob und in welcher
Höhe die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens
samt Fahrer einen geldwerten lohnsteuerrechtlich zu erfassenden
Vorteil begründet.
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Die Kläger, Revisionskläger und
Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war
als Leitender Angestellter bei der evangelischen Kirche in A
tätig und erzielte hieraus in den Streitjahren (1998 bis 2000)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die
Klägerin war freiberuflich tätig. Der Kläger
bewohnte in B eine ihm vom Arbeitgeber zugewiesene, über drei
Etagen reichende Dienstwohnung. Deren einzelne Räume waren
ohne besondere bauliche Trennung über ein zentrales
Treppenhaus mit angrenzendem Flur zu erreichen. Im 1. Obergeschoss
befanden sich zwei vom Arbeitgeber ausgestattete Räume, die
dem Kläger zur Erledigung dienstlicher Aufgaben zur
Verfügung standen. Die Klägerin wohnte zudem in D, dort
betrieb sie eine Praxis. Daneben nutzten die Kläger noch eine
gemeinsame Wohnung in E, wenn sie gemeinsam mehrere Tage
arbeitsfrei hatten.
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In den Einkommensteuererklärungen der
Streitjahre hatte der Kläger angegeben, 1998 und 1999 an je 60
Tagen und im Jahr 2000 an 63 Tagen Fahrten mit dem eigenen
Kraftfahrzeug zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstätte
- dem Sitz des Arbeitgebers (Verwaltung) im 49 km entfernten C -
durchgeführt zu haben.
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Der Beklagte, Revisionskläger und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) veranlagte die
Kläger für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer
und berücksichtigte dabei erklärungsgemäß die
Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten. Die
Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig.
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Eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei
der Arbeitgeberin des Klägers ergab, dass dem Kläger ein
Dienstwagen samt Fahrer zwar nicht für die sonstige private
Nutzung, aber für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt worden war.
Angesichts dessen änderte das FA nach § 173 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung die bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheide der Streitjahre. Es setzte in den
Änderungsbescheiden diese bisher einkommensteuerrechtlich
nicht erfasste Nutzungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 3
i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unter
Berücksichtigung einer einfachen Entfernung von 49 km mit
monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises der jeweils
überlassenen Fahrzeuge an. Die sich so ergebenden Werte
erhöhte es jeweils um 50 %, weil dem Kläger mit dem
Dienstwagen auch ein Fahrer gestellt worden war. Dementsprechend
erhöhte das FA in den Streitjahren jeweils die Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um 16.087 DM
(1998), um 17.476 DM (1999) und um 17.754 DM (2000).
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Der dagegen erhobene Einspruch war insoweit
erfolgreich, als das FA Werbungskosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte für jeweils 225 Tage im Jahr
berücksichtigte. Im Übrigen wies es den Einspruch
zurück.
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Mit dagegen erhobener Klage wandten sich
die Kläger gegen den Ansatz eines geldwerten Vorteils im
Wesentlichen mit der Begründung, dass der Kläger sowohl
in B als auch in C einen Dienstsitz gehabt habe und die Fahrten von
B nach C daher keine Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte seien.
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Das Finanzgericht (FG) entsprach aus den in
EFG 2010, 1187 = SIS 09 20 37 veröffentlichten Gründen
der dagegen erhobenen Klage nur teilweise. Es berücksichtigte
die streitigen Fahrten zwischen B und C als solche zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, setzte diese als geldwerten Vorteil aber
nur an, soweit das Fahrzeug für solche Fahrten
tatsächlich genutzt worden war. Die so ermittelten Werte
erhöhte es mit Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des
Senats (Urteil vom 27.9.1996 VI R 84/95, BFHE 181, 181, BStBl II
1997, 147 = SIS 97 04 34), wonach die unentgeltliche
Überlassung eines Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil begründet,
entsprechend den Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - (Abschn. 31 Abs.
7a LStR 1996, 1999 bzw. R 31 Abs. 10 LStR 2000) um 50 %.
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Sowohl die Kläger als auch das FA
wenden sich gegen die Vorentscheidung jeweils mit der
Revision.
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Die Kläger wenden sich mit der
Revision gegen den Ansatz eines geldwerten Vorteils für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Wesentlichen mit
der Begründung, dass die Fahrten zwischen der
Pfarrdienstwohnung in B und der Kirchenverwaltung in C Fahrten
zwischen zwei Betriebsstätten des Arbeitgebers seien.
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Sie beantragen, die Revision des FA
zurückzuweisen und das Urteil des Hessischen FG vom 16.3.2009
dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuerbescheide 1998
bis 2000 vom 24.6.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
31.10.2005 dahingehend abgeändert werden, dass die
Einkommensteuer 1998 auf 53.163 DM, die Einkommensteuer 1999 auf
57.429 DM und die Einkommensteuer 2000 auf 62.424 DM festgesetzt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision der
Kläger abzuweisen und das Urteil des Hessischen FG vom
16.3.2009 11 K 3700/05 insoweit abzuändern, als darin der
geldwerte Vorteil für die Gestellung des Dienstwagens samt
Fahrers für die Jahre 1998 bis 2000 nach § 8 Abs. 2 Satz
5 EStG ermittelt wurde und diesen Vorteil entsprechend der
Einspruchsentscheidung des FA vom 31.10.2005 nach den
Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu berechnen und
bei der Ermittlung der Einkommensteuer 1998 bis 2000 zu
berücksichtigen, im Übrigen, die Klage
abzuweisen.
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Das FG habe zu Unrecht - unter Berufung auf
die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) - den pauschalen
geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nicht nach der Pauschale des § 8 Abs. 2
Satz 3 EStG (0,03 % des Listenpreises für jeden Kalendermonat)
angesetzt und die Chauffeurkosten auf Grundlage der
Lohnsteuer-Richtlinien bewertet; die Lohnsteuer-Richtlinien seien
hierfür keine Rechtsgrundlage. Der Vorteil aus der
Überlassung eines Fahrers sei auf Grundlage der gesetzlichen
Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen
Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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II. Die Revision der Kläger ist nur
teilweise begründet. Soweit das FG die Fahrten zwischen B und
C als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beurteilt
hatte, ist die Revision unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat allerdings
zu Unrecht die Lohneinkünfte des Klägers deshalb
höher angesetzt, weil der Arbeitgeber dem Kläger für
diese Fahrten einen Fahrer zur Verfügung gestellt hatte;
insoweit ist die Revision begründet und der Klage zu
entsprechen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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Die Revision des FA ist unbegründet; sie
ist daher zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend auf Grundlage
der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der der Senat auch
nach erneuter Prüfung festhält (vgl. Urteil vom heutigen
Tage in der Sache VI R 57/09), die Nutzung des Dienstwagens nur
für die tatsächlich zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten angesetzt.
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1. Für die private Nutzung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt nach § 8
Abs. 2 Satz 2 EStG die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
EStG entsprechend. Danach ist die Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden
Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im
Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer
anzusetzen (1 %-Regelung). Kann das Kraftfahrzeug auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden,
erhöht sich dieser Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nach
Maßgabe der tatsächlichen Benutzung des Dienstwagens
für solche Fahrten; der Senat hält insoweit an seiner
Rechtsprechung fest, dass der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3
EStG (0,03 %-Regelung) nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der
Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt; auf das unter dem
Az. VI R 57/09 am heutigen Tage ergangene Urteil wird zur weiteren
Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
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Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn
das Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, nicht aber
für eine sonstige private Nutzung. Dieser Auslegung steht
insbesondere nicht die Formulierung in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
entgegen, wonach das Fahrzeug „auch“ für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden
kann, also § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG etwa eine
Fahrzeugüberlassung für eine private Nutzung jeder Art
voraussetzte. Denn nach der Rechtsprechung des Senats erfasst die
0,03 %-Regelung keinen privaten Nutzungsvorteil, der nicht schon
durch die 1 %-Regelung erfasst wäre, sondern bezweckt
lediglich als Korrekturposten den Ausgleich des pauschalen
Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit dem eigenen oder zur Nutzung
überlassenen Kraftfahrzeug (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Sätze 1, 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung -
a.F. - ). § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gewährt den
Werbungskostenabzug unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer
tatsächlich Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte entstehen. Diesem Zweck als Korrekturposten
entspricht es, wenn die 0,03 %-Zuschlagsregelung unabhängig
von der 1 %-Regelung zur Anwendung kommt und ausgleicht, dass der
Arbeitnehmer durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. in
gleicher Weise wie durch die Entfernungspauschale einen
Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte hat, obwohl ihm angesichts der
Dienstwagenüberlassung dafür kein Aufwand entstanden
war.
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a) Ob eine Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt,
beurteilt sich nach den Grundsätzen, die für den
Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und
(regelmäßiger) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 4 EStG gelten (Senatsurteil vom 4.4.2008 VI R 85/04,
BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 = SIS 08 24 19). Eine
regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne ist jede
ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der
der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich,
sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und
immer wieder aufsucht.
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b) Räume, die sich in unmittelbarer
Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, von den
übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt sind und keine
in sich geschlossene Einheit bilden, gelten nicht als
Betriebsstätte des Arbeitgebers, auch wenn der Arbeitgeber
diese Räume dem Arbeitnehmer überlässt und der
Arbeitnehmer sie beruflich nutzt. Denn die berufliche Nutzung der
Räume löst nicht deren Einbindung in die private
Sphäre und lässt den privaten Charakter der Wohnung
insgesamt unberührt. Insoweit gelten die Grundsätze,
welche die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen
Betriebsstätte am Wohnsitz und Wohnung heranzieht (BFH-Urteile
vom 16.2.1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468 = SIS 94 11 12; vom 31.7.1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279 = SIS 97 10 13;
vom 6.7.2005 XI R 47/04, BFH/NV 2006, 43 = SIS 06 02 47;
BFH-Beschluss vom 12.1.2006 VI B 61/05, BFH/NV 2006, 739 = SIS 06 15 19). Diese Grundsätze hat das FG zutreffend seiner
Entscheidung zu Grunde gelegt und auch in revisionsrechtlich nicht
zu beanstandender Weise angewandt.
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aa) Das FG hat seiner Entscheidung die von ihm
getroffenen und nicht mit zulässigen Revisionsrügen
angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO für das
Revisionsverfahren bindenden Feststellungen zu Grunde gelegt, dass
die dem Kläger in B zur Verfügung stehenden beruflich
genutzten Räume vom übrigen Wohnbereich in keiner Weise
räumlich getrennt, sondern - dem Typus eines häuslichen
Arbeitszimmers entsprechend - in die privaten Räume
eingebunden sind. Auf dieser Grundlage konnte das FG zu der
revisionsrechtlich nicht angreifbaren Würdigung gelangen, dass
die Wohnung insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen ist, auch
wenn sie einzelne beruflich genutzte Räume umfasst.
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bb) Die Revision beruft sich insoweit zu
Unrecht darauf, dass der Kläger kirchenrechtlich gehalten sei,
im Pfarrhaus zu wohnen. Denn aus welchen Gründen und Motiven
eine Wohnung benutzt wird und in dieser Wohnung beruflich genutzte
Räume liegen, ist grundsätzlich unerheblich. Entscheidend
ist allein, dass der Kläger die vom Arbeitgeber
überlassene Wohnung zu Wohnzwecken nutzt.
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Wenn die Revision einwendet, dass zur
betrieblichen Sphäre nicht nur die beiden Büroräume,
sondern die gesamte Wohnung gehöre, weil in einem Pfarrhaus
eine Trennung von Wohnung und Dienstzimmer nicht möglich sei,
ist dies eine subjektive Einschätzung der Kläger, die
aber den objektiven Gegebenheiten, wie vom FG festgestellt, nicht
entspricht. Denn danach erstreckte sich die dem Kläger
zugewiesene Dienstwohnung über drei durch ein zentrales
Treppenhaus verbundene Etagen. Im ersten Obergeschoss befanden sich
die beiden Räume, die vom Arbeitgeber ausgestattet waren und
zur Erledigung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung standen.
Angesichts dessen ist die Würdigung des FG, dass die beiden
Büroräume der Wohnung insgesamt nicht das Gepräge
geben, revisionsrechtlich nicht nur nicht zu beanstanden; sie
erscheint auch näherliegender als die Einschätzung der
Kläger. Nichts anderes ergibt sich aus den insoweit von der
Revision herangezogenen Urteilen des BFH (in BFHE 174, 65, BStBl II
1994, 468 = SIS 94 11 12; vom 21.3.1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995,
875). Denn auch dort wurde entscheidend darauf abgestellt, dass
allein eine betriebliche Benutzung der Räume deren Einbindung
in die private Sphäre nicht löse und eine andere
Beurteilung nur gerechtfertigt sei, wenn durch nach außen
erkennbare Umstände die häusliche Privatsphäre
zugunsten eines eindeutig betrieblichen Bereichs zurücktrete.
Und vergleichbar mit dem hier vorliegenden Streitfall der
Kläger hatte der BFH dort (Urteil in BFHE 174, 65, BStBl II
1994, 468 = SIS 94 11 12) trotz zweier beruflich genutzter
Räume kein Zurücktreten des privaten Bereichs hinter den
betrieblichen Bereich angenommen. Und die vom Kläger genutzte
Wohnung wird auch nicht insgesamt dadurch zur Betriebsstätte,
dass in einem Teil der übrigen Räume mitunter
Berufskollegen empfangen oder berufliche Besprechungen
durchgeführt werden. Auch solche Nutzungen lassen den
Wohncharakter der Wohnung insgesamt unberührt.
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Die einkommensteuerrechtliche Erfassung der
streitigen Fahrten zwischen B und C beeinträchtigt den
Kläger auch nicht in seiner Religionsausübungsfreiheit.
Insoweit berufen sich die Kläger zu Unrecht auf Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes (GG) sowie auf Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art.
140 GG und Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung. Denn die
Religionsausübungsfreiheit wird nicht dadurch
beeinträchtigt, dass Gehälter und sonstige Vorteile aus
dem Arbeitsverhältnis auch bei den Arbeitnehmern steuerlich
erfasst werden, die auf dem Gebiet der Religionsausübung
beruflich gegen Entgelt tätig sind. Daher beeinträchtigt
die steuerliche Erfassung einer kostenlosen Dienstwagennutzung
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die
diesbezüglichen Freiheitsrechte des Klägers.
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cc) Soweit schließlich die Revision
vorbringt, dass der Dienstwagen nur dann benutzt worden sei, wenn
zugleich auch Termine außerhalb der Kirchenverwaltung in C
wahrgenommen worden seien, schließt dieses Vorbringen allein
die Anwendung der 0,03 %-Regelung als Korrekturvorschrift für
den Werbungskostenabzug nicht aus.
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Die 0,03 %-Regelung als Korrekturvorschrift
ist für die Fahrten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte, im Streitfall also
für die Fahrten zwischen B und C, anzuwenden. Soweit der
Kläger Dienstreisen von der Wohnung aus angetreten hatte, kann
für diese Fahrten die 0,03 %-Regelung nicht zur Anwendung
kommen. Solches machte indessen der Kläger nicht geltend und
ist vom FG auch nicht festgestellt. Danach ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Kläger auf den Dienstwagen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an den Tagen
zurückgegriffen hatte, an denen möglicherweise auch im
Anschluss an die betreffenden Fahrten Dienstreisen
durchzuführen waren. In diesem Fall bleibt es allerdings bei
der Anwendung der 0,03 %-Regelung für die Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Davon zu unterscheiden sind die von
der Arbeitsstätte aus angetretenen Dienstfahrten; solche
stehen hier allerdings nicht im Streit. Insoweit hat sich das FG
zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats berufen, dass für
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 EStG zur Anwendung kommt und für davon
abgrenzbare beruflich veranlasste Umwegfahrten die
tatsächlichen PKW-Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
als Werbungskosten anzusetzen sind (vgl. Urteil vom 12.10.1990 VI R
165/87, BFHE 162, 420, BStBl II 1991, 134 = SIS 91 03 46).
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2. Die Revision der Kläger ist insoweit
begründet, als das FG die beim Kläger anzusetzenden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit deshalb
höher ansetzte, weil dem Kläger durch dessen Arbeitgeber
für die hier noch streitigen Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte auch ein Fahrer gestellt worden war. Dabei kann
der Senat hier offenlassen, ob er an seiner Rechtsprechung
weiterhin festhält, dass die arbeitgeberseitige
Fahrergestellung für solche Fahrten überhaupt einen
lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet (a). Denn
nach der für die Streitjahre 1998 bis 2000 geltenden
Rechtslage erhöht eine solche Fahrergestellung jedenfalls
nicht die bei dem betreffenden Arbeitnehmer anzusetzenden
Lohneinkünfte, weil selbst bei Ansatz eines
lohnsteuerrechtlichen Vorteils jedenfalls ein entsprechender
Aufwand in gleicher Höhe entgegenstünde (b).
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a) Mit Urteil in BFHE 181, 181, BStBl II 1997,
147 = SIS 97 04 34 hatte der Senat entschieden, dass die
Grundsätze, die für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs
gelten und zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil
führen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos ein
Fahrzeug zur Verfügung stellt, in gleicher Weise für die
Gestellung eines Fahrers gelten. Der Senat bezweifelt, ob an dieser
Auffassung weiter festzuhalten ist. Gegen diese Auffassung
könnte sprechen, dass die Überlassung eines Fahrers
letztlich eine Arbeitsbedingung darstellt, die im Grundsatz nicht
anders zu behandeln ist wie andere Personalüberlassungen durch
den Arbeitgeber für die Zwecke der Berufsausübung des
betreffenden Arbeitnehmers. Und diese Personalüberlassung
dient auch nicht privaten Zwecken des Arbeitnehmers. Denn nach der
in den Streitjahren (1998 bis 2000) geltenden und bis zum
gegenwärtigen Zeitpunkt insoweit unveränderten Rechtslage
zählen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
den beruflich veranlassten Fahrten. Deshalb sind solche Fahrten,
soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen getroffen sind, im
Grundsatz nicht anders zu behandeln als andere beruflich
veranlasste Fahrten, die ebenfalls zu keinem weiteren Ansatz eines
lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils führen, wenn der
Arbeitgeber dafür einen Chauffeur zur Verfügung stellt.
Zutreffend wird daher im Schrifttum teilweise eingewandt, dass die
arbeitgeberseitige unentgeltliche Überlassung eines Fahrers
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keinen
geldwerten Vorteil i.S. der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8
Abs. 2 EStG begründe, jedenfalls aber dem Ansatz eines
Vorteils ein Werbungskostenabzug in gleicher Höhe
gegenüberstehe (vgl. Drenseck in Schmidt, EStG, 29. Aufl.,
§ 19 Rz 50 „Kraftfahrzeuggestellung“;
Polke, BB 1984, 1549; Lang, in: Steuerrechtsprechung, Steuergesetz,
Steuerreform, Festschrift für Klaus Offerhaus 1999, S. 433,
444).
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b) Ein als Arbeitslohn zu erfassender Vorteil
aus der arbeitgeberseitigen Gestellung eines Chauffeurs führt
im Streitfall nicht zu einem höheren Ansatz der Einkünfte
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Denn der
Kläger könnte die dem Arbeitgeber dafür entstandenen
Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, wenn er diese
Aufwendungen dem Arbeitgeber erstatten würde. Insoweit
saldierten sich Einnahmen und Erwerbsaufwendungen des Klägers.
In diesem Fall sind Einkünfte daher ebenso wenig anzusetzen
wie in dem Fall, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine
Schadensersatzforderung erlässt, die bei ihrer Begleichung zum
Werbungskostenabzug berechtigt hätte (vgl. Senatsurteil vom
24.5.2007 VI R 73/05, BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766 = SIS 07 21 05).
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aa) Der Kläger könnte nach § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG a.F. die Chauffeurkosten als
Werbungskosten abziehen. Danach sind Aufwendungen des Arbeitnehmers
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Werbungskosten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG a.F.
sind für Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung
überlassenen Kraftfahrzeug die Aufwendungen mit
Pauschbeträgen von 0,70 DM für jeden Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Mit
diesen Kilometer-Pauschbeträgen sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats dazu die normalen, voraussehbaren Kosten,
die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des eigenen privaten PKW
für berufliche Zwecke entstehen, abgegolten. Deshalb
können insbesondere Kraftfahrzeugsteuern,
Haftpflichtversicherungsprämien, übliche Reparaturkosten,
Parkgebühren und Absetzung für Abnutzung nicht neben den
Kilometer-Pauschbeträgen als Werbungskosten abgezogen werden.
In den Pauschbeträgen sind indessen nicht berücksichtigt
Unfallkosten und sonstige Kosten, die ihrer Natur nach
außergewöhnlich sind und sich einer Pauschalierung
entziehen (vgl. Senatsurteil vom 29.1.1982 VI R 133/79, BFHE 135,
200, BStBl II 1982, 325 = SIS 82 09 30, m.w.N.). Zu den durch diese
Norm nicht abgegoltenen Aufwendungen gehören auch die
Personalkosten für einen Chauffeur. Chauffeurkosten sind auch
nicht durch anderweitige steuerliche in den Streitjahren 1998 bis
2000 geltende Regelungen als nichtabziehbare Aufwendungen
qualifiziert. In den Streitjahren gab es auch keine mit § 9
Abs. 2 EStG in der gegenwärtigen Fassung vergleichbare
Regelung, wonach durch die Entfernungspauschale sämtliche
Aufwendungen abgegolten sind, die durch die Wege zwischen Wohnung
und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die
Familienheimfahrten veranlasst sind.
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bb) Nach diesem Maßstab hatte das FG zu
Unrecht die nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG i.V.m. Satz 5 EStG
a.F. dem Grunde nach zutreffend berücksichtigten
Korrekturposten der Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 in
Höhe von 2.204,61 DM, 1.317,12 DM und 1.663,16 DM um jeweils
50 % erhöht. Im Umfang dieser Erhöhungen ist die Revision
begründet und der Klage insoweit zu entsprechen.
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3. Die Revision des FA ist
unbegründet.
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Der Senat hält auch nach erneuter
Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Urteile vom
4.4.2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 = SIS 08 24 18; in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 = SIS 08 24 19, sowie vom
28.8.2008 VI R 52/07, BFHE 223, 12, BStBl II 2009, 280 = SIS 08 43 36), dass die 0,03 %-Regelung lediglich eine Korrekturvorschrift
für den Werbungskostenabzug ist; er verweist insoweit auf
seine Entscheidung vom heutigen Tage (VI R 57/09).
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