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Regelmäßige Arbeitsstätte

Regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. - 2. Nutzt der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen für Fahrten zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, der nicht die regelmäßige Arbeitsstätte ist, so steht ihm dafür die Entfernungspauschale nicht zu. Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kann er nur abziehen, soweit ihm dafür Aufwendungen entstehen. (Hinweis aus BStBl 2012 II S. 34 auf BMF-Schreiben vom 15.12.2011 IV C 5 - S 2353/11/10010 = SIS 11 39 62) - Urt.; BFH 9.6.2011, VI R 58/09; SIS 11 27 15

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Ständig wechselnde Einsatzstellen
Fundstellen
  1. BFH 09.06.2011, VI R 58/09
    BStBl 2012 II S. 34
    DStR 2011 S. 1655
    NJW 2012 S. 480
    LEXinform 0927651

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.12.2011
    jh in StuB 17/2011 S. 683
    M.W. in DB 36/2011 S. M 18
    St.G. in NWB 35/2011 S. 2921
    S.T./M.R. in NWB 46/2011 S. 3838
    W.B. in FR 21/2011 S. 1009
    AK in DStZ 19/2011 S. 700
    K.St./A.B. in DB 46/2011 S. 2566
    Ch.H.B. in NWB 52/2011 S. 4387
    KAM in Stbg 1/2012 S. M 14
    St.G. in DStR 14/2012 Beihefter S. 61
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 24.04.2009, SIS 11 40 51, Geldwerter Vorteil, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Regelmäßige Arbeitsstätte, Außendienst, Zwang, Sachaufklärungspflicht
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 29.8.2018, SIS 18 17 70, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines LKW-Fahrers: 1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der...
  • FG Nürnberg 3.5.2018, SIS 19 13 00, Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung eines Rettungsassistenten mit festem Zustellstützpu...
  • FG Nürnberg 3.5.2018, SIS 19 13 02, Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung eines (verbeamteten) Postzustellers mit festem Zust...
  • FG Nürnberg 3.5.2018, SIS 19 13 03, Berücksichtigung von Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Postzustellers mit festem Zustellstützpun...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.2.2018, SIS 19 11 17, Keine doppelte Haushaltsführung eines jüngeren unverheirateten Polizisten nach seiner Ausbildung durch Zi...
  • BFH 4.10.2017, SIS 17 22 50, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Klärwärters der Stadtbetriebe: 1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der ...
  • FG Düsseldorf 22.8.2017, SIS 17 17 83, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers, qualitativer und quantitativer Schwerpunkt der Tätig...
  • Niedersächsisches FG 24.4.2017, SIS 17 11 31, Reisekosten, Polizeirevier als erste Tätigkeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 4 EStG: 1. Die unbefristete Zuord...
  • BFH 29.11.2016, SIS 17 03 43, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Str...
  • BFH 29.11.2016, SIS 17 07 90, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der Wasserschutzpolizei: 1. Ein überwiegend im Außendienst zur Ge...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.11.2016, SIS 17 01 38, Werbungskosten, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Zugbegleiters: Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Zugbeg...
  • BFH 19.10.2016, SIS 17 01 76, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei: 1. Ein Polizeibeamter der Autobahnpol...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.10.2016, SIS 17 00 60, Betriebssitz des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte eines Landmaschinenfahrers: 1. Ein größeres, ...
  • BFH 31.8.2016, SIS 17 01 74, Aufwendungen eines Kundendienstmonteurs für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb des Arbeitge...
  • FG Münster 19.2.2016, SIS 16 18 37, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Streifenpolizisten: Die Polizeiwache stellt auch für einen im Streifendie...
  • FG Münster 17.2.2016, SIS 16 10 35, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmonteurs: Ein Außendienstmonteur, der arbeitstäglich den Betri...
  • FG Köln 16.12.2015, SIS 16 04 11, Regelmäßige Arbeitsstätte, "qualitativer Schwerpunkt" der Tätigkeit bei Klärwerksmitarbeitern im Außendie...
  • BFH 1.12.2015, SIS 16 07 68, Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Der Abzug von Kosten für Fahrten ...
  • BFH 9.11.2015, SIS 16 00 37, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten: Ein Polizeibeamter im Streifendienst i...
  • BFH 16.9.2015, SIS 16 02 47, Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbe...
  • Niedersächsisches FG 17.6.2015, SIS 15 24 44, Arbeitnehmer (Polizeibeamter) im Außendienst, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen ...
  • FG Münster 12.6.2015, SIS 15 19 88, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers: Der Arbeitsplatz eines Amtsbetriebsprüfers im Finanz...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2015, SIS 15 25 28, Rettungsassistent, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. - 2. Ist der...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 20.4.2015, SIS 15 22 02, Revierkommissariat ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autoba...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.2.2015, SIS 15 14 60, Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten: 1. Ein zeitlich über...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.2.2015, SIS 15 12 01, Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten des Vermieters zu den vermieteten Objekten: 1. Zur Auslegu...
  • FG München 19.1.2015, SIS 15 09 64, Postzusteller, Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Zustellbezirk (Rechtslage bis 2013): 1. Ein Postzustell...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 38, Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer ke...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 39, Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie ei...
  • Niedersächsisches FG 11.12.2014, SIS 15 18 15, Dienstreisegrundsätze bei Tätigkeit von Polizeibeamten: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S...
  • FG Düsseldorf 19.11.2014, SIS 15 04 96, Kindergeld, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern: Ist im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhäl...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.11.2014, SIS 15 02 16, Gebiet des Polizeiabschnitts bzw. Polizeidienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten ...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.11.2014, SIS 15 02 52, Unbeschränkter Abzug von Fahrtkosten eines freiberuflich tätigen Musiklehrers zu Unterrichtsräumen einer ...
  • Niedersächsisches FG 31.7.2014, SIS 15 01 84, Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungsassistenten: 1. Zum Be...
  • FG Berlin-Brandenburg 17.6.2014, SIS 14 28 89, Häusliches Arbeitszimmer einer Betriebsprüferin bei Poolarbeitsplatz im FA und qualitativem Tätigkeitsmit...
  • Niedersächsisches FG 22.5.2014, SIS 14 20 66, Regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der ort...
  • BFH 29.4.2014, SIS 14 20 96, Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte: 1. Fahrtkosten eines Lotsen zwischen ...
  • FG Nürnberg 18.3.2014, SIS 14 28 61, Sonderbetriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: 1. Die BFH-Grundsätze, wonach ein...
  • Thüringer FG 12.3.2014, SIS 14 31 64, Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probe...
  • Thüringer FG 27.2.2014, SIS 14 31 59, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA: 1. Im Rahmen der Ausbildung für den ...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 15 74, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers: 1. Ein Flugzeugführer ist schwerpunktmäßig in einem Flug...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 18 96, Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin: Eine Kabinenchefin unterhält am Heimatflughafen ihrer Flug...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 10 84, Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs: 1. Der Fahrer eines Müllfahrzeugs ist schwerpu...
  • BFH 24.9.2013, SIS 13 33 36, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen...
  • Niedersächsisches FG 28.8.2013, SIS 15 09 00, Umzugskosten als Werbungskosten: 1. Zur beruflichen Veranlassung von Umzugskosten. - 2. Tritt infolge des...
  • FG Hamburg 22.8.2013, SIS 14 05 09, Verpflegungsmehraufwendungen: 1. Ein auf einem zwischen Deutschland und Schweden pendelndem Fährschiff ei...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 07, Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung: Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahre...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 08, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung: Ein Arbeitnehmer (Beamter)...
  • BFH 8.8.2013, SIS 14 03 79, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche ...
  • FG Münster 2.7.2013, SIS 13 24 17, Werbungskosten einer als Kabinenchefin tätigen Flugbegleiterin: 1. Eine als Kabinenchefin tätige Flugbegl...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 24.6.2013, SIS 13 24 13, Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes als regelmäßige Arbeitsstätte: Die Feuerwehrwache, der ein Berufsf...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 22 84, Fahrergestellung als Lohn: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 18 30, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer eine...
  • BFH 15.1.2013, SIS 13 07 40, Grundsätzliche Bedeutung, Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin: 1. Die Mittelpunktrechtsp...
  • FG Köln 20.12.2012, SIS 13 12 22, Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten: 1. Regelmäßige Arbeitsstätte einer ...
  • FG Düsseldorf 25.10.2012, SIS 13 00 48, Fahrtkostenabzug für Schulbesuche und Arbeitseinsätze im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, Arb...
  • FG Rheinland-Pfalz 21.9.2012, SIS 13 00 16, Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Piloten: Da der Heimatflughafen nicht die regelmäßige Arbeit...
  • BFH 13.6.2012, SIS 12 25 68, Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden: Die betriebliche Einrichtung...
  • OFD Rheinland 29.3.2012, SIS 12 12 72, Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 15.12.2011 (...
  • FG Düsseldorf 24.2.2012, SIS 12 23 11, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers, Dauerhafter Einsatz im Terminalbereich eines Flughafen...
  • Niedersächsisches FG 21.2.2012, SIS 13 15 78, Betriebsprüferin, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 A...
  • BFH 19.1.2012, SIS 12 13 04, Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten: Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regel...
  • BFH 19.1.2012, SIS 12 09 50, Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten: Auch ein Rettungsassistent kann nicht meh...
  • Niedersächsisches FG 4.1.2012, SIS 12 05 39, Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG: 1. Für die Dauer eines Studiums kann auch eine Fach...
  • BMF 15.12.2011, SIS 11 39 62, Regelmäßige Arbeitsstätte, mehrere Tätigkeitsstätten, geänderte BFH-Rechtsprechung: Die Grundsätze der BF...
Fachaufsätze
  • LIT 02 30 20 K. Strohner/A. Bode, DB 46/2011 S. 2566: Zeitenwende im steuerlichen Reisekostenrecht - Änderung der BFH-Rechtsprechung: Urteile vom 9.6.2011, VI ...
  • LIT 02 26 92 M. Wünnemann, DB 36/2011 S. M 18: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Arbeitsstätten - drei BFH-Urteile vom 9.6.2011: VI R 55/10 = SIS 1...
  • LIT 02 27 20 S. Rindelaub, BB 43/2011 S. 2662: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - BB-Kommentar zu den BFH-Urteilen vom 9.6.2011,...
  • LIT 02 27 48 St. Geserich, NWB 42/2011 S. 3531: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung (BFH-...
  • LIT 02 28 03 H.M. Korth, AktStR 4/2011 S. 461: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 9.6.2011, ...

 

1

I. Streitig ist, ob die mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen durchgeführten Fahrten als solche zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu beurteilen sind.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (2001 bis 2004) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Außendienstmitarbeiter der ... KG (KG) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Vor den Streitjahren suchte der Kläger den Betriebssitz der KG in B nicht regelmäßig auf. Die zwischen der KG und dem Kläger getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung hatte ursprünglich vorgesehen, dass der Kläger - wie alle Außendienstmitarbeiter der KG - täglich direkt von der Wohnung zum jeweiligen Einsatzbezirk fahren sollte. Für die Streitjahre erteilte der Leiter der Betriebsstätte zu Kontrollzwecken und für Absprachen mit dem jeweiligen Kundenberater die Anweisung, jeder Außendienstmitarbeiter müsse täglich zunächst die Betriebsstätte in B aufsuchen, bevor er in seinen Einsatzbereich fahren dürfe. Daher begab sich der Kläger in den Jahren 2001 bis 2004 täglich einmal in die Betriebsstätte der KG in B. Dort stand allerdings kein individuell für ihn eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung.

 

 

3

In den Streitjahren hatte der Kläger ein Firmenfahrzeug, das er auch für Privatfahrten nutzen durfte. Die private Nutzung wurde nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) versteuert; für die Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte in B wurde die 0,03 %-Zuschlagsregelung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) nicht angewandt.

 

 

4

In den Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2002 gab der Kläger jeweils an, den 45 km von seinem Wohnort entfernten Firmensitz der KG mit dem ihm überlassenen Firmenwagen an 135 Tagen aufgesucht und den geldwerten Vorteil mit der 1 %-Regelung lohnversteuert zu haben. Mit der Einkommensteuererklärung 2003 machte er für 230 Arbeitstage mit dem Firmenfahrzeug durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend und erklärte Mehraufwendungen für Verpflegung aus einer Fahrtätigkeit für 170 Tage mit 1.020 EUR abzüglich einer Arbeitgebererstattung (892 EUR) von 128 EUR. Die Einkommensteuerveranlagungen 2001 bis 2003 wurden antragsgemäß durchgeführt und bestandskräftig. Mit der Einkommensteuererklärung 2004 wiederholte der Kläger für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Angaben aus dem Vorjahr und ermittelte Mehraufwendungen für Verpflegung für 230 Tage mit insgesamt 172 EUR. Dazu legte der Kläger eine Erklärung der KG vor, nach der bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden ein Tagessatz von 5,25 EUR erstattet und die Abwesenheitsdauer jeweils anhand der Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte bestimmt wurde. Mit weiterem Schreiben teilte die KG mit, dass der Kläger im Kalenderjahr 2004 an 193 Tagen im Außendienst tätig gewesen sei und seine Außendiensttätigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz begonnen und geendet habe.

 

 

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte mit Bescheid vom 9.1.2006 die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2004 fest. Es berücksichtigte dabei lediglich 193 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zusätzlich erhöhte es nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG den Bruttoarbeitslohn um 2.673 EUR durch Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Grundlage des Bruttolistenpreises des Firmenfahrzeugs. Zugleich änderte das FA die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2001 bis 2003 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, indem es zwar jeweils die Entfernungspauschalen ansetzte, aber den Bruttoarbeitslohn ebenfalls um den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte. Im Streitjahr 2001 ergab sich daraus ein weiterer geldwerter Vorteil in Höhe von 5.216,40 DM, für die Streitjahre 2002 und 2003 solche in Höhe von jeweils 2.673 EUR.

 

 

6

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, im Wesentlichen damit begründet, dass die Betriebsstätte der KG nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers sei, wies das Finanzgericht (FG) aus den in EFG 2010, 562 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

7

Mit der dagegen eingelegten Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

 

8

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Münster vom 24.4.2009 10 K 1010/07 E und die Einspruchsentscheidung vom 9.2.2007 für die Veranlagungszeiträume 2001, 2002 und 2003 aufzuheben sowie die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2004 unter Abänderung des Bescheides vom 9.1.2006 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 9.2.2007 um 2.673 EUR reduziert festzusetzen.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision der Kläger ist im Hinblick auf die Streitjahre 2001, 2002 und 2004 teilweise begründet. Sie führt insoweit zur Änderung des vorinstanzlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). In Bezug auf das Streitjahr 2003 ist die Revision im Ergebnis unbegründet und insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO).

 

 

11

Die vom Kläger unternommenen streitigen Fahrten sind keine solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung. Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist daher ebenso wenig anzuwenden wie die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

 

 

12

1. Arbeitsstätte im Sinne der Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist die i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Das ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht. Auf diese mit den immer gleichen Wegen verbundene Arbeitsstätte kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und so insbesondere auch auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch entsprechende Wohnsitznahme (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 17.6.2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533 = SIS 10 36 66, m.w.N.).

 

 

13

Arbeitsstätte in diesem Sinne ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat (Senatsurteil vom 7.6.2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878 = SIS 03 01 41). Dies wird regelmäßig der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers sein. Der erkennende Senat hatte schon früher entschieden, dass es für die Annahme einer Arbeitsstätte nicht ausreiche, wenn zahlreiche Tätigkeitsstätten im zeitlichen Abstand immer wieder aufgesucht werden, sondern dass auch eine gewisse zeitliche Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit in der Tätigkeit an diesen Orten erforderlich sei (Senatsurteil vom 2.2.1994 VI R 109/89, BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422 = SIS 94 07 38, unter 2. b a.E. zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Daran ist festzuhalten. Soweit dort allerdings entschieden wurde, dass es ohne Belang sei, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig werde (zuletzt Senatsurteil vom 11.5.2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01), hält der Senat daran nicht weiter fest. Für die regelmäßige Arbeitsstätte ist vielmehr entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann (vgl. Senatsurteil vom 9.6.2011 VI R 55/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, www.bundesfinanzhof.de). Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit.

 

 

14

Angesichts dessen liegt die regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Dagegen genügt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer den Betriebssitz oder sonstige Einrichtungen des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, für sich betrachtet nicht, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen (so aber noch etwa Senatsurteil vom 5.8.2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074 = SIS 04 37 81, für den Heimatflughafen einer Flugbegleiterin).

 

 

15

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen erfüllt der in B gelegene Betriebssitz der KG für den Kläger nicht die Voraussetzungen einer Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Denn der Kläger war am Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht in einer Weise tätig, die es rechtfertigt, diesen Tätigkeitsort als die (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu qualifizieren. Nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen und für die Revisionsinstanz damit bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger die Betriebsstätte lediglich zu Kontrollzwecken aufgesucht, war dort ansonsten beruflich nicht tätig und hatte dort auch keinen eingerichteten Arbeitsplatz zur Verfügung. Es genügt nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Senats nicht, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz seines Arbeitgebers allein zu Kontrollzwecken aufsucht, aber seiner eigentlichen Tätigkeit außerhalb des Betriebssitzes nachgeht. Von einer solchen außerhalb des Betriebssitzes ausgeübten Tätigkeit war im Streitfall bei dem als Außendienstmitarbeiter beschäftigten Kläger auszugehen.

 

 

16

3. Den auch im Revisionsverfahren weiterverfolgten Klageanträgen war betragsmäßig nicht in vollem Umfang zu entsprechen. Denn die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum Betriebssitz der KG in B waren, wie ausgeführt, keine solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Angesichts dessen sind für diese Fahrten die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit - insoweit entsprechend der Rechtsauffassung der Kläger - weder auf Grundlage der 0,03%-Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu erhöhen noch ist auf diese Fahrten - insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Kläger - die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in den in den Streitjahren geltenden Fassungen) anzuwenden. Da der Kläger die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz der KG mit dem vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen zurückgelegt hatte und dem Kläger daher für diese Fahrten kein Aufwand entstanden war, kommt für diese Fahrten auch kein Werbungskostenabzug nach der Grundnorm des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht.

 

 

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Unter Verrechnung der jeweils zu Unrecht angesetzten Entfernungspauschale einerseits und der Zuschläge nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG andererseits führt dies in den Streitjahren 2001, 2002 und 2004 beim Kläger jeweils nur zu einer Einkünfteminderung in Höhe von 491 DM, 297 EUR und 67 EUR. Nur in diesem Umfang ist die Revision begründet und der Klage zu entsprechen. Für das Streitjahr 2003 führt die Verrechnung von Entfernungspauschale und Zuschlag zu einer Erhöhung der Einkünfte um 1.375 EUR. Insoweit ist die Revision unbegründet.

 

 

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4. Nachdem die Kläger mit ihrer Rechtsauffassung, dass die streitigen Fahrten keine solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien, durchgedrungen sind, kann für den Streitfall dahinstehen, ob es das FG tatsächlich verfahrensfehlerhaft versäumt hat, zur Bestimmung und Beurteilung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte den Sachverhalt weiter aufzuklären (Senatsurteil vom 11.2.2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628 = SIS 10 08 18, m.w.N.).