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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist der Vater seiner im Mai 1989 geborenen Tochter
(T). T befand sich in der Zeit vom 1.10.2009 bis 30.9.2012 in einem
dualen Berufsausbildungsverhältnis. Der praktische Teil der
Ausbildung fand in den Räumen des Klinikums statt, mit dem der
Ausbildungsvertrag geschlossen wurde. Der theoretische Teil der
Ausbildung wurde in der Berufsfachschule vermittelt. Diese befindet
sich schräg gegenüber den Klinikgebäuden auf der
anderen Seite der Straße in ca. 200 m Entfernung.
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T bezog im Streitzeitraum Januar bis
Dezember 2011 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12.368,84
EUR. Ferner erhielt T steuerfreie Bezüge in Höhe von
284,99 EUR. Ihre Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
betrugen 2.551,03 EUR. T fuhr im Streitzeitraum an 143 Tagen zum
Klinikum, an 77 Tagen zur Berufsfachschule und an 15 Tagen zu einer
Lerngemeinschaft. Die Lerngemeinschaft wurde im Wohnheim des
Klinikums durchgeführt, das sich in derselben Straße wie
das Klinikum befindet. Die Entfernung zwischen der Wohnung der T
und allen drei Ausbildungsorten beträgt jeweils 23 km.
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers auf
Kindergeldfestsetzung für T mit Bescheid vom 5.9.2012 mit der
Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge der T
im Jahr 2011 über dem maßgeblichen Grenzbetrag von 8.004
EUR gelegen hätten. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies
die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 18.9.2012 als
unbegründet zurück. Hierbei setzte es die Fahrten zum
Klinikum und zur Berufsfachschule mit der Entfernungspauschale von
0,30 EUR an.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
den in EFG 2013, 1599 = SIS 13 24 15 veröffentlichten
Gründen als unbegründet ab.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt der Kläger die Verletzung materiellen
Rechts.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Familienkasse unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheids vom 5.9.2012 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 18.9.2012 und des hierzu ergangenen
FG-Urteils zu verpflichten, Kindergeld für seine Tochter
für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011
festzusetzen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Einkünfte und Bezüge
der T haben den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - in der für das Streitjahr
2011 geltenden Fassung) in Höhe von 8.004 EUR
überschritten.
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Für ein Kind, das das 18., aber noch
nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung
befindet, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld
nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder
geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hat.
Der Begriff der Einkünfte entspricht dem in § 2 Abs. 2
EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart
als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen
die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B.
Senatsurteile vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200 = SIS 10 01 40, und vom 20.12.2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II
2013, 1035 = SIS 13 08 42).
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a) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass
T im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) bezog. Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellen sowohl
Vergütungen aus einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis, welches der Ausbildung des betreffenden
Leistungsempfängers dient, als auch
Ausbildungsvergütungen aus einem privatrechtlichen
Ausbildungsdienstverhältnis steuerrechtlich Arbeitslohn dar
(s. im Einzelnen BFH-Urteil vom 18.7.1985 VI R 93/80, BFHE 144,
237, BStBl II 1985, 644 = SIS 85 20 26, m.w.N.). T befand sich in
einem privatrechtlichen Ausbildungsdienstverhältnis.
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b) Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG sind Aufwendungen, die objektiv durch die berufliche
Tätigkeit veranlasst sind und die subjektiv zur Förderung
des Berufs getätigt werden. Diese Voraussetzungen können
auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein
(BFH-Urteil vom 27.10.2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II
2012, 825 = SIS 11 39 73). Zu den Werbungskosten können auch
Fahrtkosten gehören. Sie sind grundsätzlich in
tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, soweit der
Arbeitnehmer nicht von der in H 9.5 des Amtlichen
Lohnsteuerhandbuchs 2011 vorgesehenen Pauschale (0,30 EUR je
Fahrtkilometer) Gebrauch macht. Fahrtkosten sind jedoch nach §
9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur nach den Regeln über die
Entfernungspauschale zu berücksichtigen, soweit es sich um
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte handelt. In diesem Fall sind pro
Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte grundsätzlich 0,30 EUR anzusetzen (z.B.
BFH-Urteile vom 9.2.2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, BStBl II 2013,
234 = SIS 12 07 86, und vom 18.9.2012 VI R 65/11, BFH/NV 2013, 517
= SIS 13 06 87).
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Regelmäßige Arbeitsstätte im
Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt
der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des
Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine
aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu
erbringen hat (BFH-Urteil vom 9.6.2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164,
BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14, m.w.N.). Dies ist im Regelfall
der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der
Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich,
sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und
immer wieder aufsucht (BFH-Urteil in BFHE 234, 164, BStBl II 2012,
38 = SIS 11 27 14, m.w.N). Eine vom Arbeitnehmer besuchte
arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine
regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne dar
(BFH-Urteile in BFHE 236, 431, BStBl II 2013, 234 = SIS 12 07 86;
vom 9.2.2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236 = SIS 12 07 85; Senatsurteil vom 22.11.2012 III R 64/11, BFHE 239, 355,
BStBl II 2013, 914 = SIS 13 02 21). Entsprechend kann auch eine
Ausbildungsstätte im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei
beruflichen Lehrgängen, Ausbildungsverhältnissen,
Abordnungen oder Fortbildungsmaßnahmen den Charakter einer
regelmäßigen Arbeitsstätte haben, wenn es sich um
eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und der
Arbeitnehmer diese dauerhaft, d.h. über einen längeren
Zeitraum aufsucht (Bergkemper in Herrmann/ Heuer/Raupach - HHR -,
§ 9 EStG Rz 453). Eine andere Beurteilung kommt nur in
Betracht, wenn eine berufliche Bildungsmaßnahme
außerhalb eines Dienstverhältnisses durchgeführt
wird (Bergkemper in HHR, § 9 EStG Rz 453).
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c) Im Streitfall ist das FG hinsichtlich der
Fahrten zwischen der Wohnung der T und dem Ausbildungsbetrieb
(Klinikum) zu Recht davon ausgegangen, dass hierfür die
Entfernungspauschale anzusetzen ist. Denn der Ausbildungsbetrieb
stellt eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers der T dar,
der T durch ihren Ausbildungsvertrag zugeordnet war und in der sie
über einen längeren Zeitraum - jedenfalls die gesamte
Dauer ihres Ausbildungsverhältnisses - fortdauernd und immer
wieder ihre durch den Ausbildungscharakter geprägte berufliche
Leistung gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erbringen hatte
(BFH-Urteil in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14,
m.w.N.). Die Ausbildung im Klinikum bildete auch den Kern des
gesamten Ausbildungsverhältnisses, so dass sich der
Ausbildungsbetrieb als ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit der T darstellte (s. hierzu BFH-Urteil in BFHE 234,
164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14, m.w.N.).
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d) Wie der Senat bereits mit Urteil vom
27.2.2014 III R 60/13 = SIS 14 13 87 (zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, ergibt sich -
entgegen der Auffassung des Klägers - nichts anderes aus den
Urteilen des VI. Senats des BFH vom 16.1.2013 VI R 14/12 (BFHE 240,
125, BStBl II 2013, 449 = SIS 13 08 45) und in BFHE 236, 431, BStBl
II 2013, 234 = SIS 12 07 86. Den bezeichneten Urteilen lagen
Sachverhalte zugrunde, die mit der vorliegend zu entscheidenden
Fallkonstellation nicht vergleichbar sind.
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aa) Die erstgenannte Entscheidung behandelte
Fahrtaufwendungen eines Studenten, der ein Fachstudium
durchführte, welches zwei praktische Studiensemester in einem
Betrieb umfasste. Hier kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die
Fahrten zum Betrieb keine solchen zu einer regelmäßigen
Arbeitsstätte darstellen, weil die Hochschule während der
praktischen Studiensemester wegen des fortbestehenden
Studentenstatus Mittelpunkt der Tätigkeit bleibt.
Ausdrücklich wies der BFH darauf hin, dass sich das
streitgegenständliche Hochschulstudium von einem
herkömmlichen Ausbildungsverhältnis, in dessen Rahmen der
Steuerpflichtige bereits Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erzielt, unterscheidet.
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bb) In dem zweiten Fall war die Frage zu
entscheiden, ob eine Steuerpflichtige, die bereits ein Studium
abgeschlossen hatte, Fahrtkosten zur Hochschule, die im Rahmen
eines später begonnenen weiteren Studiums angefallen waren,
als vorab entstandene Werbungskosten aus nichtselbständiger
Arbeit geltend machen konnte. Insoweit stellte der BFH zum einen
darauf ab, dass solche außerhalb eines
Arbeitsverhältnisses stattfindende Bildungsmaßnahmen
regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer
angelegt sind und der Arbeitnehmer typischerweise nicht die
Möglichkeit hat, durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die
Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und ggf. durch eine
entsprechende Wohnsitznahme seine Wegekosten gering zu halten. Zum
anderen wies er darauf hin, dass eine regelmäßige
Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur
im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht kommt.
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cc) Demgegenüber fand im Streitfall die
Ausbildung in einem herkömmlichen Ausbildungsverhältnis
statt, in dessen Rahmen T bereits Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielte. Zudem ist ein der
betrieblichen Ausbildung dienendes Arbeitsverhältnis - wie
das, in dem sich T befand - auch nicht typischerweise
vorübergehend, weil es sich häufig nach Ausbildungsende
in einem regulären Arbeitsverhältnis im selben Betrieb
fortsetzt.
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dd) Im Übrigen hat der VI. Senat dem
zeitlichen Umfang einer Tätigkeit und dem Umstand, dass es
sich um eine befristete Tätigkeit handelt, dann
maßgebliche Bedeutung beigemessen, wenn eine Abgrenzung
zwischen einer Tätigkeit am bisherigen
Tätigkeitsmittelpunkt und einer - insbesondere nach einer
Versetzung oder Abordnung stattfindenden - Tätigkeit an einem
neuen Tätigkeitsort vorzunehmen war (BFH-Urteile vom 8.8.2013
VI R 27/12, BFH/NV 2014, 308 = SIS 14 03 79; VI R 72/12, BFHE 242,
358, BStBl II 2014, 68 = SIS 13 31 08, und VI R 59/12, BFHE 242,
354, BStBl II 2014, 66 = SIS 13 31 07). Diese Abgrenzung lässt
sich hingegen nicht auf die sich hiervon unterscheidende Frage
übertragen, ob ein Ausbildungsdienstverhältnis allein
deshalb als nicht dauerhaft anzusehen ist, weil es
üblicherweise auf zwei bis vier Jahre befristet ist. Der
erkennende Senat kann § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der im
Streitzeitraum geltenden Fassung keinen Anhaltspunkt dafür
entnehmen, dass ein Auszubildender im Ausbildungsbetrieb nicht
seine regelmäßige Arbeitsstätte hat, obwohl er
diesem Ausbildungsbetrieb für die gesamte Ausbildungszeit
zugewiesen ist, dort für mehrere Jahre immer wieder tätig
wird und seine für das Ausbildungsverhältnis zentralen
Leistungen erbringt. Auch nach neuem Recht (§ 9 Abs. 4 Satz 3
EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom
20.2.2013, BGBl I 2013, 285) ist von einer dauerhaften Zuordnung zu
einer Tätigkeitsstätte u.a. dann auszugehen, wenn der
Arbeitnehmer „für die Dauer des
Dienstverhältnisses“ an dieser
Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
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e) Zu Recht hat das FG auch die Fahrten von
der Wohnung der T zur Berufsfachschule mit der Entfernungspauschale
angesetzt.
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Zum einen stellt die Berufsfachschule eine
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers der T dar, der T
zugeordnet war. Denn nach den Feststellungen des FG war der
Arbeitgeber der T zugleich der Träger der Berufsfachschule.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den
Fällen, in denen der Auszubildende z.B. neben der Ausbildung
bei einem privaten Arbeitgeber eine staatliche Berufsschule zu
besuchen hat.
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Zum anderen war die Berufsfachschule auch in
örtlicher Hinsicht Teil der regelmäßigen
Arbeitsstätte der T. Es entspricht ständiger
Rechtsprechung des BFH, dass ein größeres, räumlich
geschlossenes Gebiet als regelmäßige Arbeitsstätte
i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Betracht kommt, wenn
es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers
handelt, auf dem der Arbeitnehmer auf Dauer und mit einer gewissen
Nachhaltigkeit tätig wird (BFH-Urteil vom 18.6.2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010,
564 = SIS 09 29 89, m.w.N.). So liegen
die Verhältnisse im Streitfall. Denn die Berufsfachschule
befindet sich nach den weiteren Feststellungen des FG schräg
gegenüber den Klinikgebäuden auf der anderen Seite der
Straße und damit innerhalb des größeren,
räumlich geschlossenen Klinikgeländes. Die
Berufsfachschule war daher auch keine weitere
Tätigkeitsstätte der T, sondern zusammen mit der Klinik
der ortsgebundene Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Ohne weiteres
konnte sich die T daher auch auf die immer gleichen Wege zur
praktischen und theoretischen Ausbildung im Klinikgelände
einstellen.
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f) Zu Unrecht hat das FG hingegen die Fahrten
von der Wohnung der T zum Wohnheim des Klinikums nur mit der
Entfernungspauschale angesetzt, denn hierbei handelte es sich um
Fahrten zu einer arbeitgeberfremden Bildungseinrichtung.
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T nahm in der in dem Wohnheim des Klinikums
befindlichen Wohnung einer anderen Auszubildenden an einer
Lerngemeinschaft teil. Hierbei handelte es sich nicht um eine
aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung in einer
arbeitgebereigenen Bildungseinrichtung, sondern um eine - nach den
Feststellungen des FG - zwar beruflich veranlasste, aber
außerhalb des Dienstverhältnisses durchgeführte
Veranstaltung in der privaten Wohnung ihrer Ausbildungskollegin.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich das Wohnheim ebenfalls
auf dem Klinikgelände befindet. Denn für die
Qualifizierung als regelmäßige Arbeitsstätte kommt
es nicht allein darauf an, dass immer wieder derselbe geographische
Ort aufgesucht wird. Vielmehr fordert der Begriff der
„Arbeitsstätte“ auch, dass es sich bei der
an dem betreffenden Ort durchgeführten Tätigkeit um eine
im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistung handelt.
Die Lerngemeinschaften fanden indessen ohne Aufforderung oder
Weisung des Arbeitgebers und damit außerhalb von dessen
Direktions- bzw. Zuordnungsrecht statt. Vielmehr konnte T im Rahmen
der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Ausbildungsstoffes
selbst entscheiden, welche Aufwendungen sie für
zweckmäßig erachtete.
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g) Da sich auch unter Berücksichtigung
einer Verdoppelung der für die private Lerngemeinschaft
angesetzten Fahrtkosten (103,50 EUR) Einkünfte der T (8.300,46
EUR ./. 103,50 EUR = 8.196,96 EUR) ergeben, die den gesetzlichen
Grenzbetrag (8.004,00 EUR) überschreiten, erfolgte die
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im Ergebnis zu Recht.
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