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Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen

Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen: Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. (Hinweis aus BStBl 2012 II S. 36 auf BMF-Schreiben vom 15.12.2011 IV C 5 - S 2353/11/10010 = SIS 11 39 62) - Urt.; BFH 9.6.2011, VI R 36/10; SIS 11 27 13

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Ständig wechselnde Einsatzstellen
Fundstellen
  1. BFH 09.06.2011, VI R 36/10
    BStBl 2012 II S. 36
    DStR 2011 S. 1654
    LEXinform 0927971

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.12.2011
    jh in StuB 17/2011 S. 682
    St.G. in NWB 35/2011 S. 2921
    M.W. in DB 36/2011 S. M 18
    M.S. in StuB 18/2011 S. 703
    K in DStZ 19/2011 S. 700
    W.B. in FR 21/2011 S. 1011
    St.G. in NWB 42/2011 S. 3531
    K.St./A.B. in DB 46/2011 S. 2566
    Ch.H.B. in NWB 52/2011 S. 4387
    KAM in Stbg 1/2012 S. M 14
    St.G. in DStR 14/2012 Beihefter S. 61
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 18.08.2009, SIS 09 35 88, Außendienst, Regelmäßige Arbeitsstätte, Nachhaltigkeit, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 29.8.2018, SIS 18 17 70, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines LKW-Fahrers: 1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der...
  • FG Nürnberg 3.5.2018, SIS 19 13 00, Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung eines Rettungsassistenten mit festem Zustellstützpu...
  • FG Nürnberg 3.5.2018, SIS 19 13 02, Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung eines (verbeamteten) Postzustellers mit festem Zust...
  • FG Nürnberg 3.5.2018, SIS 19 13 03, Berücksichtigung von Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Postzustellers mit festem Zustellstützpun...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.2.2018, SIS 19 11 17, Keine doppelte Haushaltsführung eines jüngeren unverheirateten Polizisten nach seiner Ausbildung durch Zi...
  • BFH 4.10.2017, SIS 17 22 50, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Klärwärters der Stadtbetriebe: 1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der ...
  • FG Düsseldorf 22.8.2017, SIS 17 17 83, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers, qualitativer und quantitativer Schwerpunkt der Tätig...
  • Niedersächsisches FG 24.4.2017, SIS 17 11 31, Reisekosten, Polizeirevier als erste Tätigkeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 4 EStG: 1. Die unbefristete Zuord...
  • Hessisches FG 23.2.2017, SIS 17 09 83, Entfernungspauschale für Fahrten eines Piloten zum Flughafen: 1. Ist der Flughafen der arbeitsvertraglich...
  • BFH 29.11.2016, SIS 17 03 43, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Str...
  • BFH 29.11.2016, SIS 17 07 90, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der Wasserschutzpolizei: 1. Ein überwiegend im Außendienst zur Ge...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.11.2016, SIS 17 01 38, Werbungskosten, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Zugbegleiters: Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Zugbeg...
  • BFH 19.10.2016, SIS 17 01 76, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei: 1. Ein Polizeibeamter der Autobahnpol...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.10.2016, SIS 17 00 60, Betriebssitz des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte eines Landmaschinenfahrers: 1. Ein größeres, ...
  • FG Hamburg 13.10.2016, SIS 16 27 05, Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG: Der Stati...
  • BFH 31.8.2016, SIS 17 01 74, Aufwendungen eines Kundendienstmonteurs für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb des Arbeitge...
  • FG Münster 20.4.2016, SIS 16 12 87, Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin: Die Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin stellt den...
  • FG Münster 17.2.2016, SIS 16 10 35, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmonteurs: Ein Außendienstmonteur, der arbeitstäglich den Betri...
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  • BFH 9.11.2015, SIS 16 00 37, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten: Ein Polizeibeamter im Streifendienst i...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2015, SIS 15 25 28, Rettungsassistent, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. - 2. Ist der...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.2.2015, SIS 15 14 60, Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten: 1. Ein zeitlich über...
  • FG München 19.1.2015, SIS 15 09 64, Postzusteller, Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Zustellbezirk (Rechtslage bis 2013): 1. Ein Postzustell...
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  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 39, Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie ei...
  • Niedersächsisches FG 11.12.2014, SIS 15 18 15, Dienstreisegrundsätze bei Tätigkeit von Polizeibeamten: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S...
  • FG Düsseldorf 19.11.2014, SIS 15 04 96, Kindergeld, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern: Ist im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhäl...
  • FG Rheinland-Pfalz 12.11.2014, SIS 15 02 52, Unbeschränkter Abzug von Fahrtkosten eines freiberuflich tätigen Musiklehrers zu Unterrichtsräumen einer ...
  • BMF 24.10.2014, SIS 14 28 22, Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014: Mit dem Gesetz zur Änd...
  • Niedersächsisches FG 31.7.2014, SIS 15 01 84, Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungsassistenten: 1. Zum Be...
  • FG Berlin-Brandenburg 17.6.2014, SIS 14 28 89, Häusliches Arbeitszimmer einer Betriebsprüferin bei Poolarbeitsplatz im FA und qualitativem Tätigkeitsmit...
  • Niedersächsisches FG 22.5.2014, SIS 14 20 66, Regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist der ort...
  • BFH 29.4.2014, SIS 14 20 96, Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte: 1. Fahrtkosten eines Lotsen zwischen ...
  • FG Nürnberg 18.3.2014, SIS 14 28 61, Sonderbetriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: 1. Die BFH-Grundsätze, wonach ein...
  • Thüringer FG 12.3.2014, SIS 14 31 64, Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probe...
  • Thüringer FG 27.2.2014, SIS 14 31 59, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA: 1. Im Rahmen der Ausbildung für den ...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 15 74, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers: 1. Ein Flugzeugführer ist schwerpunktmäßig in einem Flug...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 18 96, Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin: Eine Kabinenchefin unterhält am Heimatflughafen ihrer Flug...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 10 84, Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs: 1. Der Fahrer eines Müllfahrzeugs ist schwerpu...
  • BMF 30.9.2013, SIS 13 27 50, Reform des steuerlichen Reisekostenrechts: Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmens...
  • BFH 24.9.2013, SIS 13 33 36, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 07, Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung: Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahre...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 08, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung: Ein Arbeitnehmer (Beamter)...
  • BFH 8.8.2013, SIS 14 03 79, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche ...
  • FG Münster 10.7.2013, SIS 13 26 86, Fahrtkosten eines selbständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber: Fahrten eines selbstständigen...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 22 84, Fahrergestellung als Lohn: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und...
  • FG Nürnberg 15.5.2013, SIS 13 24 15, Kindergeldanspruch bei Überschreiten der Einkunftsgrenze von 8.004 Euro: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a ...
  • FG Münster 22.3.2013, SIS 13 15 08, Entfernungspauschale, tatsächliche Kosten: Fahrtkosten einer selbstständigen Musikpädagogin zu verschiede...
  • BFH 15.1.2013, SIS 13 07 40, Grundsätzliche Bedeutung, Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin: 1. Die Mittelpunktrechtsp...
  • FG Düsseldorf 14.1.2013, SIS 13 08 96, Regelmäßige Arbeitsstätte bei zeitlich befristeter Entsendung zu ausländischer Tochtergesellschaft, Fahrt...
  • FG Köln 20.12.2012, SIS 13 12 22, Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten: 1. Regelmäßige Arbeitsstätte einer ...
  • FG Rheinland-Pfalz 21.9.2012, SIS 13 00 16, Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Piloten: Da der Heimatflughafen nicht die regelmäßige Arbeit...
  • FG Düsseldorf 6.6.2012, SIS 12 28 78, Kehrbezirk eines Schornsteinfegers als großräumige Betriebsstätte und Tätigkeitsmittelpunkt, Abzugsbeschr...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.3.2012, SIS 12 14 71, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Berufssoldaten: Eine "voraussichtliche Verwendungsdauer"...
  • OFD Rheinland 29.3.2012, SIS 12 12 72, Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 15.12.2011 (...
  • Niedersächsisches FG 21.2.2012, SIS 13 15 78, Betriebsprüferin, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 A...
  • FG des Saarlandes 25.1.2012, SIS 13 09 80, Regelmäßige Arbeitsstätte bei jeweils für ein Jahr befristetem, insgesamt aber schon mehrere Jahre andaue...
  • BFH 19.1.2012, SIS 12 13 04, Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten: Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regel...
  • BFH 19.1.2012, SIS 12 09 48, Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs: Soweit ein städtischer Feu...
  • BFH 19.1.2012, SIS 12 09 50, Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten: Auch ein Rettungsassistent kann nicht meh...
  • BMF 15.12.2011, SIS 11 39 62, Regelmäßige Arbeitsstätte, mehrere Tätigkeitsstätten, geänderte BFH-Rechtsprechung: Die Grundsätze der BF...
  • FG Baden-Württemberg 27.10.2011, SIS 12 01 68, Fahrtkosten eines selbständigen Lehrers zu wechselnden Bildungseinrichtungen sind in voller Höhe und nich...
  • Niedersächsisches FG 13.4.2011, SIS 11 31 49, Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Ab...
Fachaufsätze
  • LIT 02 30 20 K. Strohner/A. Bode, DB 46/2011 S. 2566: Zeitenwende im steuerlichen Reisekostenrecht - Änderung der BFH-Rechtsprechung: Urteile vom 9.6.2011, VI ...
  • LIT 02 23 61 St. Geserich, NWB 35/2011 S. 2920: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - BFH-Urteile vom 9.6.2011, VI R 55/10 = SIS 11 ...
  • LIT 02 25 61 M. Seifert, StuB 18/2011 S. 703: Neues zur regelmäßigen Arbeitsstätte - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 9.6.2011, VI R 55/10 = SIS 11 ...
  • LIT 02 26 92 M. Wünnemann, DB 36/2011 S. M 18: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Arbeitsstätten - drei BFH-Urteile vom 9.6.2011: VI R 55/10 = SIS 1...
  • LIT 02 27 20 S. Rindelaub, BB 43/2011 S. 2662: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - BB-Kommentar zu den BFH-Urteilen vom 9.6.2011,...
  • LIT 02 27 48 St. Geserich, NWB 42/2011 S. 3531: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung (BFH-...
  • LIT 02 28 03 H.M. Korth, AktStR 4/2011 S. 461: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 9.6.2011, ...

 

1

I. Streitig ist, ob eine Führungskraft, die die Filialen einer Supermarktkette betreut und diese immer wieder aufsucht, an jeder dieser Filialen eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren 2002 bis 2004 als Distriktmanagerin bei der K-AG nichtselbständig tätig. Sie war nach ihrem Dienstvertrag für den Erfolg der ihr zugeordneten Filialen verantwortlich. Als Führungskraft der Marktleitungen oblag ihr u.a. die Förderung der fachlichen und persönlichen Entwicklung der jeweiligen Marktleiter.

 

 

3

Die Klägerin war in den Streitjahren für 15 Filialen der K-AG zuständig. Sie suchte sämtliche Filialen z.T. in regelmäßigen, aber auch in unregelmäßigen Abständen immer wieder auf. Die K-AG hatte ihr einen Dienstwagen zur Nutzung überlassen, den sie auch für private Zwecke nutzen durfte und für welchen sie ein Fahrtenbuch führte. Die anfallenden (laufenden) Kosten für das Fahrzeug trug die K-AG. Die verauslagten Kosten für Benzin wurden der Klägerin von der K-AG erstattet.

 

 

4

In den Steuererklärungen der Streitjahre beantragte die Klägerin u.a. den Abzug von „Reisekosten für eine Einsatzwechseltätigkeit“. Zum einen begehrte sie den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für 2002 in Höhe von 2.010 EUR, für 2003 in Höhe von 1.962 EUR sowie für 2004 in Höhe von 1.824 EUR. Zum anderen machte sie in allen Streitjahren für die Fahrten von ihrer Wohnung zu den Filialen Reisekosten in Höhe von 3.960 EUR geltend.

 

 

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht und legte den Fahrtkosten von der Wohnung zur jeweils zuerst angefahrenen und von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung die Entfernungspauschale zu Grunde. Insofern ließ das FA für die Fahrten im Jahr 2002 insgesamt 1.672 EUR, für 2003 2.668 EUR und für 2004 1.980 EUR als Fahrtkosten zum Werbungskostenabzug zu. Die dagegen eingelegten Einsprüche der Klägerin blieben ohne Erfolg.

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2009, 2014 = SIS 09 35 88 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

7

Mit der Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

 

8

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG München vom 18.8.2009 2 K 4031/06 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14.9.2006 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide vom 29.6.2004, vom 9.2.2005 und vom 6.4.2006 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer für 2002 auf 15.203 EUR, für 2003 auf 16.346 EUR sowie für 2004 auf 16.997 EUR festgesetzt wird.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat der Klägerin zu Unrecht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugeordnet.

 

 

11

1. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbare Werbungskosten. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts (§ 4 Nr. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

 

 

12

2. Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kommt nicht in Betracht. Denn die Vorschrift erfasst nur Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

 

 

13

a) Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.5.2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 = SIS 05 35 99; vom 14.9.2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53 = SIS 06 02 58) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7.6.2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878 = SIS 03 01 41; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01; in BFH/NV 2006, 53 = SIS 06 02 58). Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil vom 22.9.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354 = SIS 10 40 54, m.w.N.).

 

 

14

b) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte ein Arbeitnehmer nach bisher ständiger Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (vgl. zuletzt Urteile in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 = SIS 05 35 99 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Busdepots bei einem Linienbusfahrer, und in BFH/NV 2006, 53 = SIS 06 02 58 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Rettungsstationen bei einem Rettungsassistenten; s.a. H 9.4 - Regelmäßige Arbeitsstätte - des Lohnsteuer-Handbuchs 2011). Hieran hält der erkennende Senat jedoch nicht länger fest (s.a. Senatsentscheidung vom 9.6.2011 VI R 55/10, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, www.bundesfinanzhof.de). Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Damit stellt sich § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch nur insoweit als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten. Denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege einzustellen. In einem solche Fall lässt sich die Einschränkung der Steuererheblichkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) nicht rechtfertigen.

 

 

15

c) Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878 = SIS 03 01 41). Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH-Urteil vom 4.4.2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 = SIS 08 24 19).

 

 

16

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob die Klägerin unter Beachtung der o.g. Grundsätze in den Streitjahren überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte oder ob sie nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat (s. Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 9 Rz 118). Der Abzug der Mehraufwendungen für die Verpflegung bestimmt sich in diesem Fall nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG. Der bisher gewährte Abzug der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist rückgängig zu machen. Andererseits kommt eine Minderung des Bruttoarbeitslohns im Hinblick auf die Versteuerung eines geldwerten Vorteils gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Betracht. Der Abzug tatsächlicher Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG scheidet mangels eigener Aufwendungen der Klägerin aus.

 

 

17

4. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind, da die Revision bereits aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt.