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Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten

Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten: Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9.6.2011, VI R 36/10, BFHE 234 S. 160, BStBl 2012 II S. 36 = SIS 11 27 13, und VI R 55/10, BFHE 234 S. 164, BStBl 2012 II S. 38 = SIS 11 27 14; gegen BFH-Urteil vom 14.9.2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53 = SIS 06 02 58). - Urt.; BFH 19.1.2012, VI R 36/11; SIS 12 09 50

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Abwesenheit von der Wohnung
Fundstellen
  1. BFH 19.01.2012, VI R 36/11
    BStBl 2012 II S. 503
    LEXinform 0928640

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.6.2012
    -/- in NWB 15/2012 S. 1211
    St.Sch. in BFH/PR 6/2012 S. 180
    AK in DStZ 10/2012 S. 348
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 18.01.2011, SIS 11 28 74, Verpflegungsmehraufwand, Rettungsdienst, Regelmäßige Arbeitsstätte, Mittelpunkt der Betätigung, Nachhaltigkeit, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 29.8.2018, SIS 18 17 70, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines LKW-Fahrers: 1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der...
  • FG Baden-Württemberg 23.7.2018, SIS 20 17 89, Amtsgericht, dem ein Gerichtsvollzieher dienst- und reisekostenrechtlich zugeordnet ist, als dessen erste...
  • FG Nürnberg 3.5.2018, SIS 19 13 00, Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung eines Rettungsassistenten mit festem Zustellstützpu...
  • FG Nürnberg 3.5.2018, SIS 19 13 02, Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung eines (verbeamteten) Postzustellers mit festem Zust...
  • FG Nürnberg 3.5.2018, SIS 19 13 03, Berücksichtigung von Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Postzustellers mit festem Zustellstützpun...
  • BFH 4.10.2017, SIS 17 22 50, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Klärwärters der Stadtbetriebe: 1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der ...
  • FG Düsseldorf 22.8.2017, SIS 17 17 83, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers, qualitativer und quantitativer Schwerpunkt der Tätig...
  • Niedersächsisches FG 24.4.2017, SIS 17 11 31, Reisekosten, Polizeirevier als erste Tätigkeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 4 EStG: 1. Die unbefristete Zuord...
  • BFH 29.11.2016, SIS 17 07 90, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der Wasserschutzpolizei: 1. Ein überwiegend im Außendienst zur Ge...
  • BFH 29.11.2016, SIS 17 03 43, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Str...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.11.2016, SIS 17 01 38, Werbungskosten, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Zugbegleiters: Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Zugbeg...
  • BFH 19.10.2016, SIS 17 01 76, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei: 1. Ein Polizeibeamter der Autobahnpol...
  • BFH 31.8.2016, SIS 17 01 74, Aufwendungen eines Kundendienstmonteurs für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb des Arbeitge...
  • Hessisches FG 4.5.2016, SIS 16 15 77, Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungssanitäters: 1. Eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine" nur "ei...
  • BFH 9.11.2015, SIS 16 00 37, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten: Ein Polizeibeamter im Streifendienst i...
  • BFH 16.9.2015, SIS 16 02 47, Häusliches Arbeitszimmer bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbe...
  • Niedersächsisches FG 17.6.2015, SIS 15 24 44, Arbeitnehmer (Polizeibeamter) im Außendienst, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen ...
  • FG Münster 12.6.2015, SIS 15 19 88, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers: Der Arbeitsplatz eines Amtsbetriebsprüfers im Finanz...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2015, SIS 15 25 28, Rettungsassistent, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. - 2. Ist der...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.2.2015, SIS 15 14 60, Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten: 1. Ein zeitlich über...
  • FG München 19.1.2015, SIS 15 09 64, Postzusteller, Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Zustellbezirk (Rechtslage bis 2013): 1. Ein Postzustell...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 38, Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer ke...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 39, Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie ei...
  • Niedersächsisches FG 11.12.2014, SIS 15 18 15, Dienstreisegrundsätze bei Tätigkeit von Polizeibeamten: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S...
  • BFH 23.10.2014, SIS 15 03 34, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen: 1. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Sat...
  • Niedersächsisches FG 31.7.2014, SIS 15 01 84, Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungsassistenten: 1. Zum Be...
  • BFH 29.4.2014, SIS 14 20 96, Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte: 1. Fahrtkosten eines Lotsen zwischen ...
  • Thüringer FG 12.3.2014, SIS 14 31 64, Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probe...
  • Thüringer FG 27.2.2014, SIS 14 31 59, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA: 1. Im Rahmen der Ausbildung für den ...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 15 74, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers: 1. Ein Flugzeugführer ist schwerpunktmäßig in einem Flug...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 18 96, Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin: Eine Kabinenchefin unterhält am Heimatflughafen ihrer Flug...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 10 84, Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs: 1. Der Fahrer eines Müllfahrzeugs ist schwerpu...
  • BFH 24.9.2013, SIS 13 33 36, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen...
  • BFH 8.8.2013, SIS 14 03 79, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche ...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 07, Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung: Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahre...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 08, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung: Ein Arbeitnehmer (Beamter)...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 22 84, Fahrergestellung als Lohn: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und...
  • FG Münster 22.3.2013, SIS 13 15 08, Entfernungspauschale, tatsächliche Kosten: Fahrtkosten einer selbstständigen Musikpädagogin zu verschiede...
  • FG Baden-Württemberg 21.3.2013, SIS 14 12 06, Praktikum im Ausland im Rahmen des Freiwilligendienstes als Berufsausbildung, Berechnung des Grenzbetrage...
  • BFH 15.1.2013, SIS 13 07 40, Grundsätzliche Bedeutung, Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin: 1. Die Mittelpunktrechtsp...
  • FG Rheinland-Pfalz 21.9.2012, SIS 13 00 16, Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Piloten: Da der Heimatflughafen nicht die regelmäßige Arbeit...
  • BFH 28.3.2012, SIS 12 13 99, Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern: 1. Übernachtet ein Kraftfahrer in der ...
  • Niedersächsisches FG 21.2.2012, SIS 13 15 78, Betriebsprüferin, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 A...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Aufgrund eines mit der A abgeschlossenen Arbeitsvertrags war der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren (2004 und 2005) als Rettungsassistent tätig und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger übte seine Tätigkeit in den Rettungswachen 6 und 7 in B aus. Daneben hielt er sich im Rahmen von Einsätzen in Notarzt- bzw. Rettungswagen auf.

 

 

2

Der Kläger begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.116 EUR (2004) bzw. 1.098 EUR (2005). Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) mit der Begründung ab, dass die genannten Rettungswachen und der Notarztwagen die jeweiligen regelmäßigen Arbeitsstätten seien, so dass der Kläger keine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt habe.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2011, 1778 = SIS 11 28 74 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 in der Weise zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 1.116 EUR (2004) und 1.098 EUR (2005) in Abzug gebracht werden.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision teilweise als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Unrecht von mehreren Tätigkeitsmittelpunkten ausgegangen.

 

 

8

1. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbare Werbungskosten. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzusetzen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG) entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

 

 

9

a) Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.9.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354 = SIS 10 40 54, m.w.N.). Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 9.6.2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34 = SIS 11 27 15).

 

 

10

b) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte ein Arbeitnehmer nach früherer Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch zwischenzeitlich aufgegeben (Urteile vom 9.6.2011 VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 = SIS 11 27 13; VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14; s. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.12.2011 IV C 5 – S 2353/11/10010). Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Damit stellt sich § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch nur insoweit als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten. Denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18.6.2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564 = SIS 09 29 89). In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Steuererheblichkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) nicht rechtfertigen.

 

 

11

c) Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

 

 

12

2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob der Kläger unter Beachtung der o.g. Grundsätze in den Streitjahren überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte oder ob er nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat (BFH-Urteil in BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 = SIS 11 27 13). Ist das nicht der Fall, wird zu entscheiden sein, in welcher Tätigkeitsstätte der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers lag und welche damit als regelmäßige Arbeitsstätte galt. Dazu hat das FG festzustellen, ob und welcher betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers der Kläger zugeordnet war, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnahm oder wahrzunehmen hatte und welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils zukam (BFH-Urteil in BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14).

 

 

13

Der Senat weist darauf hin, dass die Tätigkeit des Klägers als Fahrer eines Notarztwagens eine Fahrtätigkeit i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG darstellt. Das FG hat somit im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG gegebenenfalls auch den jeweiligen zeitlichen Umfang der Fahrtätigkeit festzustellen.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Auch hier ist anzumerken, dass die Prämisse des BFH, bei mehreren Tätigkeitsstätten sei es dem Arbeitnehmer nicht möglich, sich auf die jeweiligen Verhältnisse einzustellen und die Kosten dadurch gering zu halten, nicht unbedingt zutrifft. Ist der Arbeitnehmer z.B. regelmäßig und dauerhaft an zwei Tagen in der Woche an einer weiteren Betriebsstätte des Arbeitgebers eingesetzt, ist es ihm durchaus möglich, sich insoweit in gleicher Weise wie an den drei anderen Tagen kostengünstig zu verhalten. Die Verwaltung folgt der geänderten Rechtsprechung zum Vorhandensein nur einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten (BMF-Schreiben vom 15.12.2011 IV C 5 – S 2353/11/10010 = SIS 11 39 62, BStBl 2012 I S. 57).