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Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das Unionsrecht

Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das Unionsrecht: Ein Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend. Nach den Vorgaben des Unionsrechts muss das steuerrechtliche Verfahrensrecht auch keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide vorsehen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 23.11.2006 V R 67/05, BFHE 216 S. 357, BStBl 2007 II S. 436 = SIS 07 06 42). - Urt.; BFH 16.9.2010, V R 57/09; SIS 10 36 65

Kapitel:
Verschiedenes > Besteuerungsverfahren / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 16.09.2010, V R 57/09
    BStBl 2011 II S. 151
    NJW 2011 S. 416
    LEXinform 0927545

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 31.1.2011
    -/- in NWB 48/2010 S. 3861
    B.L. in IWB 23/2010 S. 858
    M.G. in BB 2/2011 S. 101
    jh in StuB 1/2011 S. 39
    S.M. in BFH/PR 3/2011 S. 110
    Ch.L. in HFR 3/2011 S. 262
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil B Buchst. f
[EGV] Art. 10
[AO 1977] § 110, § 155, § 172, § 355
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 13.08.2009, SIS 10 03 36, Glücksspiel, Automaten, Bestandskraft, Steuerbescheid, Gemeinschaftsrecht, Umsetzung, Nichtigkeit, Einspruchsfrist, EG, EU
Zitiert in... / geändert durch...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 27.9.2023, SIS 23 18 72, Kein Verstoß der Anforderungen des StBerG für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch aus...
  • FG Köln 14.12.2022, SIS 23 08 01, Festsetzungsverjährung eines Freistellungsanspruchs nach § 32 Abs. 5 KStG: 1. Für den gemäß § 32 Abs. 5 S...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 7.12.2022, SIS 23 00 63, Voraussetzungen für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitglie...
  • Hessisches FG 8.9.2022, SIS 23 01 85, Keine Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zur Wirkung der britischen Claw-Back-Besteuerung auf die Er...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 7.7.2022, SIS 22 22 11, Hinreichende Bestimmtheit eines an eine BGB-Gesellschaft übermittelten Umsatzsteuerbescheids: Der an eine...
  • FG Köln 19.1.2022, SIS 22 04 50, Erstattung von Kapitalertragsteuer: 1. Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit des Verwaltungsak...
  • FG Köln 19.1.2022, SIS 22 04 51, Erstattung von Kapitalertragsteuer: 1. Formelle Bestandskraft bedeutet Unanfechtbarkeit des Verwaltungsak...
  • FG Hamburg 2.3.2020, SIS 20 05 52, Kindergeld, Zuständigkeit der Hauptzollämter im Vollstreckungsverfahren: Der Antrag auf einstweilige Anor...
  • FG Baden-Württemberg 6.11.2019, SIS 19 21 15, Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids an den Steuerpflichtigen bei vom Berater erstellter Steuererkl...
  • FG Baden-Württemberg 6.11.2019, SIS 19 21 16, Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids an den Steuerpflichtigen bei vom Berater erstellter Steuererkl...
  • BFH 31.7.2019, SIS 19 13 79, AdV, Umsätze eines privaten Arbeitsvermittlers, keine Berichtigung von Rechnungen mit gesondertem Ausweis...
  • BFH 27.3.2019, SIS 19 06 21, Berufsbetreuer und Bestandskraft: Ein Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verst...
  • FG Berlin-Brandenburg 28.1.2019, SIS 19 02 89, Keine Berichtigung der unter Ausweis von Umsatzsteuer u.a. gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und Ämt...
  • BFH 14.11.2018, SIS 19 06 37, Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG: 1. Die in einem...
  • FG Baden-Württemberg 10.7.2018, SIS 19 01 23, Nichtigkeit eines Kindergeld-Rückforderungsbescheids, "Verlangen" der Begehung einer rechtswidrigen Tat i...
  • FG Berlin-Brandenburg 5.7.2018, SIS 18 13 25, Keine Berichtigung der unter Ausweis von Umsatzsteuer gegenüber Agenturen für Arbeit und Jobcentern abger...
  • BFH 27.2.2018, SIS 18 08 52, Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht: Es ist nicht erkennbar, dass die in § 27 Abs....
  • FG München 1.12.2016, SIS 17 07 26, Keine Emmott'sche Fristenhemmung bei der Mineralölsteuerentlastung von gewerblichen Flugschulen im Jahr 2...
  • FG München 22.11.2016, SIS 17 01 27, Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von Kapitalgesellschaften aus einem EU-Mitgliedsstaat...
  • FG Nürnberg 27.9.2016, SIS 17 16 66, Keine Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das U...
  • BFH 14.9.2016, SIS 16 25 85, Vorsteuerkorrektur bei nachträglicher Berufung auf unionsrechtliche Steuerbefreiung, etwaige Rückwirkung ...
  • Niedersächsisches FG 4.8.2016, SIS 17 00 81, Zurückweisung als Bevollmächtigte bzw. als Beistand: 1. Zur Nichtigkeit eines VA nach § 125 AO. - 2. Ein ...
  • FG München 14.7.2016, SIS 16 22 33, Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Entscheidung im AdV-Verfahren, Europarechtlicher Effektivitätsgrund...
  • FG Köln 25.2.2016, SIS 16 10 34, Rückwirkendes Splitting für Lebenspartnerschaften nur für noch nicht bestandskräftige Bescheide: Die Besc...
  • FG Hamburg 25.8.2015, SIS 16 06 55, I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage, entgegenstehende Rechtskraft, mangelnde Verwaltungsaktqualität der Abre...
  • BFH 18.8.2015, SIS 15 28 62, Trotz nicht fristgerechter Umsetzung von Unionsrecht keine Hemmung nationaler Verjährungsfristen bei eige...
  • FG Baden-Württemberg 29.4.2015, SIS 15 14 82, Prüfungsanordnung, irrtümlich unterstelltes Einverständnis des Unternehmers, kein Verwertungsverbot bei A...
  • BFH 21.1.2015, SIS 15 05 86, Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei Versagung des Sonderausgabenabz...
  • BFH 28.8.2014, SIS 14 28 06, Festsetzungsverjährungshemmender Antrag: Die Abgabe einer Steuererklärung ist auch dann kein Antrag i.S. ...
  • FG München 20.5.2014, SIS 14 20 38, Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid: 1. Ein unzulässiger Einspruch gegen einen Änderungsbesch...
  • FG des Saarlandes 23.4.2014, SIS 14 20 83, Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück durch Kaufoption: 1. Zur Erlangung einer eigentümergleichen...
  • FG Münster 3.9.2013, SIS 14 29 15, Frage der Fristhemmung bei Festsetzungsfrist durch Grundlagenbescheid: Grundlagenbescheide ressortfremder...
  • Niedersächsisches FG 26.3.2013, SIS 14 29 31, Überhöhte Schätzung, Nichtigkeit des Steuerbescheides: 1. Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Feststell...
  • BGH 21.11.2012, SIS 13 02 11, Steuerhinterziehung trotz fehlgeschlagener Täuschung: 1. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung in der hi...
  • FG Köln 24.10.2012, SIS 15 16 85, Gegenüber dem Insolvenzverwalter ergangener Steuerbescheid: Wird während des laufenden Insolvenzverfahren...
  • FG München 25.7.2012, SIS 12 28 34, Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute für ihre unselbstständigen ausländischen...
  • FG Rheinland-Pfalz 24.10.2011, SIS 13 09 02, Kein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Änderung der Rec...
  • BFH 24.10.2011, SIS 12 00 62, Beschwerde gegen Wiederaufnahmebeschluss: Eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Wiederaufnahme e...
  • BFH 19.10.2011, SIS 12 04 11, Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht: Die für den ursprünglich...
  • BFH 15.9.2011, SIS 12 01 08, Vorsteuerberichtigung bei Berufung auf eine Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht: Die für den ursprünglich...
  • BFH 30.6.2011, SIS 11 34 09, Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz: 1. Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 US...
  • FG Hamburg 15.4.2011, SIS 11 28 99, Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes: 1. Zu der ...
  • BFH 1.4.2011, SIS 11 23 58, Ablehnung einer Vorlage an den EuGH im Verfahren der NZB: Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der...
  • BFH 14.2.2011, SIS 11 12 23, Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung: Es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits g...
  • BFH 28.12.2010, SIS 11 13 01, Besteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten: Es ist unionsrechtlich grundsätzlich nicht erforderlich, ei...
  • BFH 16.12.2010, SIS 11 12 20, Keine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide bei nachträglich erkannter fehlerhafter Richtlinienumse...
  • FG Münster 14.12.2010, SIS 11 14 93, Wirksamkeit von Haftungsbescheiden trotz Fehlerhaftigkeit: 1. Nimmt das FA einen Nachfolgegeschäftsführer...
  • BFH 3.12.2010, SIS 11 06 57, Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide bei nachträglich erkannter fehlerhafter Richtlinienumsetzung:...
  • BFH 3.12.2010, SIS 11 12 18, Keine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide bei nachträglich erkannter fehlerhafter Richtlinienumse...
  • BFH 1.12.2010, SIS 11 04 78, Keine Durchbrechung der Bestandskraft eines Steuerbescheids bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das ...
  • BFH 26.11.2010, SIS 11 04 76, Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkannter fehlerhafter Richtlinienumsetzung: 1. Es...
  • BFH 29.10.2010, SIS 11 01 22, Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide bei nachträglich erkannter fehlerhafter Richtlinienumsetzung:...

 

1

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1993 bis 1998) zusteht.

 

 

2

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren eine Spielhalle und führte dort Umsätze durch den Betrieb von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus.

 

 

3

In den Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre wurden diese Umsätze, den Steuererklärungen der Klägerin folgend, vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

 

 

4

Mit Urteil vom 17.2.2005 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Linneweber und Akritidis C-453/02 und C-462/02 (Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 = SIS 05 16 75), dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) unmittelbare Wirkung zukomme, so dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten vor den nationalen Gerichten auf die Steuerfreiheit dieser Umsätze berufen könne. Bei Ergehen dieses Urteils lag für alle Streitjahre bereits Festsetzungsverjährung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) vor. Die Einspruchsfrist für die für die Streitjahre ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheide war bereits seit mehr als einem Jahr abgelaufen.

 

 

5

Mit Schreiben unter dem 13.4.2005 legte die Klägerin Einspruch gegen die für die Streitjahre ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungen ein und machte die Steuerfreiheit für die Umsätze mit Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit geltend.

 

 

6

Das FA verwarf die Einsprüche wegen Verfristung als unzulässig. Die hiergegen eingelegte Klage zum Finanzgericht (FG) hat das FG aus den in EFG 2010, 364 = SIS 10 03 36 mitgeteilten Gründen abgewiesen.

 

 

7

Hiergegen richtet sich die Revision. Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts sowie des Unionsrechts. Sie regt an, dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens folgende Fragen vorzulegen:

 

 

8

„1. Kann sich ein Steuerpflichtiger gegenüber dem Finanzamt erfolgreich darauf berufen, dass die Europarechtswidrigkeit einer steuergesetzlichen Norm des nationalen Rechts durch den EuGH festgestellt worden ist, wenn nach nationalem Recht die Vorschrift der Bestandskraft entgegenstünde?

 

 

9

2. Gilt dies insbesondere dann, wenn die Umsetzung einer Richtlinie fehlerhaft geschehen ist, sodass dem Steuerpflichtigen nicht offenbart wurde, dass eine Abweichung des Gemeinschaftsrechts vom nationalen Recht vorlag und der Steuerpflichtige durch diese Unwissenheit nicht in der Lage war, seine Rechte innerhalb der nationalen Frist geltend zu machen?

 

 

10

3. Ist es für die Zumutbarkeit eines Rechtsbehelfs im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 24.3.2009 C-445/06, Danske Slagterier von Relevanz, ob es sich um einen Eingriff handelt, der sich für den Bürger als ungewöhnlich oder selten darstellt, oder ob es sich um einen Eingriff handelt, der bereits vor Inkrafttreten der betreffenden verletzten Richtlinie durchgeführt wurde und auch bei anderen Steuerpflichtigen durchgeführt wird, sodass der Bürger keinen Anlass einer besonderen Prüfung erkennen kann, wie dies bei der Umsatzsteuerveranlagung der Fall ist und wirkt sich dies bejahendenfalls auf die Zumutbarkeit aus?

 

 

11

4. Muss der Steuerpflichtige - entgegen der Aussage in der Sache Emmott vom 25.7.1991 C-208/90 - die Richtlinien der EG kennen, auf denen nationale Gesetze beruhen, die für ihn anwendbar sind?

 

 

12

5. Falls Frage 3 (gemeint: 4) zu bejahen ist, stellt sich Frage 4 (gemeint: 5): Macht es für den Beginn oder für die Länge der Rechtsmittelfrist einen Unterschied, dass das nationale Recht voraussetzt, dass der Bürger die nationalen Rechtsvorschriften zumindest kennen muss, er die Vorschriften der EG-Richtlinien aber nicht kennen muss und nicht kennt (Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität)? Ist der kurze Lauf der Rechtsmittelfrist deshalb im nationalen Recht angemessen, weil Kenntnis vorausgesetzt wird? Bedeutet dies dann, dass beim Verstoß gegen europarechtliche Richtlinien eine längere Frist oder mangels anwendbarer Regelungen des nationalen Rechts gar keine Frist läuft?

 

 

13

6. Kann der Steuerpflichtige trotz entgegenstehender Bestandskraft nach nationalem Recht Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Steuer verlangen?

 

 

14

7. Unter welchen Voraussetzungen kann der Steuerpflichtige eine entsprechende Rückzahlung verlangen?“

 

 

15

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 20.4.2007 aufzuheben und die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen 1993 bis 1998 in der Weise zu ändern, dass die Umsätze aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit steuerfrei belassen und damit im Zusammenhang stehende Vorsteuern nicht berücksichtigt werden, hilfsweise den Streitfall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

 

 

16

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

17

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht sowohl die Nichtigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen als auch die Änderbarkeit der bestandskräftigen und festsetzungsverjährten Bescheide für die Streitjahre verneint.

 

 

18

1. Die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen sind nicht nichtig.

 

 

19

Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach § 125 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt z.B. nichtig, der die erlassende Finanzbehörde nicht erkennen lässt, den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt oder der gegen die guten Sitten verstößt.

 

 

20

Im Streitfall liegt kein Nichtigkeitsgrund vor. Ein Verwaltungsakt ist nicht allein deswegen nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - auch diejenigen des formellen Rechts (Verfahrensrechts) - unrichtig angewendet worden sind. Der erforderliche besonders schwere Fehler liegt nur vor, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt, da die Klägerin selbst in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre die streitigen Umsätze als steuerpflichtig angesehen hat und das FA dem gefolgt ist.

 

 

21

Darüber hinaus ist ein Verwaltungsakt nicht allein deswegen nichtig, weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.5.1987 II R 140/84, BFHE 150, 70, BStBl II 1987, 592 = SIS 87 18 48, und vom 26.9.2006 X R 21/04, BFH/NV 2007, 186 = SIS 07 03 41). Für Verstöße gegen Unionsrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.2009 C-40/08, Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht - EWS - 2009, 475, Europäische Zeitschrift für Wirtschaft - EuZW - 2009, 852, unter Rdnr. 37; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 17.1.2007 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709). Die Gegenauffassung, nach der ein Verstoß gegen das Unionsrecht stets einen „schweren“ Rechtsfehler begründen soll (vgl. de Weerth, DStR 2008, 1368, 1369 zu § 130 AO), lässt unberücksichtigt, dass für einen unionsrechtswidrigen Bescheid keine andere Behandlung geboten ist als für einen Bescheid, der auf einer nicht verfassungskonformen Rechtsgrundlage beruht und dessen Bestand hiervon unberührt bleibt (§ 79 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht; BFH-Urteile vom 28.6.2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714 = SIS 06 38 92; vom 21.3.1996 XI R 36/95, BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399 = SIS 96 13 26).

 

 

22

2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin ihren Einspruch verspätet eingelegt hat.

 

 

23

Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, zu erheben.

 

 

24

Die Klägerin hat mit Schreiben unter dem 13.4.2005 Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre (1993 bis 1998) erhoben. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war zu diesem Zeitpunkt bereits für alle Streitjahre sowohl die Monatsfrist als auch die - nach Auffassung der Klägerin wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung anwendbare - Jahresfrist für die Einlegung eines Einspruchs abgelaufen. Dies ist im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

 

 

25

3. Die Versäumung der Einspruchsfrist durch die Klägerin ist nicht aufgrund der sog. „Emmott´schen Fristenhemmung“ unbeachtlich.

 

 

26

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.7.1991 C-208/90, Emmott, Slg. 1991, I-4269 = SIS 91 26 03 Rdnr. 23) kann sich ein säumiger Mitgliedstaat zwar bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die verspätete Einlegung einer Klage berufen (vgl. zuletzt EuGH-Urteil vom 24.3.2009 C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2119 = SIS 09 14 98 Rdnrn. 53 f.). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die sich in der Rechtssache Emmott daraus ergaben, dass ein Bürger eines Mitgliedstaates von dessen Behörden zunächst von der rechtzeitigen Einlegung einer Klage abgehalten und ihm später der Einwand der verspäteten Klageerhebung entgegen gehalten wurde (EuGH-Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 Rdnr. 54). Eine derartige Fallgestaltung ist im Streitfall nicht gegeben, da die Klägerin nicht daran gehindert war, innerhalb der allgemeinen Fristen ihre Umsatzsteuerfestsetzungen anzufechten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23.11.2006 V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436 = SIS 07 06 42; vom 23.11.2006 V R 51/05, BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433 = SIS 07 06 40; vom 9.10.2008 V R 45/06, BFH/NV 2009, 39 = SIS 08 43 80; BFH-Urteile in BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399 = SIS 96 13 26; vom 15.9.2004 I R 83/04, BFH/NV 2005, 229 = SIS 05 07 91).

 

 

27

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach dem Unionsrecht weder die Dauer der Einspruchsfrist zu beanstanden, noch besteht eine Anlaufhemmung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von der EuGH-Entscheidung Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 erlangt hat. Das FA war auch nicht verpflichtet, ihr die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zu gewähren.

 

 

28

a) Die Dauer der Einspruchsfrist nach § 355 AO verstößt weder gegen die unionsrechtlichen Vorgaben des Äquivalenz- noch des Effektivitätsprinzips, da nach dem EuGH-Urteil vom 19.9.2006 C-392/04 und C-422/04, I-21 Germany und Arcor (Slg. 2006, I-8559 = SIS 06 47 54 Rdnrn. 59, 60 und 62) eine einmonatige Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs angemessen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436 = SIS 07 06 42.

 

 

29

b) Die Einspruchsfrist beginnt - trotz der fehlerhaften Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht - mit Bekanntgabe des Steuerbescheids und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin Kenntnis von der EuGH-Entscheidung Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 erlangen konnte.

 

 

30

Das Unionsrecht verlangt auf Grundlage der aus Art. 10 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) abgeleiteten Prinzipien der Effektivität und der Äquivalenz (zum Grundsatz der Zusammenarbeit vgl. EuGH-Urteil vom 8.9.2010 C-409/06, Winner Wetten, juris, unter Rdnrn. 55, 58) nur, dass die Mitgliedstaaten die verfahrensrechtlichen Fristen, die zur Durchsetzung des Unionsrechts einzuhalten sind, nicht ungünstiger ausgestalten als in den nur das innerstaatliche Recht betreffenden Verfahren. Weiter darf es nicht praktisch unmöglich sein, eine auf das Unionsrecht gestützte Rechtsposition geltend zu machen. Danach sind Verwaltungsakte, die nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht mehr anfechtbar sind, selbst wenn sie gegen das Unionsrecht verstoßen, für die Beteiligten bindend (vgl. EuGH-Entscheidungen vom 13.1.2004 C-453/00, Kühne & Heitz, Slg. 2004, I-837 = SIS 04 10 32, unter Rdnr. 24; I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 51).

 

 

31

Die Klägerin beansprucht demgegenüber für sich eine Besserstellung gegenüber den Steuerpflichtigen, die sich auf eine Rechtsposition des innerstaatlichen Rechts berufen können, diese aber nicht kennen und sich nach Ablauf der Einspruchsfrist in § 355 Abs. 1 AO die formelle Bestandskraft der Steuerfestsetzung entgegenhalten lassen müssen.

 

 

32

Die von der Klägerin für maßgeblich gehaltenen Umstände, dass die Richtlinie 77/388/EWG sich an die Mitgliedstaaten und nicht unmittelbar an den Bürger als Adressaten wende und es bis zum EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 nicht vorhersehbar gewesen sei, dass Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG unmittelbar Anwendung finden könne, rechtfertigt entgegen ihrer Auffassung nicht den Schluss, dass es „praktisch unmöglich“ war, diese Rechtsposition im Rahmen der „normalen“ Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO durchzusetzen. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine nach Erlass eines Bescheids eintretende günstige Rechtsentwicklung auf einer günstigen Richtlinienauslegung durch den EuGH oder auf einer anderen Grundlage beruht. Ein Steuerpflichtiger, der mit Rücksicht auf die herrschende Rechtsauffassung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Unionsrecht zu überzeugen, nimmt den Eintritt der Bestandskraft - auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels - bewusst in Kauf (vgl. bereits Senatsurteil vom 29.5.2008 V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889 = SIS 08 38 41, unter II.3.b; s. auch weiter unten bei II.5.c bb). Die Rechtsverfolgung innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Fristen ist daher auch bei Fragen des Unionsrechts möglich und zumutbar (BFH-Urteil in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433 = SIS 07 06 40, unter II.3.).

 

 

33

c) Das FG hat weiter zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gemäß § 110 AO zu gewähren war.

 

 

34

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Zeitpunkt des Einspruchs mit Schreiben unter dem 13.4.2005, den das FG zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 110 Abs. 1 AO behandelte, mehr als ein Jahr seit dem Ende der versäumten Einspruchsfrist verstrichen war. Das FG hat eine Wiedereinsetzung - sowohl auf Antrag der Klägerin als auch von Amts wegen - daher zutreffend bereits im Hinblick auf die gemäß § 110 Abs. 3 AO einzuhaltende Jahresfrist verneint.

 

 

35

Der Auffassung der Klägerin, die Jahresfrist sei unbeachtlich, da sie bis zum EuGH–Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 weder habe wissen können noch müssen, dass die Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG unmittelbar zu ihren Gunsten anwendbar sei, schließt sich der Senat nicht an. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf das BFH-Urteil vom 8.2.2001 VII R 59/99 (BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506 = SIS 01 09 18) berufen. Diese Entscheidung betraf die Wiedereinsetzung in die prozessuale Antragsfrist gemäß § 68 FGO a.F. Für den Streitfall, in dem es die Klägerin von vornherein unterlassen hat, Rechtsbehelfe gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen einzulegen, lässt sich hieraus nichts ableiten.

 

 

36

Die Klägerin beansprucht vielmehr (vgl. bereits oben unter II.4.b) eine verfahrensrechtliche Besserstellung gegenüber den sich aus dem nationalen Recht ergebenden Rechten, um die auf der Richtlinie 77/388/EWG beruhende Steuerbefreiung durchzusetzen. Das Unionsrecht gebietet es jedoch nicht, die Klägerin verfahrensrechtlich besserzustellen (vgl. oben II.4.a zur Einspruchsfrist und die Senatsentscheidung in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433 = SIS 07 06 40, unter II.3.; EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).

 

 

37

5. Die Klägerin kann auch keine Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen beanspruchen.

 

 

38

a) Es ist unionsrechtlich grundsätzlich nicht erforderlich, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder nach Erschöpfen des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist oder durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil bestätigt wurde (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteile Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837, unter Rdnr. 24; I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 51).

 

 

39

b) Zu beachten ist allerdings, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem (für die Streitjahre noch) in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, ihre Entscheidung zu überprüfen und zurückzunehmen (EuGH-Urteile Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837, unter Rdnr. 28; vom 16.3.2006 C-234/04, Kapferer, Slg. 2006, I-2585 = SIS 06 16 40, unter Rdnr. 23; I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 52; vom 12.2.2008 C-2/06, Kempter, Slg. 2008, I-411 = SIS 08 14 91, unter Rdnrn. 37 bis 39; vom 3.9.2009 C-2/08, Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, EuZW 2009, 739 = SIS 09 33 25, unter Rdnrn. 23 ff.; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).

 

 

40

Für diesen Überprüfungs- und Aufhebungsanspruch müssen nach der Rechtsprechung des EuGH vier „Voraussetzungen“ vorliegen:

41

- Erstens muss die Behörde nach nationalem Recht befugt sein, die bestandskräftige Entscheidung zurückzunehmen. - Zweitens muss die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts gegenüber dem die Änderung begehrenden Steuerpflichtigen bestandskräftig geworden sein. - Drittens muss das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des EuGH zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhen, die erfolgt ist, ohne dass der EuGH um Vorabentscheidung ersucht worden ist, obwohl die Voraussetzungen einer Vorlage gemäß Art. 234 Abs. 3 EG (nunmehr Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - ) erfüllt waren. - Viertens muss der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des EuGH erlangt habe, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben.

 

 

42

c) Bereits die erste Voraussetzung, nach der eine nationale Behörde zur Aufhebung oder Änderung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Steuerbescheids „befugt“ sein muss, ist im Streitfall nicht erfüllt.

 

 

43

aa) Steuerbescheide i.S. des § 155 AO können bei nachträglich erkannter Unionsrechtswidrigkeit - wie auch bei einem nachträglich erkannten Verstoß gegen innerstaatliches Recht - auf Grundlage der „Kühne & Heitz-Grundsätze“ und den §§ 172 ff. AO nicht geändert werden, da es im steuerrechtlichen Verfahrensrecht an der hierzu erforderlichen Befugnis fehlt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436 = SIS 07 06 42; vom 23.11.2006 V R 28/05, BFH/NV 2007, 872 = SIS 07 61 46; in BFHE 179, 563, BStBl II 1996, 399 = SIS 96 13 26; vom 8.7.2009 XI R 41/08, BFH/NV 2010, 1 = SIS 09 36 88; zustimmend Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 130 Rz 32 f. und § 172 Rz 4 a; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO vor §§ 172 bis 177 Rz 41.1; de Weerth, DB 2009, 2677; Tehler in Festschrift für Reiss 2008, 81, 94; Leonard/ Sczcekalla, UR 2005, 420, 426 ff.; Birk/Jahndorf, UR 2005, 198, 199 f.; Gosch, DStR 2005, 413 ff., DStR 2004, 1988, 1991).

 

 

44

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile Kapferer in Slg. 2006, I-2585, unter Rdnrn. 22 und 23; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 37 f.), der der Senat folgt, setzt der auf den „Kühne & Heitz-Grundsätzen“ beruhende Anspruch auf Überprüfung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen voraus, dass das nationale Verfahrensrecht hierfür eine Rechtsgrundlage vorsieht und insoweit das Äquivalenz- sowie das Effektivitätsprinzip beachtet werden. Hiermit stellt der EuGH klar, dass das Unionsrecht weder verlangt, im nationalen Verfahrensrecht einen entsprechenden Überprüfungs- oder Änderungsanspruch für bestandskräftige unionsrechtswidrige Verwaltungsakte vorzusehen, noch, dass aus dem Unionsrecht ein eigenständiger (vom nationalen Recht losgelöster) Überprüfungs- und Änderungsanspruch abgeleitet werden kann (unzutreffend daher Jahndorf/Oellerich, DB 2008, 2559, 2563; Meilicke, DStR 2007, 1892, 1893; ders., BB 2004, 1087; Schacht/Steffens, BB 2008, 1254, 1257).

 

 

45

bb) Die fehlende Änderungsmöglichkeit für bestandskräftige unionsrechtswidrige Steuerbescheide in den §§ 172 ff. AO verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz.

 

 

46

Im Streitfall kann offen bleiben, ob auf Grundlage der „Kühne & Heitz-Grundsätze“ im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO bei unionsrechtswidrigen Steuerverwaltungsakten (§ 118 AO) eine Ermessensreduzierung eintreten und ein Überprüfungs- oder Änderungsanspruch bei bestandskräftigen Steuerverwaltungsakten bestehen kann (so Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 130 AO Rz 22 ff.; Jahndorf/Oellerich, DB 2008, 2559, 2564). Selbst wenn dies zutreffen sollte, verletzt die abweichende Rechtslage bei Steuerbescheiden (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO) nicht das Äquivalenzprinzip. Der nach nationalem Recht bestehende Dualismus der abgabenrechtlichen Korrekturvorschriften mit voneinander unabhängigen Regelungssystemen - §§ 130, 131 AO einerseits und §§ 172 ff. AO andererseits - ist ein Grundprinzip des steuerrechtlichen Verfahrensrechts (vgl. Wernsmann in HHSp, vor §§ 130 bis 133 AO Rz 43, 114 ff.; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorbemerkungen zu §§ 172 bis 177 AO Rz 6; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO vor §§ 130 bis 133 AO Rz 8; Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 172 Rz 1; Pahlke/Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., vor §§ 172 bis 177 Rz 5). Dem Äquivalenzprinzip wird genügt, wenn innerhalb der verfahrensrechtlich jeweils eigenständigen Änderungsregelungen für rechtswidrige bestandskräftige Steuerverwaltungsakte einerseits und für Steuerbescheide andererseits dieselben Änderungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der sich aus dem nationalem Recht und dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche bestehen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 49 f.). Dies ist vorliegend der Fall, da Verstöße gegen innerstaatliches Recht und das Unionsrecht innerhalb der beiden Änderungssysteme jeweils gleich behandelt werden.

 

 

47

cc) Ferner verstößt die fehlende nachträgliche Änderungsmöglichkeit für unionsrechtswidrige Steuerbescheide nicht gegen das Effektivitätsprinzip.

 

 

48

Der Grundsatz der Effektivität ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung des FA bestandskräftig werden lässt, weil eine künftige Rechtsprechungsänderung des EuGH oder BFH zu seinen Gunsten nicht absehbar ist (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1889 = SIS 08 38 41, unter II.1.d). Denn durch das Rechtsinstitut der Bestandskraft bezweckt der Gesetzgeber den Eintritt der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die Bestandskraft nachträglich durchbrochen werden könnte und dies von der regelmäßig schwierig zu beurteilenden Vorhersehbarkeit einer Rechtsprechungsänderung des EuGH oder des BFH abhängig gemacht würde. Es ist - wie bereits unter II.4.b erläutert - Sache des Steuerpflichtigen, unter Übernahme des Kostenrisikos seine Chance zur Herbeiführung der Korrektur einer entgegenstehenden Rechtsprechung zu wahren, indem er Rechtsmittel einlegt (Senatsurteil in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433 = SIS 07 06 40). Sieht der Steuerpflichtige hiervon ab, nimmt er den Eintritt der Bestandskraft auch für den Fall einer späteren Rechtsprechungsänderung bewusst in Kauf.

 

 

49

Dass nach den von der Klägerin angeführten zivilrechtlichen Entscheidungen eine Haftung von Steuerberatern bis zum EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis in Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94 mangels Verschuldens nicht in Betracht kommen kann, wenn diese auf die Steuerfreiheit der Umsätze nicht hingewiesen hatten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Effektivitätsgrundsatz garantiert - anders als die Klägerin meint - nur eine gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit in angemessener Frist. Er betrifft das Verfahren, nicht aber die Frage, ob es in der Sache schwierig ist, eine günstige Rechtsentwicklung vorherzusehen und durchzusetzen. Der EuGH hat die deutschen Einspruchs- und Klagefristen und damit die nationalen verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchsetzung des Unionsrechts nicht beanstandet (EuGH-Urteil I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnrn. 58 bis 60; vgl. auch unter II.4.a und b).

 

 

50

dd) Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4.9.2008 2 BvR 1321/07 (DStR Entscheidungsdienst 2009, 60 = SIS 10 02 73) ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Zwar hat das BVerfG dort ausgeführt, der EuGH habe die Fragen zur Durchbrechung der Bestandskraft unionsrechtswidriger belastender Verwaltungsakte der Mitgliedstaaten noch nicht erschöpfend beantwortet und es sei unklar, welche Bedeutung der vom EuGH in der „Kühne und Heitz-Entscheidung“ aufgestellten Voraussetzung zukomme, die Behörde müsse nach nationalem Recht befugt sein, die Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen. Die vom BVerfG hierzu zitierten Schrifttumsauffassungen beziehen sich aber zu Recht ausschließlich auf die - für Steuerbescheide nicht maßgeblichen - §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die für rechtswidrige unanfechtbare Verwaltungsakte im allgemeinen Verwaltungsrecht wie in § 130 Abs. 1 AO - anders als die §§ 172 ff. AO - unter bestimmten Voraussetzungen eine ermessensgebundene Überprüfungs- und Änderungspflicht vorsehen (vgl. im Hinblick auf unionsrechtswidrige Verwaltungsakte zu den §§ 48, 51 VwVfG BVerwG-Urteile vom 22.10.2009 1 C 26/08, Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl - 2010, 261; vom 17.1.2007 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709).

 

 

51

d) Die zweite Voraussetzung der „Kühne & Heitz-Rechtsprechung“ liegt ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat - wie sie selbst einräumt - gegen die bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen nicht die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe (vgl. EuGH-Urteil I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnrn. 53 f.) ausgeschöpft (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 229 = SIS 05 07 91; Kanitz/Wendel, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2008, 231, 232; Ludwigs, DVBl 2008, 1164, 1170; Müller/Seer, Internationale Wirtschaftsbriefe Fach 11, Gruppe 2, 865, 875; Rennert, DVBl 2007, 400, 408; Ruffert, Juristenzeitung 2007, 407, 409). Die Gegenauffassung von Meilicke (DStR 2007, 1892, 1893; ders., BB 2004, 1087 ff., und Schacht/Steffens, BB 2008, 1254, 1255), nach der die Rechtslage hinsichtlich dieser Voraussetzung nicht abschließend geklärt sein soll, vermag nicht zu begründen, warum und in welcher Hinsicht nach den Ausführungen des EuGH im Urteil I-21 Germany & Arcor in Slg. 2006, I-8559 noch Klärungsbedarf besteht.

 

 

52

Der EuGH hat auch nicht, wie die Klägerin behauptet, im Urteil Danske Slagterier in Slg. 2009, I-2119 von dieser Voraussetzung Abstand genommen, sondern dort lediglich im Bezug auf den unionsrechtlichen Entschädigungs- und Staatshaftungsanspruch entschieden, es sei nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, dass der Geschädigte zuvor im Wege des Primärrechtsschutzes gegen das zum Schaden führende legislative oder judikative Unrecht vorgehe (vgl. auch EuGH-Urteil vom 26.1.2010 C-118/08, Transportes Urbanos y Servicios Generales, BFH/NV Beilage 2010, 578 = SIS 10 14 91, unter Rdnr. 48). Für die im „Kühne & Heitz-Urteil“ definierten Korrekturvoraussetzungen bei rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakten folgt hieraus nichts.

 

 

53

6. Im Streitfall sind die von der Klägerin aufgeworfenen Vorlagefragen 6 und 7 zu den Voraussetzungen des unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht entscheidungserheblich, da sie im vorliegenden Verfahren nur die Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen, nicht aber auch einen Erlass der Steuer begehrt.

 

 

54

a) Das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den EuGH erwachsen. Es besteht ein Entschädigungs- oder Staatshaftungsanspruch, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, oder ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuer und der Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind. Voraussetzung ist, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den Betroffenen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH-Urteile vom 12.12.2006 C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation, Slg. 2006, I-11753 = SIS 07 03 03; vom 13.3.2007 C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2107 = SIS 07 10 19, unter Rdnrn. 110, 111; vom 23.4.2008 C-201/05, Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Slg. 2008, I-2875 = SIS 08 32 62; in Transportes Urbanos y Servicios Generales in BFH/NV Beilage 2010, 578, unter Rdnrn. 29 ff.).

 

 

55

b) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht kommt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 13.1.2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460 = SIS 05 17 27; in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433 = SIS 07 06 40; in BFH/NV 2008, 1889 = SIS 08 38 41; vom 5.6.2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593 = SIS 09 29 19). Mangels einer Unionsregelung über die Erstattung zu Unrecht erhobener inländischer Abgaben ist es Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, insoweit die Verfahrensmodalitäten zu regeln (vgl. das EuGH-Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation in Slg. 2006, I-11753, unter Rdnr. 203).

 

 

56

7. Der Senat folgt im Übrigen nicht der Anregung der Klägerin, gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen eine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der „Kühne & Heitz-Rechtsprechung“ des EuGH in Betracht kommt, sowie zu Beginn und Dauer der Einspruchs- und Wiedereinsetzungsfrist bei nicht zutreffender Umsetzung einer Richtlinienbestimmung sind - wie dargelegt - nach Auffassung des Senats bereits geklärt (vgl. unter II.5.). Unter diesen Umständen besteht für den Senat keine Vorlagepflicht (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile vom 6.10.1982 Rs. 283/81, Cilfit u.a., Slg. 1982, 3415, unter Rdnr. 21; vom 6.12.2005 C-461/03, Gaston Schul, Slg. 2005, I-10513 = SIS 06 10 97; vom 15.9.2005 C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8151 = SIS 05 46 18).

 

 

57

8. Es kommt schließlich keine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) an das BVerfG in Betracht. Die unter II.5. dargelegten möglicherweise unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Aufheb- und Änderbarkeit von bestandskräftigen Steuerverwaltungsakten i.S. des § 118 AO und von Steuerbescheiden gemäß § 155 AO, wenn nachträglich deren Unionsrechtswidrigkeit festgestellt wird, führen wegen des Dualismus der Korrektursysteme in §§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 GG.