Auf die Revision der Klägerin wird unter
Aufhebung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 15.12.2016
- 1 K 2213/13 = SIS 18 03 22 und der Einspruchsentscheidung vom
04.10.2013 sowie unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides
für 2006 vom 01.03.2012 die Umsatzsteuer auf ... EUR
festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer Ausbaumaßnahme an
einer öffentlichen Gemeindestraße.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
geschäftsführende Holdinggesellschaft. Zu ihren
Tochtergesellschaften zählt die ... GmbH (A-GmbH). Zwischen
der Klägerin und der A-GmbH bestand unstreitig eine
umsatzsteuerrechtliche Organschaft.
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3
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Die A-GmbH betrieb im Streitjahr 2006 u.a.
einen Kalksteinbruch in X („C“). Die Bezirksregierung Z
genehmigte mit Genehmigungsbescheid vom 16.02.2001 i.d.F. des 5.
Änderungsbescheides vom 25.04.2005 den Neuaufschluss und
Betrieb des Steinbruchs unter der Auflage der Erschließung
über die öffentliche Gemeindestrasse „...“
(„D“), die sich im Eigentum der Stadt X (Stadt)
befindet.
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Für den Abtransport des gewonnenen
Kalksteins war der Ausbau der Gemeindestraße „D“
erforderlich. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens schloss deshalb
die Rechtsvorgängerin der A-GmbH mit der Stadt bereits am
11.12.1997 einen Vertrag über den Ausbau der Straße
„D“ zwischen dem Anschluss an die „E“ und
dem Anschluss an die Zufahrt zum Betriebsgelände des
Steinbruchs „C“. Darin verpflichtete sich die Stadt zur
Planung und Ausführung des Ausbaus dieses Streckenabschnitts
auf eine Breite von 6,50 m nebst beidseitigen Banketten von je 0,75
m Breite. Des Weiteren verpflichtete sich die Stadt bei Fortbestand
der öffentlich-rechtlichen Widmung, der Rechtsvorgängerin
der A-GmbH die ausgebaute Strecke zur Erschließung und bei
etwaigen Erweiterungen des Steinbruchs uneingeschränkt zur
Verfügung zu stellen. Die Rechtsvorgängerin der A-GmbH
verpflichtete sich zur Tragung sämtlicher Kosten im
Zusammenhang mit dem Ausbau des Streckenabschnitts. Der Vertrag
sollte auch für alle Rechtsnachfolger der Vertragsparteien
gelten. Im Änderungsbescheid vom 25.04.2005 zum
Genehmigungsbescheid vom 16.02.2001 wurde unter Ziffer 2.2
festgelegt, dass die Genehmigung erlischt, wenn der Ausbau der
Straße „D“ nicht bis zum 31.12.2006 abgeschlossen
ist.
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Im Jahr 2006 beauftragte die A-GmbH ihre
Schwestergesellschaft ... GmbH (B-GmbH), die ebenfalls eine
Organgesellschaft der Klägerin ist, mit dem Ausbau des
Streckenabschnitts der „D“ entsprechend der
Vereinbarung mit der Stadt. Die Baumaßnahme wurde im November
2006 fertig gestellt. Die A-GmbH nahm am 17.12.2006 und die Stadt
am 18.12.2006 die Bauleistung ab. Die Nutzung des
Streckenabschnitts durch den Schwerlastverkehr der A-GmbH wurde im
Dezember 2006 aufgenommen. Neben dem Schwerlastverkehr der A-GmbH
erfolgte nur eine (geringe) PKW-Nutzung. Die Aufwendungen für
die Baumaßnahme betrugen unstreitig netto ... EUR. Die von
der ausführenden B-GmbH in Bezug auf die Baumaßnahme
bezogenen Eingangsleistungen umfassten unstreitig einen Betrag von
... EUR (zzgl. ... EUR Umsatzsteuer).
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Während die Aufwendungen der A-GmbH
für die Baumaßnahmen im Rahmen der Steueranmeldungen
für Umsatzsteuer 2006 von der Klägerin nicht
berücksichtigt wurden, zog sie die in den Eingangsleistungen
der B-GmbH enthaltenen Umsatzsteuerbeträge in der
Umsatzsteuererklärung 2006 als Vorsteuer ab.
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Aufgrund einer Außenprüfung
vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
die Auffassung, dass die A-GmbH mit dem Ausbau der Straße
„D“ eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche
Werklieferung gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) an die Stadt erbracht habe. Die
Bemessungsgrundlage bestimme sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 UStG. Zwischen der A-GmbH und der B-GmbH lägen nicht
steuerbare Innenumsätze vor, da beide zum Organkreis der
Klägerin gehörten.
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Das FA erließ am 01.03.2012 einen
Änderungsbescheid über Umsatzsteuer für 2006, in dem
es die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zum Steuersatz
von 16 % um ... EUR erhöhte. Der dagegen erhobene Einspruch
der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom
04.10.2013).
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Das Hessische Finanzgericht (FG) gab der
Klage teilweise statt (Urteil vom 15.12.2016 - 1 K 2213/13,
abgedruckt in EFG 2018, 495 = SIS 18 03 22). Es vertrat die
Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG
für eine Besteuerung der Ausbaumaßnahme an der
Gemeindestraße „D“ nicht vorliegen. Allerdings
seien die Vorsteuerbeträge für die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme getätigten
Eingangsumsätze nicht bei der Umsatzsteuer für 2006 zu
berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) in seinem Urteil vom 13.01.2011 - V R 12/08 (BFHE 232, 261,
BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14) sei der Unternehmer, der bereits
bei Bezug von Eingangsleistungen beabsichtige, die bezogenen
Leistungen ausschließlich und unmittelbar für eine
unentgeltliche Entnahme i.S. des § 3 Abs. 1b UStG zu
verwenden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts; sie bringt im Kern
vor, das FG habe zu Unrecht den Vorsteuerabzug aus den
Eingangsleistungen versagt. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des
§ 15 Abs. 1 UStG sei dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu
gewähren, weil die Aufwendungen für den Ausbau der
Straße zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens der
Klägerin gehörten und als solche Kostenelemente ihrer
umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze seien. Es fehle auch
an einer unentgeltlichen Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1
Nr. 3 UStG.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
und der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2013 den
Umsatzsteuerbescheid vom 01.03.2012 zu ändern und die
Umsatzsteuer auf ... EUR festzusetzen.
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Das FA meint, dass die Voraussetzungen
für eine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b
Satz 1 Nr. 3 UStG vorliegen würden.
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Auf den Vorlagebeschluss des erkennenden
Senats vom 13.03.2019 - XI R 28/17 (BFHE 264, 367 = SIS 19 09 50)
hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit seinem
Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16.09.2020 - C-528/19
(EU:C:2020:712) = SIS 20 12 33 wie folgt geantwortet:
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“1. Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein
Steuerpflichtiger ein Recht auf Abzug der Vorsteuer für die
zugunsten einer Gemeinde durchgeführten Arbeiten zum Ausbau
einer Gemeindestraße hat, wenn diese Straße sowohl von
diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt wird,
soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgingen, was
erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen,
seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ihre
Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten
Ausgangsumsätze enthalten sind.
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2. Die Sechste Richtlinie 77/388,
insbesondere ihr Art. 2 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass die
Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs, die einseitig von einer
Verwaltung eines Mitgliedstaats erteilt wurde, nicht die von einem
Steuerpflichtigen, der ohne Gegenleistung in Geld Arbeiten zum
Ausbau einer Gemeindestraße durchgeführt hat, erhaltene
Gegenleistung darstellt, so dass diese Arbeiten keinen
‘Umsatz gegen Entgelt’ im Sinne dieser Richtlinie
darstellen.
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3. Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie
77/388 ist dahin auszulegen, dass zugunsten einer Gemeinde
durchgeführte Arbeiten zum Ausbau einer Gemeindestraße,
die der Öffentlichkeit offensteht, aber im Rahmen der
wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der diese
Arbeiten unentgeltlich durchgeführt hat, von ihm sowie von der
Öffentlichkeit genutzt wird, keinen Umsatz darstellen, der
einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne dieser
Bestimmung gleichzustellen ist.“
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Die Klägerin weist zur zweiten Antwort
des EuGH darauf hin, dass sie für die Genehmigung eine
Gebühr von ... DM gezahlt habe, so dass die Leistung des
Regierungspräsidenten mehr als abgegolten sein dürfte.
Die dritte Vorlagefrage sei vom EuGH in der Weise beantwortet
worden, dass zwar der Ausbau der Straße eine Lieferung an die
Stadt darstelle, es sich aber nicht um eine unentgeltliche
Zuwendung i.S. des Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie
77/388/EWG) handele. Im Ergebnis könne daher dahingestellt
bleiben, ob eine Lieferung vorliege, denn entweder sei der
Besteuerungstatbestand nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG
einschränkend auszulegen oder es fehle an den
Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG.
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Das FA hat auf eine weiter gehende
Stellungnahme verzichtet.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Festsetzung der Umsatzsteuer entsprechend ihrem
Revisionsbegehren (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Die Vorinstanz hat zu Unrecht den
Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen nicht zum Abzug
zugelassen.
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a) Der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines
Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche
Tätigkeit bezieht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.04.2015 - V R
44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679 = SIS 15 11 13, Rz 9;
Senatsbeschluss in BFHE 264, 367 = SIS 19 09 50, Rz 25). Nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die
gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem
anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für
Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze
verwendet.
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20
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b) Diese Vorschriften beruhen auf Art. 17 Abs.
2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr geregelt in Art. 168
Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ),
wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete
Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die
ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht
werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14, Rz
20).
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Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
und der Rechtsprechung des BFH muss grundsätzlich ein direkter
und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten
Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die
das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der
Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang
dieses Rechts bestimmt werden kann. Das Recht auf Abzug der
für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen
entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür
getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten,
zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl.
z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz
57; AES-3C Maritza East 1 vom 18.07.2013 - C-124/12, EU:C:2013:488,
Rz 27; Sveda vom 22.10.2015 - C-126/14, EU:C:2015:712, Rz 27;
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 -
C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie,
EU:C:2020:712, Rz 26; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19,
EU:C:2020:785, Rz 26; Senatsurteil vom 13.12.2017 - XI R 3/16, BFHE
261, 84, BStBl II 2018, 727 = SIS 18 04 97, Rz 27).
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Fehlt ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen bestimmten Eingangsumsätzen und einem
oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen, kommt
gleichwohl ein Recht zum Vorsteuerabzug in Betracht, wenn die
Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen
Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und - als solche -
Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder
erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen
nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten
wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF,
EU:C:2009:665, Rz 58; AES-3C Maritza East 1, EU:C:2013:488, Rz 28;
Sveda, EU:C:2015:712, Rz 28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate
Investments, EU:C:2017:683, Rz 28; Ryanair vom 17.10.2018 -
C-249/17, EU:C:2018:834, Rz 27; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie,
EU:C:2020:712, Rz 27; BFH-Urteil in BFHE 261, 84, BStBl II 2018,
727 = SIS 18 04 97, Rz 28).
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Der Unternehmer ist somit zum Vorsteuerabzug
berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§
2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für
seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung
entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu
verwenden beabsichtigt (vgl. EuGH-Urteil Securenta vom 13.03.2008 -
C-437/06, EU:C:2008:166 = SIS 08 16 67, Leitsatz 1; BFH-Urteil vom
06.05.2010 - V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885 = SIS 10 23 34, Rz 14 ff.).
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c) Nach diesen Grundsätzen berechtigen
die streitigen Aufwendungen der B-GmbH, die der Klägerin im
Rahmen einer unstreitig gegebenen Organschaft gemäß
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG zuzurechnen sind, zum
Vorsteuerabzug.
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aa) Der EuGH hat mit Urteil Mitteldeutsche
Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) bezogen auf den Streitfall
hierzu entschieden:
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“31 Zum einen geht aus der
Vorlageentscheidung hervor, dass ohne die Arbeiten zum Ausbau der
in Rede stehenden Gemeindestraße der Betrieb des
Kalksteinbruchs sowohl praktisch als auch rechtlich unmöglich
gewesen wäre. Der Ausbau der Straße hat nämlich
deren Anpassung an den vom Betrieb des Steinbruchs hervorgerufenen
Schwerlastverkehr ermöglicht, und gemäß der im Jahr
2005 erfolgten Änderung des Bescheids vom 16.2.2001, mit dem
der Betrieb des Steinbruchs mittels der Erschließung
über die in Rede stehende Gemeindestraße genehmigt
worden war, sollte die Betriebsgenehmigung des Steinbruchs
auslaufen, wenn diese Ausbauarbeiten nicht bis zum 31.12.2006
abgeschlossen würden.
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32 Daraus folgt, dass die Arbeiten zum Ausbau
der in Rede stehenden Gemeindestraße für die
Konkretisierung des Projekts zum Betrieb des Kalksteinbruchs
unerlässlich waren und dass die Klägerin des
Ausgangsverfahrens ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht
hätte ausüben können, wenn diese Arbeiten nicht
durchgeführt worden wären.
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33 Zum anderen hat das vorlegende Gericht
erläutert, dass die Kosten der erhaltenen Eingangsleistungen,
die mit den Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden
Gemeindestraße in Zusammenhang standen, Kostenelemente der
steuerpflichtigen Ausgangsumsätze der Klägerin des
Ausgangsverfahrens seien.
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34 Anhand solcher Umstände kann das
Bestehen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen
den Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden Gemeindestraße
und der gesamten mit dem Betrieb des Kalksteinbruchs in
Zusammenhang stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit dargetan
werden.“
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26
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bb) Dem steht nicht entgegen, dass die
Straße „D“ als Gemeindestraße der
Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung steht. Dazu hat
der EuGH ebenfalls mit Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie
(EU:C:2020:712) in Bezug auf den Streitfall entschieden:
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“36 Denn es trifft zwar zu, dass es nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn die von einem
Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen
für Umsätze verwendet werden, die nicht in den
Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, weder zur Erhebung der
Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen
kann. In diesen beiden Fällen ist nämlich der direkte und
unmittelbare Zusammenhang zwischen den Eingangskosten und den
anschließenden wirtschaftlichen Tätigkeiten des
Steuerpflichtigen unterbrochen ...
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37 Allerdings ist der Umstand, dass die
Öffentlichkeit auf der in Rede stehenden Gemeindestraße
kostenlos fahren kann, irrelevant. Es geht nämlich aus den dem
Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Arbeiten zum Ausbau
dieser Straße nicht für die Bedürfnisse der
betreffenden Gemeinde oder des öffentlichen Verkehrs
durchgeführt wurden, sondern um die in Rede stehende
Gemeindestraße an den Schwerlastverkehr anzupassen, der vom
Betrieb des Kalksteinbruchs durch die Klägerin des
Ausgangsverfahrens hervorgerufen wird. Außerdem wurde diese
Straße in der Folge sowohl von diesem Schwerlastverkehr als
auch von anderen Fahrzeugen genutzt. Jedenfalls können die der
Klägerin des Ausgangsverfahrens für den Ausbau der in
Rede stehenden Gemeindestraße entstandenen Kosten, wie aus
Rn. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, mit ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit als Steuerpflichtiger in Verbindung
gebracht werden, so dass sich vorbehaltlich der vom vorlegenden
Gericht durchzuführenden Prüfung diese Ausgaben nicht auf
Tätigkeiten beziehen, die von der Steuer befreit sind oder
außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer
liegen.
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38 Was schließlich den Umfang des Rechts
auf Steuerabzug betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu
ermitteln, ob sich die Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden
Gemeindestraße auf das beschränkt haben, was
erforderlich war, um den Betrieb des Kalksteinbruchs durch die
Klägerin des Ausgangsverfahrens zu gewährleisten. Wenn
sich die Arbeiten zum Ausbau dieser Straße auf das dafür
Notwendige beschränkt haben, dann müsste nämlich
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht auf
Vorsteuerabzug für sämtliche durch diese Arbeiten
hervorgerufenen Kosten anerkannt werden. Wenn hingegen diese
Arbeiten über das hinausgingen, was erforderlich war, um den
Betrieb dieses Steinbruchs zu gewährleisten, dann ist der
direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Arbeiten und
der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin des
Ausgangsverfahrens teilweise unterbrochen, so dass das Recht auf
Vorsteuerabzug nur für die Vorsteuer zuzuerkennen wäre,
die in Bezug auf den Teil der für die Arbeiten zum Ausbau der
in Rede stehenden Gemeindestraße angefallenen Kosten
entrichtet wurde, der objektiv erforderlich war, um der
Klägerin des Ausgangsverfahrens zu ermöglichen, ihre
wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben ...“
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27
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Im Streitfall sind über das Maß des
Erforderlichen hinaus keine Aufwendungen getätigt worden. Wie
die Vorinstanz festgestellt hat, war der Ausbau der
Gemeindestraße „D“ zur Bewältigung
des beim Betrieb des Steinbruchs aufkommenden
LKW-Begegnungsverkehrs erforderlich (s. S. 4 des Urteils). Auch
ergibt sich aus der Präambel des vom FG herangezogenen
Vertrages mit der Stadt vom 11.12.1997, dass der Ausbau so erfolgen
soll, „dass auf ihr LKW-Begegnungsverkehr möglich
ist“. An diese Feststellungen ist der Senat nach §
118 Abs. 2 FGO gebunden. Das FA hat zudem auch nach Abgabe der
Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2020, in
der dieser hierzu vorträgt (s. S. 4), dass die
Straßenverbreiterung in dem betroffenen Streckenbereich
ausschließlich der Aufnahme des Schwerlastverkehrs der
Klägerin diente, auf eine weitere Stellungnahme
verzichtet.
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28
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d) Soweit der Senat in früheren
Entscheidungen (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 15.10.2009 - XI
R 82/07, BFHE 227, 238, BStBl II 2010, 247 = SIS 09 36 66, unter
II.2.; vom 14.03.2012 - XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667 = SIS 12 24 86, Rz 45 f.) mittelbare Zusammenhänge für das Recht,
Vorsteuern abziehen zu können, nicht ausreichen lässt,
hält er an dieser Rechtsprechung insoweit nicht mehr fest. Wie
schon die EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate
Investments (EU:C:2017:683) und Mitteldeutsche Hartstein-Industrie
(EU:C:2020:712) zeigen, können auch mittelbare Zwecke - hier
der Zweck, die in Rede stehende Gemeindestraße an den
Schwerlastverkehr anzupassen, der vom Betrieb des Kalksteinbruchs
hervorgerufen wird - für den Vorsteuerabzug ausreichen (s.a.
Küffner/Kirchinger, UR 2019, 580, 586).
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29
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Der Senat kann in diesem Sinne auch abweichend
von der Rechtsprechung des V. Senats des BFH entscheiden. Insoweit
hatte dieser mit Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61 = SIS 11 06 14 die Auffassung vertreten, ein Vorsteuerabzug komme nicht
in Betracht, wenn der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug
beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine
wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und
unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3
Abs. 1b UStG zu verwenden. Dies gelte - so der V. Senat - auch,
wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach
seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug
berechtigen würden. Diese Auffassung ist nach Ergehen des
EuGH-Urteils Mitteldeutsche Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712)
überholt. Es bedarf dazu keiner Divergenzanfrage
gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO beim V. Senat des BFH,
denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bindet ein Urteil
des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale
Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits (vgl.
dazu Senatsurteile vom 28.05.2013 - XI R 11/09, BFHE 242, 84 = SIS 13 20 49, Rz 66, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH; vom 13.06.2018
- XI R 20/14, BFHE 262, 174, BStBl II 2018, 800 = SIS 18 13 91, Rz
44; vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15), BFHE 267, 571 = SIS 20 02 17).
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30
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2. Es liegt auch kein umsatzsteuerpflichtiger
Ausgangsumsatz vor.
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31
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a) Der Genehmigungsbescheid der
Bezirksregierung für den Betrieb des Steinbruchs stellt keine
Gegenleistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG für den
Ausbau der Straße durch die Klägerin dar (vgl. hierzu
EuGH-Urteil Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rz
46 ff.).
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32
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b) Es liegt auch keine unentgeltliche
Zuwendung i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG oder § 3
Abs. 9a Nr. 2 UStG vor.
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33
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aa) Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG
wird einer Lieferung gegen Entgelt jede andere unentgeltliche
Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem
Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens,
gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine
Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Nach § 3 Abs. 9a Nr. 2
UStG gilt das Gleiche für unentgeltliche Leistungen durch den
Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens
liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals, sofern
keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
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34
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bb) § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und
§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG entsprechen Art. 5 Abs. 6 der
Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 16 MwStSystRL (vgl.
Senatsurteile vom 14.05.2008 - XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II
2008, 721 = SIS 08 28 81, unter II.1.; vom 12.12.2012 - XI R 36/10,
BFHE 239, 534, BStBl II 2013, 412 = SIS 13 06 40, Rz 29).
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35
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Durch Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie
77/388/EWG (Art. 16 Satz 1 MwStSystRL) wird einer Lieferung gegen
Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen
Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten
Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als
unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde
Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem
vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben.
Jedoch fallen Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und
für Warenmuster zu Zwecken des leistenden Unternehmens nicht
darunter (Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art.
16 Satz 2 MwStSystRL).
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cc) Der EuGH hat mit Urteil Mitteldeutsche
Hartstein-Industrie (EU:C:2020:712) auch hierzu bezogen auf den
Streitfall entschieden:
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“64 Da die Arbeiten an die betreffende
Gemeinde erbracht wurden, steht schließlich fest, dass kein
Fall des Verbrauchs für den privaten Bedarf oder den des
Personals des Unternehmens vorliegt und auch die Zuordnung zu
unternehmensfremden Zwecken ausgeschlossen ist, da diese Arbeiten
für die Bedürfnisse der Klägerin des
Ausgangsverfahrens durchgeführt wurden. Dieser letztgenannte
Umstand steht jedoch der Anwendung von Art. 5 Abs. 6 der Sechsten
Richtlinie nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
geht nämlich aus seinem Wortlaut hervor, dass Art. 5 Abs. 6
Satz 1 der Sechsten Richtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch
einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser
unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt
gleichstellt und somit der Mehrwertsteuer unterwirft, wenn dieser
Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne dass es
grundsätzlich entscheidend wäre, ob diese Weitergabe
für die Zwecke des Unternehmens stattfindet ...
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65 Ebenso steht der vom vorlegenden Gericht
erwähnte Umstand, dass die in Rede stehende
Gemeindestraße nicht von der betreffenden Gemeinde zu
privaten Zwecken genutzt wird, sondern vielmehr gratis dem
öffentlichen Verkehr offensteht, der Anwendung von Art. 5 Abs.
6 der Sechsten Richtlinie grundsätzlich nicht entgegen. Im
Sinne dieser Bestimmung betrifft die Entnahme eines Gegenstands
für eine Verwendung zu solchen Zwecken jedenfalls die Entnahme
und Verwendung durch den Steuerpflichtigen, im vorliegenden Fall
die Klägerin des Ausgangsverfahrens, und nicht durch einen
Dritten, also die betreffende Gemeinde. Die Arbeiten zum Ausbau
dieser Straße wurden jedoch ausgeführt, um den
Bedürfnissen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
nachzukommen, und das Ergebnis dieser Arbeiten – die
Straße, die erschlossen wurde, um den Schwerlastverkehr
aufzunehmen, der vom Betrieb des Kalksteinbruchs hervorgerufen wird
– wird vor allem für ihre Bedürfnisse genutzt.
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66 Angesichts der Tatsache, dass die Lieferung
der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens unentgeltlich
durchgeführten Arbeiten zum Ausbau der in Rede stehenden
Gemeindestraße an die betreffende Gemeinde nicht geeignet
ist, zu einem unversteuerten Endverbrauch oder einem Verstoß
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu führen, stellen
solche Arbeiten jedoch keinen Umsatz dar, der einer Lieferung von
Gegenständen gegen Entgelt im Sinne von Art. 5 Abs. 6 der
Sechsten Richtlinie gleichzustellen ist.
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67 Selbst wenn die in Rede stehende
Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr offensteht, ist
nämlich der tatsächliche Endverbrauch dieser Straße
zu berücksichtigen. Aus der Antwort auf die erste Frage geht
hervor, dass vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht
vorzunehmenden Überprüfungen zum einen die Arbeiten zum
Ausbau dieser Straße der Klägerin des Ausgangsverfahrens
zugutekommen und einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit
ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit aufweisen, die zu
besteuerten Umsätzen führt, und zum anderen die Kosten
der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens bezogenen, mit den
Arbeiten zum Ausbau dieser Straße in Verbindung stehenden
Eingangsleistungen zu den Kostenelementen der von ihr vorgenommenen
Ausgangsumsätze gehören.“
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dd) Es ergibt sich somit aus dem Endverbrauch
dieser Straße für Zwecke der Klägerin, dass der
Ausbau der Gemeindestraße „D“ keiner
Lieferung von Gegenständen oder einer sonstigen Leistung gegen
Entgelt gleichsteht.
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3. Der Senat versteht die Ausführungen
des EuGH - auch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der
Rechtssache Vos Aannemingen (EU:C:2020:785, Rz 29) - dahingehend,
dass die Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs, den u.a. §
3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG
verhindern wollen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 232, 261, BStBl II
2012, 61 = SIS 11 06 14, Rz 29; in BFHE 239, 534, BStBl II 2013,
412 = SIS 13 06 40, Rz 31; vgl. zu Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der
Richtlinie 77/388/EWG z.B. EuGH-Urteile De Jong vom 06.05.1992 -
C-20/91, EU:C:1992:192 = SIS 92 25 16, Rz 15; Hotel Scandic
Gåsabäck vom 20.01.2005 - C-412/03, EU:C:2005:47 = SIS 05 16 74, Rz 23; EMI Group vom 30.09.2010 - C-581/08, EU:C:2010:559
= SIS 10 33 38, Rz 17), unter folgenden Voraussetzungen nicht
droht: Die Eingangsleistung wird vor allem für
Bedürfnisse des Steuerpflichtigen genutzt, sie ist für
das Unternehmen erforderlich und geht darüber nicht hinaus,
die Kosten der Eingangsleistung sind (kalkulatorisch) im Preis der
getätigten Ausgangsumsätze enthalten und der Vorteil des
Dritten - hier der Allgemeinheit - ist allenfalls
nebensächlich (zur letzten Voraussetzung s. EuGH-Urteil Vos
Aannemingen, EU:C:2020:785, Rz 29). Eine Besteuerung nach § 3
Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG kommt
unter diesen Voraussetzungen infolge einer unionsrechtskonformen
Reduktion des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG nicht in
Betracht.
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Soweit dies bisher vom Senat anders gesehen
worden ist (vgl. Urteil vom 31.05.2017 - XI R 2/14, BFHE 258, 191,
BStBl II 2017, 1024 = SIS 17 14 27, Rz 23), hält er an dieser
Rechtsprechung unter den genannten Voraussetzungen nicht mehr fest.
Liegt der Nutzen der Eingangsleistung vor allem beim
Steuerpflichtigen, kann dies - entgegen der bisherigen
Rechtsprechung - unter Beachtung der weiteren oben dargestellten
Voraussetzungen der Annahme einer z.B. unentgeltlichen Zuwendung
eines Gegenstands i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG
entgegenstehen (z.B. anders früher - zur Hingabe von
Blutdruckmessgeräten an Diabetiker, um den Absatz von
[nachzukaufenden] Teststreifen zu fördern - Senatsurteil in
BFHE 239, 534, BStBl II 2013, 412 = SIS 13 06 40, Rz 53). Auch
soweit der Senat in der Entscheidung in BFHE 221, 512, BStBl II
2008, 721 = SIS 08 28 81 von anderen Rechtsgrundsätzen
ausgegangen ist, hält er daran nicht mehr fest, ohne dass es
hier der Entscheidung bedarf, ob im dortigen Fall die Vorteile der
Allgemeinheit mehr als nur nebensächlich waren und die
Maßnahme über das Erforderliche hinausging.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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