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Arbeitnehmer-Abfindung, DBA-Schweiz, Verständigungsvereinbarung, überdachende Besteuerung

Arbeitnehmer-Abfindung, DBA-Schweiz, Verständigungsvereinbarung, überdachende Besteuerung: 1. Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine zuvor in Deutschland wohnende Person nach ihrem Wegzug in die Schweiz von ihrem bisherigen inländischen Arbeitgeber aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erhält (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). - 2. Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und Schweizer Steuerbehörden (Verständigungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer, bekannt gegeben durch BMF-Schreiben vom 13.10.1992, RIW 1993 S. 82) nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 bindet die Gerichte nicht (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung; entgegen BMF-Schreiben vom 20.5.1997, BStBl 1997 I S. 560 = SIS 97 14 92). - 3. Die Besteuerung der Abfindung nach der sog. überdachenden Besteuerung gemäß Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 scheidet aus, wenn der Zuzug der zuvor in Deutschland wohnenden Person in die Schweiz erfolgte, um dort eine unselbständige Tätigkeit auszuüben; daneben bestehende anderweitige Beweggründe für den Zuzug (beabsichtigte Eheschließung mit einer in der Schweiz ansässigen Person und Begründung eines gemeinsamen Hausstands) sind unschädlich. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 13.4.2010, IV B 3 - S 1301/10/10003, BStBl 2010 I S. 353 = SIS 10 09 11) - Urt.; BFH 2.9.2009, I R 111/08; SIS 09 33 01

Kapitel:
International > Doppelbesteuerung
Fundstellen
  1. BFH 02.09.2009, I R 111/08
    BStBl 2010 II S. 387
    DStR 2009 S. 2235
    LEXinform 0179571

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 16.4.2010
    K.H. in DB 45/2009 S. 2413
    K.K. in NWB 46/2009 S. 3552
    erl in StuB 21/2009 S. 824
    D.G. in BFH/PR 1/2010 S. 36
    B.Sp./B.O. in BB 51-52/2009 S. 2740
    G.V. in DStZ 7/2010 S. 223
    R.P. in IStR 19/2010 S. 735
Normen
[WÜRV] Art. 4, Art. 31
[GG] Art. 20 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1
[DBA-Schweiz 1971] Art. 4 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3
[EStG 2002] § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 39 b Abs. 6, § 41 a, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 24.10.2008, SIS 09 03 85, Abfindung, Schweiz, Besteuerungsrecht, Doppelbesteuerung, EG
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 21.11.2023, SIS 24 04 22, Zulässige unechte Rückwirkung der Besteuerungsrechte für eine 2016 vereinbarte, aber 2017 bezahlte Abfind...
  • BFH 28.6.2023, SIS 23 16 77, Keine Geltung der KonsVerLUXV für das DBA-Luxemburg 2012, Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines gre...
  • FG Baden-Württemberg 23.11.2022, SIS 23 04 76, Grenzgänger: 1. Eine regelmäßige Rückkehr im Sinne von Art. 15 a Abs. 2 DBA Schweiz kann auch vorliegen, ...
  • BFH 17.8.2022, SIS 23 04 10, Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989: Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können...
  • FG Rheinland-Pfalz 17.11.2021, SIS 22 00 88, Besteuerungsrecht Deutschlands für Abfindungszahlung eines luxemburgischen Arbeitgebers an einen ehemals ...
  • FG Baden-Württemberg 22.4.2021, SIS 21 09 95, Leitender Angestellter einer Schweizer AG bei arbeitsvertraglicher Festlegung von 3 Arbeitstagen pro Mona...
  • FG Rheinland-Pfalz 7.10.2020, SIS 20 18 88, Besteuerungsrecht Deutschlands für nichtselbständige Einkünfte eines auch in Luxemburg tätigen Berufskraf...
  • BFH 30.9.2020, SIS 21 04 95, Nichtrückkehrtage i.S. der Grenzgängerregelung des Art. 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2002: Tage, a...
  • BFH 30.9.2020, SIS 21 04 96, Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 auch ohne Eintragung der Funktion in das Handelsre...
  • BFH 30.9.2020, SIS 21 01 15, Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem DBA-Polen 2003: Die vom OEC...
  • FG des Saarlandes 10.9.2020, SIS 20 12 68, Deutsches Besteuerungsrecht für einen bei einem deutschen Regionalligisten angestellten, als Grenzgänger ...
  • FG Baden-Württemberg 11.2.2020, SIS 20 11 96, Besteuerungsrecht für Abfindungszahlung an Grenzgänger nach Frankreich, der für mehrere Unternehmen desse...
  • FG München 25.4.2019, SIS 19 09 16, DBA-Schweiz, Konsultationsvereinbarungsverordnung-Schweiz genügt nicht den Anforderungen des Gesetzesvorb...
  • FG München 25.4.2019, SIS 19 09 17, DBA-Schweiz, Konsultationsvereinbarungsverordnung-Schweiz genügt nicht den Anforderungen des Gesetzesvorb...
  • BFH 30.5.2018, SIS 18 17 17, Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in der Schweiz auftretenden Chorsängers, "Nichtrückkehrtage" von Gr...
  • BFH 11.4.2018, SIS 18 14 49, Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines sog. signing bonus: 1. Deutschland steht das Besteuerungsre...
  • FG Rheinland-Pfalz 25.1.2018, SIS 18 03 88, Besteuerung von Abfindungen bei Wohnsitz im Ausland (DBA Großbritannien 1964): 1. Eine von einem deutsche...
  • FG Baden-Württemberg 16.1.2018, SIS 18 12 73, Besteuerungsrecht für die von einem inländischen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlte Abfindung, we...
  • FG Hamburg 9.11.2017, SIS 17 25 20, Haftungsbescheid, Geschäftsführerin einer deutschen GmbH als bevollmächtigte Vertreterin im Sinne des DBA...
  • FG Baden-Württemberg 15.10.2015, SIS 16 08 99, Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitsvermerk, mündliche Bekanntgabe des Einkommensteuerbesche...
  • BFH 7.7.2015, SIS 16 00 30, Besteuerung Teilausgleichszahlungen an ehemalige Bedienstete des EPA: 1. Der gesetzlichen Bestimmung in A...
  • BFH 10.6.2015, SIS 15 21 48, Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im Inland tätigen Arbeitnehmer,...
  • FG München 13.3.2015, SIS 15 14 70, Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund des DBA Sch...
  • BMF 12.11.2014, SIS 14 32 20, Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA: Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns...
  • FG Münster 2.7.2014, SIS 14 28 64, Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an die deutsche Kommanditis...
  • FG Baden-Württemberg 19.12.2013, SIS 14 19 89, Vorlage an den EuGH, überdachende Besteuerung eines umgekehrten Grenzgängers, der in die Schweiz verzogen...
  • Hessisches FG 8.10.2013, SIS 14 02 87, Besteuerung einer Abfindung bei beschränkt Steuerpflichtigen: 1. Abfindungen, die anlässlich der Beendigu...
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  • BFH 13.6.2012, SIS 12 22 62, Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte nach dem DBA-Österreich 2000: 1. Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 D...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.5.2012, SIS 12 23 50, Besteuerung einer Abfindung aus Frankreich: Die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zu den dem Art. 15 ...
  • BFH 10.1.2012, SIS 12 12 97, Ausnahme von der überdachenden Besteuerung: Die durch Art. 4 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz geregelte Zuweisun...
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  • BFH 27.7.2011, SIS 11 36 30, Billigkeitserlass für Wegzüger in die Schweiz ("Heiratsprivileg"): Die gerichtliche Überprüfung von Billi...
  • BFH 25.7.2011, SIS 11 33 22, Besteuerungsrecht für italienische Sozialversicherungsrente nach DBA-Italien 1989: Es ist nicht ernstlich...
  • FG Baden-Württemberg 24.5.2011, SIS 11 31 73, Überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz, Voraussetzung für den Ausschluss des erweiterten...
  • BMF 4.4.2011, SIS 11 11 49, Anwendung von bis zum 1. April 2011 ergangenen BMF-Schreiben: In Fortführung der mit BMF-Schreiben vom 23...
  • FG Hamburg 25.1.2011, SIS 11 14 61, Marktordnungsrecht, Möglichkeit zur Bestimmung des abrechnenden Käufers durch den Milcherzeuger: 1. Milch...
  • BFH 12.1.2011, SIS 11 09 27, Besteuerungsrecht für Bezüge nach dem sog. Blockmodell im Rahmen der Altersteilzeit, Arbeitgeberzuschüsse...
  • FG Baden-Württemberg 12.1.2011, SIS 11 17 06, Anwendung der 183-Tage-Regelung nach Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich setzt physische Anwesenheit im I...
  • FG München 12.11.2010, SIS 11 08 59, Besteuerungsrecht für eine nach Wegzug des Arbeitnehmers nach Österreich ausgezahlte Abfindung: 1. Erhält...
  • BFH 19.10.2010, SIS 11 09 26, Keine "überdachende" deutsche Besteuerung bei Wegzug eines Arbeitnehmers in die Schweiz: Ist ein Arbeitne...
  • FG München 21.5.2010, SIS 10 34 81, Altersteilzeit, internationale Besteuerung, Arbeitgeberzuschüsse zu französischer Krankenversicherung nic...
  • FG Baden-Württemberg 6.5.2010, SIS 10 25 59, DBA-Schweiz, Erlass der deutschen ESt bei Wegzug in die Schweiz aufgrund Heirat: 1. Das FG darf Verwaltun...
  • BMF 23.4.2010, SIS 10 09 57, Aufhebung/Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben: Zur Eindämmung der Normenflut hat das Bund...
  • BMF 13.4.2010, SIS 10 09 11, Rechtsgrundlage zur Umsetzung von Verständigungs- und Konsultationsvereinbarungen über die Auslegung von ...
  • BFH 11.11.2009, SIS 10 08 74, Beruflich veranlasste Inhaftierung eines Grenzgängers in Drittstaat führt zu Nichtrückkehrtagen: 1. Zahlu...
  • BFH 11.11.2009, SIS 10 02 23, Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15 a DBA-Schweiz 1992: 1. Bei der Anwendu...
  • BFH 21.10.2009, SIS 09 39 21, Lohnsteuererstattungsanspruch bei abkommenswidriger Lohnsteuereinbehaltung: 1. Ein Arbeitnehmer kann die ...
  • FG Baden-Württemberg 24.9.2009, SIS 10 07 32, Keine Anwendung der Abwanderungsregelung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz bei bestehendem Arbeitsverhältnis...
Fachaufsätze
  • LIT 01 89 06 B. Spilles/B. Owerdieck, BB 51-52/2009 S. 2740: BFH verneint die Bindungswirkung von DBA-Verständigungsverfahren für Steuerpflichtige und Gerichte im Fal...

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine italienische Staatsangehörige, war bis zum 23.12.2005 in Deutschland ansässig. Seit 20.11.2004 war sie Arbeitnehmerin der Beigeladenen, eines inländischen Unternehmens. Das Arbeitsverhältnis sollte ursprünglich bis zum 16.1.2009 dauern. Es endete jedoch bereits am 4.11.2005, nachdem die Klägerin ihren Dienstvertrag gegen Zahlung einer Abfindung durch die Beigeladene gekündigt hatte.

 

Am 29.7.2006 beantragte die Klägerin im Hinblick auf die zu erwartende Abfindungszahlung deren Freistellung vom Lohnsteuerabzug gemäß § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.8.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) - DBA-Schweiz 1971 - . Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) lehnte dies unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.5.1997 (BStBl I 1997, 560 = SIS 97 14 92) i.V.m. dessen - zwischenzeitlich aufgehobenen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.3.2007, BStBl I 2007, 369 = SIS 07 11 11) - Schreiben vom 13.10.1992 (RIW 1993, 82 = SIS 93 04 86) und die darin bekannt gegebene Verständigungsvereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer ab; der Ablehnungsbescheid wurde bestandskräftig.

 

Die Beigeladene zahlte die Abfindung im September 2006 (streitgegenständlicher Besteuerungszeitraum) aus, behielt darauf Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ein und meldete die Steuerbeträge (am 9.10.2006) beim FA an. Der - nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 12.10.2007) - dagegen gerichteten Klage der Klägerin gab das Finanzgericht (FG) München durch Urteil vom 24.10.2008 8 K 3902/07 statt; das Urteil ist in EFG 2009, 228 = SIS 09 03 85 abgedruckt.

 

Das FA stützt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Das dem Revisionsverfahren beigetretene BMF hat ebenfalls keine Anträge gestellt, sich in der Sache aber dem FA angeschlossen.

 

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat die Klage der Klägerin (als sog. Drittbetroffene) gegen die Lohnsteueranmeldung der Beigeladenen für den streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. § 41a EStG 2002, § 167 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung) zu Recht als zulässig (vgl. Senatsurteil vom 12.10.1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87 = SIS 96 03 44; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 20.7.2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890 = SIS 05 37 93, und vom 5.10.2005 VI R 152/01, BFHE 211, 249, BStBl II 2006, 94 = SIS 06 14 74) und begründet angesehen.

 

1. Die Klägerin war mit ihren inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002 (i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften - Steueränderungsgesetz 2003 [StÄndG 2003] - vom 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) beschränkt steuerpflichtig. Zu diesen Einkünften gehört gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG 2002 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 auch die in Rede stehende Abfindung. Denn diese wurde nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen als Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG 2002 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt, und die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte haben der inländischen Besteuerung unterlegen. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG 2002 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 sind damit erfüllt. Das ist unter den Beteiligten auch nicht (mehr) streitig.

 

2. Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht für die Abfindung wurde durch das DBA-Schweiz 1971 beschränkt; das Besteuerungsrecht steht nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 der Schweiz als dem (nunmehrigen) Wohnsitzstaat der Klägerin zu.

 

a) Art. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DBA-Schweiz 1971 bestimmt, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden können, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

 

Wie der Senat wiederholt entschieden hat (z.B. Urteile vom 24.2.1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819 = SIS 88 11 58; vom 27.8.2008 I R 81/07, BFHE 222, 560, BStBl II 2009, 632 = SIS 08 44 46; vom 10.7.1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341 = SIS 97 03 85; Beschluss vom 12.9.2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 = SIS 06 47 93, jeweils m.w.N.), folgt daraus, dass Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind. Denn bei Abfindungen handelt es sich unbeschadet dessen, dass sie nach dem insoweit maßgebenden innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971) Arbeitslohn (§ 19 EStG 2002) sind, nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit i.S. des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971. Sie werden nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut („dafür“) indes nicht. Die Finanzverwaltung hat sich dem prinzipiell angeschlossen (BMF-Schreiben vom 14.9.2006, BStBl I 2006, 532 = SIS 06 37 59, dort Tz. 6.3).

 

b) An dieser Rechtsauffassung, an welcher der Senat festhält, ändert sich infolge der ursprünglich (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 560 = SIS 97 14 92) durch BMF-Schreiben in RIW 1993, 82 = SIS 93 04 86 bekannt gegebenen Verständigungsvereinbarung der deutschen und eidgenössischen Finanzbehörden zur Besteuerung von Abfindungen nichts.

 

aa) Das BMF und die Eidgenössische Steuerverwaltung haben sich in jener Vereinbarung auf der Basis von Konsultationsverhandlungen nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971 darauf verständigt, das Besteuerungsrecht der beiden Vertragsstaaten danach zuzuteilen, ob der Abfindung Versorgungscharakter beizumessen ist oder ob es sich um eine Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. In dem ersten Fall kann die Abfindung danach gemäß Art. 18 DBA-Schweiz 1971 nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden, im zweiten Fall soll gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 das sog. Tätigkeitsortsprinzip gelten. Hintergrund dieser Vereinbarung ist der Umstand, dass andernfalls aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungspraxis in Deutschland und in der Schweiz über die Besteuerungszuordnung die Gefahr sog. weißer Einkünfte, also der doppelten Nichtbesteuerung, bestand. Für den Streitfall ergeben sich daraus jedoch keine Konsequenzen.

 

bb) Die Vereinbarung betrifft die Auslegung des zwischenstaatlichen vereinbarten Abkommenstextes. Sie wird als solche nach Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971 ermöglicht und soll eine weitgehende Widerspruchsfreiheit bei der Abkommensanwendung sicherstellen. Die Frage nach der Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung ist indes umstritten.

 

Überwiegend (s. z.B. Lehner in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 25 Rz 154, Rz 166; Vogel, daselbst, Einl. Rz 109, 200 f.; Lüthi in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 25 Rz 94; Gosch in Lüdicke [Hrsg.], Wo steht das deutsche Internationale Steuerrecht?, 2009, S. 130 ff., 134; Schmitz in Strunk/Kaminski/ Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 25 OECD-MA Rz 64; Eilers in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 25 OECD-MA Rz 61; Frotscher, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 209 f.; Ismer, IStR 2009, 366; O. Schmidt in Haase, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 Rz 51 ff.; Becker, daselbst, Art. 25 Rz 42; Kopf in Lang/Jirousek [Hrsg.], Praxis des Internationalen Steuerrechts, Festschrift Loukota, 2005, S. 253; s. auch Brandis in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 18 Schweiz Rz 21, jeweils m.w.N.) wird angenommen, dass zwischen der (völkerrechtlichen) Bindung gegenüber dem anderen Vertragsstaat, der Bindung innerstaatlicher Rechtsanwendungsorgane und der Selbstbindung der die Verständigungsvereinbarung abschließenden und der ihnen nachgeordneten Behörden zu unterscheiden ist. Innerstaatliche Wirkungen kann hiernach eine solche Vereinbarung für die rechtsanwendenden Organe, also vor allem die Rechtsprechung, nur nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben des einzelnen Vertragsstaats entfalten. Das kann ihre unmittelbare Wirksamkeit zur Folge haben. Es kann aber auch, wie im Regelfall in Deutschland, voraussetzen, dass die Vereinbarung zunächst nach den Grundsätzen des einschlägigen Verfassungsrechts in einfaches Gesetzesrecht transformiert werden muss (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - ). Andernfalls bleibt es bei der Letztverbindlichkeit des Abkommens in seiner in diesem Sinne in nationales Recht umgesetzten Fassung. Diese Fassung allein ist vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Abkommensauslegung maßgeblich. Denn aus innerstaatlicher Sicht handelt es sich bei der nicht transformierten Verständigungsvereinbarung der beteiligten Finanzverwaltungen lediglich um ein Verwaltungsabkommen und damit der Rechtsnatur nach um eine Verwaltungsvorschrift, die nicht auf einer ihrerseits demokratisch legitimierten Rechtsverordnung i.S. von Art. 80 Abs. 1 GG beruht und die deswegen nicht geeignet ist, positives Recht in verbindlicher Weise zu verändern. In Einklang mit diesen Vorgaben hat der Senat bereits durch seine Urteile vom 1.2.1989 I R 74/86 (BFHE 157, 39, BStBl II 1990, 4 = SIS 90 25 01) sowie vom 10.7.1997 I R 4/96 (BFHE 181, 158, BStBl II 1997, 15 = SIS 97 06 90) entschieden. Der Streitfall gibt keine Veranlassung, davon abzurücken.

 

cc) Das schließt es nicht aus, die Abkommenspraxis der Vertragsstaaten, wie sie in der Verständigungsvereinbarung zum Ausdruck kommt, bei der Abkommensauslegung zu berücksichtigen; es gilt der Grundsatz der Entscheidungsharmonie. In Einklang damit stehen die Grundsätze zur Auslegung von Verträgen nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 - WÜRV - (BGBl II 1985, 927), in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 3.8.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.8.1987 (BGBl II 1987, 757): Ein Vertrag ist danach nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seiner Bestimmung in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Außer dem bei der Auslegung zu berücksichtigenden und in Art. 31 Abs. 2 WÜRV näher beschriebenen systematischen „Zusammenhang“ sind nach Art. 31 Abs. 3 WÜRV in gleicher Weise zu berücksichtigen: a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen sowie b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. So gesehen kann ein übereinstimmendes Abkommensverständnis und eine gemeinsame „Übung“ der beteiligten Finanzverwaltungen für eine Abkommensauslegung bedeutsam sein (s. z.B. Senatsurteile vom 25.10.2006 I R 81/04, BFHE 215, 237 = SIS 07 06 03, sowie I R 18/04, BFH/NV 2007, 875 = SIS 07 61 48, beide zu leitenden Angestellten als sog. Grenzgänger i.S. von Art. 15 Abs. 4, Art. 15a DBA-Schweiz 1971), das aber immer nur insofern, als sie nicht dem Wortlaut des Abkommens zuwiderläuft (vgl. Senatsurteil vom 27.8.2008 I R 64/07, BFHE 222, 553, BStBl II 2009, 97 = SIS 08 40 97). Abgesehen davon, dass das Wiener Übereinkommen (nach Art. 4 WÜRV) nur auf Verträge Anwendung findet, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist - und damit, ohne dass dem weiter nachzugehen wäre, nach Lage der Dinge nicht für das DBA-Schweiz 1971 -, erzwingen auch diese Grundsätze eine Regelungsauslegung also immer nur nach Maßgabe des Abkommenswortlauts; dieser stellt in abschließender Weise die „Grenzmarke“ für das „richtige“ Abkommensverständnis dar.

 

Daran scheitert die vom FA und vom BMF verfochtene Auslegung im Streitfall: Der Abkommenstext ist aus Sicht des erkennenden Senats aus den beschriebenen Gründen hinreichend eindeutig. Wenn eine Staatenpraxis dennoch wechselseitig von der bisherigen Abkommensauslegung abweicht, so wird dadurch nicht eine Auslegung, die insbesondere auf dem Abkommenswortlaut gründet, bestätigt. Vielmehr läuft dies auf eine - für den Steuerpflichtigen steuerverschärfende und damit belastende - Abkommensänderung hinaus und ist es allein aus dem bilateralen Bemühen zu erklären, etwaigen Nichtbesteuerungen der betreffenden Abfindungen vorzubeugen. Die Umsetzung dieses Bemühens mag (unbeschadet des Abkommensprinzips der nur virtuellen Doppelbesteuerung) gerechtfertigt und vor allem in der abkommensrechtlich (in Art. 26 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971) vereinbarten Bekundung angelegt sein, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie kann vor dem Hintergrund des Abkommenstextes indes aus deutscher Sicht nur gelingen, wenn die „spätere Übung“ oder „Übereinkunft“ in positives und mit dem Abkommen gleichrangiges Recht erhoben wird. Es gilt erneut der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt. Auf der Basis einer bloßen Verwaltungsvereinbarung gelingt das deswegen nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 157, 39, BStBl II 1990, 4 = SIS 90 25 01; s. auch H. Loukota, Steuer und Wirtschaft International - SWI - 2000, 299, 304 ff.; s. auch abgrenzend Senatsurteile vom 4.6.2008 I R 62/06, BFHE 222, 255, BStBl II 2008, 793 = SIS 08 33 10; vom 20.8.2008 I R 39/07, BFHE 222, 509, BStBl II 2009, 234 = SIS 08 42 89). Ob das - wie das BMF vorträgt - nach den Verfassungsordnungen anderer Staaten abweichend gehandhabt werden kann und wird (vgl. dazu, insbesondere in Bezug auf die Niederlande, Prokisch in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15 Rz 17a f.; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15 MA Rz 144; s. auch aus österreichischer Sicht M. Lang/Schuch, DBA-Österreich, Art. 21 Rz 13; H. Loukota, SWI 2000, 299; Kopf in Festschrift Loukota, a.a.O., S. 253), ist insofern unbeachtlich.

 

dd) Ein anderes Ergebnis folgt weder aus dem vom BMF herangezogenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Auslandseinsätzen der Bundeswehr vom 12.7.1994 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 (BVerfGE 90, 286) noch aus dem Urteil des BVerfG vom 22.11.2001 2 BvE 6/99 (BVerfGE 104, 151, 209) zum NATO-Strategiekonzept. Zwar hebt das BVerfG insbesondere in dem Urteil in BVerfGE 90, 286 hervor, dass in der völkerrechtlichen Praxis „fließende Übergänge zwischen Vertragsauslegung und Vertragsänderung“ bestehen (unter III.3.a dd der Entscheidungsgründe). Es liege auch in der Hand der Vertragspartner, durch eine Vertragsauslegung eine neue Praxis der Vertragsanwendung begründen zu wollen, selbst dann, wenn diese Praxis - entgegen der Auffassung der Vertragsparteien - über den Vertragsinhalt hinausgehe; eines Zustimmungsvorbehalts des Gesetzgebers (nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) bedürfe es in derartigen Situationen nicht (ebenda). Das BVerfG stellt aber zugleich klar, dass der Vollzug solcher Vereinbarungen dann auf jene Tätigkeiten beschränkt ist, die nicht dem Gesetzesvorbehalt unterliegen. Ist das nicht der Fall - und der Senat nimmt dies unter den Gegebenheiten des Streitfalls für den steuerrechtlich belastenden Zugriff auf die in Rede stehende Abfindungszahlung aus den dargelegten Erwägungen an - „besteht ein Handlungsverbot, solange nicht entweder das nationale Zustimmungsgesetz den innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl erteilt oder das Parlament eine sonstige ausreichende Ermächtigungsgrundlage geschaffen hat“ (unter III.3.a ee der Entscheidungsgründe), woran es vorliegend jedoch fehlt.

 

ee) Aus demselben Grund scheidet schließlich die vom BMF angemahnte verfassungskonforme Auslegung des Abkommens (nach Maßgabe des Leistungsfähigkeitsprinzips, Art. 3 Abs. 1 GG) aus, um der Gefahr einer doppelten Nichtbesteuerung der Klägerin (und damit sog. weißer Einkünfte) entgegenzutreten (s. dazu erneut auch Senatsurteile in BFHE 222, 255, BStBl II 2008, 793 = SIS 08 33 10, und in BFHE 222, 509, BStBl II 2009, 234 = SIS 08 42 89).

 

3. Weitere Rechtsgrundlagen, welche ein deutsches Besteuerungsrecht an der gezahlten Abfindung zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich namentlich nicht aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971. Danach kann die Bundesrepublik Deutschland bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und die in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat und in den folgenden fünf Jahren die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte besteuern. Die Bestimmungen des Satzes 1 gelten jedoch ausnahmsweise nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um dort eine echte unselbständige Tätigkeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert sei (Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz 1971). In diesen Fällen verzichtet Deutschland auf den ergänzenden Besteuerungsanspruch, da der Zuzug in die Schweiz auf Gründen beruht, die eine „Steuerflucht“ aus dem Inland nicht vermuten lasse.

 

Die Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz 1971 erfordert, dass das Ansässigwerden in der Schweiz in der Absicht erfolgt, um dort eine unselbständige Tätigkeit auszuüben. Dabei muss diese Absicht nicht der alleinige Beweggrund für den Zuzug in die Schweiz sein. Es ist denkbar, dass andere Beweggründe (u.U. sogar vorrangiges) Motiv für den Umzug in die Schweiz waren, z.B. eine Heirat, wenn nur die Absicht hinzu kommt, dort einer unselbständigen Arbeit nachzugehen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Arbeitsaufnahme schon konkrete Formen angenommen hat. Insbesondere müssen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitsplatz noch die Art der auszuübenden Tätigkeit beim Zuzug in der Schweiz feststehen. Schließlich genügt es, wenn beim Zuzug in die Schweiz die Absicht der Arbeitsaufnahme vorhanden gewesen ist, selbst wenn diese Absicht dann später endgültig und auf Dauer aufgegeben wird.

 

Im Streitfall hat das FG dazu festgestellt, dass die Klägerin bereits im Dezember 2005 ihren Wohnsitz in die Schweiz verlagert hat und der Zuzug in die Schweiz nicht erfolgt ist, um der deutschen Steuer zu entgehen. Der Umzug habe vielmehr der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz und zugleich auch der Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit ihrem Schweizer Ehemann gedient, den sie im Dezember 2005 geheiratet habe. Die Klägerin habe glaubwürdig dargestellt, dass sie bereits ab Juli 2005 mit namentlich benannten Zuständigen eines Schweizer Unternehmens über die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit verhandelt habe. Sie habe dann auch nach dem Scheitern dieser Vertragsverhandlungen, die sie zunächst vereinbarungsgemäß exklusiv mit dem Unternehmen geführt habe, tatsächlich eine nichtselbständige Tätigkeit in der Schweiz im Dezember 2006 aufgenommen. Das genüge, um einen „nachwirkenden“ Besteuerungszugriff Deutschlands auszuschließen.

 

Dieser tatrichterlich gestützten Subsumtion ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts entgegenzusetzen; sie sind damit für den erkennenden Senat bindend (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ), so dass das FG-Urteil auch insofern zu bestätigen ist.