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DBA-Schweiz, leitende Angestellte, Ort der Tätigkeitsausübung

DBA-Schweiz, leitende Angestellte, Ort der Tätigkeitsausübung: Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, wird auch dann i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 "in der Schweiz ausgeübt", wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird. - Urt.; BFH 25.10.2006, I R 81/04; SIS 07 06 03

Kapitel:
International > Doppelbesteuerung
Fundstellen
  1. BFH 25.10.2006, I R 81/04
    BStBl 2010 II S. 778
    BFHE 215 S. 237
    LEXinform 5004000

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.8.2010
    St.R.-F./D.H. in ZSteu 4/2007 S. 33
    K.B. in INF 6/2007 S. 203
    M.K. in FR 10/2007 S. 498
Normen
[EStG] § 1 Abs. 1 Satz 1
[DBA-Schweiz 1992] Art. 15 Abs. 4 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 24.05.2004, SIS 04 34 69, Doppelbesteuerung, Schweiz, Leitender Angestellter, Sitz
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 30.9.2020, SIS 21 04 96, Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 auch ohne Eintragung der Funktion in das Handelsre...
  • FG Münster 21.3.2019, SIS 19 07 80, Leitender Angestellter i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz: 1. Zur Beurteilung der Frage, ab wann ein Stp...
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  • FG Rheinland-Pfalz 25.1.2018, SIS 18 03 88, Besteuerung von Abfindungen bei Wohnsitz im Ausland (DBA Großbritannien 1964): 1. Eine von einem deutsche...
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  • FG Baden-Württemberg 3.12.2015, SIS 16 03 89, Schweizer Spital- und Gemeindesteuer sind nichtabziehbare Betriebsausgaben, kein Vertrauensschutz bei Änd...
  • FG Baden-Württemberg 15.10.2015, SIS 16 08 99, Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitsvermerk, mündliche Bekanntgabe des Einkommensteuerbesche...
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  • BMF 3.12.2013, SIS 13 34 34, Schweiz, Wahl des Methodenartikels bei der Besteuerung leitender Angestellter: Das Bundesfinanzministeriu...
  • OFD Frankfurt 15.1.2013, SIS 13 23 28, Schweiz, leitende Angestellte, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Tätigkeiten in Drittstaaten: D...
  • BFH 10.1.2012, SIS 12 15 77, Arbeitsortfiktion für Arbeitnehmer an Bord von Binnenschiffen schweizerischer Unternehmen: Art. 15 Abs. 3...
  • BFH 12.10.2011, SIS 12 00 81, Genossenschaft keine Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz: Vergütungen, die eine in De...
  • FG Baden-Württemberg 6.4.2011, SIS 11 17 42, Kein fiktiver Arbeitsort in der Schweiz bei nichtselbständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen Bin...
  • OFD Frankfurt 11.2.2011, SIS 11 25 77, Schweiz, leitende Angestellte, Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bei Tätigkeiten in Drittstaaten: ...
  • BFH 8.12.2010, SIS 11 12 58, "Ort der Ausübung" einer Arbeit im abkommensrechtlichen Sinne: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass - vor...
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  • FG Baden-Württemberg 1.4.2008, SIS 09 03 55, DBA Schweiz, Besteuerung eines in Deutschland ansässigen, für eine Schweizer Kapitalgesellschaft in Dritt...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 28.2.2008, SIS 08 26 50, Besteuerung des Arbeitslohns eines in Österreich angestellten Berufskraftfahrers mit Wohnsitz in Deutschl...
  • FG Münster 14.2.2008, SIS 08 18 84, Freistellung von Einkünften leitender Angestellter einer schweizerischer Kapitalgesellschaft: Die Tätigke...
  • FG Baden-Württemberg 22.1.2008, SIS 08 22 43, Wegzugsbesteuerung, Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz, Arbeitgeber bei Entsendung ei...
  • FG Baden-Württemberg 22.1.2008, SIS 09 08 50, Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer Schweizer Kapitalg...
  • FG Baden-Württemberg 22.1.2008, SIS 08 19 35, Handlungsbevollmächtigter kein leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, Anrechnung von S...
  • BFH 21.8.2007, SIS 08 13 89, Rechtsfähiger Verein keine Kapitalgesellschaft i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz: Vergütungen, die eine...
  • FG Baden-Württemberg 26.4.2007, SIS 07 26 60, Untätigkeitsklage, Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, Besteuerung eines nichtselbstständig tätigen...
  • BFH 25.10.2006, SIS 07 61 48, Leitender Angestellter als Grenzgänger i.S. des DBA-Schweiz: Ist ein in Deutschland ansässiger leitender ...
Fachaufsätze
  • LIT 01 38 59 St. Rousek-Folkers/D. Hild, ZSteu 4/2007 S. 33: Besteuerung deutscher Geschäftsführer einer Schweizer Kapitalgesellschaft - Positive Klarstellung durch d...

I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11.8.1971 - DBA-Schweiz 1971 - (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Protokolls vom 21.12.1992 - DBA-Schweiz 1992 - (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928).

 

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1997) gemeinsam in Deutschland lebten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr Geschäftsführer einer deutschen GmbH und zugleich Prokurist einer AG (X-AG) mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz. Für die X-AG war der Kläger im Streitjahr an insgesamt 12 Tagen tätig; davon entfielen 2 Tage auf Tätigkeiten in der Schweiz und 10 Tage auf Tätigkeiten in Deutschland. Einer Bestätigung des zuständigen schweizerischen Steueramts zufolge wurden die für diese Tätigkeit von der schweizerischen Tochtergesellschaft gezahlten Einkünfte des Klägers mit schweizerischer Quellensteuer belastet.

 

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992, den von der X-AG gezahlten Arbeitslohn von der deutschen Besteuerung freizustellen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erfasste jedoch den auf die Tätigkeit in Deutschland entfallenden Anteil der schweizerischen Einkünfte (5/6) unter Anrechnung der anteiligen Schweizer Quellensteuer als im Inland steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Köln entschied durch Urteil vom 24.5.2004 10 K 494/00, dass die aus der Schweiz stammenden Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in vollem Umfang unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts (§ 32b des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) steuerfrei zu stellen seien. Sein Urteil ist in EFG 2005, 22 = SIS 04 34 69 veröffentlicht.

 

Mit der Revision rügt das FA unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7.7.1997 (BStBl I 1997, 723 = SIS 97 21 92) die Verletzung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992.

 

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Das BMF ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.

 

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Der auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallende Arbeitslohn des Klägers ist nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einzubeziehen.

 

1. Nach den Feststellungen des FG, die nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen und deshalb im Revisionsverfahren bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), hatte der Kläger im Streitjahr einen Wohnsitz im Inland. Er war mithin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig mit der Folge, dass er mit allen im Streitjahr erzielten Einkünften der Einkommensteuer unterlag. Ferner ist das FG ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger aus abkommensrechtlicher Sicht in Deutschland ansässig war (Art. 4 DBA-Schweiz 1992); diese Einschätzung wird erkennbar von den verfahrensbeteiligten Finanzbehörden geteilt.

 

2. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 werden bei einer in Deutschland ansässigen Person aus der Schweiz stammende Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen i.S. des Art. 15 DBA-Schweiz 1992, soweit sie nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz 1992 fallen, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, wenn sie in der Schweiz besteuert werden können (a) und wenn die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird (b).

 

a) In der Schweiz besteuert werden können gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und vorbehaltlich des Art. 15a DBA-Schweiz 1992 die Einkünfte einer natürlichen Person, die in Deutschland ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist. Die Tätigkeit darf allerdings nicht so abgegrenzt sein, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst. Besteuert die Schweiz diese Einkünfte nicht, so können sie in Deutschland besteuert werden (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz 1992).

 

Im Streitfall war der Kläger nach den Feststellungen des FG als Prokurist der schweizerischen X-AG tätig; die dafür bezogenen Einkünfte sind in der Schweiz besteuert worden. Wo der Kläger seine Tätigkeit ausgeübt bzw. dass er sich an 10 von 12 Tagen außerhalb der Schweiz aufgehalten hat, ist insoweit ohne Belang. Eine abgegrenzte Tätigkeit, die lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst hätte, hat das FG nicht festgestellt.

 

b) Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 unterfällt und nicht so abgegrenzt ist, dass sie nur Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst, wird i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 „in der Schweiz ausgeübt“. Das gilt auch dann, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird. Denn Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 enthält für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes.

 

aa) Für eine solche Auslegung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 spricht, wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 15.12.1998 I B 45/98 (BFH/NV 1999, 751 = SIS 98 57 15) ausgeführt hat, zum einen die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

 

Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 ist in den Jahren bis 1971 verhandelt, am 18.6.1971 paraphiert und am 11.8.1971 unterzeichnet worden. Zu jener Zeit galt noch das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15.7.1931 i.d.F. des Zusatzprotokolls vom 20.3.1959 (DBA-Schweiz 1931/1959). Nach Art. 4 dieses Abkommens durften Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen - „nur in dem Staat besteuert“ werden, „in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird“. Dazu hatte sich in langjähriger Rechtsprechung und Praxis der Grundsatz herausgebildet, dass die Tätigkeit von Direktoren und Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft am Ort des Sitzes der Gesellschaft „ausgeübt“ werde, sofern sie nicht lediglich im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasse (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.8.1960 VI 300/58 S, BFHE 71, 514, BStBl III 1960, 441 = SIS 60 02 49, m.w.N.). Diese Handhabung wurde zwar sodann vom erkennenden Senat in Frage gestellt und zum Gegenstand einer Anrufung des Großen Senats des BFH gemacht (Senatsbeschluss vom 16.12.1970 I R 203/66, BFHE 100, 534A). Im Verfahren des Großen Senats des BFH machte der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen jedoch ausdrücklich geltend, dass durch die Jahrzehnte bestehende kontinuierliche Handhabung sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz möglicherweise sogar ein Gewohnheitsrecht des genannten Inhalts entstanden sei (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15.11.1971 GrS 1/71, BFHE 103, 433, 436, BStBl II 1972, 68, 69 = SIS 72 00 42).

 

Vor diesem historischen Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit den im DBA-Schweiz 1992 getroffenen Regelungen die seinerzeit übliche und später vom Großen Senat des BFH gebilligte Handhabung festgeschrieben werden sollte (ebenso schon Senatsurteil vom 5.10.1994 I R 67/93, BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95 = SIS 95 04 54). Das wird vor allem daran deutlich, dass sowohl der damals geltende Grundsatz (Besteuerungsrecht des Staates der Kapitalgesellschaft) als auch die vom BFH anerkannten Ausnahmen von diesem Grundsatz - namentlich der Fall der abgegrenzten Auslandstätigkeit - in den Abkommenstext eingearbeitet worden sind. Zudem heißt es in der Denkschrift der Bundesregierung zum Abkommen, dass die in Art. 15 Abs. 5 (heute: Abs. 4) enthaltene Regelung „auf ... einer langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung“ beruhe (BTDrucks VI/3233, Abschnitt B, zu Art. 15). Angesichts dessen spiegelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers wider, dass ein leitender Angestellter seine Leitungstätigkeit regelmäßig am Ort der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft ausübt (so auch Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 751 = SIS 98 57 15; a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.5.2003 11 K 125/99, EFG 2003, 1459 = SIS 03 40 35).

 

bb) Ob man dieser Einschätzung in der Sache folgt, ist für die Auslegung von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 unerheblich. Man mag der Fiktion des Tätigkeitsortes entgegenhalten, dass dadurch die Verwertung einer nichtselbständigen Arbeit unzulässigerweise mit ihrer Ausübung gleichgesetzt werde (vgl. F.W., IStR 1993, 331; Sutter/ Burgstaller in Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer, Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 2003, S. 77 f.). Man kann auch darauf verweisen, dass der erkennende Senat in Bezug auf andere Abkommen der Auffassung des Großen Senats des BFH in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht (mehr) gefolgt ist (BFH-Beschluss vom 5.7.1990 I B 17/90, BFH/NV 1991, 146 = SIS 91 13 70; BFH-Urteil in BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95 = SIS 95 04 54; BFH-Beschluss vom 2.5.1997 I B 117/96, BFH/NV 1998, 18, jeweils zu Art. 15 DBA-Kanada). Das historisch geprägte Verständnis des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 wird hierdurch nicht in Frage gestellt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 11.10.2000 I R 44-51/99, BFHE 193, 343, BStBl II 2002, 271 = SIS 01 06 06).

 

cc) Die Bedeutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 als Fiktion des Tätigkeitsortes muss auch bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 berücksichtigt werden (ebenso Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 DBA-Schweiz Rz 106; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 4. Aufl., Art. 15 Rz 80; Kolb in Gocke/Gosch/M. Lang, Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Festschrift für Wassermeyer, 2005, S. 768 f.; Miessl, IStR 2005, 477, 480; Eidgenössische Steuerverwaltung - EStV - vom 4.6.1997 und vom 30.9.1999, abgedruckt in Locher/Meier/v. Siebenthal/ Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, B 24.1.1 Nr. 27 und B 15.4 Nr. 17; FW, IStR 1999, 117, 118; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723 = SIS 97 21 92; FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2003, 1459 = SIS 03 40 35; Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 83; Neyer, IStR 2005, 514). Zwar ist dem FA ebenso wie dem BMF zuzugeben, dass eine solche Interpretation nicht die einzig mögliche ist. Auch die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass es nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 darauf ankomme, wo die Arbeit eines leitenden Angestellten tatsächlich ausgeübt wird, ist durch den Wortlaut der Bestimmung gedeckt. Doch ist nicht nur im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992, sondern vor allem in Ansehung der langjährigen Praxis der Vertragsstaaten der von den Klägern vertretenen Auslegung der Vorzug zu geben.

 

Die deutsche Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723 = SIS 97 21 92) und die Eidgenössische Steuerverwaltung (vgl. EStV vom 4.6.1997, abgedruckt in Locher/Meier/v. Siebenthal/ Kolb, a.a.O., B 24.1.1 Nr. 27) haben über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg die Fiktion des Tätigkeitsortes leitender Angestellter nicht nur auf Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992, sondern auch auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 bezogen. Die Berücksichtigung der nachfolgenden Praxis der Vertragsdurchführung bei der Auslegung internationaler Verträge ist völkergewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl., § 11 Rz. 14, m.w.N.) und darüber hinaus in Art. 31 Abs. 3 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge kodifiziert. Sie ist ein gewichtiges und objektiv feststellbares Indiz dafür, wie die Parteien den Vertrag einvernehmlich verstehen bzw. zumindest im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und in den darauf folgenden Jahren verstanden haben. Dieses einvernehmliche Verständnis enthält eine für die Abkommensauslegung maßgebliche authentische Interpretation durch die Vertragsparteien, von der sich die deutsche Finanzverwaltung nicht einseitig durch eine abweichende Deutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 lösen kann (ebenso FW, IStR 1999, 117; Kolb in Gocke/Gosch/M. Lang, a.a.O., S. 768 f.).

 

dd) Die vom FA zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des Senats zur Besteuerung von Arbeitnehmern an Bord eines Binnenschiffes (Urteil vom 22.10.2003 I R 53/02, BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 = SIS 03 53 45) ist im Streitfall nicht einschlägig. Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz 1992, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, kann mit Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 im Hinblick auf dessen Entstehungsgeschichte und die mit dieser Regelung verbundene Praxis der Vertragsdurchführung nicht verglichen werden.

 

c) Das FG ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Prokurist der schweizerischen X-AG i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 in der Schweiz ausgeübt hat. Es hat ferner revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die streitigen Einkünfte des Klägers in der Schweiz besteuert worden sind. Daher erweist sich seine Entscheidung als zutreffend, dass diese Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind und nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen.