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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 35/19 (BFH) |
§§: | AO § 218, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 129, InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Abrechnungsbescheid, Lohnsteuer, Insolvenzverwalter, Aufrechnung |
Rechtsfrage: | Stellen zu Lohnsteuerverbindlichkeiten führende Aufrechnungslagen Rechtshandlungen dar, die der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegen und damit ein Aufrechnungsverbot gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auslösen, selbst wenn die Lohnsteuer vorzeitig angemeldet worden ist und die Lohnsteuer wegen des früheren Zuflusses des Arbeitslohns entstand, obgleich der Monat und damit die zu erbringende Arbeitsleistung (als relevante Rechtshandlung) noch nicht erbracht worden war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 03.09.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 8260/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 19 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.04.2023 |
Erledigungs-Az: | VII R 35/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision Steuerpflichtiger begründet - Zurückverweisung an das FG - Revision Behörde unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 18 00 |