Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.01.2019 - 1 K
293/15 = SIS 19 07 47
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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Die dagegen erhobenen Einsprüche
blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 07.07.2015); das
Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern gab der Klage unter
Aufhebung der Bescheide statt (Urteil vom 22.01.2019 - 1 K 293/15,
abgedruckt in EFG 2019, 1110 = SIS 19 07 47).
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Das FA rügt die Verletzung materiellen
und formellen Rechts.
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Es beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der im Revisionsverfahren nicht i.S. des
§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretene
Kläger hat sich nicht geäußert.
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B. Die Revision ist begründet und
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Klageabweisung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das
angefochtene Urteil ist zwar nicht verfahrensfehlerhaft ergangen;
allerdings unterliegt die an den Kläger gezahlte
Altersversorgung (Sozialversicherungsleibrente) der deutschen
Einkommensbesteuerung.
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I. Ein Verfahrensfehler i.S. des § 119
Nr. 1 FGO liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor; die
Besetzung des Gerichts entsprach den gesetzlichen Vorgaben.
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1. Dem FA ist allerdings darin zu folgen, dass
im Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Urteils (22.01.2019)
nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 14.03.2019 - V B 34/17 (BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489 = SIS 19 02 14) in der Person des Präsidenten des Gerichts ein
Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorlag, da der in
diesem Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan des
Gerichts (§ 4 FGO i.V.m. §§ 21e bis g des
Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - ) für das
Geschäftsjahr 2019, der konstitutiv auch die Besetzung
für bereits anhängige Sachen geregelt hat (s. allgemein
z.B. BFH-Beschluss vom 11.07.2006 - IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873
= SIS 06 38 74; Brandis in Tipke/Kruse, § 4 FGO Rz 17,
m.w.N.), für den Präsidenten, der zugleich
Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit war, nicht
erkennen ließ, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft er
seinem Senat im FG (2. Senat) zugewiesen war. Die im
Senatsbeschluss vom 08.09.2020 - I B 53/19 (BFH/NV 2021, 345 = SIS 20 21 17) als entscheidungserheblich erkannte (ergänzende)
Erklärung des Präsidenten vom 15.04.2019 zum
Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (Datum der in diesem
Verfahren angefochtenen Entscheidung: 22.08.2019) lag am 22.01.2019
noch nicht vor.
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2. Die im hier zu entscheidenden
Revisionsverfahren angefochtene Entscheidung des Gerichts ist aber
nicht unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichts ergangen;
vielmehr war der dortige 1. Senat zur Entscheidung berufen, wobei
eine sog. Vertreterbesetzung (s. allgemein Brandis in Tipke/Kruse,
§ 4 FGO Rz 22) vorlag. Für das am Sitzungstag erkrankte
Mitglied des 1. Senats lag ein Vertretungsfall vor; zur Vertretung
waren nach dem Geschäftsverteilungsplan Mitglieder des 3.
Senats des Gerichts berufen, wobei diese aber nach dem Inhalt eines
Vermerks des Präsidenten an der Wahrnehmung dieser Vertretung
verhindert waren, so dass die Vertretung aus dem 2. Senat erfolgen
musste. Dabei begann die Vertretungslinie der Mitglieder des 2.
Senats nach dem Geschäftsverteilungsplan „mit dem an 2.
Stelle im Besetzungsplan genannten Mitglied des vertretenen
Senats“, damit der Vertreterin des
Gerichtspräsidenten. Auf dieser Grundlage wurde die Besetzung
des 1. Senats am Sitzungstag durch die Richterin am Finanzgericht
… als Vertreterin komplettiert.
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3. Das FA sieht einen Besetzungsmangel darin,
dass „die ständige Vertreterin eines
Doppelpräsidenten“ durch die gegebene
Konstellation (im Sinne eines zahlenmäßig häufigen
Vertretungseinsatzes) einer Mehrbelastung ausgesetzt sei; die nach
ständiger Rechtsprechung „unzulässige
Dauervertretung“ eines Senatsvorsitzenden
(Hinweis auf das Senatsurteil vom 07.12.1988 - I R 15/85, BFHE 155,
470, BStBl II 1989, 424 = SIS 89 09 55) wirke sich „nicht nur
auf die Person des Vertretenen aus, der seine richtungsweisende
Funktion im Senat nicht länger ausüben kann, sondern auch
auf die seiner Vertreterin, die zum Zeitpunkt der Urteilsfindung
durch eine bereits mehrere Jahre andauernde Vertretungssituation im
2. Senat überlastet war“. Eine dauernde
Verhinderung auf Grund
„Überlastung“ der Vertreterin
hätte aber eine Anpassung der Geschäftsverteilung zur
Folge haben müssen.
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4. Dieser Rechtsauffassung ist nicht zu
folgen. Zunächst ist nicht deutlich, dass eine
„Überlastung“ der mitwirkenden
Berichterstatterin als Vertreterin (im eigenen Dezernat und/oder
durch [zusätzliche] Mitwirkung als nicht selbst verhinderte
Vertreterin) - etwa ausweislich einer
„Überlastungsanzeige“ der Richterin
- tatsächlich vorgelegen hat; das FA hat eine solche Situation
auch „nur“ unterstellt, ohne eine
konkrete Zahl, z.B. der Mitwirkungseinsätze als Vertreterin,
zu benennen. Wenn eine
„Überlastung“ tatsächlich
vorgelegen haben sollte, hat das Präsidium des Gerichts darauf
aber - auch wenn § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG (i.V.m. § 4 FGO)
insoweit eine Anpassung der Geschäftsverteilung im laufenden
Geschäftsjahr ausdrücklich zulässt
(„dürfen“) - nicht zwingend durch
eine Änderung der Geschäftsverteilung zu reagieren, um
einen Besetzungsmangel zu vermeiden. Auch der
„überlastete Richter“ ist - solange
der geltende Geschäftsverteilungsplan seine Mitwirkung im
konkreten Fall vorsieht - „gesetzlicher
Richter“. Der Gesichtspunkt der
„unzulässigen Dauervertretung“
bezieht sich auf die Mitwirkung des Vertretenen, nicht auf die
Mitwirkung des für den konkreten Fall
geschäftsplanmäßig berufenen Vertreters.
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II. Das FG hat im angefochtenen Urteil
rechtsfehlerhaft dahin erkannt, dass die an den Kläger
gezahlte Altersversorgung (Sozialversicherungsleibrente) nicht der
deutschen Einkommensbesteuerung unterliegt. Das führt unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Klageabweisung.
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1. Die Voraussetzungen einer beschränkten
Steuerpflicht des Klägers nach Maßgabe des § 1 Abs.
4 EStG sind erfüllt. Denn der Kläger hatte - ohne
inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt -
inländische Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7
EStG erzielt, indem er sonstige Einkünfte i.S. des § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG (Leibrente aus
einer gesetzlichen Rentenversicherung) bezogen hat.
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2. Der inländischen Besteuerung steht das
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung vom 18.10.1989 (BGBl II
1990, 743, BStBl I 1990, 397) - DBA-Italien 1989 - nicht
entgegen.
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a) Dass das DBA-Italien 1989 nach
Maßgabe seines persönlichen Geltungsbereichs (Art. 1
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-Italien 1989) und seines sachlichen
Geltungsbereichs (Art. 2 ff. DBA-Italien 1989) mit Blick auf den
Bezug von Einkünften aus einer inländischen Quelle - und
dabei unabhängig von dem Bezug anderer Einkünfte aus
einem Drittstaat (hier: Schweiz) - im Streitfall anwendbar ist,
wurde im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei entschieden; da
diese Frage im Revisionsverfahren nicht mehr umstritten ist, sieht
der Senat von weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang
ab.
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b) Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989
können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder
einmaligen Bezüge, die auf Grund der
Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem
Staat, einem seiner Länder, einer ihrer
Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen
des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat
besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger
dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen
Vertragsstaates zu sein. Eine darauf beruhende Zuordnung des
Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB an den
„Kassenstaat“ Deutschland durch das FA
ist nicht rechtsfehlerhaft.
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aa) Das sog. Kassenstaatsprinzip (Art. 19 Abs.
1, 2 DBA-Italien 1989), nach dem insbesondere Arbeitsentgelte, die
aus öffentlichen Kassen an eigene Staatsangehörige
gezahlt werden, dem Kassenstaat zur ausschließlichen
Besteuerung vorbehalten sind, beruht auf dem Gedanken, die
Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer öffentlichen
Aufgaben von einer Behinderung durch Besteuerungsrechte des jeweils
anderen Staates freizuhalten (z.B. Wassermeyer/Drüen in
Wassermeyer, MA Art. 19 Rz 1). Gegenstand des Art. 19 Abs. 4
DBA-Italien 1989 ist es, dieses Prinzip auf Ruhegehälter und
alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge
auszudehnen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung von
einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, ihren
Gebietskörperschaften oder von einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts gezahlt werden, wenn der
Zahlungsempfänger Staatsangehöriger des Kassenstaates und
nicht zugleich Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates
ist (z.B. BT-Drucks. 11/6532, S. 34 - sog. Denkschrift zum Abkommen
[dort zu Art. 19]).
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bb) Zu dem Tatbestandsmerkmal der „Bezüge ..., die auf
Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung ...
gezahlt“ werden, hat der erkennende Senat
im Beschluss vom 25.07.2011 - I B 37/11 (BFH/NV 2011, 1879 = SIS 11 33 22) auf der Grundlage einer „vorläufigen rechtlichen
Einschätzung“
(Rechtsprüfungsmaßstab des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO)
zu einer Rente aus der italienischen Sozialversicherung (des
zentralen Gesamtsozialversicherungsträgers Istituto Nazionale
della Previdenza Sociale - INPS -, der u.a. für die
gesetzliche Rentenversicherung in Italien zuständig ist)
Folgendes ausgeführt: „... die in Rede stehenden Renten
werden nicht auf Grund der italienischen
Sozialversicherungsgesetzgebung
‘von’ Italien gezahlt, sondern
allenfalls ‘durch’ Italien oder
einer dessen öffentlichen Institutionen. Der
präpositionelle Terminus ‘von’
verdeutlicht in hinlänglicher Weise, dass die betreffenden
Leistungen wirtschaftlich von dem jeweiligen Zahlenden
herrühren müssen; ausschlaggebend sind danach nicht (nur)
der bloße Zahlungsvorgang und die Zahlstelle, sondern der
wirtschaftliche Zahlungsgrund. Sozialversicherungsrenten wie hier
jene der INPS werden aber wirtschaftlich aus geleisteten
Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der
Zeit der aktiven Arbeitsleistung - also nicht als staatliche
Leistungen - aufgebracht, und so gesehen unterwirft die
italienische Finanzverwaltung Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989
zutreffend lediglich Staatspensionen und Kriegsrenten der
Besteuerung, nicht aber allgemeine Sozialversicherungsrenten. In
Einklang mit dem Abkommenstext ergibt sich auf diese Weise
normspezifisch ein entscheidungsharmonisches
Abkommensverständnis ...“.
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Auf dieser Grundlage wäre es für
Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 nicht tatbestandsgemäß,
wenn die zahlende Stelle „als reine
Zahlstelle“ fungiert und die Zahlungen (wie
etwa bei beitragsfinanzierten Ruhegeldern/Altersrenten)
wirtschaftlich vorwiegend aus geleisteten Beiträgen der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Zeit der aktiven
Arbeitsleistung und daher nicht von ihr selbst herrühren
(zustimmend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2021 - 4 K
4109/20, nicht veröffentlicht; s.a. - eher referierend als
zustimmend - Weggenmann in Wassermeyer, Italien Art. 19 Rz 18; wohl
auch Staccioli in Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, DBA, DBA-Italien
Art. 19 Rz 39; Hennigfeld, EFG 2019, 1113; Falk, EFG 2022, 385;
a.A. FG München, Urteil vom 24.09.2021 - 8 K 1118/19, EFG
2022, 381 = SIS 22 00 49, Rz 38; Kramer, IStR 2018, 457, 458).
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Hingegen wird in der Literatur auch vertreten,
tatbestandsgemäß („Bezüge ..., die auf Grund
der Sozialversicherungsgesetzgebung ...
gezahlt“ werden) seien - im Unterschied zu dem
in anderen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im
Zusammenhang mit dem Vorhaben einer Ausweitung des
Kassenstaatsprinzips herangezogenen Merkmal „Bezüge ...
auf Grund der Sozialgesetzgebung“ (z.B. Art.
19 Abs. 3 DBA-Belgien) oder „öffentliche
Sozialleistungen“ (s. Dürrschmidt in
Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 19 Rz 76) - nur
„Versicherungsleistungen, auf die durch Beitragsleistung ein
Anspruch erworben wurde“ (Lampert in
Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl., Art. 19 Rz 112 und 116), was
allerdings eine Sozialversicherungsrente einschließen
würde (zur begrifflichen Qualifizierung einer
Sozialversicherungsrente als Teilmenge von „Bezügen
aufgrund der Sozialgesetzgebung“ z.B. Malinski
in Wassermeyer, Belgien Art. 19 Rz 34; Lampert in
Schönfeld/Ditz, a.a.O., Art. 19 Rz 78).
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cc) Der Senat hält an der
Rechtsauffassung in dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1879 = SIS 11 33 22 nach nochmaliger (und dem Maß eines
Hauptsacheverfahrens entsprechenden) Rechtsprüfung nicht
fest.
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aaa) Der Wortlaut der Regelung betrifft
„... wiederkehrende Bezüge, die auf Grund der
Sozialversicherungsgesetzgebung eines
Vertragsstaats“ gezahlt werden. In der
Denkschrift zum Abkommen wird dazu ausgeführt, Abs. 4 regele
entsprechend der „neuere(n) deutsche(n)
Verwaltungspraxis“ zum Kassenstaatsprinzip
„die Besteuerung von
Sozialversicherungsrenten“ bei Zahlungen an
Staatsangehörige dieses Staates mit Ansässigkeit im
anderen Staat; in diesem Zusammenhang wird dort auch - zur
Abmilderung von Härten bei einer Besteuerung im
Ansässigkeitsstaat (mit Blick u.a. auf die deutsche
Ertragsanteilbesteuerung) - auf eine gegenseitige
Begrenzungsbestimmung in Nr. 14 zu Art. 19 des Protokolls
verwiesen.
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bbb) Nach der Auslegungsregelung des Art. 3
Abs. 2 DBA-Italien 1989 ist dem Tatbestandsmerkmal
„Sozialversicherungsgesetzgebung“ die
Bedeutung beizumessen, die ihm nach dem Recht des Anwendungsstaates
zukommt. Insoweit sind von Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 aus der
Sicht Deutschlands alle Leistungen erfasst, die auf der Grundlage
einer Regelung im deutschen Sozialversicherungsrecht (Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB VI - ) an den Empfänger erbracht werden
(hier: Zahlung der Regelaltersrente [§ 35 SGB VI] durch die
DRVB als „einer ihrer juristischen Personen des
öffentlichen Rechts“ [§§ 125
ff. SGB VI] auf der Grundlage der geleisteten Beiträge der
Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Zeit der aktiven
Arbeitsleistung [§§ 125 ff., 168 ff. SGB VI]).
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ccc) Indem der Senat im Beschluss in BFH/NV
2011, 1879 = SIS 11 33 22 wesentlich auf den
„wirtschaftlichen Zahlungsgrund“
(wirtschaftliche Belastung der zahlenden „öffentlichen
Hand“) abgestellt hat, ist dies durch die
rechtfertigende Begründung des allgemeinen
Kassenstaatsprinzips veranlasst und war im Übrigen
„motiviert“ durch das Bestreben, ein
„entscheidungsharmonisches
Abkommensverständnis“ mit Blick auf die
nationale Rechtslage in Italien (keine Besteuerung der
Sozialversicherungsrente des beschränkt steuerpflichtigen
Leistungsempfängers wegen der Zuordnung zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit [Art. 18 DBA-Italien 1989]) zu
erreichen. Allerdings war den Vertragsparteien im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses die Zuordnungsproblematik auf der Grundlage der
damaligen allgemeinen Diskussion um das Besteuerungsrecht bei
Ruhegehältern und Sozialversicherungsrenten (s. etwa zur
Genese des zeitlich früher vereinbarten DBA-Kanada 1981 die
Analyse von Grotherr, IStR 2021, 955, 957 f.; derselbe,
Internationale Wirtschaftsbriefe - IWB - 2022, 520, 528 f.), die
sehr plakativ in Ziff. 2 des Musterkommentars (MK) zum
Musterabkommen der Organisation for Economic Cooperation and
Development (OECD-Musterabkommen - OECD-MustAbk - ) 1992 mit der Empfehlung zum
Ausdruck kam, Länder, die Ruhegehälter, die auf Grund
eines öffentlichen Sozialversicherungssystems gezahlt werden,
als den staatlichen Ruhegehältern ähnlich ansehen,
könnten Art. 18 des jeweiligen Länderabkommens etwa dahin
ergänzen, „Ruhegehälter und sonstige Zahlungen, die
aufgrund der Sozialgesetzgebung eines Vertragsstaates geleistet
werden, (könnten ungeachtet des Absatzes 1) in diesem Staat
besteuert werden“, durchaus vor Augen (s.a.
Grotherr, IWB 2022, 520, 533; s. heute: Ziff. 27 des MK zu Art. 18
OECD-MustAbk).
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Wenn aber in Ansehung dieser Problematik und
ungeachtet der Frage, ob Sozialversicherungsrenten ohne
ausdrückliche Benennung bereits als Ruhegehalt für
frühere unselbständige Arbeit i.S. Art. 18 OECD-MustAbk
einzuordnen sein könnten (s. für Abkommen, die vor der
Änderung des MK in 2005 abgeschlossen wurden, ablehnend
Senatsbeschluss vom 08.12.2010 - I R 92/09, BFHE 232, 137, BStBl II
2011, 488 = SIS 11 06 13; s.a. Wassermeyer/Drüen in
Wassermeyer, MA Art. 18 Rz 18; Drüen/Schwenke, ebenda, Art. 18
Rz 55 [zu Art. 17 Abs. 1 der deutschen sog.
Verhandlungsgrundlage]), die Vertragsparteien des DBA-Italien 1989
„wiederkehrende ... Bezüge, die auf Grund der
Sozialversicherungsgesetzgebung ... gezahlt
werden“ in Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989
ausdrücklich anführen, liegt darin eine konkrete Regelung
für alle Bezüge, die ihre Rechtsgrundlage im jeweiligen
nationalen Sozialversicherungsgesetz haben (zum Regelungsbedarf
betreffend „Sozialversicherungsrenten“
im Sinne einer ausdrücklichen Benennung allgemein z.B.
Wassermeyer/Drüen, ebenda; Förster in Wassermeyer,
Doppelbesteuerung, Festgabe zum 75. Geburtstag von Franz
Wassermeyer, 2015, Nr. 54 Rz 3, 7 a.E.). Die Vertragsparteien haben
auf dieser Grundlage für diese Bezüge eine konkrete
Rechtsfolgenanordnung der Quellenstaatsbesteuerung getroffen und
bewirken - durch die Ausgestaltung als ausschließliches
Besteuerungsrecht im Quellenstaat - die Steuerbefreiung im
Ansässigkeitsstaat (s. z.B. Kramer, IStR 2018, 457, 458).
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Eine Differenzierungsnotwendigkeit auf der
Grundlage einer wirtschaftlichen Belastung des zahlenden
Rechtsträgers lässt sich zwar ohne Weiteres dem
Rechtsbegriff der „Ruhegehälter“
(Art. 19 Abs. 4 Variante 1 DBA-Italien 1989) zuweisen (s.a.
allgemein Martini in Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, a.a.O., Art. 19
OECD-MA Rz 18; derselbe, HFR 2018, 697, 698), sie lässt sich
aber nicht im Sinne eines Erfordernisses einer allgemeinen (und
ausschließlichen) Steuerfinanzierung dem Verweis auf
„Sozialversicherungsgesetzgebung“ als
dem Rechtsgrund der Zahlungen entnehmen. Vielmehr sind diesem
Begriff nach innerstaatlichem Rechtsverständnis auch solche
Leistungen zuzuordnen, die unabhängig von den Zuschüssen
in die gesetzliche Rentenversicherung aus Steuermitteln (s. §
153 Abs. 2 SGB VI) jedenfalls teilweise durch den
Leistungsempfänger der Sozialversicherungsrente
„eigenfinanziert“ sind.
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ddd) Zu bedenken ist schließlich, dass
Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 bei Ausklammerung der deutschen
Sozialversicherungsrenten aus dessen Anwendungsbereich - jedenfalls
für Leistungen aus Deutschland - weitgehend leerliefe (vgl.
Staccioli in Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, a.a.O., DBA-Italien Art.
19 Rz 39 - „stark eingegrenzter
Tatbestand“). Die auf dem Alimentationsprinzip
und nicht auf den Sozialversicherungsgesetzen beruhenden deutschen
Beamtenpensionen fallen nicht unter Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989
(a.A. offenbar Weggenmann in Wassermeyer, Italien Art. 19 Rz 18),
sondern unter Abs. 2 der Vorschrift.
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eee) Dieser eindeutigen Auslegung steht ein
Grundsatz der Entscheidungsharmonie (s. allgemein z.B. Senatsurteil
vom 02.09.2009 - I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387 =
SIS 09 33 01; s.a. Lehner in Vogel/Lehner, a.a.O., Grundlagen Rz
115 ff.; Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, a.a.O.,
Systematik Rz 109), der im Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1879 =
SIS 11 33 22 (dort Rz 12) auf den Qualifikationskonflikt (Umfang
der nationalen Besteuerung in Italien: keine Besteuerung der
Sozialversicherungsrente des beschränkt steuerpflichtigen
Leistungsempfängers wegen der Zuordnung zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit [Art. 18 DBA-Italien 1989])
bezogen war, nicht entgegen.
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dd) Das FG hat im Übrigen
rechtsfehlerfrei dahin erkannt, dass das vom Kläger im
finanzgerichtlichen Verfahren gerügte
Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit im
Zusammenhang mit dem sog. Kassenstaatsprinzip verfassungs- und
unionsrechtskonform ist. Soweit das Kassenstaatsprinzip im
Einzelfall an die Staatsangehörigkeit anknüpft, kann das
zwar zu Nachteilen bei der steuerlichen Behandlung führen.
Diese Nachteile sind aber nicht grundfreiheitswidrig, da die
EU-Mitgliedstaaten wegen fehlender unionsrechtlicher
Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen im
Ertragsteuerrecht befugt sind, die Kriterien für die
Aufteilung ihrer Steuerhoheit (auch bei „im öffentlichen
Sektor“ erzielten Einkünften)
untereinander festzulegen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden
(z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Gilly vom
12.05.1998 - C-336/96, EU:C:1998:221, Slg. 1998, I-2793 =
SIS 98 16 93). Derselbe Grund
rechtfertigt eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende
unterschiedliche Behandlung i.S. des Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 1 FGO.
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