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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)
für die auf ihre Einkünfte aus der Überlassung von
Fernsehübertragungsrechten einbehaltenen und abgeführten
Abzugsteuern nach § 50d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG 2002) ein Freistellungsbescheid zu erteilen ist.
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Die Klägerin, eine in Österreich
ansässige GmbH, unterhielt in den Streitjahren 2006 und 2007
in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) weder eine
Betriebsstätte noch hatte sie einen ständigen Vertreter.
Ihr Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Rechten im
Zusammenhang mit Sportveranstaltungen. Im Rahmen dieser
Geschäftstätigkeit schloss sie mit der in Deutschland
ansässigen B-GmbH in den Jahren 2005 bis 2007 Verträge
über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten
an näher bezeichneten internationalen Sportveranstaltungen ab,
die zum Teil in Deutschland stattfanden. Zweck der Überlassung
war die Liveübertragung oder Nachverwertung von Aufzeichnungen
der bezeichneten Sportveranstaltungen im deutschen Fernsehen.
Aufgrund dieser Verträge zahlte die B-GmbH in den Streitjahren
die in den Verträgen vereinbarten Brutto-Vergütungen und
behielt hiervon gemäß § 50a Abs. 4 EStG 2002
Abzugsbeträge zur Körperschaftsteuer ein, die sie an das
zuständige Finanzamt abführte.
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Mit mehreren seit dem 11.4.2006 gestellten
Anträgen beantragte die Klägerin beim Beklagten und
Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt für Steuern - BZSt - )
nach § 50d Abs. 1 und 2 EStG 2002 i.V.m. § 31 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) zunächst die
Freistellung von Abzugsteuern und sodann die Erstattung der
einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbeträge
aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
24.8.2000 (BGBl II 2002, 734, BStBl I 2002, 584) -
DBA-Österreich 2000 - .
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Das BZSt lehnte den Erlass einer
Freistellungsbescheinigung sowie eines Freistellungsbescheides auf
der Grundlage des § 50d Abs. 1 und 2 EStG 2002 ab. Es vertrat
die Ansicht, dass nach Art. 17 DBA-Österreich 2000 das
Besteuerungsrecht an den Vergütungen Deutschland zustehe. Das
Finanzgericht (FG) Köln wies die anschließende Klage,
mit der die Klägerin nur noch die Erstattung der
abgeführten Beträge begehrte, mit Urteil vom 17.3.2011 2
K 2278/08 (abgedruckt in EFG 2011, 1428 = SIS 11 22 19) ab. Es war
der Auffassung, dass der Klägerin kein Erstattungsanspruch
hinsichtlich der einbehaltenen und abgeführten
Steuerabzugsbeträge zustehe, da nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 DBA-Österreich 2000 das Besteuerungsrecht an den
streitigen Vergütungen Deutschland als Quellenstaat
zustehe.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und
beantragt,
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das FG-Urteil sowie die angefochtenen
Bescheide aufzuheben und das BZSt zu verpflichten, in Bezug auf die
von der Vergütungsschuldnerin B-GmbH für die
Klägerin einbehaltenen und abgeführten
Steuerabzugsbeträge in Höhe von ... einen
Freistellungsbescheid zu erlassen.
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Das BZSt beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zum Ausspruch der begehrten Verpflichtung (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das BZSt
ist verpflichtet, der Klägerin einen Freistellungsbescheid
nach § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 in Bezug auf die von der
Vergütungsschuldnerin für die Klägerin einbehaltenen
und abgeführten Steuerabzugsbeträge in Höhe von ...
zu erteilen. Die inländische Besteuerung der an die
Klägerin gezahlten Vergütungen für die
Überlassung von Fernsehübertragungsrechten war nach
Maßgabe des DBA-Österreich 2000 ausgeschlossen.
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1. Auf Einkünfte, die dem Steuerabzug
aufgrund des § 50a EStG 2002 - im Streitfall des § 50a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
2002 und § 8 Abs. 1, § 2 Nr. 1 und § 31 Abs. 1 KStG
2002 - unterliegen, sind nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 2002
die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und
Anmeldung der Steuer - im Streitfall nach § 50a Abs. 5 Satz 1
bis 3 EStG 2002 - durch den Schuldner der Vergütungen i.S. des
§ 50a EStG 2002 auch dann anzuwenden, wenn sie nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - im Streitfall dem
DBA-Österreich 2000 - nicht besteuert werden können.
Unberührt davon bleibt nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002
der Anspruch des Gläubigers der Vergütungen auf
völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und
abgeführten Steuer. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des
Gläubigers der Vergütungen auf der Grundlage eines
Freistellungsbescheids nach § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG 2002.
Voraussetzung für die Erteilung eines Freistellungsbescheids
und der nach § 50d Abs. 1 Satz 4 EStG 2002 hieran
anknüpfenden Auszahlung des zu erstattenden Betrags ist neben
weiteren - im Streitfall unproblematischen - Voraussetzungen, dass
die Einkünfte, von der die Abzugsteuer einbehalten und
abgeführt worden ist, nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht besteuert werden können. Im Streitfall
konnten die Vergütungen nicht nach Art. 17 Abs. 1 Sätze 2
und 3 i.V.m. Abs. 2 DBA-Österreich 2000 in Deutschland
besteuert werden.
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a) Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1
DBA-Österreich 2000 dürfen ungeachtet der Art. 7, 14 und
15 Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person u.a. als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat
persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen
Staat besteuert werden. Ungeachtet auch des Art. 12 dürfen
nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich 2000
Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger
Persönlichkeitsrechte dieser Person gezahlt werden, im anderen
Vertragsstaat auch dann besteuert werden, wenn dort keine
persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Entsprechendes
gilt gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich
2000 für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und
Übertragungen von künstlerischen und sportlichen
Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen. Fließen
Einkünfte der in Abs. 1 des Art. 17 DBA-Österreich 2000
genannten Art nicht dem Sportler selbst, sondern einer anderen
Person zu, so dürfen nach Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich
2000 deren Einkünfte ungeachtet der Art. 7, 12, 14 und 15 in
dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen.
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b) Soweit die Klägerin Vergütungen
für Fernsehübertragungsrechte von der B-GmbH bezogen hat,
handelt es sich um Einkünfte, die einer „anderen
Person“ i.S. des Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000
zugeflossen sind. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht in
Streit und muss nicht näher ausgeführt werden. Art. 17
Abs. 2 DBA-Österreich 2000 setzt jedoch weiter voraus, dass es
sich um Einkünfte der in Abs. 1 genannten Art handelt. Soweit
die Vorinstanz dies unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 17
Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Österreich 2000 bejaht hat, kann
dem nicht gefolgt werden. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich
2000 setzt zwar ebenso wie Art. 17 Abs. 1 Satz 3
DBA-Österreich 2000 - im Unterschied zu Art. 17 Abs. 2 des
Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and
Development (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(OECD-MustAbk) oder Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
11.8.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) - DBA-Schweiz -
nicht voraus, dass die Vergütungen aus einer im anderen Staat
persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden. Es
muss sich jedoch um Vergütungen handeln, die dem Sportler
gezahlt werden. Dies ist bei Vergütungen für
Fernsehübertragungsrechte, die vom Veranstalter selbst oder
über einen Dritten überlassen werden, nicht der Fall.
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aa) Vergütungen für
Fernsehübertragungsrechte werden geleistet, um die
Sportveranstaltung im Fernsehen zeigen zu dürfen. In der
Übertragung schlagen sich zwar maßgeblich auch die
sportlichen Tätigkeiten der einzelnen Sportler nieder.
Letztlich beruht eine solche Veranstaltung aber auf einer Vielzahl
von organisatorischen, technischen, kaufmännischen und
sonstigen Tätigkeiten (z.B. die Überlassung der
Sportstätte, die Organisation des Wettkampfs etc.), die vom
Veranstalter, ggf. unter Einschaltung weiterer Personen, erbracht
und koordiniert werden. Die verschiedenen Tätigkeiten des
Veranstalters stellen sich in ihrer Gesamtheit als eine
originär ihm zuzurechnende Leistung dar. Dementsprechend geht
auch die zivilgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die
Fernsehübertragungsrechte dem Veranstalter in seiner
Eigenschaft als solchem zustehen und er sie nicht aus
Rechtspositionen der teilnehmenden Sportler ableitet (z.B.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.3.1990 KVR 4/88, BGHZ 110, 371;
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.3.2009 2 U 47/08,
Zeitschrift für Sport und Recht 2009, 252; für einen Teil
der Einkünfte hierauf abstellend auch Hahn-Joecks, Zur
Problematik der Besteuerung ausländischer Künstler und
Sportler, 1999, S. 137). Werden die Übertragungsrechte vom
Veranstalter des Sportereignisses an einen Dritten überlassen,
sind die von dem Dritten dafür vereinnahmten Vergütungen
nicht für die persönlich ausgeübte Tätigkeit
der an den Veranstaltungen beteiligten einzelnen Sportler gezahlt
worden. Vielmehr handelt es sich um Einkünfte, die ihrem Wesen
nach der Tätigkeit des jeweiligen Veranstalters
entstammen.
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bb) Für die Tätigkeit eines
Veranstalters hat der erkennende Senat in einem Fall zum
DBA-Schweiz entschieden, dass dessen Tätigkeit nicht zu den
von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz erfassten Tätigkeiten
gehört (Senatsurteil vom 4.3.2009 I R 6/07, BFHE 224, 353,
BStBl II 2009, 625 = SIS 09 16 34). Er hat sich dabei
maßgebend darauf gestützt, dass die fragliche Regelung
im DBA-Schweiz - ebenso wie im OECD-MustAbk - an die
persönlich ausgeübte Tätigkeit als Sportler
anknüpft. Jedenfalls aus abkommensrechtlicher Sicht stellt
sich die Tätigkeit des Veranstalters damit lediglich als
Verwertung der durch die einzelnen Sportler persönlich
erbrachten Tätigkeiten dar. Die Verwertung wird aber von Art.
17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz nicht erfasst. Dies gilt für die
insoweit wortgleiche Regelung in Art. 17 Abs. 1 Satz 1
DBA-Österreich 2000 entsprechend. Eine unmittelbar an den
Veranstalter gezahlte Vergütung für die
(Live-)Fernsehübertragungsrechte fällt somit nicht unter
Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich 2000.
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cc) Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich
2000 wird allerdings durch Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3
DBA-Österreich 2000 ergänzt. Abweichend von Art. 17 Abs.
1 Satz 1 DBA-Österreich 2000 wird nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2
DBA-Österreich 2000 für Vergütungen jeder Art, die
für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des
Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Person
gezahlt werden, nicht mehr auf eine persönlich ausgeübte
Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers im Quellenstaat
abgestellt. Entsprechendes gilt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3
DBA-Österreich 2000 für Einkünfte aus der Duldung
von Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen
und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen. Das
Urteil des Senats in BFHE 224, 353, BStBl II 2009, 625 = SIS 09 16 34 zur Rechtslage nach dem DBA-Schweiz, in dem vergleichbare
Regelungen fehlen, kann daher nicht ohne Weiteres auf die
Rechtslage nach dem DBA-Österreich übertragen werden.
Entgegen der Vorinstanz ist daraus jedoch nicht der Schluss zu
ziehen, nach dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3
DBA-Österreich 2000 könnten alle Einkünfte aus der
Verwertung einer künstlerischen oder sportlichen Darbietung im
Quellenstaat besteuert werden. Die Vergütungen müssen
zwar nicht aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich
ausgeübten Tätigkeit bezogen werden, es muss sich aber
weiterhin um Vergütungen des Künstlers oder Sportlers
selbst handeln (vgl. Lang/Stefaner in Debatin/Wassermeyer,
Österreich Art. 17 Rz 15; dieselben, IStR 2003, 829, 830;
Stockmann in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 17 Rz 82; unklar
Maßbaum in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 17
DBA-Österreich Rz 26 einerseits, Rz 41 andererseits).
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aaa) Dies folgt in zweifelsfreier Deutlichkeit
aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Österreich 2000
(„dieser Person“) sowie Art. 17 Abs. 2
DBA-Österreich 2000, der Einkünfte erfassen will, die
„nicht dem Künstler oder Sportler selbst“
zufließen. Der subjektbezogene Charakter des Art. 17
DBA-Österreich 2000 zeigt sich bereits in der Überschrift
der Norm und setzt sich im systematischen Zusammenhang der
einzelnen Absätze der Vorschrift fort. Wenn Art. 17 Abs. 1
Satz 3 DBA-Österreich 2000 dagegen auf
„Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und
Übertragungen von künstlerischen und sportlichen
Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen“ abstellt, wird
der Bezug zu den Einkünften des Künstlers oder Sportlers
nicht gelöst. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 DBA-Österreich 2000
zielt - ebenso wie Satz 2 der Vorschrift - ersichtlich (nur) darauf
ab, das Quellenbesteuerungsrecht ohne Rücksicht darauf zu
erweitern, ob der betreffende Künstler oder Sportler in diesem
Staat auch tatsächlich seine künstlerischen oder
sportlichen Aktivitäten erbringt, und zwar - über die
Benutzung von Persönlichkeitsrechten des Künstlers oder
Sportlers nach Satz 2 hinausgehend - auch für Vergütungen
für die Überlassung bestimmter Verwertungsrechte. Die
tatbestandlichen Grunderfordernisse der vorangehenden Sätze 1
und 2 der Vorschrift und damit auch jener Bezug zu den
Einkünften der Künstler und Sportler selbst bleiben
dadurch aber unberührt. Indem Art. 17 Abs. 1 Satz 3
DBA-Österreich 2000 über die Worte
„Entsprechendes gilt“ an die Regelung in Art. 17
Abs. 1 Sätze 1 und 2 DBA-Österreich 2000 anknüpft,
kommt dies hinlänglich klar zum Ausdruck. Bestätigt wird
dieses Verständnis nicht zuletzt durch Abs. 2 der Vorschrift.
Denn ein anderweitiges Regelungsverständnis, von Art. 17 Abs.
1 Satz 3 DBA-Österreich 2000 dahingehend, dass losgelöst
von Einkünften des Künstlers oder Sportlers alle
Einkünfte aus Aufzeichnungen und Übertragungen durch
Rundfunk und Fernsehen dem Quellenstaat zugeordnet werden,
hätte zur Folge, dass für derartige Einkünfte ein
Rückgriff auf Art. 17 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 nicht
mehr erforderlich wäre. Eines Durchgriffs auf eine
„andere Person“ bedürfte es nicht, wenn
bereits über die Grundnorm in Art. 17 Abs. 1
DBA-Österreich 2000 andere Einkünfte als die
Einkünfte des Künstlers oder Sportlers selbst zu erfassen
wären. Abs. 2 der Vorschrift nimmt aber unterschiedslos auf
(alle) Einkünfte der in Abs. 1 genannten Art Bezug und
lässt nicht erkennen, dass ihm bezogen auf Abs. 1 Satz 3
lediglich deklaratorische Bedeutung zukäme. Dass Letzteres
ausgeschlossen ist, belegt vielmehr der Abgleich mit Art. 17 Abs. 2
OECD-MustAbk, der das (Quellen-)Besteuerungsrecht im Falle des
Künstler- oder Sportlerdurchgriffs wie beschrieben demjenigen
Vertragsstaat zuweist, „in dem der Künstler oder
Sportler seine Tätigkeit ausübt“; Art. 17 Abs.
2 DBA-Österreich 2000 weist das Besteuerungsrecht für
diese Fälle demgegenüber dem Vertragsstaat zu, aus dem
die Einkünfte „stammen“, was unter den
Vorgaben der nach Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3
DBA-Österreich 2000 gegenüber Satz 1 erweiterten
Einkunftskategorien allein dann „Sinn“ macht,
wenn es sich auch auf alle drei dieser Kategorien bezieht
(Lang/Stefaner, IStR 2003, 829, 836).
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bbb) Bei Vergütungen für
Fernsehübertragungsrechte handelt es sich nicht um
Einkünfte des Künstlers oder Sportlers. Dies hat der
Senat in seinem Urteil in BFHE 224, 353, BStBl II 2009, 625 = SIS 09 16 34 bereits zur Rechtslage nach dem DBA-Schweiz entschieden.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum dies für die Rechtslage
nach dem DBA-Österreich anders beurteilt werden sollte. Es mag
zwar richtig sein, dass die an der Veranstaltung beteiligten
Organisationen vom Veranstalter häufig Zahlungen erhalten
werden, die sie ihrerseits vollständig oder zum Teil zur
Honorierung der für sie tätigen Sportler verwenden.
Dadurch werden die hier zu beurteilenden Vergütungen aber
nicht zur Gänze oder anteilig zu Entgelten für den
Auftritt der Sportler. Denn die Sportler erhalten die ihnen
zustehenden Vergütungen aufgrund eigenständiger
vertraglicher Beziehungen mit Dritten, und jene Vergütungen
können auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht im Sinne
einer (teilweisen) Weiterleitung der Entgelte für die
Übertragungsrechte verstanden werden. Vielmehr vollziehen sich
beide Vorgänge auf unterschiedlichen Ebenen und - vor allem -
in nur mittelbar zusammenhängenden Geschäftskreisen. Das
reicht für die Anwendung des Art. 17 Abs. 1
DBA-Österreich 2000 auf die an die Klägerin gezahlten
Vergütungen nicht aus.
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c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht
geboten, wenn man - bezogen auf die Streitjahre rückwirkend -
die Konsultationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der
Finanzen (BMF) der Bundesrepublik Deutschland und dem BMF der
Republik Österreich vom 9./12.7.2010 in BStBl I 2010, 647 =
SIS 10 23 27, in die Überlegungen einbezieht. Zwar ist es
nicht ausgeschlossen, die Abkommenspraxis der Vertragsstaaten, wie
sie in einer Verständigungsvereinbarung oder
Konsultationsvereinbarung zum Ausdruck kommt, bei der
Abkommensauslegung zu berücksichtigen (Grundsatz der
Entscheidungsharmonie; vgl. Senatsurteil vom 2.9.2009 I R 90/08,
BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 = SIS 09 33 03). Ein
übereinstimmendes Abkommensverständnis und eine
gemeinsame Übung der beteiligten Finanzverwaltungen
können weiterhin nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 (BGBl II 1985,
927), in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten
des Zustimmungsgesetzes vom 3.8.1985 (BGBl II 1985, 926) am
20.8.1987 (BGBl II 1987, 757), für eine Abkommensauslegung
bedeutsam sein. Dies aber immer nur insofern, als sie sich aus dem
Wortlaut des Abkommens ableiten lassen. Der Abkommenswortlaut,
nicht aber eine Verständigungsvereinbarung stellt in
abschließender Weise die „Grenzmarke“
für das „richtige“
Abkommensverständnis dar (Senatsurteil in BFHE 226, 267, BStBl
II 2010, 394 = SIS 09 33 03; s. auch Senatsurteile vom 2.9.2009 I R
111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387 = SIS 09 33 01; vom
11.11.2009 I R 84/08, BFHE 227, 410, BStBl II 2010, 390 = SIS 10 02 25; vom 11.11.2009 I R 15/09, BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602 =
SIS 10 02 23, und vom 12.10.2011 I R 15/11, BFH/NV 2012, 640 = SIS 12 06 31).
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An dieser Grenze scheitert im Streitfall die
vom BZSt verfochtene Zuordnung der Entgelte für die
Übertragung und Aufzeichnung u.a. sportlicher Darbietungen
durch Rundfunk und Fernsehen zum Quellenstaat, auch wenn diese
Vergütungen von einer oder über eine
Verwertungsgesellschaft gezahlt werden. Denn dem Wortlaut des
Abkommens und dem systematischen Verständnis der Vorschrift
des Art. 17 DBA-Österreich 2000 ist zu entnehmen, dass es sich
um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers selbst handeln
muss. Dem wird eine - vom BZSt der Konsultationsvereinbarung
entnommene - Zuordnung jeder Art von Entgelten für die
Aufzeichnung und Übertragung durch Rundfunk oder Fernsehen
nicht gerecht. Den von der Revision formulierten Zweifeln, ob die
Konsultationsvereinbarung im Sinne des BZSt zu interpretieren ist,
muss daher nicht weiter nachgegangen werden.
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2. Unter welche andere Bestimmung des
DBA-Österreich die in Rede stehenden Vergütungen fallen,
kann im Streitfall offenbleiben. Denn keine der in Betracht
kommenden Vorschriften gestattet eine Besteuerung in Deutschland.
Handelte es sich um Lizenzgebühren i.S. des Art. 12 Abs. 2
DBA-Österreich 2000, wäre gemäß Art. 12 Abs. 1
DBA-Österreich 2000 nur Österreich als
Ansässigkeitsstaat der Klägerin steuerberechtigt.
Dasselbe gälte, wenn die Überlassung der
Übertragungsrechte aufgrund ihres
„verbrauchenden“ Charakters als
„Veräußerung“ i.S. des Art. 13 Abs. 3
DBA-Österreich 2000 anzusehen wäre (vgl. dazu
Senatsurteil vom 16.5.2001 I R 64/99, BFHE 196, 210, BStBl II 2003,
641 = SIS 02 02 03). Unternehmensgewinne i.S. des Art. 7
DBA-Österreich 2000 können ausgeschlossen werden, da die
Klägerin im Inland keine Betriebsstätte unterhalten hat
und auch keinen ständigen Vertreter hatte.
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3. Die Vorinstanz hat ein abweichendes
Rechtsverständnis vertreten. Die Sache ist spruchreif und der
Klage stattzugeben. Der Klägerin ist ein Freistellungsbescheid
nach § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 wie beantragt zu
erteilen.
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