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§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen

§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen: 1. Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 4.4.2008, VI R 85/04, BFHE 221 S. 11, BStBl 2008 II S. 887 = SIS 08 24 19; VI R 68/05, BFHE 221 S. 17, BStBl 2008 II S. 890 = SIS 08 24 18). - 2. Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt lediglich einen Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. - Urt.; BFH 22.9.2010, VI R 57/09; SIS 10 40 56

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Entnahme
Fundstellen
  1. BFH 22.09.2010, VI R 57/09
    BStBl 2011 II S. 359
    DStR 2010 S. 2627
    NJW 2011 S. 555
    LEXinform 0927621

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 4.4.2011
    M.S. in StuB 1/2011 S. 29
    -/- in NWB 52/2010 S. 4252
    jh in StuB 1/2011 S. 35
    St.Sch. in NWB 2/2011 S. 112
    St.Sch. in BFH/PR 3/2011 S. 79
    St.Sch. in HFR 2/2011 S. 153
    D.G. in BB 8/2011 S. 485
    M.S. in StuB 4/2011 S. 143
    R.W. in StB 3/2011 S. 90
    W.B. in FR 7/2011 S. 338
    J.U. in FR 7/2011 S. 339
    KAM in Stbg 5/2011 S. M 15
    B.P. in FR 14/2011 S. 655
Normen
[EStG] § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 22.10.2009, SIS 10 03 78, Zuschlag, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Tatsächliche Verhältnisse, Einzelbewertung, Auslegung, Rechtsfortbildung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 14.9.2023, SIS 23 17 99, Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht: Eine (stillschweigende...
  • BAG 31.5.2023, SIS 23 17 01, Privat genutzter Dienstwagen, Wert des Sachbezugs: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Diens...
  • BMF 3.3.2022, SIS 22 02 68, Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer: Das Bundes...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 14.7.2021, SIS 21 18 39, Überlassung eines Dienstfahrzeugs an den Arbeitnehmer zur uneingeschränkten privaten Nutzung: 1. Kann ein...
  • Niedersächsisches FG 8.7.2020, SIS 20 13 86, Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten mit einem ...
  • FG Nürnberg 23.1.2020, SIS 19 22 61, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Ausnahme von der zugrundeliegenden Typisierung bei der ...
  • BFH 12.6.2018, SIS 18 14 52, Berechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG: Der positive Unt...
  • BMF 4.4.2018, SIS 18 04 64, Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer: Das Bundes...
  • BFH 20.8.2015, SIS 15 22 69, Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei...
  • FG Köln 28.1.2015, SIS 15 18 03, Werbungskosten, Progressionsvorbehalt, Veranlassungszusammenhang, Korrespondenz von Einnahmen und Ausgabe...
  • FG Düsseldorf 24.7.2014, SIS 15 17 05, Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: 1. Nicht...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 22 84, Fahrergestellung als Lohn: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 18 29, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: Übernahme von Beiträgen für d...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 21 90, Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: 1. Die unentgeltliche oder v...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 21 91, Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: 1. Die unentgeltliche oder v...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 16 46, Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten: 1. Aufwendungen für Familienhe...
  • OFD Magdeburg 23.4.2012, SIS 12 16 44, Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbei...
  • Sächsisches FG 5.3.2012, SIS 12 08 99, Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch des Arbeitnehmers für das ihm vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug als ...
  • FG Köln 29.2.2012, SIS 13 09 70, Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn: Gewährt eine AG im Rah...
  • FG Baden-Württemberg 27.10.2011, SIS 12 05 60, Nutzung des Dienstfahrzeugs eines hauptamtlichen Bürgermeisters für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitss...
  • OFD Niedersachsen 11.7.2011, SIS 11 35 91, Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Gewinnermittlung: Das...
  • BMF 28.6.2011, SIS 11 34 31, Nutzung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Unternehmer: Das BMF-Schr...
  • FinMin Schleswig-Holstein 26.4.2011, SIS 11 18 52, Steuerliche Behandlung der Nutzung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätt...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 19.4.2011, SIS 11 40 71, Geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 19.4.2011, SIS 11 40 72, Fahrergestellung als geldwerter Vorteil, Bemessung des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung, Dienstwa...
  • BMF 1.4.2011, SIS 11 09 53, Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte: Die BFH-...
  • FG Köln 24.3.2011, SIS 11 16 95, Geldwerter Vorteil wegen seltener Dienstwagen-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur ...
  • BFH 31.1.2011, SIS 11 12 51, 0,03%-Regelung, grundsätzliche Bedeutung: Nachdem der Senat mit Urteilen vom 22.9.2010 (VI R 54/09, BFH/N...
Fachaufsätze
  • LIT 02 12 28 St. Schneider, NWB 2/2011 S. 112: 0,03-%-Regelung ist Korrekturvorschrift und nicht verfassungswidrig - Drei BFH-Entscheidungen zur Dienstw...
  • LIT 02 14 12 M. Seifert, StuB 4/2011 S. 143: Gelegentliche Dienstwagennutzung und 0,03%-Regelung - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 22.9.2010, VI R 57/0...
  • LIT 02 14 59 D. Gierlich, BB 2011 S. 485: BFH äußert Zweifel an der lohnsteuerrechtlichen Besteuerung der arbeitgeberseitigen Fahrgestellung als ge...
  • LIT 02 22 65 B. Paus, FR 14/2011 S. 655: Pkw-Gestellung für einzelne Fahrten zur Arbeitsstätte - Angreifbare Begründung für das einzig sachgerecht...

 

1

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Dienstwagens für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

 

 

2

Der nichtselbständig tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verfügte im Streitjahr (2006) über einen ihm von seinem Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Dienstwagen zu einem Bruttolistenpreis von 27.600 EUR und ab 1.7.2006 über einen anderen zu einem Bruttolistenpreis von 26.300 EUR. Der Kläger nutzte die Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und besteuerte deren Nutzung monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises der Fahrzeuge für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zur Arbeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit der Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass zwar 228 Fahrten nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG versteuert, tatsächlich aber nur 94 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Streitjahr durchgeführt worden seien, und begehrte die Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Differenzbetrags als Werbungskosten.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) entsprach dem nicht. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.

 

 

4

Im Klageverfahren verfolgte der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter und brachte nun präzisierend vor, lediglich 100 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Streitjahr durchgeführt zu haben.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in EFG 2010, 408 = SIS 10 03 78 veröffentlichten Gründen teilweise statt. Es gewährte zwar nicht den vom Kläger geltend gemachten Werbungskostenabzug für „nicht durchgeführte Fahrten“ zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es berücksichtigte aber beim Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 100 Fahrten und legte auch der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur 100 statt 228 Fahrten zu Grunde. Mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4.4.2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 = SIS 08 24 18; VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 = SIS 08 24 19) bewertete das FG diese Fahrten jeweils mit 0,002 % auf Grundlage der Entfernung und des Bruttolistenpreises der jeweils genutzten Fahrzeuge.

 

 

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Es beantragt, die Entscheidung des FG Köln vom 22.10.2009 aufzuheben, bei der Berechnung der Einkommensteuer 2006 weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 34 EUR als Entfernungspauschale zu berücksichtigen und die Klage darüber hinaus abzuweisen.

 

 

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

10

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die tatsächlich durchgeführten 100 Fahrten zu Grunde gelegt.

 

 

11

1. Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 = SIS 08 24 19; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 = SIS 08 24 18). Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat insbesondere nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt vielmehr lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Denn die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) gestattet einen Werbungskostenabzug unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich Kosten entstanden waren. Angesichts dieser Korrekturfunktion ist der Zuschlag nur insoweit gerechtfertigt, als tatsächlich Werbungskosten überhöht zum Ansatz kommen konnten. Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 = SIS 08 24 19, und in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 = SIS 08 24 18.

 

 

12

2. Die Revision und das beigetretene BMF bringen im Ergebnis erfolglos vor, dass diese Auslegung des erkennenden Senats die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite, weil sie dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der gesetzlichen Systematik des § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG sowie dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers dazu widerspreche.

 

 

13

a) Der Wortlaut der Norm steht dieser Auslegung nicht entgegen, denn § 8 Abs. 2 EStG selbst enthält keine eigenständige Regelung für die Bewertung des Vorteils einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ordnet insoweit lediglich die entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an; § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist insoweit steuerrechtlicher Grund- und Ausgangstatbestand der privaten Kraftfahrzeugnutzung. Damit hat das Gesetz bewusst eine Regelungslücke geschaffen und es letztlich den Gerichten übertragen, die Lücke durch die angeordnete entsprechende Anwendung zu füllen. Der einem Arbeitnehmer zufließende geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten ist danach auf Grundlage des für Nutzungsentnahmen aus dem Betriebsvermögen geltenden Bewertungssystems „entsprechend“ zu erfassen. Angesichts dieser gesetzlich ausdrücklich angeordneten entsprechenden Anwendung gebietet es daher schon der Wortlaut, die in Bezug genommene und für entsprechend anwendbar erklärte Grundnorm (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach deren Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck aufzunehmen und bei der entsprechenden Anwendung des Regelungsgehalts zugleich den Besonderheiten des eigentlichen Regelungsgegenstandes gerecht zu werden.

 

 

14

aa) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt unmittelbar nur für Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bemisst für diese Steuerpflichtigen den Wert der Nutzung des eigenen betrieblichen Kraftfahrzeugs, das zu privaten Zwecken genutzt wird. Danach ist die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung). Weitere Zuschläge hinsichtlich anderer privater Nutzungen des Fahrzeugs sieht das Gesetz nicht vor. Das Gesetz enthält insbesondere keinen Zuschlag für die Nutzung eines solchen betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte in Höhe von 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

 

 

15

bb) In Bezug auf solche Fahrten sieht das Gesetz für Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für die Kosten des Kraftfahrzeugs vor. Danach begrenzt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG den Abzug dieser Aufwendungen insoweit, als der Wert höher ist als die Entfernungspauschale (so auch ausdrücklich die Begründung der Stellungnahme des Bundesrates dazu, BTDrucks 13/1686, S. 8). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass diese Regelung bezwecke, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte jedenfalls nicht mehr als die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG pro Entfernungskilometer zu berücksichtigenden Beträge abgezogen werden (Urteil vom 12.6.2002 XI R 55/01, BFHE 199, 342, BStBl II 2002, 751 = SIS 02 95 21).

 

 

16

b) Wenn diese in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG enthaltene Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf Arbeitnehmer entsprechend anwendbar ist und der für die private Kraftfahrzeugnutzung ermittelte Wert bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG um 0,03 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu erhöhen ist, müssen sich die unmittelbare Regelung für Gewinnermittler und die für Arbeitnehmer geltende in ihren Rechtsfolgen entsprechen.

 

 

17

aa) Wenn indessen die Norm in unmittelbarer Anwendung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte keine (Betriebs-)Einnahmen begründet, sondern insoweit lediglich durch eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs ergänzt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG), und wenn bei Steuerpflichtigen, die der unmittelbaren Anwendung der Norm unterworfen sind, offenkundig auch lediglich diese Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs bezweckt ist, kann die 0,03 %-Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in entsprechender Anwendung auf Arbeitnehmer auch nur deren Werbungskostenabzug begrenzen.

 

 

18

bb) Diese Auslegung entspricht auch - anders als die von der Revision vertretene - dem Gebot der Gleichbehandlung und dem Gebot der Folgerichtigkeit (zuletzt Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BFH/NV 2010, 1767 = SIS 10 19 16, m.w.N.). Denn soweit das Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden. Allein die systematische Unterscheidung durch den Gesetzgeber kann die Ungleichbehandlung in den Rechtsfolgen nicht rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 30.9.1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, HFR 1999, 44 = SIS 98 23 05). Wenn aber der steuerrechtliche Ausgangstatbestand Vorteile der privaten Kraftfahrzeugnutzung abschließend mit der 1 %-Regelung erfasst und für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs-/Arbeitsstätte nur den Betriebsausgabenabzug kürzt, gebietet seine entsprechende Anwendung in folgerichtiger Umsetzung für den Bereich der Arbeitnehmereinkünfte, auch hier für solche Fahrten nur den Werbungskostenabzug zu begrenzen. Der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Steuerpflichtigen, die Lohneinkünfte beziehen, ist daher nach Sinn und Zweck sowie der Systematik der Regelung als Ausgleich für abgezogene, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen zu betrachten. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG kommt damit die Funktion eines Korrekturpostens für den pauschalen Werbungskostenabzug zu.

 

 

19

c) Diese Auslegung entspricht schließlich auch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Das beigetretene BMF verweist selbst insoweit zutreffend auf den Umstand, dass die streitige Regelung im Jahre 1996 erst durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetz aufgenommen wurde und keine detaillierte Dokumentation des historischen gesetzgeberischen Willens der 0,03 %-Zuschlagsregelung vorhanden sei. Indessen liegt gerade zu dieser Zuschlagsregelung eine Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 1996 vor. Und danach sollte die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG enthaltene Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für die Überschusseinkünfte, besonders für Arbeitnehmer, entsprechend geregelt werden und dem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzenden geldwerten Vorteil aus der Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs „auch hier die Entfernungspauschale“ gegenüberstehen (BTDrucks 13/1686, S. 8 „Zu Nummer 10 (§ 8 Abs. 2 EStG)“). Daraus folgt nicht nur, dass der Grundtatbestand der privaten Kraftfahrzeugnutzung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angelegt ist, sondern auch, dass dieses Normenkompendium insgesamt für den Arbeitnehmer entsprechend anwendbar sein soll. Damit gilt auch für Arbeitnehmer der zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (BTDrucks 13/1686, S. 8 „Zu Nummer 3 Buchstabe c (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG)“) ausdrücklich ausgesprochene Regelungszweck, dass der Abzug von Betriebsausgaben insoweit ausgeschlossen ist, als der Wert höher ist als die Entfernungspauschale.