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Dienstwagen, Verbot der Privatnutzung, 1 %-Regelung

Dienstwagen, Verbot der Privatnutzung, 1 %-Regelung: 1. Die 1 v.H.-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung. - 2. Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist. - 3. Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt der Tatsacheninstanz. - Urt.; BFH 7.11.2006, VI R 19/05; SIS 06 47 41

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Firmenwagen
Fundstellen
  1. BFH 07.11.2006, VI R 19/05
    BStBl 2007 II S. 116
    LEXinform 5003637

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 5.2.2007
    J.P. in NWB 3/2007 F. 6 S. 4753
    M.I.T. in INF 1/2007 S. 4
    W.B. in HFR 2/2007 S. 118
    J.M. in AktStR 1/2007 S. 98
    W.B. in FR 8/2007 S. 392
    H.P. in GmbH-Stpr. 1/2008 S. 22
    G.E. in DStR 51-52/2013 S. 2740
Normen
[EStG] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 02.02.2005, SIS 05 27 14, Geldwerter Vorteil, PKW, Arbeitslohn, 1 v. H.-Regelung, Kraftfahrzeug
Zitiert in... / geändert durch...
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  • FG Münster 16.8.2022, SIS 22 16 16, Erschütterung des für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechenden Anscheinsbeweises: 1. Der Ans...
  • BFH 17.5.2022, SIS 22 13 93, Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnut...
  • FG München 9.3.2021, SIS 21 08 03, Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren hochpreisigen Fahrzeugen im Betriebs- und im Privatvermögen eines...
  • FG Münster 1.3.2021, SIS 21 06 56, Fehlgeschlagene Lohnsteuerpauschalierung und Erschütterung, Anscheinsbeweis private Nutzung Dienst-Pkw: 1...
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  • FG Hamburg 11.12.2019, SIS 19 21 25, Widerlegung des ersten Anscheins für Privatnutzung eines Pkw bei Taxiunternehmen: 1. Auch Taxen fallen in...
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  • Niedersächsisches FG 11.3.2010, SIS 11 08 37, Private Nutzung von Vorführwagen als geldwerter Vorteil: 1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbständi...
  • Niedersächsisches FG 11.3.2010, SIS 11 08 56, Private Nutzung von Vorführwagen als geldwerter Vorteil: 1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbständi...
  • BFH 11.2.2010, SIS 10 06 54, Private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder vGA: 1. Die nachhaltige "vertragswidrige" private Nutzung ei...
  • BFH 22.12.2009, SIS 10 11 89, Beweis des ersten Anscheins bei der 1-%-Regelung: Bereits die bloße Möglichkeit einer privaten Nutzung de...
  • BFH 17.11.2009, SIS 10 08 75, Anscheinsbeweis für private Nutzung des Dienstwagens, Verfahrensmangel hinsichtlich der Aufklärung der PK...
  • BFH 20.10.2009, SIS 10 01 37, Privatnutzung des Dienstwagens, Erschütterung des Anscheinsbeweises: 1. Der Anscheinsbeweis, dass ein Die...
  • Niedersächsisches FG 13.8.2009, SIS 10 25 47, Zu den Voraussetzungen einer vGA bei Verrechnungskonten, Hinzuschätzungen und Aufwendungen einer GmbH im ...
  • BFH 16.6.2009, SIS 09 29 79, Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins bei der privaten Nutzung betrieblicher PKW: 1. Der Anschein...
  • BFH 27.5.2009, SIS 09 26 64, 1%-Regelung bei Nutzungsverbot, grundsätzliche Bedeutung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung: D...
  • BFH 19.5.2009, SIS 09 36 20, Privatnutzung von Dienstfahrzeugen, Erschütterung des Anscheinsbeweises: Der allgemeine Erfahrungssatz, d...
  • BFH 23.4.2009, SIS 09 20 87, PKW-Nutzung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, Abgrenzung Sachbezug zu vGA: 1. Für...
  • Niedersächsisches FG 19.3.2009, SIS 09 38 94, PKW-Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Nutzungsverbot: 1. In allen Fällen, in denen de...
  • BFH 16.1.2009, SIS 09 12 67, Anforderungen an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, tatrichterliche Würdigung: 1. Die Rechtsfrage, welche Anfor...
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  • Hessisches FG 1.12.2008, SIS 09 10 24, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines D...
  • FG München 5.11.2008, SIS 09 30 95, Keine Widerlegung des Anscheinsbeweises für eine auch private Nutzung eines Dienstwagens durch nachträgli...
  • BFH 14.10.2008, SIS 08 43 65, Unbegrenzte Abzugsfähigkeit des Schulgelds für eine deutsche Privatschule: 1. Eine verfassungsrechtliche ...
  • BFH 8.10.2008, SIS 09 09 33, Keine sonstige Leistung bei ernsthaftem Verbot, zur Verfügung gestelltes betriebliches Fahrzeug auch priv...
  • FG Rheinland-Pfalz 2.9.2008, SIS 08 37 30, Versteuerung von Sachzuwendung und unentgeltlicher Wertabgabe bei mehreren Fahrzeugen zur Privatnutzung: ...
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  • BFH 18.10.2007, SIS 08 07 63, Beweiswürdigung bei Anwendung der 1 %-Regelung für die Privatnutzung von Kraftfahrzeugen: 1. In der Recht...
  • FG München 25.9.2007, SIS 08 02 38, Fahrtenbuch mittels Computerprogramm, Vereinbarung eines Nutzungsverbots, 1 %-Regelung: Steht die Bewertu...
  • FG Nürnberg 25.7.2007, SIS 08 06 34, Kein Nachweis ausschließlich beruflicher Nutzung eines Pkw durch ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: D...
  • FG Nürnberg 25.7.2007, SIS 08 06 35, Kein Nachweis ausschließlich beruflicher Nutzung eines Pkw durch ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: D...
  • FG München 23.5.2007, SIS 07 36 44, Private Dienstwagennutzung: 1. Ein Privatnutzungsverbot hinsichtlich des einem Beamten überlassenen Diens...
  • FG Münster 10.5.2007, SIS 07 30 94, Nachweis der fehlenden privaten Nutzung eines betrieblichen PKW: Zum Nachweis, dass - wie schriftlich ver...
  • FG Nürnberg 26.4.2007, SIS 07 25 90, Pkw Nutzung nach der 1 %-Methode: 1. Bei Vorliegen von Umständen, die für eine Privatnutzung sprechen, is...
  • BFH 15.3.2007, SIS 07 20 04, Anscheinsbeweis für private Nutzung des Dienstwagens, ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: 1. § 8 Abs. 2 Satz 2 i...
  • BFH 14.3.2007, SIS 07 20 18, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Darlegungen zur Erheblichkeit eines Verfahrensmangels, ...
Fachaufsätze
  • LIT 01 35 91 J. Plenker, NWB 3/2007 F. 6 S. 4753: Firmenfahrzeug: Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 7.11.2006, VI R ...

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Gas-, Wasser- und Installateur-Meister bis Oktober des Streitjahres (2000) bei der Firma B. (Arbeitgeber) beschäftigt und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber stellte dem Kläger für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA- - ) die Auffassung, dass der Kläger das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt habe. Da der Kläger kein Fahrtenbuch geführt hatte, berechnete das FA den geldwerten Vorteil pauschal gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger legten gegen den entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, den das FA als unbegründet zurückwies.

 

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2005, 1265 = SIS 05 27 14 veröffentlicht.

 

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen, das angefochtene Urteil und den geänderten Bescheid aufzuheben.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zur Anwendung kommen.

 

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldwerten Güter und Vorteile und bringt zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer durch die Zuwendung objektiv bereichert sein muss, weil die Zuwendung für ihn einen wirtschaftlichen Wert hat. § 8 Abs. 2 EStG bestimmt daneben auch den Maßstab für die Bewertung des Vorteils (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.5.2006 VI R 28/06, BFH/NV 2006, 1927 = SIS 06 35 38).

 

Ein Vorteil wird „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingegangen wird und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom vom 26.6.2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886 = SIS 03 44 97).

 

2. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (BFH-Urteil vom 6.11.2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370 = SIS 02 06 51).

 

a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (BFH-Urteil vom 13.2.2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 = SIS 03 23 21; Birk in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 8 EStG Anm. 75, 83). Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann. Der Wert nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG kann auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Sowohl die 1 v.H.-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen unterschiedliche Methoden zur Bewertung dieses Vorteils dar. Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen (BFH-Urteil vom 14.9.2005 VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72 = SIS 05 47 53).

 

b) Die Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH-Beschluss vom 13.4.2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300 = SIS 05 32 05). Dabei spricht allerdings nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFH-Beschlüsse vom 4.6.2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416 = SIS 04 36 10, m.w.N.; vom 27.10.2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 = SIS 06 07 80; vom 14.5.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 = SIS 99 51 34; in BFH/NV 2005, 1300 = SIS 05 32 05; vom 11.7.2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801 = SIS 05 40 57, zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

 

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Der Kläger hat von der Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), nicht Gebrauch gemacht. Die 1 v.H.-Regelung kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn der Kläger den ihm überlassenen Dienstwagen ausschließlich für berufliche Fahrten genutzt hat. Diese Frage ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu beantworten. Auch die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob der erwähnte Anscheinsbeweis als erschüttert bzw. entkräftet angesehen werden kann, ist dem Bereich der Beweiswürdigung zuzuordnen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 1416 = SIS 04 36 10, und in BFH/NV 2005, 1801 = SIS 05 40 57). Diese ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. Davon ist im Streitfall auszugehen.

 

Das FG ist aufgrund einer umfassenden Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass im Streitfall keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Entkräftung des Anscheinsbeweises bestehen. Zwar kann das Verbot des Arbeitgebers, das Firmenfahrzeug privat zu nutzen, ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen wurde (Urteile des Niedersächsischen FG vom 25.11.2003 1 K 191/02, FGReport 2004, 65 = SIS 04 33 73, und vom 25.11.2004 11 K 459/03, EFG 2005, 428 = SIS 05 13 84 mit Anm. Büchter-Hole; Kirchhof in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 8 Rn 51). Das FG ist hier jedoch davon ausgegangen, dass das behauptete Nutzungsverbot allenfalls „mündlich“ ausgesprochen worden ist und insbesondere hinsichtlich seines Umfangs vom Kläger nicht nachgewiesen werden konnte. Dies geht zu Lasten des Klägers, denn die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden soll, bedürfen des vollen Beweises (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 44). Letztlich ist das FG „aufgrund des Gesamteindrucks in der Beweisaufnahme“ sogar zu dem Ergebnis gekommen, dass das behauptete Nutzungsverbot nicht ernsthaft ausgesprochen worden ist.

 

Es kann dahinstehen, ob trotz eines Nutzungsverbots der Anscheinsbeweis regelmäßig nur dann erschüttert werden kann, wenn das Verbot überwacht worden ist, wie das FG offensichtlich annimmt (so auch FG Köln vom 22.9.2000 12 K 4477/98, EFG 2000, 1375 = SIS 02 61 25; FG Münster vom 14.11.2001 5 K 5433/00 L, EFG 2002, 315 = SIS 02 56 44; H 31 (Nutzungsverbot) Lohnsteuer-Handbuch 2000; zur Indizwirkung vgl. Pust in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rn 397). Denn zumindest im Streitfall hat das FG im Hinblick darauf, dass das behauptete Nutzungsverbot nach seiner Meinung zweifelhaft war, auf diesen Gesichtspunkt zu Recht entscheidend abgestellt. Im Übrigen hat das FG in diesem Zusammenhang richtigerweise in seine Würdigung einbezogen, dass im Streitfall aufgrund der herausgehobenen Position des Klägers im Betrieb des Arbeitgebers - der Kläger hatte „freie Hand“ - in besonderer Weise Anlass zur Überwachung des Nutzungsverbots bestand (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 292 = SIS 06 07 80; vom 19.12.2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488 = SIS 04 11 13). Zudem bindet die Gesamtwürdigung durch das FG den BFH auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (BFH-Urteil vom 26.1.2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349 = SIS 05 16 32).