Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.11.2021 - 3 K 6/20
= SIS 22 01 32 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (2015 bis
2017) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.
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Die Kläger wohnten in W. Der
Kläger war in den Streitjahren als Bauleiter bei der Y-AG,
einem international tätigen Bauunternehmen, beschäftigt.
Die Y-AG unterhielt eine Niederlassung in der X-Straße in
Z.
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Nach § 1 des Arbeitsvertrags des
Klägers war sein „Einstellungsort“
in Z. Ihm stand in den Streitjahren ein Firmenwagen auch zur
privaten Nutzung zur Verfügung. In ihren
Lohnsteuer-Anmeldungen und den Lohnabrechnungen des Klägers
berücksichtigte die Y-AG im Rahmen der Nutzung des
Firmenwagens für die Wege zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte die sogenannte 0,03 %-Regelung.
Ausgehend von einem Listenpreis des Fahrzeugs von 24.900 EUR und
einer Entfernung von 29 km zwischen der Wohnung der Kläger und
der von der Y-AG in der X-Straße in Z angenommenen ersten
Tätigkeitsstätte des Klägers setzte diese insoweit
einen Sachbezug in Höhe von monatlich 216,63 EUR an.
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In ihren Einkommensteuererklärungen
für die Streitjahre machten die Kläger bei den
Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
unter anderem Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte geltend. Als Ort der ersten
Tätigkeitsstätte gaben die Kläger jeweils
„Z“ an. Sie erklärten, der
Kläger habe die erste Tätigkeitsstätte im Jahr 2015
an 215 Tagen (gemäß berichtigter Anlage N), im Jahr 2016
an 209 Tagen und im Jahr 2017 an 217 Tagen aufgesucht.
Außerdem machten sie Verpflegungsmehraufwendungen des
Klägers mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 178
Tagen im Jahr 2015 (gemäß berichtigter Anlage N), an 162
Tagen im Jahr 2016 und an 168 Tagen im Jahr 2017 geltend. Zum Beleg
der Verpflegungsmehraufwendungen reichten sie Bescheinigungen der
Y-AG ein.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen
für 2015 nicht an. Die Entfernungspauschale
berücksichtigte das FA hingegen
erklärungsgemäß für 215 Tage. Für 2016
und 2017 setzte es die Verpflegungsmehraufwendungen
demgegenüber wie erklärt an, kürzte dafür aber
die Entfernungspauschale auf 47 Tage (2016) beziehungsweise auf 49
Tage (2017).
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Die Kläger legten gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre Einsprüche
ein, mit denen sie unter anderem geltend machten, der Kläger
habe in Z keine erste Tätigkeitsstätte gehabt. Das FA
wies den Einspruch für 2015 als unbegründet zurück
und setzte die Einkommensteuer für 2016 und 2017 nach einem
Hinweis auf die Möglichkeit einer verbösernden
Einspruchsentscheidung höher fest. Der Kläger habe in Z
über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Die
Verpflegungsmehraufwendungen seien mangels Nachweises der
Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der ersten
Tätigkeitsstätte nicht anzuerkennen.
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Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
erhobenen Klage mit den in EFG 2022, 392 = SIS 22 01 32 veröffentlichten
Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist zulässig; die
Revisionsbegründung entspricht (noch) den Anforderungen des
§ 120 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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Die Revision ist aber unbegründet und
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend
entschieden, dass der Kläger in der Niederlassung der Y-AG in
der X-Straße in Z nicht über eine erste
Tätigkeitsstätte verfügte. Es hat ausgehend hiervon
den Arbeitslohn des Klägers zu Recht um die sich aus der
Anwendung der 0,03 %-Regelung ergebenden Beträge reduziert und
die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen als
Werbungskosten anerkannt. Dementsprechend hat die Vorinstanz
zutreffend vom Ansatz der Entfernungspauschale abgesehen.
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1. Für die private Nutzung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt nach § 8
Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Vorschrift des
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Kann das
Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser
Wert gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nach
Maßgabe der tatsächlichen Benutzung des Dienstwagens
für solche Fahrten. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3
EStG (0,03 %-Regelung) kommt nach der ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Senats nur zur Anwendung, wenn und soweit der
Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt
(grundlegend Senatsurteile vom 04.04.2008 - VI R 68/05, BFHE 221,
17, BStBl II 2008, 890 = SIS 08 24 18 und vom 22.09.2010 - VI R
57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359 = SIS 10 40 56, jeweils zu
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte).
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Nach diesen Rechtsgrundsätzen scheidet
der Ansatz eines Nutzungsvorteils nach der 0,03 %-Regelung im
Streitfall aus. Denn der Kläger verfügte in den
Streitjahren nicht über eine erste Tätigkeitsstätte,
so dass die Nutzung des ihm von der Y-AG überlassenen
Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte von vornherein nicht in Betracht
kam.
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2. Erste Tätigkeitsstätte ist nach
der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen
Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft
zugeordnet ist.
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a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind
räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit
des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden
verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend
standortgebunden genutzt zu werden (Senatsurteil vom 04.04.2019 -
VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536 = SIS 19 09 76, Rz
13, m.w.N.).
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Bei der Niederlassung der Y-AG in der
X-Straße in Z handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche
Einrichtung der Arbeitgeberin des Klägers, wie das FG
zutreffend entschieden hat. Dies steht zwischen den Beteiligten
auch nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb von weiteren
Ausführungen ab.
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b) Die Vorinstanz hat des Weiteren ohne
Rechtsfehler eine Zuordnung des Klägers zu der Niederlassung
der Y-AG in Z verneint.
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Eine solche Zuordnung wird gemäß
§ 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder
arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden
Absprachen und Weisungen bestimmt.
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aa) Nach der gesetzlichen Konzeption - und der
die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden
Grundentscheidung - wird die erste Tätigkeitsstätte
vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen
Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt,
hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 11.04.2019 - VI R 40/16,
BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546 = SIS 19 09 78, Rz 22; vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258,
BStBl II 2019, 539 = SIS 19 09 79, Rz 19 und vom 12.07.2021 - VI R
9/19 = SIS 21 17 79, Rz 14,
jeweils m.w.N.).
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bb) Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen
Weisungen und Verfügungen (im weiteren Verlauf:
arbeitsrechtliche) zählen alle schriftlichen, aber auch
mündlichen Absprachen oder Weisungen (BT-Drucks. 17/10774, S.
15). Die Zuordnung kann also insbesondere im Arbeitsvertrag oder
durch Ausübung des Direktionsrechts kraft der
Organisationsgewalt des Arbeitgebers vorgenommen werden. Die
Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss dabei
nicht ausdrücklich erfolgen. Sie setzt auch nicht voraus, dass
sich der Arbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser
Entscheidung bewusst ist. Wird der Arbeitnehmer von seinem
Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet, weil er
dort seine Arbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung
aufgrund der steuerrechtlichen Anknüpfung an das Dienst- oder
Arbeitsrecht vielmehr auch steuerrechtlich maßgebend. Deshalb
bedarf es neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer
betrieblichen Einrichtung keiner gesonderten Zuweisung zu einer
ersten Tätigkeitsstätte für
einkommensteuerrechtliche Zwecke. Denn der Gesetzgeber wollte mit
der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts auch das
Auseinanderfallen der arbeitsrechtlichen von der steuerrechtlichen
Einordnung bestimmter Zahlungen als Reisekosten verringern
(BT-Drucks. 17/10774, S. 15). Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer
aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an
einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines
verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten
Dritten tätig werden sollte (Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI
R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539 = SIS 19 09 79, Rz 20 und
vom 10.04.2019 - VI R 17/17 = SIS 19 10 21, Rz 19).
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cc) Die arbeitsrechtliche
Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers muss für ihre
steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (ebenso Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 25.11.2020, BStBl I
2020, 1228 = SIS 20 19 29, Rz 11). Die Feststellung einer
entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der
Finanzgerichtsordnung zugelassenen Beweismittel möglich und
durch das FG im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es -
mangels gegenteiliger Feststellungen im Einzelfall -
regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer
der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in
der er tatsächlich tätig ist oder werden soll
(Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II
2019, 539 = SIS 19 09 79, Rz 21 und vom 12.07.2021 - VI R 9/19 =
SIS 21 17 79, Rz 16).
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dd) Ob im Einzelfall unter Anwendung der
dargelegten Grundsätze eine (dauerhafte) Zuordnung vorliegt,
ist grundsätzlich Tatfrage und als solche vom FG zu
beurteilen. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt
sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von
zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen
Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (s.
Senatsurteil vom 26.10.2022 - VI R 48/20, BFHE 278, 464, BStBl II
2023, 582 = SIS 23 03 07, Rz 18).
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ee) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten
Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es
aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für die erste
Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der
Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder
ausüben soll, nicht an. Erforderlich, aber auch ausreichend
ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten
Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang
Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder
dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten
Berufsbild gehören (Senatsurteile vom 04.04.2019 - VI R 27/17,
BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536 = SIS 19 09 76, Rz 18 f.; vom
11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546 = SIS 19 09 78, Rz 25 f. und vom 30.09.2020 - VI R 11/19, BFHE 270, 470,
BStBl II 2021, 308 = SIS 20 21 36, Rz 20).
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ff) Nach diesen Maßstäben ist das
FG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger der
Niederlassung der Y-AG in der X-Straße in Z nicht zugeordnet
war.
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(1) Der vom FG als Zeuge vernommene
Vorgesetzte des Klägers, A, hat bekundet, die Y-AG habe den
Kläger nicht dem Gebäude der Niederlassung in der
X-Straße in Z zugeordnet. Dies ergebe sich nicht aus der
Angabe des Einstellungsorts Z im Arbeitsvertrag des Klägers.
Die Klausel bedeute lediglich, dass der Kläger einem
Gruppenleiter in Z, hier dem Zeugen A, zugeordnet beziehungsweise
unterstellt sei. Der Zeuge A hat ferner bekundet, dass Festlegungen
über Anwesenheitszeiten im Büro (in Z) oder an anderen
Arbeitsorten arbeitsvertraglich nicht getroffen worden seien.
Sonstige Vereinbarungen hierzu seien ebenfalls nicht getroffen
worden.
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Das FG hat sich der Aussage des Zeugen A zur
fehlenden Zuordnung des Klägers zum Gebäude der
Niederlassung in Z im Ergebnis angeschlossen. Diese
(Beweis-)Würdigung ist im Streitfall jedenfalls möglich.
Sie wird auch durch die weiteren, vom FG festgestellten,
Umstände des Falles gestützt.
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(2) Die Vorinstanz hat insoweit zunächst
den Arbeitsvertrag des Klägers mit der Angabe des
Einstellungsorts Z in den Blick genommen. Das FG hat diese Klausel
dahin gewürdigt, dass sie durch den Charakter der Y-AG als
international tätiges Unternehmen mit mehreren Niederlassungen
in der Bundesrepublik Deutschland veranlasst sei. Der
Einstellungsort Z sei daher (nur) dahin zu verstehen, dass der
Kläger im Bereich der Niederlassung in Z eingesetzt werden
solle. Die Zuordnung zu einer (bestimmten) ortsfesten Einrichtung
sei damit aber nicht verbunden gewesen.
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Diese Auslegung des Anstellungsvertrags ist
ebenfalls möglich; sie wird letztlich auch durch die Aussage
des Zeugen A bestätigt und ist damit für den Senat im
Ergebnis gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend. Denn die
Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen
gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und
bindet den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach §
118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133,
157 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht und nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das
heißt jedenfalls möglich ist (ständige
Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE 261, 543,
BStBl II 2019, 373 = SIS 18 13 71, Rz 20 und BFH-Urteil vom
10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz 38, m.w.N.).
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Die Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO
erstreckt sich allerdings nicht auf die rechtliche Einordnung des
von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils
einschlägigen Normen, hier insbesondere des § 9 Abs. 4
Satz 2 EStG. Diese ist vielmehr in vollem Umfang nachprüfbare
Rechtsanwendung (Senatsurteil vom 04.07.2018 - VI R 16/17, BFHE
261, 543, BStBl II 2019, 373 = SIS 18 13 71, Rz 20, m.w.N.).
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Im Streitfall ist indessen auch die rechtliche
Würdigung des FG, in der Zuordnung des Klägers zum Bezirk
der Niederlassung der Y-AG in Z nicht auch eine Zuordnung zu dem
Gebäude der Niederlassung in der X-Straße zu erblicken,
von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere waren die
Tätigkeiten, die der Kläger der Y-AG als Bauleiter
schuldete und die das FG den Zeugenaussagen sowie der
„Positionsbeschreibung Bauleiter“ der
Y-AG entnommen hat, so angelegt, dass sie jedenfalls ganz
überwiegend außerhalb des Gebäudes der
Niederlassung in Z zu erbringen waren. Bei dieser Sachlage kann
nicht ohne weitere - im Streitfall fehlende - Anhaltspunkte
angenommen werden, eine Zuordnung des Klägers zum Bezirk der
Niederlassung in Z bedeute auch gleichzeitig eine Zuordnung zu dem
Niederlassungsgebäude in Z. Der Kläger war der
Niederlassung der Y-AG in Z vielmehr lediglich aus
organisatorischen Gründen zugeordnet, ohne dass damit auch
eine Festlegung des Tätigkeitsorts verbunden war. Dies stellt
keine Zuordnung des Arbeitnehmers im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz
1 EStG dar (ebenso BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228
= SIS 20 19 29, Rz 7).
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(3) Weitere ausdrückliche -
mündliche oder schriftliche - Absprachen über die
Zuordnung des Klägers zum Gebäude der Y-AG in der
X-Straße in Z hat das FG nicht festgestellt und sich auch
insoweit der Aussage des Zeugen A, die es als glaubhaft angesehen
hat, angeschlossen. Der Zeuge A hat hierzu bekundet, dass
„Festlegungen über Anwesenheiten im Büro oder an
anderen Arbeitsorten … arbeitsvertraglich nicht
getroffen“ würden und „sonstige
Verabredungen“ hierzu ebenfalls nicht
bestünden. Damit übereinstimmend hat die vom FG weiterhin
vernommene Zeugin B ausgesagt: „…, es gibt keine
Anweisung zum Arbeitsort.“ Soweit das FA in
diesem Zusammenhang auf die von der Y-AG erstellten
„Bestätigung[en] zur Vorlage beim Finanzamt über
beruflich veranlasste
Auswärtstätigkeit“ vom 12.06.2017
für 2016 und vom 06.02.2018 für 2017 hinweist, in denen
die Y-AG ausführt, der Kläger habe seine
„regelmäßige
Arbeitsstätte“ in der X-Straße 12
in Z gehabt, dokumentieren diese Schreiben lediglich eine von der
Y-AG seinerzeit vertretene Rechtsmeinung. Diese Rechtsmeinung hat
sich auf der Grundlage des vom FG insbesondere durch Zeugenbeweis
festgestellten Sachverhalts jedoch nicht bestätigt.
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(4) Das FG hat auch eine Zuordnung des
Klägers zu dem Gebäude in der X-Straße durch
schlüssiges Verhalten ohne Rechtsfehler verneint. Haben die
Arbeitsvertragsparteien - wie im Streitfall - davon abgesehen, den
Steuerpflichtigen einer betrieblichen Einrichtung durch
(ausdrückliche schriftliche oder mündliche) Festlegungen,
Absprachen oder Weisungen zuzuordnen, ergibt sich eine Zuordnung
durch schlüssiges Verhalten entgegen der Ansicht des FA nicht
allein aufgrund der Tatsache, dass der Steuerpflichtige einzelne,
zu seinem Berufsbild gehörende Tätigkeiten in einer
bestimmten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers erbringt
oder erbringen muss. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem
Streitfall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger
die betreffende ortsfeste Einrichtung - hier das Gebäude der
Niederlassung in Z - (aus der maßgeblichen Sicht ex ante) nur
gelegentlich aufsuchen muss, um anfallende Büroarbeiten zu
erledigen oder an Besprechungen teilzunehmen, im Übrigen aber
seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der
festen Einrichtung erbringt (ebenso BMF-Schreiben vom 25.11.2020,
BStBl I 2020, 1228 = SIS 20 19 29, Rz 9, Beispiel 1 und
Abwandlung).
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Zwar entspricht es - wie bereits dargelegt -
regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer
der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in
der er tatsächlich tätig ist oder werden soll
(Senatsurteile vom 10.04.2019 - VI R 6/17, BFHE 264, 258, BStBl II
2019, 539 = SIS 19 09 79, Rz 21; vom 12.07.2021 - VI R 9/19 =
SIS 21 17 79, Rz 16 und vom
22.11.2022 - VI R 6/21 = SIS 23 03 63, Rz 24). Soll der Arbeitnehmer aber nicht nur an einer
(bestimmten) betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers beruflich
tätig werden, sondern zum Beispiel an unterschiedlichen
betrieblichen Einrichtungen oder ganz überwiegend
außerhalb solcher Einrichtungen, kann allein aus dem Umstand,
dass der Arbeitnehmer eine (bestimmte) betriebliche Einrichtung zur
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gelegentlich
aufsucht oder aufzusuchen hat, nicht auf eine stillschweigende
Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Einrichtung geschlossen
werden (s. auch Senatsurteil vom 26.10.2022 - VI R 48/20, BFHE 278,
464, BStBl II 2023, 582 = SIS 23 03 07, Rz 23). Das gilt erst
recht, wenn das FG als Tatsacheninstanz - wie im Streitfall -
festgestellt hat, dass der Steuerpflichtige weder ausdrücklich
noch durch schlüssiges Verhalten einer ersten
Tätigkeitsstätte zugeordnet worden ist.
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Dieses Ergebnis wird im Übrigen auch
durch die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 EStG
bestätigt. Die Vorschrift liefe letztlich weitgehend leer,
wenn eine stillschweigende Zuordnung zu einer ersten
Tätigkeitsstätte allein deshalb vorliegen würde,
weil der Arbeitnehmer eine bestimmte betriebliche Einrichtung
gelegentlich bei Bedarf oder zwei- bis dreimal in der Woche
für Besprechungen oder sonstige berufliche Tätigkeiten
kurzfristig aufsucht beziehungsweise aufsuchen muss, er im
Übrigen aber außerhalb der betrieblichen Einrichtung
tätig wird.
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(5) Soweit das FA in diesem Zusammenhang
darauf hinweist, dass es nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats für das Auffinden einer ersten
Tätigkeitsstätte nicht auf den qualitativen Schwerpunkt
der Tätigkeit ankommt, die der Arbeitnehmer dort ausübt
oder ausüben soll; es vielmehr erforderlich aber auch
ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten
Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang
Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder
dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten
Berufsbild gehören, ist zu berücksichtigen, dass diese
Rechtsprechung Tätigkeiten an einer Tätigkeitsstätte
betrifft, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist (s. z.B.
Senatsurteile vom 16.12.2020 - VI R 35/18, BFHE 271, 550, BStBl II
2021, 525 = SIS 21 07 71, Rz 20 und vom 30.09.2020 - VI R 11/19,
BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308 = SIS 20 21 36, Rz 20, jeweils
m.w.N.). Aus dieser Senatsrechtsprechung ergibt sich - anders als
das FA meint - hingegen nicht, dass allein geringfügige
Tätigkeiten des Arbeitnehmers an einer ortsfesten
betrieblichen Einrichtung (des Arbeitgebers) zu einer Zuordnung zu
dieser Tätigkeitsstätte führen.
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(6) Die Y-AG hat den Kläger dem
Gebäude ihrer Niederlassung in Z auch nicht dadurch im Sinne
von § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG (konkludent) zugeordnet, dass sie
beim Lohnsteuer-Abzug für die private Nutzung des dem
Kläger überlassenen Dienstwagens die 0,03 %-Regelung
gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 EStG angewendet hat. Zwar kann der Anwendung der 0,03
%-Regelung im Einzelfall eine gewisse Indizwirkung für eine
Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ersten
Tätigkeitsstätte zukommen. Mit der Durchführung des
Lohnsteuer-Abzugs ist aber keine arbeitsrechtliche Festlegung oder
Weisung gegenüber dem Arbeitnehmer in Bezug auf dessen
Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung verbunden. Der
Lohnsteuer-Abzug dokumentiert insoweit grundsätzlich auch
keine anderweitig erfolgte Zuordnungsentscheidung. Vielmehr
erfüllt der Arbeitgeber damit (nur) seine
lohnsteuerrechtlichen Pflichten gegenüber dem FA. Dies gilt
insbesondere auch für die Anwendung der 0,03 %-Regelung. Ob
(und wenn ja in welchem Umfang) der Arbeitnehmer tatsächlich
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
durchgeführt hat, wird im Übrigen abschließend
nicht im Lohnsteuer-Abzugsverfahren, sondern im Rahmen der
Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers entschieden. Dabei
ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren
angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Er kann sowohl zur
Einzelbewertung nach der 0,002 %-Methode (s. z.B. Senatsurteil vom
04.04.2008 - VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 = SIS 08 24 19) als auch zur Fahrtenbuchmethode (s. Senatsurteil vom
30.11.2016 - VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011 = SIS 16 28 08) wechseln.
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3. Der Kläger verfügte des Weiteren
nicht über eine erste Tätigkeitsstätte
gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG. Fehlt eine dienst-
oder arbeitsrechtliche Festlegung im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz
3 EStG oder ist sie nicht eindeutig, ist erste
Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der
Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich
tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 EStG) oder je
Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel
seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9
Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 EStG).
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Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 4
EStG sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach dem von der
Vorinstanz bindend festgestellten Sachverhalt (§ 118 Abs. 2
FGO) sollte der Kläger nicht in dem vorgenannten (zeitlichen,
quantitativen) Umfang in dem Gebäude der Niederlassung in Z
beruflich tätig werden. Hierüber besteht zwischen den
Beteiligten zu Recht kein Streit, so dass der Senat insoweit von
weiteren Ausführungen absieht.
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4. Das FG hat dem Kläger auch den
Werbungskostenabzug wegen des Verpflegungsmehraufwands zu Recht
zugesprochen.
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a) Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für
die Verpflegung sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG
als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb
seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich
tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist nach
§ 9 Abs. 4a Satz 2 und 3 EStG zur Abgeltung der ihm
tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten
Mehraufwendungen eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte
Verpflegungspauschale anzusetzen. Hat der Arbeitnehmer keine erste
Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend (§ 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 1 EStG). Denn liegen
die Voraussetzungen des Absatz 4 nicht vor und ist der Arbeitnehmer
gleichwohl außerhalb seiner Wohnung beruflich tätig,
befindet er sich ebenfalls auf Auswärtstätigkeit. Nach
§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG ist der Abzug der
Verpflegungspauschalen allerdings auf die ersten drei Monate einer
längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt.
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b) Das FG ist hiernach zutreffend davon
ausgegangen, dass der Kläger die geltend gemachten
Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen seiner
Auswärtstätigkeit als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.
Da der Kläger - entgegen der vom FA vertretenen Auffassung -
nicht über eine erste Tätigkeitsstätte
verfügte, sind die Abwesenheitszeiten des Klägers von
seiner Wohnung aus zu berechnen. Das FG hat sich zur Feststellung
der Arbeitstage, an denen der Kläger mehr als acht Stunden
außerhalb seiner Wohnung beruflich tätig war, auf die
Bescheinigungen der Y-AG für die Streitjahre gestützt.
Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Substantiierte
Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser
Bescheinigungen hat das FA nicht erhoben. Insbesondere reicht sein
Vortrag, „die Frage nach der Ermittlung der
Abwesenheitszeiten [bleibe] unbeantwortet“,
insoweit nicht aus.
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Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass
der Kläger in den Streitjahren mehr als drei Monate an
derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beruflich
tätig war. Aus den von der Y-AG bestätigten Aufstellungen
über die vom Kläger betreuten Baustellen ergibt sich
vielmehr das Gegenteil.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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