Grundstücksunternehmen, erweiterte Kürzung bei Grundstücksüberlassung an seinerseits GewSt-befreiten Gesellschafter oder Genossen, geringfügige Grundstücksüberlassung: 1. § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise einzuschränken, dass dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zu gewähren ist, wenn das überlassene Grundstück zwar dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient, dieses den Grundbesitz nutzende Unternehmen jedoch mit allen seinen (positiven wie negativen) Einkünften von der Gewerbesteuer befreit ist. - 2. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, führt die Geringfügigkeit des überlassenen Grundbesitzes nicht dazu, dass § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht anwendbar ist (Abweichung von Abschn. 60 Abs. 4 Satz 9 GewStR). - Urt.; BFH 26.6.2007, IV R 9/05; SIS 07 31 78
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) erzielt in der Rechtsform
einer GmbH & Co. KG gewerblich geprägte Einkünfte aus
der Verwaltung und Vermietung eines großen Einkaufszentrums
mit Ladenpassage, Theater, Büros, einem Hotel sowie einem
Spielcasino. Die Gesamtmietfläche betrug 73.685,83 qm.
Gesellschafter der Klägerin waren im Streitjahr (1990) eine
GmbH als Komplementärin mit ca. 90 v.H. sowie als
Kommanditisten u.a. die X-OHG mit 2,44 v.H. Die X-OHG hielt
unmittelbar oder mittelbar sämtliche Anteile an der
Komplementär-GmbH und bildete mit ihr zudem eine atypisch
stille Gesellschaft, so dass sie letztlich über
Mitunternehmeranteile von 90 v.H. verfügte. An der X-OHG war X
mit 55 v.H. beteiligt. Er war zudem Geschäftsführer der
GmbH und der Klägerin.
Die Klägerin hatte im Streitjahr von
der gesamten Mietfläche rund 3,8 v.H. (2.770 qm) an die
Spielbank GmbH & Co. KG (S-KG) vermietet. Die Nettokaltmiete
belief sich insoweit auf 645.390 DM. An der S-KG war X mit einem
Anteil von 10 v.H. beteiligt.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
die für das Streitjahr (1990) beanspruchte erweiterte
Kürzung für Grundstücksunternehmen i.S. von § 9
Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in
Höhe von 7.996.175 DM mit der Begründung, die
Kürzung sei nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht zu
gewähren, weil der vermietete Grundbesitz teilweise dem
Gewerbebetrieb des Gesellschafters X diene.
Hiergegen wandte sich die Klägerin
nach erfolglosem Einspruch mit der Klage. Sie machte geltend, die
Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG lägen nach
Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vor. Der Grundbesitz der
Gesellschaft diene - wenn überhaupt - dem Gewerbebetrieb des
Gesellschafters nur zu einem ganz kleinen Teil. Außerdem sei
zu beachten, dass die Mieterin eine Spielbank betreibe, die wegen
der Besteuerung ihrer Erträge durch die Spielbankabgabe von
der Gewerbesteuer befreit sei.
Das FA hielt dem entgegen, dass X über
eine GmbH auch an anderen Gesellschaften (Hotel, Restaurant), die
Flächen von der Klägerin gemietet hätten, beteiligt
sei. Insgesamt werde der Grundbesitz der Klägerin zu 10 v.H.
durch solche Gesellschaften genutzt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur
Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, entgegen
der Auffassung des Reichsfinanzhofs - RFH - (Urteil vom 19.9.1939 I
270/38, RStBl 1940, 38) entfalle nach dem Wortlaut des § 9 Nr.
1 Satz 5 GewStG die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags auch
dann, wenn nur ein unwesentlicher Teil des Grundbesitzes dem
Gesellschafter zur gewerblichen Nutzung überlassen werde. Eine
andere Lösung würde zu Abgrenzungsproblemen führen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Wortlaut des
§ 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG auch nicht in der Weise teleologisch
zu reduzieren, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren
sei, wenn das nutzende Unternehmen - wie die der Spielbankenabgabe
unterliegenden Spielbanken - von der Gewerbesteuer befreit sei. Von
der Gewerbesteuerbefreiung werde nur der eigentliche
Spielbankenbetrieb betroffen. Nicht befreit seien dagegen andere
Tätigkeiten wie etwa ein Restaurantbetrieb.
Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin, die auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützt ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil sowie den Bescheid über den einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer 1990 vom 2.4.1997 und
die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und den
Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer auf null DM
festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1. Bei der Klägerin handelt es sich um
eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des §
15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ihr Betrieb
unterliegt daher nach § 2 Abs. 1 GewStG unabhängig von
der Art der ausgeübten Tätigkeit der Gewerbesteuer (vgl.
Senatsurteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II
2004, 464 = SIS 04 16 93).
2. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
können Unternehmen, die - wie die Klägerin -
ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, auf Antrag den
Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Hundertsatz des
Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags
kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen
Grundbesitzes entfällt.
3. Die Inanspruchnahme der erweiterten
Kürzung ist aber nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG
ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem
Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Der
Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine
Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als
gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im
Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines
weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den
Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer
unterliegen würden (vgl. Senatsurteil vom 26.10.1995 IV R
35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76 = SIS 96 06 38).
Die Feststellungen des FG reichen nicht aus,
um zu entscheiden, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann.
a) Die Klägerin kann sich nicht mit
Erfolg darauf berufen, dass die S-KG nicht zu ihren Gesellschaftern
gehörte. Der Grundbesitz dient nämlich auch dann dem
Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen des
Grundstücksunternehmens, wenn das Grundstück - wie im
Streitfall - von einer Gesellschaft genutzt wird, an der der
Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
15.12.1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168 = SIS 99 06 36). Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 18.12.1974 I R
10/73 (BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268 = SIS 75 01 58) zutreffend
darauf hingewiesen, dass andernfalls ein
Grundstücksunternehmen - entgegen dem mit § 9 Nr. 1 Satz
5 GewStG verfolgten Zweck - die erweiterte Kürzung bereits
dann beanspruchen könnte, wenn der den Grundbesitz nutzende
Gesellschafter einen Dritten mit einer minimalen Beteiligung in
sein Unternehmen aufnähme (vgl. auch Senatsurteil vom 7.4.2005
IV R 34/03, BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576 = SIS 05 24 77).
b) Der Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5
GewStG steht auch nicht entgegen, dass X an der Klägerin als
der vermögensverwaltenden Gesellschaft nur mittelbar beteiligt
war.
Auch der mittelbar über eine
Personengesellschaft etwa an einer vermögensverwaltenden
Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter ist
„Gesellschafter“ i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5
GewStG. Diese Auslegung ist mit dem möglichen Wortsinn des
Begriffs „Gesellschafter“ vereinbar. Bei der
Auslegung des dem Zivilrecht entlehnten Tatbestandsmerkmals
„Gesellschafter“ in § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG
ist der BFH nicht an das zivilrechtliche Verständnis dieses
Tatbestandsmerkmals gebunden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 326,
BStBl II 1999, 168 = SIS 99 06 36).
Maßgeblich für die Auslegung des
Begriffs „Gesellschafter“ ist - entsprechend den
vorstehenden Ausführungen zu II. 3. a - der Zweck des § 9
Nr. 1 Satz 5 GewStG. Er würde verfehlt, wenn es den
Gesellschaftern eines Grundstücksunternehmens in der
Rechtsform einer GmbH möglich wäre, durch
Übertragung ihrer Geschäftsanteile auf eine
Personengesellschaft den Grundbesitz für eigengewerbliche
Zwecke zu nutzen, ohne die Begünstigung des § 9 Nr. 1
Satz 2 GewStG zu verlieren (BFH-Urteil in BFHE 187, 326, BStBl II
1999, 168 = SIS 99 06 36).
4. Ein anderes Ergebnis lässt sich nicht
daraus herleiten, dass X an der S-KG nur zu 10 v.H. beteiligt war
und dass der Anteil der an die S-KG vermieteten Fläche nur 3,8
v.H. der insgesamt vermieteten Fläche betrug.
a) Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 209,
133, BStBl II 2005, 576 = SIS 05 24 77 ausgeführt hat, ist es
prinzipiell ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter
oder Genosse an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist.
Für die Beteiligung an der mietenden Gesellschaft kann nichts
anderes gelten. Allerdings hat der Senat in Erwägung gezogen,
ob nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
dafür sprechen könnte, die erweiterte Kürzung des
Gewerbeertrags dann zu gewähren, wenn die Beteiligung eine
Bagatellgrenze von 1 v.H. nicht erreicht. Der Senat kann
dahinstehen lassen, ob eine solche Grenze - abgesehen von
Abgrenzungsschwierigkeiten - überhaupt sinnvoll ist, weil auch
eine geringe Beteiligung große wirtschaftliche Bedeutung
haben kann (so z.B. Heuermann, Die steuerliche Betriebsprüfung
2005, 210, 211). Jedenfalls ist mit der Beteiligung des
Gesellschafters X in Höhe von 10 v.H. die genannte
Bagatellgrenze weit überschritten.
b) Lässt der Wortlaut des § 9 Nr. 1
Satz 5 GewStG noch eine Auslegung zu, derzufolge die
Bagatellbeteiligung an der mietenden Gesellschaft nicht dazu
führt, dass das Grundstück „dem Gewerbebetrieb
eines Gesellschafters oder Genossen“ dient, so gestattet
der Wortlaut doch keine Auslegung der Art, dass es auf den Umfang
des überlassenen Grundbesitzes ankäme. Das ergibt sich
daraus, dass die Gewerbesteuervergünstigung zu versagen ist,
wenn der Grundbesitz „ganz oder zum Teil“ in der
genannten Weise verwendet wird. Mit dieser Formulierung hat der
Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er dem Einwand, der
Grundbesitz diene nur zum Teil dem Gewerbebetrieb eines
Gesellschafters oder Genossen, keine Bedeutung beimessen wollte.
Das bedeutet zugleich, dass es auf die Größe des
vermieteten Grundstücksteils nicht ankommen kann. Hiermit
überschreitet der Gesetzgeber nicht die Grenzen seiner
Gestaltungsfreiheit. Die Gesetzesfassung vermeidet vielmehr eine
Auseinandersetzung über den richtigen Maßstab für
eine etwaige Unerheblichkeit des dem Gewerbebetrieb des
Gesellschafters der Vermietungsgesellschaft dienenden Grundbesitzes
(vgl. BFH-Urteil vom 17.5.2006 VIII R 39/05, BFHE 213, 64, BStBl II
2006, 659 = SIS 06 31 55 zum Erfordernis der
Ausschließlichkeit der Grundstücksverwaltung in § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG; zu § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG:
Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 108; Güroff in
Glanegger/ Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 9 Rz 33;
Herlinghaus, EFG 2005, 1149; Wendt, FR 2000, 1033, 1039).
Der Senat folgt damit nicht der im Urteil des
RFH in RStBl 1940, 38 beiläufig geäußerten
Auffassung, die Vergünstigung nach § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG sei dann zu gewähren, wenn nur ein ganz unwesentlicher
Teil des Grundstücks dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters
diene, besonders wenn dies nur vorübergehend sei. Diese
Äußerung, die von der Finanzverwaltung in Abschn. 60
Abs. 4 Satz 9 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) aufgenommen
wurde, hat soweit erkennbar in keinem Fall dazu geführt, dass
tatsächlich wegen der Geringfügigkeit des vermieteten
Grundbesitzes die in § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG angeordnete
Rechtsfolge nicht eingetreten wäre. Der RFH selbst hielt in
seinem Urteil in RStBl 1940, 38 einen Anteil von 2 v.H. des
Grundbesitzes (200 qm aus 10.000 qm) und etwa 3,5 v.H. der Miete
(3.000 RM aus 84.800 RM) nicht für unwesentlich. In
ähnlicher Weise hat das FG Düsseldorf in seinem
rechtskräftigen Urteil vom 24.2.2005 14 K 5604/01 G (EFG 2005,
1148 = SIS 05 29 72) entschieden, dass Flächen von 481 qm
(1,68 v.H. der Gesamtfläche) und Mieteinnahmen von 126.636 DM
(2,6 v.H. der Gesamtmiete) nicht als geringfügig und
unbedeutend anzusehen sind.
c) Führt daher die Geringfügigkeit
des zur Nutzung überlassenen Grundbesitzes nicht dazu, dass
die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1
Satz 2 GewStG in Betracht kommt, so kann die
Steuervergünstigung entgegen der Auffassung der Klägerin
auch nicht darauf gestützt werden, dass der überlassene
Anteil des Grundbesitzes von 3,8 v.H. dem Gesellschafter X nur in
Höhe seiner Beteiligung an der S-KG (10 v.H.) zugute kommt und
sich somit nach dieser Betrachtungsweise auf 0,38 v.H.
reduziert.
5. In Übereinstimmung mit der
Klägerin ist der Senat jedoch der Auffassung, dass § 9
Nr. 1 Satz 5 GewStG im Wege einer teleologischen Reduktion nicht
anzuwenden ist, wenn das Unternehmen, das den überlassenen
Grundbesitz nutzt, Einkünfte erzielt, die nicht der
Gewerbesteuer unterliegen.
Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab,
den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren
Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut
einzuschränken (BFH-Urteile vom 20.3.2003 IV R 42/00, BFHE
202, 438, BStBl II 2003, 798 = SIS 03 41 37, und vom 20.11.2006
VIII R 47/05, BFH/NV 2007, 637 = SIS 07 06 08, unter II. 3. a bb
der Gründe; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 381 f.).
a) § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG hat den Sinn,
zu verhindern, dass der ein eigenes Grundstück nutzende
Einzelunternehmer schlechter gestellt wird als ein
Gewerbetreibender, der ein Grundstück nutzt, das er einer
zwischengeschalteten Gesellschaft überlassen hat. Eine solche
Schlechterstellung tritt nicht ein, wenn das nutzende Unternehmen
nicht der Gewerbesteuer unterliegt. So war im Streitjahr ein
Einzelunternehmer, der eine Spielbank betrieb, „für
den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern, die vom
Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz ... erhoben
werden“, befreit (§ 6 Abs. 1 der Verordnung
über öffentliche Spielbanken vom 27.7.1938, RGBl I 1938,
955, der Vorgängervorschrift der heute geltenden
Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 GewStG; vgl. Güroff
in Glanegger/ Güroff, a.a.O., § 3 Nr. 1 Rz 7). Dasselbe
gilt nach dem Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums
vom 19.12.1995 S 2241 - 21 - 31 (Balke, DB 1997, 753) für den
Mitunternehmer einer Spielbank-Gesellschaft, der der Gesellschaft
ein Grundstück zum Betrieb der Spielbank
überlässt.
b) Allerdings ist gegenüber einer
teleologischen Reduktion besondere Zurückhaltung geboten. Sie
kann nur in Betracht kommen, wenn die auf den Wortlaut abstellende
Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde
(Senatsurteil in BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798 = SIS 03 41 37,
unter 2. der Gründe, m.w.N.). Der Senat kann indessen
angesichts des vorstehend dargestellten Gesetzeszwecks keinen
sachlichen Grund dafür erkennen, die durch die
Überlassung eines Grundstücks an ein in vollem Umfang von
der Gewerbesteuer befreites Unternehmen erzielten Erträge bei
der Grundstücksgesellschaft der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
Wollte man anders entscheiden, würde die Gesellschaft, die dem
gewerbesteuerbefreiten Unternehmen ihres Gesellschafters ein
Grundstück zur Nutzung überlässt, steuerlich
schlechter behandelt, als dies bei einer
Grundstücksüberlassung durch den Gesellschafter oder bei
der Nutzung des eigenen Grundstücks durch den
gewerbesteuerbefreiten Einzelunternehmer der Fall wäre. §
9 Nr. 1 Satz 5 GewStG enthält daher eine verdeckte
Regelungslücke, die es rechtfertigt und erfordert, diese Norm
im Wege der teleologischen und zugleich dem Gebot der
gleichheitskonformen und folgerichtigen Verwirklichung des
Normzwecks Rechnung tragenden Reduktion auf das oben dargelegte
Maß zurückzuführen.
c) Die Annahme, der Gesetzgeber habe bewusst
eine Regelung gewählt, derzufolge die erweiterte Kürzung
des Gewerbeertrags immer dann zu versagen ist, wenn der
überlassene Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines
Gesellschafters dient, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser
Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegt, könnte nur - wie
auch vom FA vorgetragen - auf Praktikabilitätsgesichtspunkte
gestützt werden. Einer solchen Annahme steht jedoch entgegen,
dass - jedenfalls bei Beachtung der nachstehend aufgeführten
Einschränkungen (s.u. II. 5. e) - durchgreifende
Abgrenzungsprobleme nicht zu erkennen sind, dass aber andererseits
dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist, er würde im Rahmen
der Ausübung seines Ermessens eine gleichheitswidrige
Behandlung zugunsten nachrangiger
Praktikabilitätserwägungen in Kauf nehmen.
d) Das gefundene Ergebnis entspricht auch der
Tendenz der Rechtsprechung des BFH, derzufolge gewerbliche
Aktivitäten, die von der Gewerbesteuer befreit sind, zwar zu
einer Abfärbung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG oder zur
Gewerblichkeit der Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens
im Rahmen der Betriebsaufspaltung führen, es in diesen
Fällen jedoch keines Schutzes des Gewerbesteueraufkommens
bedarf und sich daher die Gewerbesteuerbefreiung auf den infolge
„Abfärbung“ oder Betriebsaufspaltung
begründeten Gewerbebetrieb erstreckt (Senatsurteil vom
30.8.2001 IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152 = SIS 02 04 23, und BFH-Beschluss vom 12.5.2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl
II 2004, 607 = SIS 04 23 44).
e) Der Senat vertritt jedoch die Auffassung,
dass § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG der vorstehend beschriebenen
Einschränkung nur dann unterliegt, wenn die gesamten
(positiven oder negativen) Einkünfte des nutzenden
Unternehmens von der Gewerbesteuer befreit sind. Erzielt das
nutzende Unternehmen demgegenüber auch nicht
gewerbesteuerbefreite Einkünfte, wie etwa Spielbanken aus
nicht der Spielbankabgabe unterliegenden Tätigkeiten (§ 3
Nr. 1 GewStG), oder Privatschulen aus Leistungen, die nicht
unmittelbar dem Schul- und Bildungswesen dienen (§ 3 Nr. 13
GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes), so wird
die Nutzungsüberlassung an ein solches Unternehmen von der
teleologischen Reduktion nicht erfasst. Das folgt daraus, dass in
einem solchen Fall der überlassene Grundbesitz jedenfalls zum
Teil (s.o. II. 4. b) nicht nur dem Gewerbebetrieb eines
Gesellschafters oder Genossen, sondern darüber hinaus der
gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit eines solchen
Gewerbebetriebs dient. Aus den unter II. 4. b aufgeführten
Gründen kommt insoweit auch eine Bagatellgrenze nicht in
Betracht.
6. Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es
die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion verneint hat.
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG wird noch
festzustellen haben, ob die S-KG auch steuerpflichtige
Einkünfte erzielt hat. Das könnte insbesondere dann der
Fall sein, wenn sie selbst einen Restaurantbetrieb (Bar etc.)
unterhalten hat oder wenn sie einen solchen Betrieb oder die
für ihn erforderliche Fläche verpachtet oder vermietet
hat und hierdurch (positive oder negative) Einkünfte erzielt
hat, die nicht der Spielbankabgabe unterlegen haben. Hierzu hat die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass
die S-KG lediglich die Fläche für den Betrieb einer Bar
untervermietet hat und dass die hieraus resultierenden Einnahmen
einer Verwaltungsanweisung etwa des Landes Baden-Württemberg
zufolge mit der Spielbankabgabe abgegolten wären. Es fehlen
jedoch Feststellungen des FG zu der Frage, welche Art von
Einkünften die S-KG im Zusammenhang mit dem Restaurantbetrieb
erzielt hat. Im Anschluss hieran wird zu prüfen sein, ob die
entsprechenden Einnahmen im Streitjahr auch im Land Y mit der
Spielbankabgabe abgegolten waren.