Personengesellschaft, Grundstücksverpachtung an Gesellschafter, Gewerbeertrag, Kürzung: Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann grundstücksverwaltenden Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden Gesellschafter nicht gewährt werden, auch wenn dieser Gesellschafter weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt ist. - Urt.; BFH 7.8.2008, IV R 36/07; SIS 08 41 88
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin
der A-GmbH & Co. Besitz KG (Grundstücks KG).
Gesellschafter der Grundstücks KG waren in den Streitjahren
(1999 und 2000) die A-GmbH (GmbH) als Komplementärin und die
A-Vermögensbeteiligungs GmbH & Co. KG (Beteiligungs KG)
als Kommanditistin. Die GmbH war am Vermögen der
Grundstücks KG nicht beteiligt. Das gesamte Vermögen der
Grundstücks KG hielt die Beteiligungs KG, die auch am Gewinn
und Verlust der Grundstücks KG zu 100 % beteiligt war. Die
Beteiligungs KG war außerdem zu 100 % am Stammkapital der
GmbH beteiligt. Die GmbH erhielt für die Übernahme der
persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei
der Grundstücks KG eine Vorabvergütung und
Aufwendungsersatz.
Die Grundstücks KG erwarb durch
notariell beurkundeten Vertrag vom 18.12.1998 Grundbesitz in X. Der
Grundbesitz war an die GmbH zur Entnahme von Ton und zur
Rückverfüllung verpachtet. Die Grundstücks KG
übernahm den Pachtvertrag, so dass die GmbH den Grundbesitz
nunmehr auf Grund eines Pachtverhältnisses mit der
Grundstücks KG nutzte.
Im Anschluss an eine
Außenprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) die für die Streitjahre von der
Grundstücks KG beanspruchte erweiterte Kürzung des
Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen i.S. von §
9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Der Einspruch
hatte nur insoweit Erfolg, als das FA für das Streitjahr 2000
die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG
gewährte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab
(vgl. SIS 08 12 48). Die erweiterte Kürzung sei nach § 9
Nr. 1 Satz 5 GewStG ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder
zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters des
Grundstücksunternehmens diene. Dieser Ausschlusstatbestand sei
im Streitfall erfüllt. Denn der Grundbesitz habe in den
Streitjahren der GmbH, also der Komplementärin der
Grundstücks KG gedient. Ohne Bedeutung sei, dass die GmbH am
Gesellschaftskapital der Grundstücks KG nicht beteiligt
gewesen sei.
Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 und
2000 jeweils vom 28.7.2003 sowie die Bescheide über die
gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts
auf den 31.12.1999 und den 31.12.2000 jeweils vom 28.7.2003 in der
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.10.2005 dahin
abzuändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag für 1999 und
2000 auf null DM festgesetzt und der vortragsfähige
Gewerbeverlust auf den 31.12.1999 und den 31.12.2000 auf jeweils
25.108 DM festgestellt wird.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im
Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Rechtsvorgängerin
der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen
konnte.
1. Es kann dahinstehen, ob die
Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Grundstücks KG,
im Streitfall eine gewerbliche Tätigkeit ausübte,
insbesondere, ob eine Betriebsaufspaltung vorlag. Denn die
Grundstücks KG unterlag nach § 2 Abs. 1 GewStG
unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit der Gewerbesteuer,
da es sich bei ihr zumindest um eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - handelte (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471,
BStBl II 2004, 464 = SIS 04 16 93).
2. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen
Grundbesitz verwalten, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen
bestimmten Hundertsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den
Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und
Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Zwar hat das FG
keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der
Grundstücks KG um ein vermögensverwaltendes
Grundstücksunternehmen im Sinne dieser Vorschrift handelte.
Die Vorentscheidung ist deshalb aber nicht aufzuheben. Denn das FG
hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die erweiterte Kürzung
des Gewerbeertrags jedenfalls nach § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG
ausgeschlossen war.
Die Inanspruchnahme der erweiterten
Kürzung ist gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG
ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem
Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Der
Gesetzgeber sieht in diesem Fall die Voraussetzungen für eine
Begünstigung des Grundstücksunternehmens nicht mehr als
gegeben an, weil bei einer Nutzung des Grundstücks im
Gewerbebetrieb des Gesellschafters ohne Zwischenschaltung eines
weiteren Rechtsträgers die Grundstückserträge in den
Gewerbeertrag einfließen und damit der Gewerbesteuer
unterliegen würden (BFH-Urteil vom 26.6.2007 IV R 9/05, BFHE
219, 173, BStBl II 2007, 893 = SIS 07 31 78, m.w.N.).
An dieser Einschränkung scheitert das
Begehren der Klägerin. Denn der Grundbesitz der
Grundstücks KG diente dem Gewerbebetrieb der GmbH, die
Gesellschafterin der Grundstücks KG war.
a) Grundbesitz „dient“ dem
Gewerbebetrieb eines Gesellschafters u.a. dann, wenn er von diesem
aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages genutzt wird (BFH-Urteil
vom 17.1.2002 IV R 51/00, BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873 = SIS 02 08 58, m.w.N.). Im Streitfall hatte die GmbH den fraglichen
Grundbesitz von der Grundstücks KG gepachtet. Die GmbH nutzte
den Grundbesitz zur Entnahme von Ton und zur
Rückverfüllung und damit - unabhängig von ihrer
Rechtsform (dazu BFH-Urteil vom 17.1.2006 VIII R 60/02, BFHE 213,
5, BStBl II 2006, 434 = SIS 06 16 79, unter II.2.b bb (3) der
Gründe) - gewerblich.
b) Den in § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG
verwendeten Begriff „Gesellschafter“ hat der BFH
in ständiger Rechtsprechung sowohl mit Blick auf den
Gesetzeswortlaut als auch unter Berücksichtigung der
Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Vorschrift ausgelegt
(BFH-Urteile vom 24.9.1969 I 206/64, BFHE 97, 40, BStBl II 1969,
738 = SIS 69 04 78; vom 18.12.1974 I R 10/73, BFHE 114, 437, BStBl
II 1975, 268 = SIS 75 01 58; vom 15.12.1998 VIII R 77/93, BFHE 187,
326, BStBl II 1999, 168 = SIS 99 06 36; vom 7.4.2005 IV R 34/03,
BFHE 209, 133, BStBl II 2005, 576 = SIS 05 24 77, und in BFHE 219,
173, BStBl II 2007, 893 = SIS 07 31 78).
Im vorliegenden Fall war die GmbH als
Komplementärin nicht nur zivilrechtlich, sondern auch i.S. von
§ 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG Gesellschafterin der Grundstücks
KG.
Zwar entfällt die erweiterte Kürzung
- anders als das FG offenbar meint - nicht schon dann, wenn der
Grundbesitz einer Grundstücksgesellschaft ganz oder zum Teil
einer Kapitalgesellschaft dient, an der ein Gesellschafter der
Grundstücksgesellschaft beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom
15.4.1999 IV R 11/98, BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532 = SIS 99 15 49). Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ist aber
ausgeschlossen, wenn eine Kapitalgesellschaft - wie im Streitfall -
selbst Gesellschafterin der Grundstückspersonengesellschaft
ist und den Grundbesitz für eigene Zwecke nutzt
(Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 106). Dies gilt entgegen
der Ansicht der Klägerin jedenfalls für einen das
Grundstück gewerblich nutzenden persönlich haftenden
Gesellschafter auch dann, wenn er am Vermögen der
Grundstückspersonengesellschaft nicht beteiligt ist und ihm
auch kein Anteil am Gewinn und Verlust dieser Gesellschaft
zusteht.
aa) Zwar lässt der Wortlaut des § 9
Nr. 1 Satz 5 GewStG auch eine Auslegung zu, derzufolge eine
Bagatellbeteiligung nicht dazu führt, dass das Grundstück
„dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder
Genossen“ dient (BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II
2007, 893 = SIS 07 31 78). Insofern belässt § 9 Nr. 1
Satz 5 GewStG anders als § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, der
ausdrücklich die Ausschließlichkeit der
begünstigten sowie der im Einzelnen aufgeführten nicht
begünstigten, jedoch erlaubten Tätigkeiten verlangt, noch
einen gewissen Auslegungsspielraum (BFH-Urteil vom 11.8.2004 I R
89/03, BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080 = SIS 04 39 95).
Für die Auslegung des Begriffs
„Gesellschafter“ in § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG
ist aber insbesondere der Zweck des Gesetzes maßgebend.
Dieser würde verfehlt, wenn es einem
Grundstücksunternehmen möglich wäre, die
Begünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Falle der
Verpachtung des Grundbesitzes an einen Gesellschafter zu
behalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
sollen mit der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG vermögensverwaltende
Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft
Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den
vermögensverwaltenden Einzelpersonen und
Personengesellschaften gleichgestellt werden (z.B. BFH-Urteile in
BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532 = SIS 99 15 49, und vom
26.10.1995 IV R 35/94, BFHE 178, 572, BStBl II 1996, 76 = SIS 96 06 38, m.w.N.). Durch die Vorschrift soll eine Gleichstellung der
Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit den vermögensverwaltenden
Einzelpersonen und Personengesellschaften hinsichtlich der
Grundstücksverwaltung und –nutzung erreicht, nicht aber
eine Bevorzugung der ersteren gegenüber der letzteren Gruppe
geschaffen werden. § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG stellt deshalb eine
folgerichtige Ausnahme von seinem Satz 2 dar (BFH-Urteil in BFHE
97, 40, BStBl II 1969, 738 = SIS 69 04 78). Zweck der Regelung in
§ 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ist es dementsprechend, solche
Erträge bei der Grundstücksgesellschaft nicht von der
Gewerbesteuer auszunehmen, die in der Person des Gesellschafters
der Gewerbesteuer unterliegen würden, wenn er den Grundbesitz
ohne Zwischenschaltung der Gesellschaft in gleicher Weise nutzte
(BFH-Urteile in BFHE 198, 120, BStBl II 2002, 873 = SIS 02 08 58,
und in BFHE 114, 437, BStBl II 1975, 268 = SIS 75 01 58). Das
Gesetz stellt dabei nicht nur auf die Gesellschaft, sondern auch
auf deren Gesellschafter ab, und zwar unabhängig von der
Rechtsform. Würden die Erträge in der Hand des
Gesellschafters der Gewerbesteuer unterliegen, gibt es keinen
Bedarf für eine erweiterte Kürzung bei der Gesellschaft
(Wendt, FR 2006, 556, 557).
Dient der Grundbesitz also - wie im Streitfall
- dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters, entspricht die
Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nicht nur
dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch dem Gesetzeszweck. Dies
gilt prinzipiell unabhängig vom Umfang der Beteiligung des
Mitunternehmers am Vermögen bzw. am Gewinn oder Verlust.
bb) Eine Schlechterstellung des sein
Grundstück nutzenden Einzelunternehmers gegenüber einem
Gewerbetreibenden, der ein Grundstück nutzt, das er einer
zwischengeschalteten Gesellschaft überlassen hat, tritt nur
dann nicht ein, wenn das nutzende Unternehmen nicht der
Gewerbesteuer unterliegt. Aus diesem Grunde hat der erkennende
Senat § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG im Wege der teleologischen
Reduktion in einer solchen Fallkonstellation für nicht
anwendbar gehalten (BFH-Urteil in BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893
= SIS 07 31 78). Für die im Streitfall zu beurteilende
Gestaltung kommt dies jedoch nicht in Betracht.
cc) Der Senat hat außerdem erwogen, ob
nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
dafür sprechen könnte, die erweiterte Kürzung des
Gewerbeertrags dann zu gewähren, wenn die Beteiligung - wie im
vorliegenden Fall - eine Bagatellgrenze von 1 % nicht erreicht. Er
ist allerdings der Auffassung, dass diese Frage jedenfalls für
die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters
letztlich zu verneinen ist (im Ergebnis ebenso Blümich/Gosch,
§ 9 GewStG Rz 69 und 107; Heuermann, Die steuerliche
Betriebsprüfung 2005, 210, 211; a.A. Niedersächsisches
FG, Urteil vom 2.3.2006 10 K 574/02, EFG 2006, 1691 = SIS 06 39 95;
Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz
195; offengelassen in dem BFH-Urteil in BFHE 209, 133, BStBl II
2005, 576 = SIS 05 24 77).
(1) Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, der sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG
- vom 24.4.1985 2 BvF 2-4/83, 2/84, BVerfGE 69, 1, unter B.III.4.
der Gründe, m.w.N.) und dem Wesen der Grundrechte ergibt, gilt
für alle grundrechtseinschränkenden Gesetze, also auch
für die Steuergesetze (BFH-Urteil vom 11.8.1999 XI R 12/98,
BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229 = SIS 99 22 22, m.w.N.). Er
verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen
legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen
Mitteln verfolgt (BVerfG-Urteil vom 11.3.2008 1 BvR 2074/05,
1254/07, NJW 2008, 1505, unter C.II.3. der Gründe,
m.w.N.).
(2) Der vom Gesetzgeber mit § 9 Nr. 1
Satz 5 GewStG verfolgte Zweck ist legitim. Der Ausschluss der
erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für den Fall, dass
der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient, ist
zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks geeignet. Der Ausschluss der
erweiterten Kürzung ist auch erforderlich. Ein milderes aber
gleich wirksames Mittel steht nicht zur Verfügung.
Das Gebot der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
(Angemessenheit, Proportionalität) ist ebenfalls nicht
verletzt. Es verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer
Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem
Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe steht.
Dabei ist hier zunächst darauf
hinzuweisen, dass die durch § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
gewährte Begünstigung - in verfassungsrechtlich
grundsätzlich unbedenklicher Weise (BFH-Urteil vom 1.2.1973 I
R 87/71, BFHE 108, 366, BStBl II 1973, 410 = SIS 73 02 06, m.w.N.;
kritisch aber Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6.
Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 17, und Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O.,
§ 9 Nr. 1 Rz 96) - nur einer verhältnismäßig
geringen Zahl von Unternehmen zugutekommt. Der Ausschluss der
erweiterten Kürzung stellt damit für Gewerbebetriebe, die
kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, (nur) den
gesetzlichen Regelfall wieder her.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch
nicht verpflichtet, den Umfang der Beteiligung des (persönlich
haftenden) Gesellschafters, dessen Gewerbebetrieb der Grundbesitz
dient, zu berücksichtigen. Er hat den ihm insoweit zustehenden
weitreichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG-Urteil vom 27.6.1991
2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271 = SIS 91 14 01, und
BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE
107, 27, 47 = SIS 03 19 40) und die ihm im Steuerrecht bei der
Ordnung von Massenerscheinungen eingeräumte Befugnis zur
Typisierung (vgl. BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2 BvL 17/99, BVerfGE
105, 73, 127 = SIS 02 04 93; BVerfG-Beschlüsse vom 31.5.1988 1
BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 226 f. = SIS 88 22 02, und vom
11.1.2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 180 f. = SIS 05 30 28,
jeweils m.w.N.) nicht überschritten.
Der Gesetzgeber ist grundsätzlich darin
frei, tatbestandliche Voraussetzungen zu normieren, die
erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen
Vergünstigung wie der erweiterten Kürzung zu gelangen
(BFH-Urteil in BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080 = SIS 04 39 95).
Deshalb kann der Gesetzgeber grundsätzlich auch verlangen,
dass der das Grundstück in seinem Gewerbebetrieb Nutzende
nicht Gesellschafter der Grundstücksgesellschaft ist, wenn die
erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags von der
Grundstücksgesellschaft in Anspruch genommen werden soll. Hat
der Gesetzgeber insoweit nicht auf den Umfang der Beteiligung
abgestellt, hat er seine Gestaltungsfreiheit dazu genutzt, eine
typisierende Regelung zu treffen. Dem Gesetzgeber kann nicht
verborgen geblieben sein, dass von der Versagung der erweiterten
Kürzung auch Gesellschaften betroffen sind, an denen der das
Grundstück nutzende Unternehmer nur einen geringen Anteil
hält. Er hat dies aber - offenbar zur Vermeidung von
Abgrenzungsschwierigkeiten - in Kauf genommen (BFH-Urteile in BFHE
209, 133, BStBl II 2005, 576 = SIS 05 24 77, und in BFHE 219, 173,
BStBl II 2007, 893 = SIS 07 31 78; Blümich/Gosch, § 9
GewStG Rz 107).
Eine solche Typisierung ist - jedenfalls
soweit sie persönlich haftende Gesellschafter betrifft - nicht
zu beanstanden. Sie vermeidet insbesondere
Abgrenzungsschwierigkeiten, die auftreten könnten, wenn die
Anwendbarkeit des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG von der
Beteiligungshöhe abhängen würde. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass der Betrag, mit dem ein Gesellschafter
einer Personengesellschaft im Verhältnis zu seinen
Mitgesellschaftern am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist,
nicht stets leicht zu ermitteln ist. Kein Gesellschaftsvertrag
einer im Außenverhältnis existenten Personengesellschaft
kann verhindern, dass deren Gesellschaftsvermögen
„gemeinschaftliches Vermögen“ aller
Gesellschafter ist (§ 718 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs - BGB -, § 105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs - HGB
-, § 161 Abs. 2 HGB). Die im Gesellschaftsvertrag getroffene
Vereinbarung, ein Gesellschafter solle - ebenso wie an den Gewinnen
- am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt sein, kann folglich
nur bedeuten, dass ihm bei seinem Ausscheiden und bei
Auflösung der Gesellschaft kein Auseinandersetzungsguthaben
zustehen soll (BFH-Urteil vom 12.4.1978 II R 149/73, BFHE 125, 81,
BStBl II 1978, 422, 423 f. = SIS 78 02 37). Im Übrigen besteht
für die Innenverhältnisse von Personengesellschaften
weitgehende Vertragsfreiheit. Insbesondere die Vorschriften
über die Maßgeblichkeit des Kapitalanteils und die
Gewinnverteilung sind nachgiebiges Recht (BFH-Urteil vom 31.5.1972
II R 9/66, BFHE 106, 360, BStBl II 1972, 833, 835 = SIS 72 04 77).
Zwar können die Gesellschafter hiernach - abweichend von der
gesetzlichen Regelung - die Beteiligungsverhältnisse durch
unveränderliche „feste“
Kapitalanteilsbeträge oder auch durch feste Bruchteils- oder
Anteilsquoten festlegen. Eine Verpflichtung hierzu besteht aber
nicht. Zudem kann sich selbst bei Vorliegen einer solchen
Vereinbarung nicht nur das Kapitalanteilsverhältnis und das
Vermögensanteilsverhältnis zueinander verschieben. Auch
die fest vereinbarte Vermögensbeteiligung muss und wird
häufig nicht mit dem „wirklichen“
Vermögensanteil des Gesellschafters übereinstimmen. Es
kommt hinzu, dass angesichts der im Innenverhältnis
bestehenden Vertragsfreiheit die Beteiligung am
Gesellschaftsvermögen für die Gewinnverteilung unter den
Gesellschaftern nicht maßgeblich zu sein braucht und nach der
gesetzlichen Regelung auch nicht (allein) maßgeblich ist
(§ 722 BGB, § 121 HGB). Dies alles zeigt, dass die
Anknüpfung an eine bestimmte Beteiligungshöhe bei
Personengesellschaften nicht nur erhebliche rechtliche, sondern
auch praktische Probleme aufwerfen würde, die der Gesetzgeber
durch die von ihm vorgenommene Typisierung vermeidet.