Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.9.2013 3 K 1205/12, 3 K
347/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der
Kläger zu tragen.
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I. Streitig sind die
Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlustes des
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus dem
Formwechsel der I-GmbH in die I-GmbH & Co. KG (Beigeladene) und
die Höhe seines Gewinns aus der Veräußerung seines
Mitunternehmeranteils in Höhe von 40 v.H. an der
Beigeladenen.
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A war an der I-GmbH mit einer Stammeinlage
in Höhe von 50.000 DM zu 100 v.H. beteiligt. Mit notariellem
Vertrag vom 21.11.2006 - Übergang der Nutzungen und Lasten am
1.1.2007 - trat er einen Gesellschaftsanteil in Höhe von
20.000 DM und somit 40 v.H. an der I-GmbH zum Kaufpreis von 180.000
EUR an den Kläger ab. Der Kaufpreis für den Erwerb des
Gesellschaftsanteils wurde dem Kläger gestundet. Bereits in
dem Vertrag verpflichteten sich die Beteiligten, bei einer
Umwandlung der I-GmbH in eine GmbH & Co. KG zu Buchwerten
mitzuwirken. Gleichzeitig erwarb M einen weiteren
Geschäftsanteil in Höhe von 2.500 DM von A.
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1. Formwechselnde Umwandlung
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Mit notarieller Urkunde vom 26.1.2007 wurde
die I-GmbH durch Formwechsel gemäß §§ 190 ff.
des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in die Beigeladene umgewandelt. Der
Formwechsel mit Buchwertfortführung gemäß den
§§ 3, 4 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) i.d.F. des
Streitjahres 2007 (UmwStG 2006) erfolgte rückwirkend zum
2.1.2007. Die neu gegründete V-GmbH wurde Komplementärin
der Beigeladenen und war vermögensmäßig an dieser
nicht beteiligt. Die Gesellschafter der Beigeladenen erhielten nach
der Umwandlung Kapitalkonten gemäß ihrem Anteil am
Stammkapital der I-GmbH in Höhe von insgesamt 25.000 EUR.
Demnach erhielt der Kläger einen Anteil als Kommanditist von
10.000 EUR (40 v.H.). In Ziffer F. IV. der Umwandlungsurkunde vom
26.1.2007 verzichtet der Kläger mit sämtlichen
Gesellschaftern auf die Erstattung eines Abfindungsangebots nach
§ 194 Abs. 1 Nr. 6, § 207 UmwG.
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Mit einem unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Bescheid für das Streitjahr 2007
vom 26.8.2009 über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (im Weiteren
Gewinnfeststellungsbescheid) für die Beigeladene stellte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 449.027,74 EUR fest, wovon
erklärungsgemäß 177.951,48 EUR auf den Kläger
entfielen.
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Einen im Oktober 2012 gestellten Antrag des
Klägers auf Änderung des Bescheids vom 26.8.2009 mit der
Maßgabe, die Anschaffungskosten der Beteiligung an der I-GmbH
abzüglich des Kapitals in Höhe von 10.000 EUR als
Übernahmeverlust in Höhe von 170.000 EUR zu
berücksichtigen und den Gewinnanteil des Klägers um
170.000 EUR zu mindern, lehnte das FA mit Bescheid vom 15.2.2013
ab.
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2. Ausschließung als
Gesellschafter
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Im April 2008 beschlossen die
Mehrheitsgesellschafter A und M die Ausschließung des
Klägers als Gesellschafter der Beigeladenen und der V-GmbH
„aus wichtigem Grund“. Zudem wurde der Kläger von
der Geschäftsführung der Beigeladenen sowie der V-GmbH
abberufen sowie der Geschäftsführungsvertrag „aus
wichtigem Grund“ gekündigt. Nach einer
außergerichtlichen Einigung veräußerte der
Kläger mit notariellem Vertrag vom 28.5.2008 seine
Gesellschaftsanteile in Höhe von nominell 10.000 EUR zu einem
Preis von 180.000 EUR an A und trat sie mit sofortiger Wirkung ab.
Da der für den ursprünglichen Geschäftsanteil an der
I-GmbH gestundete Kaufpreis in gleicher Höhe vom Kläger
noch nicht bezahlt war, wurde diese Forderung mit dem Anspruch aus
der Veräußerung der Anteile verrechnet.
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Das FA stellte mit
Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 2008 vom
6.10.2009 für die Beigeladene die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 533.920,59 EUR fest.
Gemäß der eingereichten Steuererklärung stellte das
FA im Rahmen der Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen für den
Kläger laufende Einkünfte in Höhe von 172.550,25 EUR
und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 162.226
EUR fest. Der für den Kläger festgestellte
Veräußerungsgewinn errechnete sich aus dem
Veräußerungspreis laut Notarurkunde vom 28.5.2008 in
Höhe von 180.000 EUR abzüglich des Kapitalkontos von
10.000 EUR und der Veräußerungskosten von 7.774 EUR.
Dieser Bescheid wurde dem Kläger als ausgeschiedenem
Kommanditisten einzeln bekannt gegeben.
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Mit dem Einspruch gegen den Bescheid
für 2008 beantragte der Kläger, den
Veräußerungsgewinn aus seiner Beteiligung an der
Beigeladenen in Höhe von ./. 7.774 EUR festzustellen. Er
berechnete den Veräußerungsgewinn aus dem
Veräußerungspreis in Höhe von 180.000 EUR
abzüglich der Anschaffungskosten für den
Beteiligungserwerb der I-GmbH in Höhe von 180.000 EUR und der
Veräußerungskosten von 7.774 EUR. Der Einspruch wurde
mit Einspruchsentscheidung vom 10.7.2012 als unbegründet
zurückgewiesen.
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3. Finanzgerichtliche Verfahren
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Das Finanzgericht (FG) verband die auf
Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids für 2007
gerichtete Sprungklage mit der Klage auf Änderung des
Gewinnfeststellungsbescheids für 2008 zur gemeinsamen
Entscheidung und wies sie ab. Das FG sah die
Gewinnfeststellungsbescheide als rechtmäßig an. Das FA
habe zu Recht die historischen Anschaffungskosten des Klägers
für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der I-GmbH bei der
Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der
Kommanditanteile an der Beigeladenen im Jahr 2008 nicht abgezogen.
Im Bescheid für das Jahr 2007 könne für den
Kläger kein Übernahmeverlust in Höhe von 170.000 EUR
berücksichtigt werden, weil nach § 4 Abs. 6 Satz 6
(gemeint wohl: Satz 5) Halbsatz 2 UmwStG 2006 ein
Verlustabzugsverbot bestehe, wenn - wie im Streitfall - die Anteile
an der umgewandelten Körperschaft innerhalb der letzten
fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag
entgeltlich erworben worden seien. Die Anschaffungskosten
könnten weder durch die Aufstellung einer
Ergänzungsbilanz berücksichtigt noch bei der
Veräußerung der Kommanditanteile abgezogen werden. Gegen
das Ansatzverbot und die Nichtberücksichtigung der
ursprünglichen Anschaffungskosten bestünden keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liege kein Verstoß gegen
das objektive Nettoprinzip vor.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Bescheide
entsprächen zwar der wörtlichen Gesetzesauslegung, die
einschränkende Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2
UmwStG 2006 führe aber zu einer Übermaßbesteuerung
und der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Es
liege ein Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, mithin ein Verstoß
gegen das objektive Nettoprinzip vor. § 4 Abs. 6 Satz 5
Halbsatz 2 UmwStG 2006 müsse einschränkend ausgelegt
werden. Das objektive Nettoprinzip sei eine Grundentscheidung des
Einkommensteuerrechts, welches eingeschränkt, aber nicht
gänzlich abgeschafft werden könne. Die
Einschränkungen bedürften einer besonderen sachlichen
Rechtfertigung. Der Kläger sei gegen seinen Willen und gegen
seine langfristige Investitionsentscheidung von den
Mehrheitsgesellschaftern zur Aufgabe seiner unternehmerischen
Beteiligung gedrängt worden. Die persönliche Planung sei
auf eine langfristige Beteiligung gerichtet gewesen. Beim Kauf der
Anteile sei der Kläger durch den Mehrheitsgesellschafter vor
eine vollendete gesellschaftsrechtliche Planung gestellt worden.
Der Kläger habe hierauf keine Einflussmöglichkeit gehabt,
sondern habe nur mit dem ihm vorgegebenen Vertrag bei der
Gesellschaft einsteigen können, wobei der
Mehrheitsgesellschafter bereits die Genehmigung zur Umwandlung der
I-GmbH zu einem späteren Zeitpunkt von ihm verlangt habe. Er
habe nicht die Möglichkeit gehabt, eine günstigere
steuerrechtliche Gestaltung zu wählen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des FG und den
Ablehnungsbescheid vom 15.2.2013 aufzuheben und das FA zu
verpflichten, den Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das
Jahr 2007 vom 26.8.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass
für den Kläger bei der Umwandlung der GmbH in eine KG im
Rahmen der Bilanzierung ein Übernahmeverlust in Höhe von
170.000 EUR zu berücksichtigen ist,
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hilfsweise, das Urteil des FG und die
Einspruchsentscheidung vom 10.7.2012 aufzuheben und den Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 vom 6.10.2009
dahingehend zu ändern, dass der dem Kläger zuzurechnende
Veräußerungsgewinn aus seiner Beteiligung an der KG um
170.000 EUR gemindert und damit auf ./. 7.774 EUR festgestellt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Beigeladene stellt keinen
Antrag.
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II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist
nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FA hat den streitigen
Übernahmeverlust in Höhe von 170.000 EUR zu Recht im
Gewinnfeststellungsbescheid für 2007 außer Ansatz
gelassen (unter 1.). Es hat den Gewinn aus der
Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der
Beigeladenen im Gewinnfeststellungsbescheid für 2008
zutreffend in Höhe von 162.226 EUR berechnet (unter 2.).
Über einen etwaigen Erlass aus Gründen der sachlichen
Billigkeit hat der Senat nicht zu entscheiden (unter 3.).
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1. Zutreffend hat das FG erkannt, dass ein
Übernahmeverlust des Klägers beim Formwechsel von der
I-GmbH in die Beigeladene außer Ansatz bleiben muss.
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a) Für den Formwechsel einer
Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, wie er im
Streitfall erfolgt ist, gelten gemäß § 9 Satz 1
UmwStG 2006 die Vorschriften der §§ 3 bis 8 und 10 UmwStG
2006 entsprechend. Infolge des fingierten
Vermögensübergangs ergibt sich ein Übernahmegewinn
oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen
Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der
Kosten für den Vermögensübergang und dem Wert der
Anteile an der übertragenden Körperschaft (§ 4 Abs.
4 Satz 1 UmwStG 2006). Anteile an der übertragenden
Körperschaft i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes
(EStG), die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu
einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der
übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen
Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als
an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des
übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten
eingelegt (§ 5 Abs. 2 UmwStG 2006). Ein Übernahmegewinn
vermindert sich oder ein Übernahmeverlust erhöht sich um
die Bezüge, die nach § 7 UmwStG 2006 zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG gehören (§ 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG 2006).
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Ergibt sich bei der Ermittlung des
Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 und Abs. 5 UmwStG
2006 ein Übernahmeverlust, ist ein auf eine natürliche
Person entfallender Übernahmeverlust gemäß § 4
Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 zur Hälfte (seit dem Jahr 2009 in
Höhe von 60 v.H.), höchstens in Höhe der Hälfte
(seit dem Jahr 2009 in Höhe von 60 v.H.) der Bezüge i.S.
des § 7 UmwStG 2006 zu berücksichtigen; ein danach
verbleibender Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz. Ein
Übernahmeverlust bleibt gemäß § 4 Abs. 6 Satz
5 Halbsatz 2 UmwStG 2006 vollständig außer Ansatz,
soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft
innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen
Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden.
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b) Nach diesen Maßstäben hat das FA
im Ergebnis zu Recht den auf den Kläger entfallenden
Übernahmeverlust außer Ansatz gelassen. Dies ergibt sich
allerdings bereits aus § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006; für
die Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 UmwStG 2006
verbleibt daher kein Raum.
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Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht
streitig, dass der Kläger an der übertragenden I-GmbH in
Höhe von 40 v.H. i.S. des § 17 EStG beteiligt war. Aus
der Gegenüberstellung der Wirtschaftsgüter, welche nach
der Ausübung des Wertansatzwahlrechts zu Buchwerten
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 von der
übertragenden I-GmbH auf die übernehmende Beigeladene
übergingen, und den Anschaffungskosten der fiktiv eingelegten
Beteiligung des Klägers an der I-GmbH (§ 5 Abs. 2 UmwStG
2006) ergab sich für den Kläger ein Übernahmeverlust
in Höhe von 170.000 EUR. Dieser bleibt nach § 4 Abs. 6
Satz 4 UmwStG 2006 jedoch vollständig außer Ansatz, weil
keine Bezüge i.S. des § 7 UmwStG 2006 angefallen
sind.
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c) Eine einschränkende Auslegung des
§ 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 mit dem Ziel, den
Übernahmeverlust des Klägers zu berücksichtigen,
kommt nicht in Betracht.
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aa) Eine teleologische Reduktion zielt darauf
ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren
Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut
einzuschränken (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
20.3.2003 IV R 42/00, BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798 = SIS 03 41 37; vom 26.6.2007 IV R 9/05, BFHE 219, 173, BStBl II 2007, 893 =
SIS 07 31 78). Gegenüber einer teleologischen Reduktion ist
besondere Zurückhaltung geboten. Sie kann nur in Betracht
kommen, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem
sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil in BFHE
202, 438, BStBl II 2003, 798 = SIS 03 41 37, unter 2.c der
Gründe, m.w.N.).
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bb) Die vom Kläger begehrte teleologische
Reduktion des § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 widerspräche
den Zielen, die der Gesetzgeber mit dieser auf die (im Streitjahr
2007) Hälfte der Bezüge i.S. des § 7 UmwStG 2006
beschränkten Berücksichtigung eines
Übernahmeverlustes verfolgt.
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Sinn und Zweck der Regelung ist es, eine
Einmalbesteuerung bei Umwandlungsvorgängen unter Geltung des
Halbeinkünfteverfahrens auf Dauer zu gewährleisten. Dies
folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Behandlung
von Übernahmeverlusten, die seit dem UmwStG 1995 mehrmals
geändert worden sind.
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(1) Nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995
führte ein nach Anwendung des § 4 Abs. 5 UmwStG 1995
verbleibender Übernahmeverlust zur Aufstockung der
Wertansätze der übergegangenen Wirtschaftsgüter in
der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der
Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter bis zu den
Teilwerten der Wirtschaftsgüter. Ein darüber
hinausgehender Betrag minderte den Gewinn, soweit er nicht als
Anschaffungskosten der übernommenen immateriellen
Wirtschaftsgüter einschließlich eines Geschäfts-
oder Firmenwerts zu aktivieren war. Diese Regelungen
ermöglichten es, die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in
eine Personengesellschaft als steuereffizientes Erwerbermodell
auszugestalten (vgl. z.B. Blümich/Klingberg, § 4 UmwStG
1995 Rz 34; Kessler/Schmidt, DB 2000, 2088), d.h. der Erwerber
einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung konnte durch die Umwandlung
der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft seine
über dem Buchwert liegenden höheren Anschaffungskosten in
erhöhtes Abschreibungspotenzial für die
Wirtschaftsgüter umwandeln.
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(2) Mit dem Gesetz zur Fortsetzung der
Unternehmenssteuerreform (UntStRFoG) vom 29.10.1997 (BGBl I 1997,
2590) wurden § 4 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG 1995
überarbeitet. Danach blieb ein Übernahmeverlust
außer Ansatz, soweit er auf einem negativen Wert des
übergegangenen Vermögens beruhte (§ 4 Abs. 5 Satz 1
UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG). Ein nach Wertaufstockung
verbliebener Übernahmeverlust war zu aktivieren und auf 15
Jahre gleichmäßig abzuschreiben, soweit er nicht als
Anschaffungskosten der übernommenen immateriellen
Wirtschaftsgüter einschließlich eines Geschäfts-
oder Firmenwertes zu aktivieren war (§ 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG
1995 i.d.F. des UntStRFoG).
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(3) Durch § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 i.d.F.
des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung (StSenkG 2001/2002) vom 23.10.2000 (BGBl I
2000, 1433), der lautete: „Ein Übernahmeverlust
bleibt außer Ansatz“, vollzog der Gesetzgeber
hinsichtlich der vollständigen Nichtberücksichtigung des
Übernahmeverlustes einen Systemwechsel, der in seiner
Grundkonzeption auch § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 zugrunde
liegt.
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Nach den Gesetzesmaterialien zum StSenkG
2001/2002 wurde mit der Neufassung des § 4 Abs. 6 UmwStG vor
dem Hintergrund der Einführung des
Halbeinkünfteverfahrens (jetzt Teileinkünfteverfahren)
bezweckt, eine „Einmalbesteuerung“ der im
Betriebsvermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft
vorhandenen stillen Reserven sicherzustellen. Das
Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 i.d.F. des
StSenkG 2001/2002 sollte verhindern, dass der Veräußerer
die Beteiligung steuerfrei oder zur Hälfte steuerfrei
veräußert, während der Erwerber in Höhe des
Übernahmeverlustes die stillen Reserven in den
Wirtschaftsgütern aufdeckt und neues Abschreibungsvolumen
schafft, ohne später seinerseits einen
Veräußerungsgewinn zu versteuern, weil die stillen
Reserven bereits zuvor aufgedeckt wurden (vgl. den Gesetzentwurf
der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf
eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung, BTDrucks 14/2683, S. 128 zu Art. 5 zu Nr.
1 Buchst. a). Es sollte dem - nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995
i.d.F. des UntStRFoG möglichen - sog. Step-Up-Modell der Boden
entzogen werden (vgl. Förster/ van Lishaut, FR 2000, 1189,
1193; Korn/ Strahl, Kölner Steuerdialog 2000, Nr. 10, 12582,
12606; Stegner/Heinz, GmbHR 2001, 54, 56). Bei einer teleologischen
Reduktion des § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 würde dieser
Normzweck nicht erreicht werden.
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d) Die das Kapitalkonto seiner
Kommanditbeteiligung an der Beigeladenen übersteigenden
Anschaffungskosten des Klägers für seine Beteiligung an
der I-GmbH können auch nicht in einer Ergänzungsbilanz
des Klägers bei der Beigeladenen aktiviert und in Form von
Absetzungen auf diese Bilanzwerte mindernd geltend gemacht
werden.
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Die Bildung einer solchen
Ergänzungsbilanz ist nach der Regelungssystematik der
§§ 3 ff. UmwStG 2006 i.V.m. § 9 Satz 1 UmwStG 2006
ausgeschlossen. Ergänzungsbilanzen sind zu bilden, um
Wertansätze in der Steuerbilanz (= Gesamthandsbilanz) der
Mitunternehmerschaft für den einzelnen Mitunternehmer zu
korrigieren (vgl. zur Bildung einer Ergänzungsbilanz
BFH-Urteil vom 18.2.1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994,
224 = SIS 93 19 20, m.w.N.). Bezugsgrößen sind
einerseits das anteilige Eigenkapital an der Mitunternehmerschaft
und andererseits die Anschaffungskosten bzw. die Tauschwerte der in
die Mitunternehmerschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter (vgl.
BFH-Urteil vom 12.7.2012 IV R 39/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012,
728 = SIS 12 22 65, m.w.N.). Die Bildung einer
Ergänzungsbilanz käme im Streitfall daher nur in
Betracht, wenn die formwechselnde Umwandlung als ein
tauschähnlicher Anschaffungsvorgang zu verstehen wäre.
Aus § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 UmwStG 2006 folgt
aber, dass der Gesetzgeber die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
in eine Personengesellschaft auch für den i.S. des § 17
EStG Beteiligten nicht als Tausch ansieht, sondern insoweit eine
Einlage fingiert.
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e) Die Nichtberücksichtigung des
Übernahmeverlustes nach § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006
verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.
1 GG.
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aa) Die grundsätzliche Freiheit des
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen,
an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so
als rechtlich gleich qualifiziert, wird für den Bereich des
Steuerrechts und insbesondere für den des
Einkommensteuerrechts vor allem durch das Gebot der Ausrichtung der
Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und
durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. z.B. Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 12.10.2010 1 BvL
12/07, BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, unter D.I., m.w.N.). Im
Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen Lastengleichheit hat
sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die objektive
finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den
Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen
andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip; vgl.
BVerfG-Beschluss vom 11.11.1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280 = SIS 99 08 48). Das BVerfG hat bisher offengelassen, ob dieses objektive
Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt,
Verfassungsrang hat; jedenfalls kann der Gesetzgeber dieses Prinzip
bei Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei
generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen
bedienen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, unter D.III.1.a, m.w.N.). Danach bedürfen Ausnahmen von
der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip
getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich
rechtfertigenden Grundes (z.B. BVerfG-Urteil vom 9.12.2008 2 BvL
1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42, unter C.I.3.a, m.w.N.).
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Als besondere sachliche Gründe für
Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung
des objektiven Nettoprinzips erkennt das BVerfG neben
außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch
Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (BVerfG-Beschluss
in BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, unter D.I., m.w.N.). Dabei sind
die Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch die
Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss
vom 26.10.2004 2 BvR 246/98, HFR 2005, 56 = SIS 05 04 91, unter
II.). So muss der Gesetzgeber realitätsgerecht typisieren und
die Grenzen verhältnismäßiger, insbesondere
zumutbarer Belastung der Betroffenen wahren. Für die
gleichheitsrechtliche Abwägung fällt hierbei insbesondere
auch ins Gewicht, wieweit dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit eröffnet ist, zwischen verschiedenen
Begünstigungs- oder Belastungsalternativen zu wählen
(BVerfG-Beschluss in HFR 2005, 56 = SIS 05 04 91, unter II.,
m.w.N.).
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bb) Die Nichtberücksichtigung des
Übernahmeverlustes, die im Streitfall dazu führt, dass
Anschaffungskosten des Klägers für die Anteile an der
formwechselnden I-GmbH in Höhe von 170.000 EUR endgültig
verlorengehen, stellt eine Durchbrechung des objektiven
Nettoprinzips dar, weil die zu den Erwerbsaufwendungen
gehörenden Anschaffungskosten der mit der Umwandlung
untergehenden Kapitalbeteiligung endgültig nicht mehr
abgezogen werden können.
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cc) Diese Durchbrechung ist jedoch sachlich
gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hält sich mit der Vorschrift
des § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 innerhalb seiner
Typisierungsbefugnis, so dass dahinstehen kann, ob das objektive
Nettoprinzip Verfassungsrang hat.
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(1) Der Gesetzgeber hat mit der
Einführung des Halbeinkünfteverfahrens die systematische
Grundentscheidung getroffen, Gewinne der Körperschaften einer
Gesamtbelastung zu unterwerfen, die typisierend der
Einkommensteuerbelastung anderer Einkünfte entspricht (vgl.
BTDrucks 14/2683, S. 94 f.). Es ist daher ein legitimes Ziel, dass
der Gesetzgeber im Kontext der Einführung des
Halbeinkünfteverfahrens typisierend eine Einmalbesteuerung der
im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft vorhandenen
stillen Reserven sicherstellen wollte.
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(2) Die vom Gesetzgeber gewählte
Typisierung zur Sicherstellung des von ihm beabsichtigten Ziels
bewegt sich innerhalb der vom Gleichheitssatz gezogenen
Grenzen.
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(a) Der Gesetzgeber hat für seine
Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild gewählt. Er
ist davon ausgegangen, dass die Beteiligung an der
Körperschaft - bei vorhandenen stillen Reserven - nach dem
Systemwechsel im Grundsatz entweder steuerfrei (vgl. § 8b Abs.
2 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des StSenkG 2001/2002)
oder zur Hälfte steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 40 Satz 1
Buchst. a bis c und j EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002)
veräußert werden kann. Dies ist nicht zu
beanstanden.
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(b) § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 i.d.F. des
StSenkG 2001/2002 weist zwar in verschiedenen Bereichen
überschießende Tendenzen auf, so z.B. beim sog.
Erwerberfall bei vorhandenen stillen Reserven. In diesen
Fällen kommt es nicht nur zur gewollten
„Einmalbesteuerung“, sondern zu einer
„Eineinhalbfachbesteuerung“ der stillen Reserven
(vgl. Stegner/Heinz, GmbHR 2001, 54, 59; Förster/van Lishaut,
FR 2000, 1189, 1194). Auch im Streitfall bleibt der
Beteiligungsaufwand zur Gänze und nicht nur in den Grenzen des
Halbeinkünfteverfahrens unberücksichtigt.
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(c) Das in § 4 Abs. 6 UmwStG 2006
vorgesehene Verlustabzugsverbot ist aber gleichwohl
verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
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(aa) Die Ursachen einer Verlustentstehung sind
sehr unterschiedlich. Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel, eine
„Einmalbesteuerung“ der stillen Reserven
sicherzustellen, ließe sich - wenn überhaupt - nur um
den Preis sehr komplizierter gesetzlicher Regelungen erreichen.
Dabei bestünde die weitere Schwierigkeit, die Ausnahmen vom
Verlustabzugsverbot punktgenau und gestaltungsfest zu fassen. Daher
rechtfertigen im Ergebnis Vereinfachungserfordernisse die vom
Gesetzgeber gewählte Lösung (so im Ergebnis auch van
Lishaut in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl.,
§ 4 Rz 126).
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Zudem ist der gesetzgeberische
Gestaltungsspielraum umso größer, je mehr rechtlichen
Gestaltungen zugängliche Lebensverhältnisse geregelt
werden. So verhält es sich bei § 4 Abs. 6 UmwStG 2006.
Die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine
Personengesellschaft oder auf das Einzelunternehmen einer
natürlichen Person ist ein Lebensvorgang, der
vielfältigen Gestaltungen zugänglich ist.
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(bb) Hinzu kommt, dass dem Kläger die
Möglichkeit eröffnet war, zwischen verschiedenen
Belastungsalternativen zu wählen.
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Der Kläger hätte zum einen die auf
den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter der I-GmbH durch die
Wirkungsweise des § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 lastende
latente Einkommensteuer beim Erwerb der Anteile kaufpreismindernd
berücksichtigen können (vgl. Kessler/Schmidt, DB 2000,
2088, 2093; Förster/ van Lishaut, FR 2000, 1189, 1194).
Alternativ hätte er mit A im Kaufvertrag vom 21.11.2006 eine
Ausgleichsklausel vereinbaren können, durch die A den
Kläger von den im Zuge der Umwandlung eintretenden
steuerrechtlichen Nachteilen freistellt. Mit dem Verzicht auf eine
solche Vereinbarung hat der Kläger insoweit das vorhandene
Steuerrisiko übernommen. Zum anderen kann nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die von dem Kläger
gerügte Nichtberücksichtigung des Übernahmeverlustes
letztlich Folge des noch von den Gesellschaftern der
formwechselnden Kapitalgesellschaft mit Zustimmung des Klägers
gewählten Buchwertansatzes der übergehenden
Wirtschaftsgüter in deren steuerlicher Schlussbilanz ist. Der
Verlust von Anschaffungskosten für die Beteiligung an der
übertragenden I-GmbH hätte im Rahmen des Formwechsels
durch den Ansatz der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter und
der damit verbundenen Aufdeckung der stillen Reserven verhindert
werden können. Dem Übertragungsgewinn bei der I-GmbH
hätte ein auf der Ebene der übernehmenden Beigeladenen
entsprechend höheres Abschreibungspotenzial
gegenübergestanden. Darüber hinaus hätte der
Kläger den mit dem Formwechsel verbundenen steuerlichen
Rechtsfolgen ausweichen können, indem er dem
Umwandlungsbeschluss gemäß § 207 UmwG widersprochen
und gegen eine angemessene Abfindung seine Kapitalbeteiligung vor
dem erfolgten Formwechsel an den formwechselnden Rechtsträger,
die I-GmbH, hätte veräußern können. In diesem
Fall hätte er die in den Kapitalanteilen enthaltenen stillen
Reserven unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
steuerpflichtig realisieren können. Auf diese Option hat der
Kläger jedoch im Kaufvertrag verzichtet. Alternativ hätte
er neben dem in § 207 UmwG eingeräumten Widerspruchsrecht
die Möglichkeit gehabt, die Anteile an der I-GmbH vor deren
Umwandlung „freihändig“ zu
veräußern und sodann die Mitunternehmeranteile an der
formwechselnd errichteten Beigeladenen zurück zu erwerben
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728 = SIS 12 22 65). Zudem hätte der Kläger die Option gehabt, sich erst
nach dem Formwechsel an der Beigeladenen zu beteiligen.
Zivilrechtlich war die Mitwirkung des Klägers an der
durchgeführten Umwandlung daher vermeidbar; es bestand zudem
die Möglichkeit verschiedener Ausweichgestaltungen.
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2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls
unbegründet. Das FA hat zu Recht die ursprünglichen
Anschaffungskosten des Klägers für den Erwerb der
Gesellschaftsanteile an der I-GmbH bei der Ermittlung des Gewinns
aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile
(Kommanditanteile) an der Beigeladenen nicht abgezogen.
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a) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des
gesamten Anteils eines Gesellschafters erzielt werden, der als
Mitunternehmer des Betriebes i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG anzusehen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen
gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den
der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Anteils am
Betriebsvermögen übersteigt. Maßgeblich ist daher
die Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass
zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728 = SIS 12 22 65, m.w.N.). Der Wert
des Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) ist für
den Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 oder § 5
EStG zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies gilt auch
für die Ermittlung des Gewinns oder Verlustes aus der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer
Personengesellschaft nach vorangegangener formwechselnder
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in die
Personengesellschaft.
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b) Dementsprechend sind von dem an den
Kläger für die Übertragung seiner
Mitunternehmeranteile geleisteten Kaufpreis in Höhe von
180.000 EUR lediglich der Betrag seines Kapitalkontos von 10.000
EUR und die Veräußerungskosten in Höhe von 7.774
EUR abzuziehen.
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c) Die Anschaffungskosten des Klägers
für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der formwechselnd
umgewandelten I-GmbH können bei der Ermittlung des Gewinns aus
der Veräußerung der Mitunternehmeranteile
(Kommanditanteile) an der Klägerin nicht abgezogen werden
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728 = SIS 12 22 65).
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Werden die von der formwechselnden
Kapitalgesellschaft übertragenen Wirtschaftsgüter bei der
übernehmenden Personengesellschaft - wie vorliegend - mit dem
Buchwert fortgeführt, bestimmt sich der Anteil des
Klägers als Gesellschafter an der Beigeladenen
ausschließlich nach dem Buchwert der
(Mitunternehmer-)Beteiligung. Sein Anteil an der
Personengesellschaft bestimmt das Kapitalkonto seines
Mitunternehmeranteils zum steuerlichen
Übertragungsstichtag.
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Die Anschaffungskosten des Klägers
für die Anteile an der I-GmbH waren bereits Bestandteil der
Ermittlung des Übernahmeergebnisses (§ 4 Abs. 4 Satz 1
UmwStG 2006) für die Beigeladene und können deshalb bei
der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der
streitbefangenen Kommanditanteile nicht erneut berücksichtigt
werden.
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3. Über einen etwaigen Erlass aus
Gründen der sachlichen Billigkeit hat der Senat nicht zu
entscheiden, da ein solcher nicht Gegenstand des
Revisionsverfahrens ist.
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4. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die
Klagen zu Recht abgewiesen. Die Revision des Klägers ist
zurückzuweisen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten
(§ 139 Abs. 4 FGO). Diese hat keine Sachanträge gestellt
oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert (vgl.
BFH-Beschluss vom 11.2.2014 III B 16/13, BFH/NV 2014, 673 = SIS 14 10 71).
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